Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ arbeitete ab 1999 bei der Y.___ als Mitarbeiter Fahrzeug-Telematik und war damit bei der Alpina Versicherungen (heute: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Februar 2002 stürzte er beim Skifahren (Urk. 8/K1). Gleichentags konsultierte er den Hausarzt Dr. med. Z.___, welcher eine Kontusion des linken Ellbogens und der Hüfte feststellte (Urk. 8/M1). Vom 18. Februar bis 7. April 2002 war der Versicherte zu 100 % und danach bis zum 28. April 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/M4). Am 14. Juni 2002 überwies Dr. Z.___ den Versicherten wegen Schmerzen im linken Iliosakralgelenk an den Chiropraktor Dr. A.___ (Urk. 8/M10d). Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) und veranlasste ein MRI der Lendenwirbelsäule (MRI vom 29. November 2002; Urk. 8/M6, Urk. 8/M7). Am 11. März 2003 verfügte die Zürich die Einstellung der Leistungen mit der Begründung, die nunmehr noch behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Februar 2002 (Urk. 8/K11). Auf Einsprache (Urk. 8/K15) hin liess sie den Versicherten durch Dr. med. B.___, Chefarzt an der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals C.___, konsiliarisch untersuchen. Gestützt auf dessen Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/M11) hob sie die Verfügung formlos auf. Sie anerkannte die bestehenden Beschwerden als unfallkausal und kam weiter für die Heilbehandlung auf (Urk. 8/K47).
Im Juli 2005 erlangte die Zürich Kenntnis davon, dass der Versicherte im Mai 2003 von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht worden war (vgl. Urk. 2 S. 3). Bezugnehmend auf dessen Bericht vom 21. Mai 2003 teilte die Zürich dem Versicherten mit Schreiben vom 15. September 2005 mit, dass die Leistungen für Heilbehandlung rückwirkend per 20. Mai 2003 eingestellt würden (Urk. 8/K54, Urk. 8/M16). Dagegen opponierte der Versicherte (Urk. 8/K55). Am 26. November 2005 erlitt er einen weiteren Skiunfall, für dessen Folgen die Zürich ebenfalls Leistungen ausrichtete (vgl. Urk. 2 S. 3). Am 22. März 2007 beauftragte die Zürich Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt der Neurochirurgie am Kantonsspital F.___, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens (Urk. 8/Z63). Dieses wurde am 2. Mai 2007 erstattet (Urk. 8/M17). Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 stellte die Zürich ihre Leistungen aus dem Unfall vom 18. Februar 2002 rückwirkend per 29. April 2002 ein (Urk. 8/K68). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2007 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 4. Februar 2008 unter Beilage eines Privatgutachtens von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 21. Januar 2008 (Urk. 3/2) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin ärztliche und therapeutische Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2002 zu übernehmen, eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten und für die Kosten des Gutachtens von Dr. G.___ aufzukommen (Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs kann dabei praxisgemäss nicht nur durch den Nachweis des Dahinfallens (jeglicher) unfallbedingter Ursachen des Gesundheitsschadens erbracht werden; im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann unter Umständen auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351], Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 2. August 2006, U 69/06, Erw. 2.2).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Februar 2002 stehen und insofern eine Leistungspflicht der Zürich besteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig ist. Keine Rolle im vorliegenden Verfahren spielen die Folgen des Unfalls vom 26. November 2005.
2.2
2.2.1 Den Berichten von Dr. Z.___ und dessen Einträgen in der Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass anfänglich nach dem Unfall die Behandlung des linken Ellbogens im Vordergrund stand. Am 6. Juni 2002 konstatierte Dr. Z.___ diesbezüglich eine Beschwerdefreiheit (Urk. 8/M1, Urk. 8/M4, Urk. 8/M10d). Der den Beschwerdeführer ab 18. Juni 2002 behandelnde Chiropraktor Dr. A.___ wies in seinem Bericht vom 23. Oktober 2002 darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Skiunfall aufs Gesäss gefallen sei und sofort Rückenschmerzen verspürt habe (Urk. 8/M6). Das von Dr. A.___ veranlasste MRI vom 29. November 2002 ergab laut Radiologen der Klinik Hirslanden degenerative Veränderungen, prononciert auf Höhe L4/5 und L5/S1 mit foraminaler Einengung L4/L5, sowie Bandscheibenprotrusionen L4/L5 und L5/S1 mit zusätzlicher foraminaler Diskushernie L5/S1 (Urk. 8/M7). Bezugnehmend auf dieses MRI sprach Dr. B.___ in seinem Konsiliarbericht vom 30. Oktober 2003 von einer grossen ventralen Diskushernie L4/5. Zudem veranlasste er ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, welches im Segment L4/5 eine massive Bandscheibenverschmälerung zeigte. Die Frage, ob die Diskushernie durch den Unfall entstanden sei, liess er offen. Er erklärte, der Versicherte klage über Beschwerden hinter dem linken Trochanter, im Gesäss sowie über dem Ischiasnerv mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Vor dem Unfall sei der Versicherte völlig schmerzfrei, sport- und arbeitsfähig gewesen. Falls die Diskushernie vorbestehend gewesen sei, habe der Unfall eine dauernde Verschlimmerung bewirkt. Der Vorzustand und auch der Zustand bei einem natürlichen Verlauf des allenfalls vorbestehenden Leidens würden nicht mehr erreicht (Urk. 8/M11). Demgegenüber war PD Dr. D.___ im Bericht vom 21. Mai 2003 zum Schluss gekommen, das MRI vom 29. November 2002 zeige eine degenerative Diskopathie L2-5 mit Protrusionen L4/5 und L5/S1 und fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1. Aufgrund dessen bestehe eine degenerative Genese der lumbospondylogenen Beschwerden. Eine unfalltraumatische Kausalität des Geschehens sei überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben, wobei eine temporäre Verschlechterung durch das Unfallgeschehen möglich bleibe. Im Allgemeinen dauere eine unfallbedingte Verschlechterung höchstens 6 bis 12 Monate an (Urk. 8/M16).
