Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00028[947/2009]
UV.2008.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Engstringerstrasse 61, 8952 Schlieren
z.Zt. Bezirksgefängnis Meilen
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1975, war bei der Firma R.___ als Sicherheitsbeamter tätig und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Nationale Suisse) obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/K3, Urk. 8/K4). Am 30. Mai 1993 war er als Türsteher in einem Pub im Einsatz, als er durch einen Messerstich am linken Arm verletzt wurde (Urk. 8/K4, Urk. 8/M1). Die Nationale Suisse erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; vgl. Urk. 8/M3). Ab 1. September 1993 wurde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/M6, Urk. 8/M5, Urk. 8/K13). Der behandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, teilte am 9. Dezember 1994 mit, eine Behandlung finde nicht mehr statt (Urk. 8/M8). Im Bericht vom 10. November 1995 erklärte er, nunmehr 2 ½ Jahren nach dem Unfallereignis sei keine Besserung mehr zu erwarten. Den Integritätsschaden in Form einer peripheren Schädigung des Nervus medianus links schätzte er auf 12 % (Urk. 8/M12). Mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 sprach die Nationale Suisse dem Versicherten eine Integritätsentschädigung im entsprechenden Umfang zu (Urk. 8/K14).
1.2     Unter Hinweis auf die Folgen des Ereignisses vom 30. Mai 1993 meldete sich der Versicherte am 6. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 18/2). Im Rahmen der Abklärungen veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem eine polydiszplinäre Begutachtung durch eine MEDAS (Gutachten vom 24. September 2003, Urk. 18/32). Mit Verfügung vom 13. August 2004 sprach sie dem Versicherten eine halbe Härtefallrente mit Wirkung ab 1. Februar 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % zu (Urk. 18/45; vgl. auch Urk. 18/37, Urk. 18/50).
         Mit Schreiben vom 10. September 2004 setzte der Versicherte die Nationale Suisse von der Verfügung der IV-Stelle - welche von ihm im weiteren Verlauf ans Sozialversicherungsgericht weitergezogen wurde (Urk. 18/81, Urk. 18/51, Urk. 18/93, Urk. 18/111) - in Kenntnis und ersuchte um grundsätzliche unfallversicherungsrechtliche Anerkennung der Pflicht zur Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/K20). In der Folge zog die Nationale Suisse die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 8/K21). Am 28. Oktober 2005 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Fall mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung am 4. Dezember 1995 abgeschlossen worden sei (Urk. 8/K25). Nach mehrfacher Korrespondenz (Urk. 8/K26-28) hielt die Nationale Suisse mit Verfügung vom 28. Juni 2006 fest, im Zeitpunkt der Zusprechung der Integritätsentschädigung am 4. Dezember 1995 habe längst wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb sich damals eine Stellungnahme zur Invalidenrente erübrigt habe. Eine seither eingetretene objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustands liege nicht vor, weshalb ein Rückfall oder Spätfolgen zu verneinen sei. Dementsprechend verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits (Urk. 8/K29). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % auszurichten, eventualiter sei die Nationale Suisse zu verpflichten, auf die Rückfallmeldung einzutreten und eine Invaliditätsbeurteilung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Nationale Suisse schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. April 2008 entsprach das Gericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 13). Am 24. Juli 2009 zog es die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 15, Urk. 18/1-131). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). Sodann kann die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 12. Februar 2003, U 468/00, Erw. 3.1 mit Hinweis).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ein Fallabschluss sei nie erfolgt. Laut MEDAS-Gutachten sei er als Folge des Unfalles vom 30. Mai 1993 lediglich noch zu 65 % arbeitsfähig. Daraus resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 44 %. Gestützt darauf sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Fallabschluss anzunehmen. Diesfalls liege, weil sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit wesentlich verschlechtert habe, ein Rückfall vor (Urk. 1). Die Nationale Suisse stellt sich auf den Standpunkt, mit der Zusprechung der Integritätsentschädigung am 4. Dezember 1995 sei der Versicherungsfall ordnungsgemäss abgeschlossen worden. Im Weiteren verneint sie das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 2, Urk. 7).
2.2
2.2.1   Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 417 Erw. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 26. September 2008, 8C_102/2008, Erw. 4.1 mit Hinweis).
2.2.2   Die Nationale Suisse erliess weder eine Verfügung über den Anspruch auf eine Invalidenrente als Folge des Ereignisses vom 30. Mai 1993, noch äusserte sie sich in Form eines einfachen Schreibens dazu. Jedoch bestand im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 1995 seit über zwei Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich, eine im August 1993 begonnene KV-Lehre zu absolvieren und am 8. Juli 1996 erfolgreich zu bestehen (vgl. Urk. 18/3, Urk. 18/32 S. 1 und 3). Auch die konservativ durchgeführte Behandlung war seit rund einem Jahr abgeschlossen (Urk. 8/M4, Urk. 8/M6, Urk. 8/M7). Trotz bleibender Schädigung der linken Hand, die jedoch nicht erheblich war, konnte unter diesen Umständen spätestens im Verfügungszeitpunkt mit hinreichender Zuverlässigkeit angenommen werden, es werde keine Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass er sich damals in Ausbildung befand (vgl. Urk. 1 S. 4), zumal sich allfällige Einschränkungen genauso hätten bemerkbar machen müssen. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die mit Meldung vom 10. September 2004 geltend gemachten Beschwerden ist daher in beweisrechtlicher Hinsicht - auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses hinsichtlich der Rentenfrage an den Versicherten - unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalles und nicht des Grundfalls zu prüfen.
