Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00026
UV.2008.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, arbeitete ab dem 1. Januar 2000 als Chauffeur bei der A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 17. Januar 2001 erlitt X.___ als Autofahrer einen Selbstunfall, bei dem sein Wagen auf der Fahrbahn wegen Glatteis ins Schleudern geriet und nacheinander in die Stützmauer auf der linken Strassenseite und in die Leitplanke auf der rechten Strassenseite prallte (Unfallmeldung UVG vom 19. Januar 2001, Urk. 9/Z1; Unfallanalyse von B.___ vom 14. Juni 2001, Urk. 9/A/2). X.___ wurde vom Unfallort mit der Sanität ins Spital C.___ gebracht. Dort wurde eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule diagnostiziert, und X.___ wurde für die weitere Behandlung an den Hausarzt Dr. med. D.___ verwiesen (Bericht des Spitals C.___ vom 17. Januar 2001, Urk. 9/ZM3, und Angaben im Zusatzfragebogen bei Halswirbelsäule-Verletzungen, Urk. 9/ZM2; Arztzeugnisse UVG von Dr. D.___ vom 24. und vom 31. Januar 2001, Urk. 9/ZM5 und Urk. 9/ZM6; Bericht von Dr. med. E.___ vom 23. März 2001 über eine Computertomographie der Halswirbelsäule, Urk. 9/ZM7).
         Die "Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen grundsätzlich, führte mit dem Versicherten Gespräche über den Verlauf (Protokolle vom 25. Januar und vom 23. Februar 2001, Urk. 9/ZM1 und Urk. 9/ZM4) und veranlasste in Zusammenarbeit mit Dr. D.___ eine Begutachtung durch Dr. med. F.___, Spezialärztin für Neurologie (Zuweisungsschreiben von Dr. D.___ vom 28. März 2001, Urk. 9/ZM8; Gutachten von Dr. F.___ vom 16. April 2001, Urk. 9/ZM9). Des Weiteren liess die "Zürich" durch Dr. med. G.___, Unfallmedizinische Abklärungsstelle, eine Beurteilung aufgrund der Akten und eines persönlichen Gesprächs vornehmen, in deren Rahmen auch eine kollisionsmechanische Kurzanalyse des Unfalls sowie eine Magnetresonanzuntersuchung des Gehirns erstellt wurde (Bericht von Dr. G.___ vom 9. Juli 2001 über das Gespräch vom 11. Juni 2001, Urk. 9/ZM13; Aktennotiz der "Zürich" über eine telefonische Besprechung mit Dr. G.___ vom 11. Juni 2001, Urk. 9/Z31; Bericht von Dr. sc. techn. H.___ vom 3. Juli 2001, Urk. 9/ZM12; Radiologiebericht von Dr. med. J.___ vom 20. Juni 2001, Urk. 9/ZM11). Ausserdem informierte sich die "Zürich" bei der Krankenkasse mittels der angegebenen Diagnose-Codes über die Behandlungen, die in der Zeit vor dem Unfall registriert waren (vgl. die Aufstellung in Urk. 9/ZM14 und die Aktennotiz vom 16. Juli 2001, Urk. 9/Z38).
         Als ein Beschwerdebild mit zervikalen Rückenschmerzen und Ausstrahlung in den linken Arm sowie in den Bereich der Brustwirbelsäule anhielt, wurden vom 27. Juni bis zum 18. Juli 2001 in der Rehabilitationsklinik K.___ stationäre physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt (vgl. die Krankengeschichte in Urk. 9/ZM15). Ferner nahm der Versicherte im Oktober 2001 bei L.___, Psychotherapeut SPV, eine Behandlung auf (Bericht von L.___ vom 12. Dezember 2001, Urk. 9/ZM16). Ab August 2001 verrichtete der Versicherte bei seinem angestammten Arbeitgeber wieder ein Pensum von 50 % (Urk. 9/ZM16 S. 2). Eine Steigerung des Pensums auf 100 %, wie sie im Anschluss an verschiedene ambulante rheumatologische Untersuchungen im Spital M.___ (Bericht vom 1. März 2002, Urk. 9/ZM17) vorgeschlagen worden war (Urk. 9/ZM17 S. 3), scheiterte indessen (Bericht von L.___ vom 5. April 2002, Urk. 9/ZM19; Berichte von Dr. D.___ aus der Zeit von März bis November 2002, Urk. 9/ZM18 und Urk. 9/ZM20-22).
