Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, war seit dem 1. Februar 1997 als Monteur bei den Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 15. November 2002 erlitt er eine Rissquetschwunde mit eröffneter Bursa präpatellaris sowie Rissquetschwunden und Schürfungen prätibial und am linken Vorfuss, als ihm eine Verschlusskappe eines Gussrohres auf das linke Bein fiel (Urk. 8/2). Unter Schonung fand eine langsame, aber kontinuierliche Besserung statt, so dass der Versicherte nach vorerst vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Februar 2003 wieder zu 50 % leichte Tätigkeiten im Innendienst verrichten konnte (Urk. 8/6). Mit Bericht vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/8) hielt Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, X.___ arbeite seit dem 25. März 2003 wieder voll, wobei im linken Knie und Unterschenkel noch Restbeschwerden bestünden. Am 17. Juli 2003 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___ (Urk. 8/10). Nachdem der Versicherte am 22. Januar 2004 erneut durch den Kreisarzt untersucht worden war, welcher reizlose Knieverhältnisse feststellte (Urk. 8/17), und ein am 2. Februar 2004 durchgeführtes MRI eine Meniskusdegeneration ohne nachweisbare Chondropathie (Urk. 8/15) gezeigt hatte, schloss die SUVA den Fall am 18. Februar 2004 (Urk. 8/18) ab.
1.2 Mit Meldung vom 6. August 2007 (Urk. 8/20) machte X.___ einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 27. Juli 2007 (Urk. 8/21) aktenkundig. Nachdem Dr. Z.___ den Verdacht einer posttraumatischen Arthrose genannt, ab dem 15. August 2007 indes wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/22), hielt Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, am 16. Oktober 2007 (Urk. 8/25) dafür, ein Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 15. November 2002 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8/29) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht. Die dagegen vom Versicherten am 4. November 2007 (Urk. 8/31) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2007 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann am 28. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Beschwerden seien als Rückfall zum Unfallereignis vom 15. November 2002 anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Eintreffen weiterer, bereits veranlasster medizinischer Berichte zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, sowohl um Abweisung der Beschwerde als auch des Sistierungsantrages ersucht hatte (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-38), sistierte das Gericht mit Verfügung vom 16. April 2008 (Urk. 10) das Verfahren bis zum Eintreffen des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens Klinik C.___.
2.3 Mit Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 13) wurde die Sistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, die nunmehr vorliegenden Berichte einzureichen.
Nach Auflage der Berichte der Klinik C.___, Klinik für Angiologie, vom 10. April 2008 (Urk. 20/2) und der Klinik D.___ vom 23. April 2008 (Urk. 20/1) sowie der entsprechenden Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2009 (Urk. 23) bzw. des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2009 (Urk. 24) erweist sich das Verfahren als spruchreif.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf die Kausalitätsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ vom 16. Oktober 2007 einen natürlichen Kausalzusammenhang der gemeldeten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 15. November 2002 verneint (Urk. 2 S. 4-5), woran auch die neu eingereichten Berichte nichts änderten (Urk. 23).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die Beurteilung von Dr. B.___ erfülle die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht nicht, habe er sich doch bloss auf über dreijährige Berichte gestützt, ohne ihn einmal untersucht zu haben. Zudem sei der Bericht weder begründet noch nachvollziehbar. Demgegenüber seien die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. med. E.___, Orthopäde in Kosovo, einleuchtend, umfassend und nachvollziehbar. Gestützt darauf sei von einem Rückfall auszugehen (Urk. 1 S. 6). Stellung nehmend zu den im gerichtlichen Verfahren neu aufgelegten Berichten ergänzte der Beschwerdeführer, der Unfall sei, obwohl beide Arztberichte nicht explizit darauf hinwiesen, dass die Schmerzsymptomatik auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen sei, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die sich manifestierende Schmerzsymptomatik zu bewirken. Dies umso mehr, als die Berichte anderweitige krankhafte Veränderungen am Knie ausschlössen (Urk. 24).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den vom Beschwerdeführer seit dem Sommer 2007 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. November 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Erw. 2.4) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2.2).
3.2
3.2.1 Gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2002 (richtig: 2003) (Urk. 8/3) erlitt der Beschwerdeführer am 15. November 2002 eine Rissquetschwunde an der Tibia sowie am linken Vorfuss und eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris. Die nachfolgende Therapie erschöpfte sich in Schonung. Am 11. März 2003 berichtete der Hausarzt, untere weiterer Schonung habe sich eine kontinuierliche Besserung eingestellt. Seit dem 3. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer zu 50 % (Urk. 8/6) und ab dem 25. März 2003 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/7). Am 7. Juli 2003 (Urk. 8/8) machte der Arzt aktenkundig, der Beschwerdeführer arbeite wieder vollumfänglich, habe jedoch Restbeschwerden im linken Knie und Unterschenkel. Er erachte eine kreisärztliche Untersuchung als angezeigt, stelle sich doch die Frage einer Kniebinnenläsion links.