2.2.2 Im Gutachten vom 2. Mai 2007 hielt Prof. Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer klage hauptsächlich über belastungsabhängige Beschwerden über dem linken Hüftgelenk, teilweise mit Ausstrahlung bis in den Oberschenkel und ins Knie. Die klinischen, insbesondere die neurologischen Befunde seien normal. Gestützt auf die klinischen und radiologischen Befunde (MRI vom 29. November 2002, Röntgenbild vom 29. Oktober 2003) erklärte er, das gegenwärtige Schmerzbild sei eher durch die schicksalhaft erworbene, nicht traumatisch bedingte Osteochondrose der Bandscheibe L4/5 bedingt. Durch ein Trauma, wie es sich beim Skiunfall vom 18. Februar 2002 ereignet habe, könne eine derart ausgeprägte Osteochondrose im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht ausgelöst worden sein. Der Sturz vom 18. Februar 2002 habe keine objektivierbaren Schäden hinterlassen. Die damals vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. April 2002 sei als angemessen zu bezeichnen. Es sei aufgrund des Verletzungsmechanismus und den dokumentierten Verletzungsfolgen davon auszugehen, dass innerhalb dieser Zeit eine Ausheilung der traumatischen Einwirkung erfolgt sei (Urk. 8/M17).
2.2.3 Der Privatgutachter Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007. Er hatte ihn bereits im Jahr 2003 behandelt (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 3/2 S. 4) und damals ein Arthro-MRI der linken Hüfte veranlasst (Arthro-MRI vom 5. November 2003). Dieses ergab eine kleine partielle Labrumablösung im kraniodorsalen Anteil und eine Labrumdegeneration im kranialen Abschnitt (Urk. 8/M12). Im Gutachten vom 21. Januar 2008 führte Dr. G.___ aus, bereits im MRI vom 29. November 2002 finde sich eine plurietagere degenerative Diskopathie L2-5 mit einer relativ foraminären Stenose L5/S1 links. Es sei anzunehmen, dass diese foraminäre Stenose unfallbedingt in einen on/off-Mechanismus versetzt worden sei und intermittierend eine radikuläre Reizung der Wurzel L5 links auslöse. Dies führe zu den intermittierenden Beschwerden im linken Bein. Die jetzt deutlich im Vordergrund stehende Hüftsymptomatik im Bereich des Trochanter major werde durch die kleine partielle Labrumablösung zur Genüge erklärt. Dieser Labrumschaden im oberen hinteren Abschnitt könne mit grösster Wahrscheinlichkeit nur posttraumatisch erklärt werden, da die Hüftanatomie unauffällig sei. Die Hüft- und Obeschenkelbeschwerden links seien daher auf den Unfall vom 18. Februar 2002 zurückzuführen. Eine namhafte Besserung sei mit medizinischen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. Indessen sei der Beschwerdeführer auf regelmässige physikalische Therapie für die linke Hüfte und den Rücken angewiesen. Der Labrumschaden stelle eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar. Die Labrumläsion werde sich in absehbarer Zeit in eine Coxarthrose weiterentwickeln. Hiefür sei seines Erachtens ein Integritätsschaden von 5 % gegeben. Die Lendenwirbelsäule habe durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlimmerung erfahren. Es handle sich um eine Diskushernie mit Osteochondrose und radikulärem Ischias. Zu berücksichtigen sei jedoch der Vorzustand, so dass auch hier ein Integritätsschaden von 5 % resultiere. Dies ergebe gesamthaft einen Integritätsschaden von 10 % (Urk. 3/2).
3.
3.1 Während Dr. B.___ die Frage offen liess, stimmten PD Dr. D.___, Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ darin überein, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall vom 18. Februar 2002 verursacht wurde. Dies entspricht der medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; SZIER 2001 S. 346 [U 4/00]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. Oktober 2005, U 163/05, Erw. 3.2; vgl. auch Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 880 unten; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Ebensowenig kann eine richtungsgebende Verschlimmerung der Diskushernie angenommen werden, zumal rechtsprechungsgemäss hiefür die selben Kriterien gelten. Eine Unfallkausalität kommt nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1). Dies ist vorliegend zu verneinen, ohne dass näher auf den zwischen den Parteien strittigen Unfallhergang eingegangen zu werden braucht (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 2), zumal nach dem Unfall keine sofortige Arbeitsunfähigkeit wegen Auftreten von Symptomen einer Diskushernie bestand.
