Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 3. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. November 1993 als Hortleiterin bei der Stadt Zürich und war damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen Unfälle versichert. Am 31. Oktober 2006 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Aussteigen aus dem Bus von einer Velofahrerin angefahren wurde, welche verbotenerweise auf dem Trottoir unterwegs war. Betroffen wurden die Körperteile Fuss, Thorax und Rücken (Unfallmeldung vom 6. November 2006, Urk. 8/G1a), wobei der erstbehandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, am 9. November 2006 (Urk. 8/M1) ein Panvertebralsyndrom (ohne Arbeitsunfähigkeit) diagnostizierte. Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung).
1.2 Im weiteren Verlauf stellte sich nebst dem lumbospondylogenen Syndrom ein zervikozephales und zervikovertebrales Syndrom mit atypischen Visusstörungen ein, welche sich unter physikalischer Therapie besserten. Anlässlich der von Dr. Y.___ veranlassten MRI-Untersuchung des Hirns, der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) fanden sich degenerative Veränderungen im Bereich der BWS, indes keine Wirbelkörperfrakturen (Bericht vom 17. November 2006, Urk. 8/M3). Nach der Periode einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen (Zeugnis vom 15. November 2006, Urk. 8/G3) kehrte X.___ wieder an ihre Arbeitsstelle zurück.
Auch weiterhin fanden ärztliche Konsultationen statt (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Akupunktur-TCM, vom 2. Mai 2007, Urk. 8/M5), wobei sich im März 2007 eine funktionelle Sehstörung sowie vermehrt Augenmigräne und Verschwommensehen einstellten (Bericht von Dr. med. A.___, Augenarzt FMH, spez. Augenchirurgie, vom 14. Mai 2007, Urk. 8/M6). Eine fachärztliche Abklärung wegen Schwindel und Übelkeit blieb ohne Befund (Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, Plastische und Ästhetische Operationen, vom 31. Mai 2007, Urk. 8/M7).
Am 22. August 2007 (Urk. 8/M8) befand Dr. med. C.___ von der Unfallversicherung Stadt Zürich, die geklagten Schwindelbeschwerden, die Sehstörungen samt Augenmigräne sowie Ohrenbeschwerden seien eher nicht auf den Unfall vom 31. Oktober 2006 zurückzuführen. Er erachtete den status quo sine als Ende Mai 2007 eingetreten.
1.3 Hierauf stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen per 31. Mai 2007 ein (Verfügung vom 22. Juni 2007, Urk. 8/G4). Der Krankenversicherer, die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, erhob am 2. Juli 2007 (Urk. 8/G7) Einsprache, zog diese am 16. Juli 2007 (Urk. 8/G9) jedoch wieder zurück. X.___ ihrerseits erhob am 20. Juli 2007 (Urk. 8/G10) Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung, welche - nach Eingang eines weiteren Berichtes von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/M9) - mit Entscheid vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 28. Januar 2008 unter Auflage eines neuen Berichtes von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 3/12) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien der Einsprache-Entscheid vom 13. Dezember 2007 und die Verfügung vom 22. Juni 2007 der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Mai 2007 die versicherten Leistungen nach UVG, insbesondere Heilungskosten, weiterhin bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes zu gewähren.
3. Eventualiter: Da der medizinische Sachverhalt nicht umfassend untersucht wurde, sei der Fall zurückzuweisen und es sei die Beschwerdeführerin neurologisch, neuropsychologisch, neurootologisch und ophthalmologisch zu untersuchen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die Unfallversicherung Stadt Zürich am 18. Februar 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2008 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Am 11. März 2008 (Urk. 10) wurde das Gericht mit einer erneuten Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilage (Bericht Dr. Y.___ vom 23. Januar 2008, Urk. 11) bedient.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte - wie bereits erwähnt - auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.
2.1 Der am 1. November 2006 erstbehandelnde Dr. Y.___ diagnostizierte am 9. November 2006 (Urk. 8/M1) ein Panvertebralsyndrom sowie eine Kniekontusion und empfahl als Therapie das Beobachten des spontanen Verlaufs sowie eventuell - je nach Verlauf - die Durchführung einer Physiotherapie. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht.
Eine von Dr. Y.___ veranlasste MRI-Untersuchung des Hirns, der HWS und der oberen BWS zeigte am 16. November 2006 keine pathologischen Veränderungen des Hirnparenchyms oder des Rückenmarkes bis auf Höhe Th8, indes leichte degenerative Veränderungen im Bereich der BWS, jedoch ohne Wirbelfrakturen oder Ähnliches (Bericht vom 17. November 2006, Urk. 8/M3). Dr. Y.___ schrieb die Versicherte in der Folge für zwei bis drei Wochen voll arbeitsunfähig (Zeugnis vom 15. November 2006 [Urk. 8/G3] und Unfallschein [Urk. 8/M2]).