3.2.2 Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 17. Juli 2003 (Urk. 8/10) fest, der Beschwerdeführer klage noch über gewisse Belastungsschmerzen beim Bergabgehen und über eine leichte Schwellneigung des Kniegelenkes, wobei die Beschwerden in den vergangen Wochen wesentlich nachgelassen hätten. Die klinische Untersuchung habe ein reizloses, ergussfreies Kniegelenk mit noch mässiger Schwellung im Bereich der Bursae praepatellaris präsentiert. Die Patella sei wenig druck- und verschiebeempfindlich im Sinne einer leichten Chondropathia patellae. Im Übrigen sei kein sicheres Meniskuszeichen zu erheben und die Stabilität sei gewährleistet.
3.2.3 Dr. Z.___ bezeichnete mit Zwischenbericht vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/12) den Verlauf als nicht (ganz) befriedigend. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen im Bein, welche jetzt zum Teil bis lumbal ausstrahlten. Insbesondere nachmittags bestehe am linken Unterschenkel eine Schwellung, welche mittels Stützstrumpf deutlich besser geworden, indes aber weiterhin ungenügend sei. Eine nochmalige Beurteilung durch den Kreisarzt wäre angezeigt.
3.2.4 Die MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2004 (Bericht von Dr. med. F.___, Chefarzt Radiologie am Medizinischen Diagnose-Zentrum, Spital G.___, Urk. 8/15) zeigte kein pathologisches Knochensignal, jedoch einen mässigen Kniegelenkserguss und eine Meniskusdegeneration der Hinterhörner, lateral Grad I, medial Grad II sowie eine mässig kräftige mediale suprapatellare Plica. Kraniokaudal ergab sich ein im Durchmesser etwa zwei Zentimeter grosses Kapselganglion in der Fossa Poplitea. Hinweise auf eine Chondropathie fehlten. Kreuz- und Kollateralbänder erwiesen sich als intakt.
3.2.5 Anlässlich einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung am 22. Januar 2004 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ an (Urk. 8/17), die Beschwerden seien unterschiedlich. Es gebe Tage, an welchen er schmerzfrei sei, aber auch solche mit starken Schmerzen und einem Anschwellen von Knie und Unterschenkel. Dr. A.___ erhob am linken Knie eine reizlose Narbe sowie eine diskrete Schwellung im Bereich der Bursa infrapatellaris ohne entzündliche Veränderung. Die Patella sei auf Verschieben unter Druck leicht empfindlich. Ebenso sei der mediale Gelenkspalt etwas empfindlich. Das Knie sei stabil, Meniskuszeichen fehlten. Dr. A.___ erklärte, am Knie hätten nach Arbeitsbelastung am frühen Nachmittag ebenfalls reizlose Verhältnisse festgestellt werden können. Eine Notwendigkeit für weitere diagnostische oder therapeutische Massnahmen fehle damit, weshalb der Fall abzuschliessen sei.
3.3
3.3.1 Rund 3½ Jahre nach Fallabschluss, am 27. Juli 2007 (Urk. 8/21), diagnostizierte Dr. E.___, Kosovo, eine Gonarthrose links und attestierte vom 17. bis zum 27. Juli 2007 eine Arbeitsunfähigkeit.
3.3.2 Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/22) äusserte Dr. Z.___ den Verdacht auf eine posttraumatische Arthrose bei persistierenden Beschwerden am linken Knie und chronischem Oedem am linken Unterschenkel. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren sporadisch über Beschwerden im linken Bein, Unterschenkel und Knie. Im Juli 2007 habe (anamnestisch) ein Kniegelenkserguss bestanden. Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 15. August 2007, erachtete jedoch eine Beurteilung durch den Kreisarzt als erwünscht.
3.3.3 Kreisarzt Dr. B.___ erklärte am 16. Oktober 2007 (Urk. 8/25), angesichts der Tatsache, dass Dr. A.___ am 22. Januar 2004 reizlose Kniegelenksverhältnisse vorgefunden habe und dass mittels MRI eine Meniskusdegeneration bei fehlender Chondropathie dokumentiert worden sei, habe es an einem traumatisch bedingten Schaden gefehlt. Ein Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 15. November 2002 sei demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
3.3.4 Anlässlich der Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. November 2007 (Urk. 8/31/1) gegen die ablehnende Verfügung vom 29. Oktober 2007 bestätigte Dr. Z.___ am 1. November 2007 (Urk. 8/31/2), die Beschwerden am linken Bein (Schmerzen, Schwellung) stünden gemäss seiner Beurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit mit dem fraglichen Unfallereignis in Zusammenhang.