1.2     Trotz fortgeführter physio- und psychotherapeutischer Behandlungen persistierten die Beschwerden (Bericht von Dr. D.___ vom 12. März 2003, Urk. 9/ZM24, mit den beigelegten Berichten von Dr. med. N.___ über Computertomographien der Hals- und der Lendenwirbelsäule vom 3. Dezember 2002, Urk. 9/ZM23/2 und Urk. 9/ZM23/1; Berichte von L.___ vom 14. März und vom 15. Oktober 2003, Urk. 9/ZM25 und Urk. 9/ZM 26), und im November/Dezember 2003 wurde der Versicherte auf Zuweisung von Dr. D.___ hin (Zuweisungsschreiben vom 1. Oktober 2003, Urk. 9/ZM30) in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik O.___ untersucht (Berichte vom 8. und vom 11. Dezember 2003, Urk. 9/ZM28 und Urk. 9/ZM29).
         Nachdem sich der Versicherte am 15. April 2004 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 16/3), Dr. D.___ der "Zürich" seinen Bericht vom 9. Juni 2004 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte zukommen lassen (Urk. 9/ZM34) und L.___ am 13. September 2004 über einen unveränderten psychischen Zustand berichtet hatte (Urk. 9/ZM35), liess die "Zürich" durch die Begutachtungsstelle P.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten von Dr. Q.___ und Dr. med. R.___, Spezialärzte für Innere Medizin, vom 1. März 2005, Urk. 9/ZM36 S. 1-26; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. S.___, Spezialärztin für Psychiatrie, vom 24. Februar 2005, Urk. 9/ZM36 S. 27-30; rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 24. Februar 2005, Urk. 9/ZM36 S. 31-36).
         Sodann nahm die "Zürich" Kenntnis davon, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 ab dem 1. April 2003 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen hatte (Urk. 9/Z92). Sie holte in der Folge von Dr. D.___ den weiteren Verlaufsbericht vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/ZM37; vgl. auch die telefonische Auskunft vom 6. September 2006, Urk. 9/ZM38) und von L.___ den Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2006 ein (Urk. 9/ZM40) und liess anschliessend durch Dr. med. U.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Aktenbeurteilung erstellen (Bericht mit Datum des 27. Juni 2007, Urk. 9/ZM41; von der "Zürich" als vom 29. März 2007 datierend bezeichnet, vgl. Urk. 9/Z134 S. 2).
1.3     Am 21. Juni 2007 unterbreitete die "Zürich" dem Versicherten einen Entwurf der vorgesehenen Verfügung mit dem Inhalt der Einstellung sämtlicher Leistungen per Ende Juni 2007 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Urk. 9/Z134). Dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, nahm die Gelegenheit mit Eingabe vom 30. August 2007 wahr (Urk. 9/Z140). Mit Verfügung vom 7. September 2007 entschied die "Zürich" daraufhin im beabsichtigten Sinn und stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2007 mangels rechtlich relevanter Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ein (Urk. 9/Z142). X.___ liess dagegen mit Eingabe vom 11. September 2007 Einsprache erheben (Urk. 9/Z143).
         Die "Zürich" eröffnete dem Versicherten daraufhin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 9/Z147), dass seiner Einsprache vom 11. September 2007 rückwirkend die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 9/Z147 S. 2). X.___ liess gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2007.00484).
         In der Folge wies die "Zürich" die Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 7. September 2007 mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen wiederum die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 9/Z149).

2.       X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007 mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Urk. 1) ebenfalls Beschwerde durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang erheben und die folgenden Anträgen stellen (Urk. 1 S. 2):
"1.       Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass - gestützt auf den Unfall vom 17. Januar 2001 - weiterhin eine unfallbedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % besteht.
