Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00025
[8C_32/2010]
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UV.2008.00025
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, war als Malerin bei der B.___ tätig und als solche bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert (Urk. 9/1). Am 30. Juni 2004 erlitt sie bei einen Motorradunfall eine Trümmerfraktur des linken Vorderarms und eine Klavikularfraktur (Urk. 9/3). Im ärztlichen Abschlussbericht vom 25. September 2007 hielt Dr. med. C.___ fest, dass A.___ trotz mehreren Operationen am linken Arm in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/111). Bezüglich der bestehenden Einschränkungen und radiologischen Veränderungen schätzte der SUVA-Arzt die Integritätsentschädigung auf 5 % (Urk. 9/110). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/112). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 21. Januar 2008 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 20 % auszurichten, eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit ein medizinisches Gutachten eingeholt werde; ferner sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. April 2008 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10). Mit Nachtrag vom 25. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin ein orthopädisches Gutachten des Dr. med. D.___ vom 12. Juni 2008 (Urk. 17/1) und einen Bericht der Dr. med. E.___, Neurologie, vom 6. Juni 2008 (Urk. 17/2) einreichen und eine Integritätsentschädigung von 42,5 % beantragen (Urk. 16). In der Stellungnahme vom 15. September 2008 hielt die Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeabweisung fest (Urk. 24) und reichte eine ärztliche Beurteilung des Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie, vom 6. August 2008 ein (Urk. 25). Mit Stellungnahme vom 26. November 2008 (Urk. 32) liess die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zum Gutachten des Dr. D.___ vom 25. November 2008 ins Recht legen (Urk. 33). Während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 an ihrem Begehren festhielt (Urk. 36), beantragte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für das eingereichte Privatgutachten (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.4 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Malerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Während die SUVA die Integritätseinbusse mit 5 % bemessen hat, macht die Beschwerdeführerin einen Integritätsschaden von 42,5 % geltend.
2.2 Dr. C.___ berücksichtigte bei der Integritätsschadensbemessung vom 25. September 2007 eine Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk und Ringfinger, sowie eine Kraftminderung am linken Unterarm. Zusätzlich erwähnte er Narben und radiologische Veränderungen (Urk. 9/110). In der Begründung führte er aus, in den massgeblichen SUVA-Tabellen würden bezüglich dieser Einschränkungen keine Integritätsschadensangaben bestehen, weshalb ihm im Quervergleich zu einer mässigen Handgelenksarthrose eine Integritätsentschädigung von 5 % angemessen erscheine.
Im Gutachten vom 12. Juni 2008 hielt Dr. D.___ fest, es bestünden deutliche Restbeschwerden und Funktionseinschränkungen in der linken Schulter und Hand. So könne die Versicherte ihre linke Schulter weniger belasten, keine Gewichte über 10 kg tragen und sei bei Überkopfarbeiten limitiert. Die linke Hand sei weniger kraftvoll, und durch das Faustschlussdefizit des Ringfingers sei die Gebrauchsfähigkeit der Hand eingeschränkt. In Zukunft sei mit einer ulnocarpalen und einer radioulnaren sowie einer Handgelenksarthrose zu rechnen. Gestützt auf die arthrotischen Veränderungen werde gemäss Liste eine Integritätsentschädigung von 25 % geschuldet und bezüglich der schweren Handgelenksarthrose eine solche von 10 bis 25 %. Sodann führe die Minderbelastung der linken Schulter zu einer weiteren Entschädigung von 10 %. Die Schädigung des Nervus medianus links - gestützt auf den neurologischen Bericht der Dr. med. E.___ (Urk. 17/2) - rechtfertige eine weitere Integritätsentschädigung von 7,5 %. Gesamthaft sei somit eine Integritätsentschädigung von 42,5 % angemessen (Urk. 17/1).
2.3 Gemäss Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen. Nach der Tabelle 1 der SUVA (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) beträgt der Integritätsschaden bei einer bis 30 Grad über die Horizontale beweglichen Schulter 10 % und bei einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter 15 %. Nach der Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) begründet eine mässige Handgelenks- sowie eine Handwurzel-Arthrose einen Integritätsschaden von 5-10 %.
2.4 Vorliegend ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer Leistungseinschränkung in der linken Schulter/Arm auszugehen. Dies wird sowohl durch den SUVA-Arzt (Urk. 9/111), wie auch durch Dr. D.___ ausgeführt. Beide sind sich einig, dass Überkopfarbeiten möglich sind, dass jedoch eine Limitierung besteht. Eine eingeschränkte Beweglichkeit negierte der Gutachter und stellte zusätzlich fest, dass keine Atrophie der Schulter oder der Oberarmmuskulatur objektivierbar sei (Urk. 17/1 S. 10). Dass Dr. C.___ die Leistungseinschränkung im Bereich der oberen Extremität bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigte, ist demnach gestützt auf die Tabelle 1 der SUVA nicht zu beanstanden. Ebenfalls erstellt ist die Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers und die dadurch reduzierte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand. Aus den SUVA-Tabellen lässt sich diesbezüglich kein Integritätsschaden lesen, weshalb sich ein Quervergleich - wie dies Dr. C.___ machte - und eine Gesamtbetrachtung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Arthrose im Handgelenk gerechtfertigt. Da Dr. D.___ zwar von einer vorprogrammierten Arthrose sprach, anhand der bildgebenden Untersuchungen keine arthrotischen Veränderungen feststellen konnte, ist die Einschätzung des SUVA-Arztes, diesen Schaden mit 5 % zu bemessen, verhältnismässig. Insgesamt überzeugt die Einschätzung des SUVA-Arztes während der bezifferte Integritätsschaden von 42,5 % durch den Gutachter nicht nachvollziehbar ist, denn dies würde einer fast völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes entsprechen. In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass die Versicherte nach wie vor als Malerin zu 100 % arbeitsfähig ist und ihrer Arbeit auch nachgeht, ist eine Erhöhung der zugesprochenen Integritätsentschädigung somit nicht angemessen.
3.
3.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt.
Rechtsanwalt Massimo Aliotta steht als unentgeltlichem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Für das Verfahren liess er mit der Kostennote vom 29. Oktober 2009 einen Aufwand von 14,17 Stunden und Barauslagen von Fr. 85.-- geltend machen (Urk. 42). Dieser geltend gemachte Aufwand ist der Sache angemessen und die daraus sich ergebende Entschädigung beläuft sich auf Fr. 3'140.85 (14,17 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 85.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).
3.2 Dem eingereichten Privatgutachten des Dr. D.___ sind keine neuen Erkenntnisse für die Entscheidfindung zu entnehmen. Das Gutachten erweist sich daher nicht als unerlässlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten des Gutachtens von insgesamt Fr. 7'500.-- (Urk. 39/1,2) nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Januar 2008 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Im Übrigen wird sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3'140.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).