Am 19. April 2007 (Urk. 8/M4) verwies Dr. Y.___ ergänzend auf ein eingetretenes zervikozephales und zervikovertebrales Syndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance und Tendomyosen im Schultergürtelbereich sowie mit atypischen Visusstörungen, wobei sich unter physikalischer Therapie eine Besserung eingestellt habe. Danben erwähnte er das hartnäckige lumbospondylogene Syndrom. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht mehr.
2.2 Dr. A.___ diagnostizierte am 14. Mai 2007 (Urk. 8/M6) funktionelle Sehstörungen sowie vermehrt Augenmigräne und Verschwommensehen. Er verwies dabei auf einen Visus von +0,8 rechts und -0,25 links, nachdem im Jahr 2003 noch Werte von beidseits +0,5 vorgelegen hätten. Auch habe die Beschwerdeführerin über Einschlafen der Finger geklagt.
2.3 Dr. C.___ befand am 22. August 2007 (Urk. 8/M8), die geklagten Schwindelbeschwerden, die Sehstörungen samt Augenmigräne sowie Ohrenbeschwerden seien eher nicht auf den Unfall vom 31. Oktober 2006 zurückzuführen. Zur Begründung führte er aus, im Erstzeugnis von Dr. Y.___ sei ein Panvertebralsyndrom mit Kniekontusion angegeben worden, ohne Hinweise für eine Schädelhirntraumatisierung. Auch die nachfolgende MRI-Untersuchung habe keine Hinweise für eine traumatische Veränderung ergeben, und Dr. B.___ habe über eine unauffällige Schwindelabklärung berichtet. Folglich seien diese Beschwerden ätiologisch unklar, ohne Hinweise auf eine traumatische Ursache. Dr. A.___ habe sodann erwähnt, dass bereits im Dezember 2003 (nach einem Unfall vom August 2003) Verschwommensehen und Einschlafen der Finger beklagt worden seien bei unauffälligem Augenuntersuch, weshalb auch hierfür die Ätiologie unklar sei.
Dr. C.___ erachtete den status quo sine als spätestens nach Abschluss des Berichtes von Dr. B.___ Ende Mai 2007 als erreicht.
2.4
2.4.1 Am 9. Juli 2007 (Urk. 8/M9) führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin sei beim Unfall vom 31. Oktober 2006 beim Verlassen des Busses überraschenderweise seitlich gerammt und zu Boden geworfen worden. Der Mechanismus sei somit derselbe wie bei einem seitlichen Schleudertrauma. Da für das unmittelbare Unfallereignis bzw. den Unfallablauf eine kurze Amnesie vorliege, könne neben den Kontusionen auch ein indirektes HWS-Trauma stattgefunden habe. Erfahrungsgemäss könne dies zu Beschwerden wie Schwindel, Sehstörungen etc. führen. Bei der Beschwerdeführerin seien diese langsam regredient und nicht mehr stark störend, leider aber noch nicht vollständig verschwunden. Ebensowenig seien die muskuläre Dysbalance mit Tendomyosen im Schultergürtelbereich sowie das lumbospondylogene Syndrom bis 31. Mai 2007 verschwunden gewesen.
Er verwies auf die laufende physikalische Therapie und terminierte den Behandlungsbedarf auf Ende Juli 2007.
2.4.2 Am 23. Januar 2008 (Urk. 3/12) ergänzte Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin klage weiter über belastungsabhängige Nacken-Schultergürtelschmerzen rechts, vor allem bei belastenden Haushaltarbeiten. Weiter trete ein lage- und belastungsabhängiges Einschlafen der rechten Hand auf. Initial hätten Parästhesien beidseits mit wechselndem Befallmuster bestanden. Bei unauffälligem MRI und klinischem Nachweis eines Zervikalsyndroms seien diese Parästhesien spondylogener Natur.
Dr. Y.___ hielt fest, den gegenwärtig geklagten Beschwerden lägen klinische Befunde wie deutliche druckdolente rechtsseitige kaudale Nackenmuskulatur mit erhöhtem Tonus, Myogelosen im Sinne von Muskelverhärtungen sowie auch Ansatztendinosen zu Grunde. Seit einer Therapiepause der Osteopathie-Behandlung vor vier Wochen hätten diese Beschwerden wieder zugenommen, sodass die Therapie wieder aufgenommen werden müsse. Auch werde die Beschwerdeführerin eine Nacken-Schultergürtel kräftigende Trainingstherapie aufnehmen.