2.       Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge zu verpflichten, ab 1. Juli 2007 weiterhin die Leistungen aus dem UVG zu erbringen.
3.       Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu vereinigen.
4.       Dem Beschwerdeführer sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 5) wurde das Verfahren zunächst auf die beantragte Weiterausrichtung von Leistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens beschränkt, und der "Zürich" wurde Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Nachdem sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 31. Januar 2008 nachgekommen war (Urk. 7), wies das Gericht das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2008 (Urk. 10) ab und lehnte es auch ab, das Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2007.00484 zu vereinigen. Hingegen bewilligte das Gericht den Antrag um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und forderte die "Zürich" zur materiellen Beantwortung der Beschwerde auf. Mit Urteil ebenfalls vom 28. Februar 2008 wies das Gericht im Prozess Nr. UV.2007.00484 die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der "Zürich" vom 5. Oktober 2007 ab (Urk. 16 des Prozesses Nr. UV.2007.00484). Dieses Urteil blieb unangefochten.
         Die "Zürich" erstattete mit Eingabe vom 28. März 2008 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 13) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 16/1-31). Die IV-Stelle hatte unterdessen ein Rentenrevisionsverfahren durchgeführt und unter anderem gestützt auf das Gutachten der P.___ und auf einen Bericht von Dr. D.___ vom 7./10. Oktober 2006 (Urk. 16/27 S. 1-5 mit den beigelegten Berichten über eine Abklärung und Behandlung durch Dr. med. V.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom Februar und März 2006, Urk. 16/27 S. 6-10) die halbe Rente mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bestätigt (Urk. 16/30). Nachdem die Parteien in der Replik vom 9. Juli 2008 (Urk. 20) und in der Duplik vom 18. August 2008 (Urk. 23) an ihren Standpunkten festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
         Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, Erw. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.4     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. Juni 2007 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2
2.2.1   Die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, wie sie im Spital C.___ noch am Unfalltag gestellt wurde, ist nicht anzuzweifeln. Daran ändert nichts, dass sich der Befund anlässlich der Erstuntersuchung auf eine Streckhaltung der Halswirbelsäule mit beidseitigem muskulärem Hartspann beschränkte (Urk. 9/ZM3; vgl. auch Urk. 9/ZM2). Denn in der medizinischen Literatur figuriert der Nackenschmerz an erster Stelle unter den Symptomen, die nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu beobachten sind (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], in: Schweizerisches Medizinisches Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120). Dementsprechend wurde auch in den medizinischen Berichten der Folgezeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 17. Januar 2001 eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hatte, sondern diese Diagnose wurde vielmehr insbesondere von der Neurologin Dr. F.___ ausdrücklich als wahrscheinlich bezeichnet (Urk. 9/ZM9 S. 3). Soweit Dr. U.___ zu einem anderen Schluss gelangte, so weichen ihre Ausführungen zur Diagnose der Halswirbelsäulendistorsion und zur Vergleichbarkeit mit einer somatoformen Schmerzstörung oder mit einer Symptomausweitung (Urk. 9/ZM41 S. 5 f.) vom medizinischen Erkenntnisstand ab, den die dargelegte höchstrichterliche Praxis ihren Entscheiden zur Leistungspflicht des Unfallversicherers im Falle einer solchen Distorsionsverletzung zugrunde legt. Die Beschwerdegegnerin hat den Schlussfolgerungen von Dr. U.___ daher zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 12 S. 2).