3.3.5 Die Dres. H.___, Oberarzt, und I.___, Assistenzarzt, beide Klinik für Angiologie der Klinik C.___, stellten mit Bericht vom 10. April 2008 an Dr. Z.___ (Urk. 20/2) folgende Diagnosen: (1) unklare Knie- und weniger Fussschmerzen links ohne Hinweise für eine venöse, arterielle oder lymphogene Ursache; (2) Status nach Arbeitsunfall (linkes Bein, 15.11.02); (3) Meniskusdegeneration der Hinterhörner links bei einem Status nach Meniskusoperation rechts 2006; (4) leichte Insuffizienz der tiefen Leitvenen links mit fraglich postthrombotischer Veränderung im tibialen Venenbündel links. Die Ärzte notierten, Zuweisungsgrund seien die Schmerzen, welche der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 15. November 2002 im linken Knie, einmal mehr und einmal weniger ausgeprägt, verspüre. Zudem sei das linke Knie häufig geschwollen gewesen. Sie hielten fest, die leichte, venöse Insuffizienz links erkläre die im Kniebereich vorhandenen Schmerzen sicher nicht. Eine arterielle bzw. ischämische Aetiologie der Schmerzen sei ebenso auszuschliessen. Zusammenfassend bestünden damit weder venöse noch arterielle oder lymphogene Ursachen der linksseitigen Kniebeschwerden. Inwiefern die am ehesten muskuloskelettal bedingten Schmerzen am linken Bein mit dem Unfallereignis vom 15. November 2002 zusammenhingen, könnten sie nicht beurteilen.
3.3.6 Mit Bericht vom 23. April 2008 an Dr. Z.___ (Urk. 20/1) diagnostizierten Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, beide Klinik D.___, Knieschmerzen links. Sie hielten fest, die im Jahre 2004 durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine traumatische Meniskusläsion, sondern lediglich eine Meniskusdegeneration ohne nachweisbare Chondropathie im linken Knie ergeben. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei ebenso wie das Knierelief unauffällig. Die Meniskuszeichen seien negativ, die Patella zentriert und die ligamentären Strukturen stabil. Der Patella-Apprehensions-Test sei negativ ausgefallen. Die aktive Flexion/Extension im Kniegelenk habe uneingeschränkt und seitengleich durchgeführt werden können. Aufgrund des unklaren Beschwerdebildes sowie der anamnestisch stärksten Schmerzen sei mit dem Beschwerdeführer eine diagnostische Knieinfiltration vereinbart worden. Als Diagnose nannten die Ärzte Knieschmerzen.
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Berichte der Klinik C.___ und der Klinik D.___ ergeben mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer geklagten Knieschmerzen keinerlei pathologische Befunde. So erklärten die Angiologen Dres. H.___ und I.___, für die linksseitigen Kniebeschwerden gebe es weder eine venöse noch arterielle oder lymphogene Ursache (Erw. 3.3.5). Der von den Ärzten Dres. J.___ und K.___ erhobene orthopädische Befund lieferte ebenso wenig Hinweise auf ein pathologisches Geschehen, waren doch die aktive Flexion und Extension im Kniegelenk bei unauffälligem Knierelief und negativem Meniskuszeichen uneingeschränkt und seitengleich durchführbar (Erw. 3.3.6). Damit gibt es für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden keinerlei organisches Korrelat, was auch in der Diagnose der Orthopäden mit der Bezeichnung Knieschmerzen (Erw. 3.3.6) seinen Niederschlag fand. Daran, dass für die geklagten Beschwerden keinerlei objektivierbare Befunde dokumentiert sind, ändern auch die Einschätzungen der Dres. E.___ und Z.___ nichts, vermögen die wenige Zeilen umfassenden und nicht näher begründeten Aufzeichnungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Erw. 1.2) den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht nicht zu genügen (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Im Übrigen wurden die vom Beschwerdeführer seit Jahren geklagten Schmerzen (Erw. 3.3.2) zwar behauptet; sie sind aber weder belegt, noch führten sie seit März 2003 (Erw. 3.2.1) nachweislich zu einer Arbeitsunfähigkeit - abgesehen von derjenigen vom 17. bis 27. Juli 2007, als sich der Beschwerdeführer im Kosovo aufhielt (vgl. Urk. 8/21).
Fehlt es damit überhaupt an einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden, so ist ein Rückfall von vorneherein zu verneinen, und es erübrigt sich die Prüfung der Kausalität.
4.2 Selbst wenn jedoch die geplante, indes vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (Urk. 13) nicht dokumentierte Knieinfiltration (vgl. Erw. 3.3.6) zu einem pathologischen Befund geführt hätte, so wäre mit Blick auf den Verlauf seit dem Unfallgeschehen vom 15. November 2002 und die Aktenlage gleichsam mit Dr. B.___ die natürliche Kausalität zum Unfallereignis zu verneinen. Fest steht nämlich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 15. November 2002 keine bleibende Läsion am linken Knie oder Bein erlitt. Die MRI-Untersuchung im Februar 2004 ergab einzig eine (unfallfremde) Meniskusdegeneration (Erw. 3.2.4), wobei der Kreisarzt selbst nach Arbeitsbelastung reizlose Verhältnisse ohne Meniskuszeichen erhob und bei fehlender Notwendigkeit weiterer Massnahmen den Fallabschluss empfahl (Erw. 3.2.5). Die Einschätzung von Dr. B.___, mangels traumatisch bedingtem Schaden sei ein Kausalzusammenhang der neu geltend gemachten Beschwerden mit dem fraglichen Unfallereignis zu verneinen (Erw. 3.3.3), wäre damit ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.3 Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).