Dr. Y.___ verwies auf seine Vorberichte, wobei er zunächst bloss ein panvertebrales Syndrom und eine Kniekontusion erwähnt habe. Initial habe der ganze Rücken geschmerzt mit den entsprechenden klinischen Befunden. Erst bei der zweiten Konsultation habe die Beschwerdeführerin über vegetative Symptome wie Schwindel, Sehstörungen und Augenmigräne sowie Ohrbeschwerden geklagt. In Kenntnis des Unfallmechanismus' habe er diese Beschwerden auf ein HWS-Distorsionstrauma zurückgeführt. Bei Fehlen von pathologischen Veränderungen am Hirn oder an der HWS liege ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Stadium II nach der Quebec Task Force Klassifikation vor. Bereits im August 2003 habe die Beschwerdeführerin einen ähnlichen Unfall erlitten, der zu den gleichen vegetativen Symptomen geführt habe. Die Beschwerdefreiheit seit 2004, das beschriebene Unfallereignis mit der Möglichkeit eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas sowie die erhobenen klinischen Befunde sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den noch vorliegenden Restbeschwerden. Ein krankhafter Vorzustand lasse sich durch die zwei Wochen nach dem Unfallereignis erstellten MRI-Aufnahmen ausschliessen. Das unmittelbare Auftreten der schmerzhaften Verspannung nach dem Unfall und der protrahierte Heilverlauf ohne Nachweis eines krankhaften Vorzustandes unterstrichen den Kausalzusammenhang.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall den Arzt aufsuchte und über Schmerzen im ganzen Rückenbereich klagte. Dabei stellte der Arzt Druckdolenzen und Muskelverspannungen paravertebral fest (Urk. 8/M1). Mittels MRI-Untersuchungen konnten ossäre Verletzungen im Rückenbereich sowie Hirnverletzungen ausgeschlossen werden (Urk. 8/M3).
In der Folge stellten sich ergänzend (spezifische) Nackenbeschwerden ein. Dr. Y.___ erwähnte sodann anlässlich der zweiten Konsultation (vom 6. November 2006, vgl. Urk. 8/M2) beschriebene vegetative Symptome wie Schwindel, Sehstörungen und Augenmigräne sowie Ohrbeschwerden (Urk. 3/12), welche Befunde er in seinem echtzeitlichen Bericht vom 9. November 2006 noch hatte vermissen lassen (Urk. 8/M1).
Damit kann festgehalten werden, dass in objektivierbarer Hinsicht nach dem Unfall und im Rahmen der anschliessenden Behandlung als klinische Befunde einzig eine druckdolente rechtsseitige kaudale Nackenmuskulatur mit erhöhtem Tonus, Myogelosen im Sinne von Muskelverhärtungen sowie Ansatztendinosen festzustellen waren. Daneben wurde eine (leichte) Sehschwäche erhoben.
3.2 Zu den im Vordergrund stehenden Muskelverspannungen und Rückenbeschwerden ist festzuhalten, dass diese Befunde derart unspezifisch sind und bekannterweise bei einer grossen Bevölkerungsgruppe vorkommen, dass hieraus - für sich genommen - nicht auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall geschlossen werden kann. Dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall entsprechende Beschwerden hatte, ist durchaus nachvollziehbar. Dass aber nach über sieben Monaten immer noch der Unfall Ursache für diese doch als diskret zu wertenden Beschwerden sein soll, ist angesichts der Aktenlage und der entsprechenden Einschätzung des Dr. C.___ nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die geklagte Schwindelproblematik ist sodann festzuhalten, dass eine spezifische Abklärung stattgefunden hat und diese keine Pathologie zu Tage förderte (Urk. 8/M7).
3.3 Bei dieser medizinischen Aktenlage ohne pathologischen Befund ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden noch mit dem Unfall vom 31. Oktober 2006 zusammenhängen können. Wenn Dr. Y.___ hierbei aufgrund des unmittelbaren Auftretens der schmerzhaften Verspannung nach dem Unfall und des protrahierten Heilverlaufs ohne Nachweis eines krankhaften Vorzustandes auf einen Kausalzusammenhang schliesst, erschöpft sich seine Argumentation im Wesentlichen in der Figur post hoc ergo propter hoc. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
Ebenso wenig kann auf eine Kausalität geschlossen werden, weil es bereits im Jahr 2003 nach einem Unfall zu entsprechenden vegetativen Beschwerden gekommen ist. Bei vollständigem Fehlen von objektivierbaren (relevanten) pathologischen Erhebungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom 31. Oktober 2006 auch nach über sieben Monaten noch der Grund für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ist. Im Gegenteil ist mit Dr. C.___ davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Zustand eingetreten ist, welcher sich auch ohne Unfall ergeben hätte.