2.2.2   Nicht erstellt ist hingegen gemäss der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegegnerin (Urk. 23 S. 4), dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 17. Januar 2001 zusätzlich zur erlittenen Beeinträchtigung an der Halswirbelsäule auch den Kopf angeschlagen hat. Dr. G.___ vermutete zunächst zwar einen solchen Unfallhergang (Urk. 9/ZM13 S. 2; vgl. auch Urk. 9/Z31), kam jedoch auf diese Vermutung zurück (vgl. Urk. 9/ZM13 S. 4), nachdem er Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Ersteller der Unfallanalyse vom 14. Juni 2001 und der Kurzanalyse vom 3. Juli 2001 einen Kopfanprall an der ursprünglich angenommenen Stelle nicht für wahrscheinlich hielten (vgl. Urk. 9/A/2/1 S. 9 und Urk. 9/ZM12 S. 2). Ohnehin klagte der Beschwerdeführer gerade nach dem Unfall nicht über Kopfschmerzen, und die Magnetresonanztomographie des Gehirns vom 20. Juni 2001 (Urk. 9/ZM11) fiel unauffällig aus. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer neben der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule auch ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hätte.
2.2.3         Unfallfremd sind sodann die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, die zu Anfang des Jahres 2006 Anlass für die Konsultationen bei Dr. V.___ gaben. Denn der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem Unfall an Beschwerden in diesem Bereich gelitten; dies ergibt sich namentlich aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 28. März 2001 (Urk. 9/ZM8 S. 1), aus der Aufstellung der Krankenkasse über die Behandlungen in früherer Zeit (Urk. 9/ZM14) und aus dem Hinweis auf eine 1998 angefertigte Computertomographie der Lendenwirbelsäule im Bericht über die weitere Computertomographie vom 3. Dezember 2002 (Urk. 9/ZM23/1). Diesem letzten Bericht ist auch zu entnehmen, dass der Zustand der Lendenwirbelsäule zu Ende des Jahres 2002 noch derselbe war wie im Jahr 1998. Soweit er sich in der Zeit danach, bis zur radiologischen Untersuchung durch Dr. V.___ von Ende Januar 2006, verändert hat (vgl. Urk. 16/27 S. 8-9), kann diese Veränderung somit nicht auf den Unfall vom 17. Januar 2001 zurückgeführt werden. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden von vornherein nicht leistungspflichtig.
2.2.4   Was aber das vom Nacken ausgehende Beschwerdebild anbelangt, wie es nach dem Unfall vom 17. Januar 2001 persistierte, so hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht dafür in der ersten Zeit nach dem Unfall zu Recht anerkannt. Zu prüfen ist, ob diese Leistungspflicht über Ende Juni 2007 hinaus andauert.
2.3     Das entsprechende Beschwerdebild stand aufgrund der Akten auch im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung zumindest teilweise noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. Januar 2001. So erhob Dr. T.___ als rheumatologischer Teilgutachter der P.___ die klinischen Befunde einer erheblichen segmentalen Funktionseinschränkung des kraniozervikalen Übergangs in sämtlichen Richtungen mit entsprechenden Irritationszonen, mehrerer segmentaler Bewegungsstörungen im oberen Brustwirbelsäulenbereich sowie einer erheblichen muskulären Dysbalance im ganzen linken Schultergürtel bei freier Schulterbeweglichkeit mit Kettentendomyosen des linken Armes (Urk. 9/ZM36 S. 35), und er führte aus, dass diese Befunde den typischen Veränderungen am zervikothorakalen Übergang nach einer mechanischen Überbeanspruchung, wie beispielsweise auch einer Distorsion der Halswirbelsäule, entsprächen und der Lokalisation nach als unfallkausal anzusehen seien (Urk. 9/ZM36 S. 36). Die Gesamtgutachter folgten dieser Beurteilung am 1. März 2005 (Urk. 9/ZM36 S. 25), und für das Gericht besteht kein Anlass, davon abzugehen. Dabei ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die abweichende Auffassung von Dr. U.___ (vgl. Urk. 9/ZM41 S. 6) nicht auf der gängigen Lehrmeinung fusst und diese Ärztin als Psychiaterin auch nicht darauf spezialisiert ist, die somatische Seite einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu beurteilen. Es deutet sodann nichts darauf hin, dass sich das geschilderte Beschwerdebild in der Zeit nach der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die P.___ zu Anfang des Jahres 2005 wesentlich verändert hätte. Vielmehr gab Dr. D.___ im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 7./10. Oktober 2006 an, der Zustand sei trotz geeigneter therapeutischer Massnahmen mehr oder weniger stationär geblieben (Urk. 16/27 S. 1). Demgemäss ist nicht nachgewiesen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie des linken Armes nach der Begutachtung durch die P.___ noch weggefallen wäre.