2.3     Die Experten der MEDAS hielten im Gutachten vom 24. September 2003 fest, der Beschwerdeführer leide an einer distalen Medianusverletzung mit Atrophie, Paresen und Dysästhesien. Sie attestierten ihm aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 65 % für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sowie für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 18/32 S. 12). Für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie die klinisch feststellbare Restfunktion der linken Hand als hauptsächlich massgebend, wobei sie die verbliebenen motorischen Funktionen als recht gut bezeichneten. Die überdies vom Beschwerdeführer geklagten rezidivierenden Schmerzen in der linken Hand qualifizierten sie als neuropathische Schmerzen (Urk. 18/32 S. 10 f.). Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass beim - seit 1997 arbeitslosen und seit 2001 fürsorgeabhängigen (Urk. 18/32 S. 9, Urk. 18/76 S. 3) - Beschwerdeführer eine gewisse Langweile und Perspektivlosigkeit vorherrsche. Gegen die von ihm geltend gemachte völlige Arbeitsunfähigkeit sprächen die unauffälligen Befunde am Bewegungsapparat mit gut definierter Muskulatur und athletischem Körperbau und die Fähigkeit zu offenbar ziemlich regelmässigem Bodybuilding. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer insbesondere für feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten. Indessen sei zu beachten, dass ihm die Absolvierung einer KV-Lehre und anschliessend die Tätigkeit als Sachbearbeiter bis 1997 möglich gewesen sei (Urk. 18/32 S. 11).
         Aufgrund der von den MEDAS-Gutachtern beschriebenen Befunde in Form einer Atrophie links, einer Parese beziehungsweise Kraftverminderung des Musculus abductor pollicis brevis sowie der proximalen Fingergelenke von Dig. II und III und von Dysästhesien an den Dig. I bis IV ist eine gewisse funktionelle Einschränkung der linken Hand beim grundsätzlich rechtshändigen Versicherten zu bejahen (Urk. 18/32 Beilage 2 S. 3). Jedoch ist der Nationale Suisse beizupflichten, dass kein Rückfall vorliegt, zumal diese Befunde im Wesentlichen bereits von Dr. Z.___ erhoben worden waren. Im Bericht vom 10. November 1995 hatte er auf fehlende Sensibilitäten an den Fingerkuppen Dig. II und III, herabgesetzte Sensibilitäten am Daumen im Endgliedbereich, sensible Störungen der Hand sowie allgemein auf eine Kraftverminderung der Hand hingewiesen und von einer sensomotorischen Restparese mit unvollständiger Reinnervation gesprochen (Urk. 8/M12). Eine Änderung der für die Arbeitsfähigkeit bestimmenden Funktionsfähigkeit der linken Hand ist daher zu verneinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich eine relevante Verschlechterung der tatsächlichen medizinischen Verhältnisse auch nicht durch das Auftreten der neuropathischen Schmerzen begründen. Solche wurden von Dr. Z.___ zwar nicht erwähnt (vgl. Urk. 8/M12). Den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den MEDAS-Gutachtern ist jedoch zu entnehmen, dass diese schon bald nach Abheilung der Wundschmerzen aufgetreten sein sollen (Urk. 12/32 Beilage 2 S. 2). Selber berichtete er gegenüber den MEDAS-Gutachtern erst auf Nachfrage hin von körperlichen Schmerzen. Aus ihrer Sicht kommt ihnen denn auch lediglich verstärkende Wirkung beziehungsweise Triggerfunktion zu, um die soziale Dysfunktionalität zu rechtfertigen (Urk. 18/32 S. 12). Dahingehend äusserte sich auch Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 16. Mai 2005 zu Handen der IV-Stelle. Darin führte er aus, die neuropathische Schmerzsymptomatik scheine schon seit längerer Zeit ganz in den Hintergrund gerückt zu sein. Spontan werde sie vom Versicherten überhaupt nicht erwähnt und bei Nachfrage gehe er praktisch nicht darauf ein. Weiter erklärte Dr. P.___, inwieweit die neuropathischen Schmerzen als Belastung bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit mitgespielt hätten, müsse offen bleiben. Wahrscheinlicher sei die Annahme, dass die fehlende soziale Kompetenz mit der impulsiven Art und ständigen Gewaltbereitschaft zum beruflichen und sozialen Abstieg ab 1997 geführt habe (Urk. 18/76 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist eine Verschlechterung oder gar ein relevanter Einfluss der neuropathischen Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht anzunehmen. Da ein Rückfall zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob tatsächlich eine funktionell bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht.
2.4     Nebst den somatischen Beschwerden leidet der Beschwerdeführer an psychischen Störungen. Diese werden in den medizinischen Akten qualifiziert als akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 18/32 S. 8), als eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (Code F60.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) mit unreifen Zügen, Missachtung sozialer Normen, geringer Frustrationstoleranz und einer gewissen impulsiven Aggressivität (Urk. 18/76 S. 10) beziehungsweise als eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert (Code F61.0 der ICD-10) mit schwer traumatisierten, emotional und sozial verwahrlosten, abnorm kränkbaren, unreifen, reizbar explosiv aggressiven Anteilen und teils depressiver, teils dissozial paranoider Verarbeitung (Urk. 18/63/5). Zudem litt der Beschwerdeführer vorübergehend an einer rezidivierenden depressiven Episode, die jedoch laut Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, vom 19. Juni 2005 wieder remittierte (Urk. 18/63/5, Urk. 18/79). Bereits im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens stellte das hiesige Gericht im Urteil vom 28. Dezember 2006 fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist (Urk. 18/111). Dies wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet. Insbesondere behauptet er zu Recht nicht das Vorliegen eines Rückfalls aus psychischen Gründen (Urk. 1). Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage (vgl. Urk. 2, Urk. 7) nach der Unfallkausalität der psychischen Störungen stellt sich deshalb nicht.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.       Nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. August 2009 (Urk. 20) wird Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'738.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1'738.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).