4.
4.1 Zu dem von Dr. Y.___ erstmals nach Erlass der leistungseinstellenden Verfügung (vom 22. Juni 2007, Urk. 8/G4) thematisierten Vorliegen eines HWS-Traumas ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausführte, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnissen nach Schleudertrauma (bzw. einer HWS-Distorsion) die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
Vorliegend klagte die Beschwerdeführerin innerhalb von 72 Stunden nicht an spezifischen Nackenbeschwerden und auch nicht am typischen Beschwerdebild (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Im Gegenteil waren generelle Schmerzen über den ganzen Rücken verteilt Thema der ärztlichen Konsultation (sowie Kniebeschwerden vom Sturz, welche indes wieder verschwanden).
Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich nicht von einer HWS-Distorsion ausgegangen werden, fehlt es doch an spezifisch geklagten einschlägigen Beschwerden innert der massgeblichen Zeit.
4.2 Wenn man das Panvertebralsyndrom als Klagen von Nackenbeschwerden auffassen wollte, so steht weiter fest, dass es sich vorliegend um einen bagatellären Unfall gehandelt hat, aufgrund dessen initial denn auch keine Arbeitsunfähigkeit auftrat (sondern erst später und lediglich für eine kurze Zeitspanne). Namentlich sind die einwirkenden Kräfte bei einem einfachen Sturz (infolge Kollision mit einer Velofahrerein) nicht zu vergleichen mit einem heftigen Auffahrunfall in einem Auto. Angesichts dieser Umstände kann nicht ernsthaft vorgebracht werden, dieser Unfall sei geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu relevanten Beschwerden zu führen. Im Gegenteil erscheint das Ereignis als derart bagatellär, dass ein adäquater Kausalzusammenhang nicht zu ersehen ist.
4.3 Aufgrund der ärztlichen Erkenntnisse steht denn auch fest, dass der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen der Wirbelsäule geführt hat und lediglich Verspannungen im Rückenbereich vorlagen. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierbei auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen, wonach der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2).
Da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits ein Zeitraum von sieben Monaten seit dem Unfall verstrichen war, ist die natürliche Kausalität des Unfalls mit den ab Juni 2007 geklagten Beschwerden - angesichts der bloss diskreten degenerativen Veränderungen - rechtsprechungsgemäss zu verneinen.
4.4 Schliesslich ist auch die Adäquanz der Beschwerden klarerweise vollumfänglich zu verneinen (vgl. zu den rechtsprechungsgemässen Kriterien: BGE 134 E 109 ff, Erw. 10.2 f.). So ist der Unfall als bagatellär zu bezeichnen und war er jedenfalls weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Es handelte sich lediglich um eine (unvorbereitete) Kollision mit einer Velofahrerin und einem nachfolgenden Sturz. Die Beschwerdeführerin erlitt keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Die nachfolgende ärztliche Behandlung war in keiner Art und Weise belastend und der Heilverlauf nicht von besonderen Schwierigkeiten gekennzeichnet. Dass die Beschwerdeführerin subjektiv während einer längeren Zeit Beschwerden verspürte, ändert hieran nichts. Ebensowenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, dokumentiert oder wurde dies geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin litt auch nicht an erheblichen Beschwerden, sondern bloss an Muskelverspannungen, Schmerzen im Nacken-Schulterbereich, an einer (geringen) Visusveränderung sowie an Einschlafgefühl in den Händen. Schliesslich war die Beschwerdeführerin nicht in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig, sondern bloss während der Heilverlaufs während einer kurzen Zeitspanne.
In diesem Sinne ist von den praxisgemässen Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs kein einziges erfüllt, weshalb eine Haftung der Beschwerdegegnerin für die Folgen einer allfälligen HWS-Distorsion auch aus diesem Grund kein Raum besteht.
4.5 Bei dieser Aktenlage kann von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden, namentlich von der Einholung eines Gutachtens, welches sich retrospektiv über einen Zeitraum von zwei Jahren auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie die bereits hinreichend bekannten Untersuchungsresultate stützen müsste. Hiervon sind keine abweichenden verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter jedem denkbaren Titel zu Recht per 31. Mai 2007 eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).