2.4     Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden, die mit dem Unfall und der dabei erlittenen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zusammenhängen, ist aber zusätzlich davon abhängig, dass neben dem natürlichen Kausalzusammenhang auch die Unfalladäquanz zu bejahen ist.
         Den Akten ist vorab zu entnehmen, dass die durchgeführten medizinischen Untersuchungen keine von der Halswirbelsäule ausgehenden organisch nachweisbaren Befunde zu Tage brachten. Die Computertomographie vom 23. März 2001 ergab keine Hinweise auf eine traumatische ossäre Läsion oder auf eine traumatische Diskushernie (Urk. 9/ZM7), und die nochmalige computertomographische Untersuchung vom 3. Dezember 2002 bestätigte den unauffälligen Befund (Urk. 9/ZM23/2). In neurologischer Hinsicht konnten schon am Unfalltag keine neurologischen Ausfallerscheinungen beobachtet werden (Urk. 9/ZM3), und Dr. F.___ bezeichnete den neurologischen Status in ihrem Gutachten vom 16. April 2001 als völlig normal (Urk. 9/ZM9 S. 3). Die Klinik O.___, wo der Beschwerdeführer im Dezember 2003 nochmals auf ein objektivierbares Korrelat für die fortbestehende Zervikobrachialgie hin untersucht wurde (vgl. Urk. 9/ZM28 S. 2), konnte wiederum keine entsprechenden Befunde erheben (Urk. 9/ZM29). Der rheumatologische Teilgutachter der P.___ schliesslich beschrieb zwar klinische Befunde in Form von Funktionseinschränkungen, Irritationszonen und Muskelverspannungen, die er auf den Unfall zurückführte (Urk. 9/ZM36 S. 34 ff.), von Veränderungen struktureller Natur sprach er aber ebenfalls nicht; vielmehr ergaben die abermals durchgeführten radiologischen Untersuchungen erneut unauffällige Strukturen (Urk. 9/ZM36 S. 34).
         Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung nach Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen entwickelt hat, oder - entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 12 S. 3, Urk. 23 S. 3) - die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert einer psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
2.5         Tatsächlich enthalten die medizinischen Unterlagen verschiedenste Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Komponente der erlittenen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule schon bald nach dem Unfall eine auffallend ausgeprägte Stellung im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes eingenommen hatte und sich im Zeitverlauf zudem in Richtung einer verselbständigten psychischen Störung entwickelte.
         So führte Dr. F.___ bereits im neurologischen Gutachten vom 16. April 2001 aus, zusätzlich zur diagnostizierten Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule finde sich eine psychogene Überlagerung, indem der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung leide, die sich in einer Schlafstörung, in einer unmodulierten Sprache, in einer Gewichtsabnahme und in allgemeiner Niedergeschlagenheit äussere (Urk. 9/ZM9 S. 3). Ausserdem gelangte sie zum Schluss, dass die depressive Verstimmung ganz im Vordergrund stehe, und empfahl deshalb die Durchführung eines psychiatrischen Konsiliums (Urk. 9/ZM9 S. 4). Die psychische Problematik kam auch anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehabilitationsklinik K.___ zur Sprache; dort gingen die Ärzte davon aus, dass sich neben der Symptomatik der Halswirbelsäulendistorsion eine Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe (Urk. 9/ZM15 S. 2). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ im Schreiben vom 28. März 2001 schon im Rahmen früherer Erkrankungen jeweils eine auffällig exazerbierende Symptomatik gezeigt hatte und Dr. D.___ diese Neigung in einen Zusammenhang mit traumatisierenden Kriegserlebnissen gebracht hatte (Urk. 9/ZM8 S. 1). Dies weist auf einen eigenständigen, von der Halswirbelsäulendistorsion losgelösten Charakter der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung hin.
         Aus psychotherapeutischer Sicht sprechen die Ausführungen L.___ ebenfalls für die Annahme einer zunehmend verselbständigten psychischen Problematik. Er hielt in seinem ersten und ausführlichsten Bericht vom 12. Dezember 2001 fest, der Beschwerdeführer zeige eine depressive Reaktion mit erhöhter Angst und Störung des Selbstwertgefühls im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung bei früher schon traumatisierter, verletzlicher Persönlichkeit, ausgelöst durch das Schleudertrauma vom Januar 2001 (Urk. 9/ZM16 S. 2). Auch in seinen späteren Berichten vom 14. März und vom 15. Oktober 2003 sowie vom 13. September 2004 blieb L.___ bei dieser Beurteilung (Urk. 9/ZM25 S. 2, Urk. 9/ZM26 und Urk. 9/ZM35). Dr. S.___ nannte als psychiatrische Teilgutachterin der P.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zwar nicht, was grundsätzlich einleuchtet angesichts dessen, dass für diese Diagnose definitionsgemäss eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses erforderlich ist, die bei fast jeder Person eine tiefe Verstörung hervorrufen würde (Code F43.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Möller/Laux/Deister, Psychiatrie, Stuttgart 1996, S. 210 f.), dass der Unfall vom 17. Januar 2001 nicht als solches Ereignis zu qualifizieren ist und dass Dr. S.___ in Übereinstimmung mit L.___ (vgl. Urk. 9/ZM16 S. 2) die traumatischen Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers als gut verarbeitet beurteilte (Urk. 9/ZM36 S. 29; vgl. auch S. 27). Die von Dr. S.___ gestellte Diagnose einer depressiven Episode, derzeit mittelgradig mit somatischem Syndrom und einer Somatisierungsneigung (Urk. 9/ZM36 S. 29), deutet aber gleichermassen auf eine verselbständigte psychische Problematik hin. Denn auch Dr. S.___ schilderte die psychische Störung nicht als Bestandteil der Distorsionsverletzung; die Psychiaterin erblickte die Ursache für diese Störung nicht in der beim Unfall erlittenen Verletzung, sondern vielmehr im Unfallereignis selber und im Erleben des Unfalles (Urk. 9/ZM36 S. 29).
         Das Gutachten der P.___ vermag des Weiteren die dominante Rolle zu bestätigen, welche schon die früher mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen der selbständigen psychischen Störung zuschrieben (vgl. neben Dr. F.___ auch den Bericht des Spitals M.___ vom 1. März 2002, worin zur Weiterführung der Psychotherapie, nicht hingegen zur Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung geraten wurde, Urk. 9/ZM17 S. 3, und den Bericht der Klinik O.___ vom 11. Dezember 2003, wo als der Schwerpunkt der fortzuführenden Massnahmen ebenfalls die psychologische Betreuung des Beschwerdeführers genannt wurde, Urk. 9/ZM29). Denn der rheumatologische Teilgutachter hielt fest, dass die geklagten körperlichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen durch die erhobenen Befunde zwar ihrer Art und Lokalisation nach, nicht aber hinsichtlich der Auswirkung auf den Alltag erklärt werden könnten (Urk. 9/ZM36 S. 35). Dementsprechend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rein rheumaorthopädischer Sicht für die gegenwärtige 50%-Tätigkeit in der Fischverarbeitung zu 100 % arbeitsfähig sei, dass hingegen die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt sei (Urk. 9/ZM36 S. 23 f., S. 29 und S. 36).
2.6
2.6.1   Damit hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung richtigerweise nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall und nicht nach den spezifischen Kriterien vorgenommen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule aufgestellt hat.
2.6.2   Der Unfall, bei dem das Auto des Beschwerdeführers wegen Glatteis zunächst auf der linken und danach auf der rechten Strassenseite mit der Abschrankung kollidierte, ist als mittelschwer im (höchstens) mittleren Bereich einzustufen. So waren keine weiteren Personen beziehungsweise Fahrzeuge involviert, in der Unfallanalyse vom 14. Juni 2001 wurden die eher niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von 6,5 bis 13,5 km/h beziehungsweise von 3,0 bis 6,5 km/h ermittelt (vgl. Urk. 9/A/2/1 S. 8), und es entstand zwar grosser Sachschaden, der Beschwerdeführer war gemäss seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung jedoch in der Lage, unmittelbar nach dem zweiten Aufprall mit seinem Natel die Polizei zu verständigen (vgl. Urk. 9/A/2/3 S. 4). Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind.
2.6.3   Dass der Beschwerdeführer möglicherweise vom Glatteis überrascht wurde und die Herrschaft über seinen Wagen verlor, ist zwar als unerwartetes und nicht alltägliches Ereignis zu werten, von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums kann jedoch nicht gesprochen werden.
         Sodann stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der medizinischen Fachliteratur haben seitliche Kollisionen gegenüber klassischen Frontal- oder Heckkollisionen ein grösseres Gefährdungspotential, das sich bereits bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen auswirken kann (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 24 f.). Vorliegendenfalls trat jedoch die Symptomatik der Halswirbelsäulendistorsion gegenüber einer zunehmend verselbständigten psychischen Problematik schon bald in Hintergrund. Es kann daher nicht gesagt werden, das vorhandene Gefährdungspotential habe sich in vollem Umfang verwirklicht. Die Eignung, eine Fehlentwicklung auszulösen, ist somit auch diesem Trauma abzusprechen.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann als erfüllt angesehen werden angesichts dessen, dass der rheumatologische Teilgutachter die geklagten Beschwerden mindestens teilweise auf die klinischen Befunde zurückzuführen vermochte.
         Demgegenüber kann nicht gesagt werden, die ärztliche Behandlung habe, was die körperliche Seite des Beschwerdebildes anbelangt, ungewöhnlich lange gedauert. Denn wie vorstehend schon ausgeführt, rieten die Ärzte des Spitals M.___ bereits im März 2002 dazu, den Schwerpunkt der Behandlung auf die Psychotherapie zu legen (Urk. 9/ZM17 S. 3), und die Klinik O.___ gelangte im Dezember 2003 wieder zur selben Auffassung (Urk. 9/ZM29). Auch von einem schwierigen, mit Komplikationen behafteten Heilungsverlauf kann nicht gesprochen werden in Anbetracht dessen, dass die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule nach dem Gesagten nicht den Hauptgrund für das geschilderte Ausmass der Einschränkungen im Alltag bildete. Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen ebenfalls nicht.
         Schliesslich muss auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit verneint werden. Denn der Beschwerdeführer konnte ab August 2001 wieder im Umfang von 50 % arbeitstätig sein, und dass er dieses Pensum in der Folge nicht weiter zu steigern vermochte, ist gemäss der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5) auf die psychische Problematik zurückzuführen. So befürwortete das Spital M.___ aus rheumatologischer Sicht schon im März 2002 eine Arbeitsaufnahme zu 100 % (Urk. 9/ZM17 S. 3), die Klinik O.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Dezember 2003 von Seiten der Wirbelsäule ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten (Urk. 9/ZM29), und die Gutachter der P.___ erachteten den Beschwerdeführer von Seiten der Rheumatologie ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung bezog sich namentlich auf die nach dem Unfall verrichtete Arbeit in der Fischverarbeitung (Urk. 9/ZM36 S. 36); dass die vorher ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur ungeeignet sei, begründeten die Gutachter aber ebenfalls mit den Ängsten des Beschwerdeführers (Urk. 9/ZM36 S. 25), also mit der psychischen und nicht mit der körperlichen Problematik.
2.6.4   Damit ist nur das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 17. Januar 2001 und den nach Ende Juni 2007 noch fortbestehenden Beschwerden zu Recht verneint.

3.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 11. März 2009 (Urk. 27) zeitliche Aufwendungen von 12,45 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 110.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 2'862.15.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, Zürich, wird mit Fr. 2'862.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse W.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).