Nach der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ und PD Dr. D.___ löste der Unfall vom 18. Februar 2002 einen Beschwerdeschub der degenerativen Veränderungen aus. Sie gingen jedoch davon aus, dass der organische Zustand nach etwas über zwei Monaten beziehungsweise nach höchstens einem Jahr wieder soweit hergestellt war, wie wenn sich kein Unfall ereignet hätte (Status quo sine; Urk. 8/M16, Urk. 8/M17). Diese Auffassung der Fachärzte ist insoweit nachvollziehbar, als sie auf dem medizinischen Erfahrungssatz gründet, dass bei Unfällen ohne morphologische Schädigungen der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch den Unfall zwar erstmals manifest wird, dass die Chronifizierung der Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist (vgl. Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember 1994, S. 45 ff.). Ergänzend kann auf Debrunner/Ramseier, (Die Begutachtung von Rückenschäden), Bern 1990, S. 52, verwiesen werden, wonach die Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder andere Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen kann, wobei es sich meistens um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt. Unter Hinweis auf weitere Publikationen (insbesondere Morscher/Chapchal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 192) wird die Auffassung vertreten, dass die traumatische Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2004, U 129/03, Erw. 5.5). Ohne nähere Auseinandersetzung mit diesem medizinischen Erfahrungssatz gehen Dr. B.___ und Dr. G.___ davon aus, dass bei vorbestehender Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungweisende Veränderung des degenerativen Vorzustandes verursacht habe (Urk. 3/2, Urk. 8/M11). Eine solche Änderung ist nur anzunehmen, wenn eine Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes röntgenologisch nachgewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2004, U 129/03, Erw. 5.5), mithin das Unfallereignis zu einer bildgebend nachgewiesenen Veränderung des degenerativen Vorzustandes geführt hat. Eine solche Veränderung ist in den medizinischen Akten jedoch nicht dokumentiert, weshalb ihre Beurteilung im Ergebnis auf der unzulässigen Formel "post hoc ergo propter hoc" beruht (BGE 119 V 341). Zwar stellte die Zürich ihre Leistungen rückwirkend per 29. April 2002 ein (Urk. 8/K68), weil sie einen Status quo sine bereits nach etwas über zwei Monaten annahm. Ob dies der Fall war oder der Status quo sine nach einem Jahr eintrat, kann offen bleiben, weil die Zürich über diesen Zeitraum hinaus, aktenkundig zumindest bis September 2004 (Urk. 8/Z54), Leistungen für Heilbehandlung übernahm und eine Rückforderung nicht Prozessgegenstand bildet.
3.2 Dr. G.___ unterschied zwischen den intermittierenden Beschwerden im linken Bein, welche er auf die foraminäre Stenose L5/1 zurückführte, und der Hüftsymptomatik. Diese erklärte er mit dem auf dem Arthro-MRI vom 5. November 2003 erkennbaren Labrumschaden (Urk. 3/2 S. 10). Dr. B.___ und PD Dr. D.___ konnte dieser Befund nicht bekannt sein, weil sie den Beschwerdeführer vor Anfertigung des Arthro-MRI untersuchten. Es ist jedoch anzunehmen, dass auch Prof. Dr. E.___ davon keine Kenntnis hatte, zumal das Arthro-MRI von ihm nirgends erwähnt wird (vgl. Urk. 8/M17). Die Hüftsymptomatik erklärte er, wie auch Dr. B.___ und PD Dr. D.___, im Rahmen des lumbospondylogenen Geschehens (Urk. 8/M11, Urk. 8/M16, Urk. 8/M17). Beim Labrumschaden handelt es sich um einen objektiv feststellbaren Gesichtspunkt. Da nicht auszuschliessen ist, dass dieser Befund zu einer anderweitigen Beurteilung führt, kann dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. E.___ keine volle Beweiskraft beigemessen werden. Indessen rechtfertigt es sich auch nicht, hinsichtlich der Beurteilung dieses Befunds unbesehen auf das Privatgutachten von Dr. G.___ abzustellen, nachdem dessen Annahme einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Wirbelsäulenproblematik nicht gefolgt werden kann und zudem der Radiologe, welcher das Arthro-MRI durchgeführt hatte, den Befund als degenerativ beurteilte (Urk. 8/M12). Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Zürich zurückzuweisen. Dabei wird die Zürich abzuklären haben, ob dieser Befund traumatisch oder degenerativ bedingt ist und ob die Hüftbeschwerden damit zu erklären sind. Sie wird über ihre Leistungspflicht ab 29. April 2002 danach neu zu befinden haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Versicherten für die anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Darüber hinaus hat die Zürich dem Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten des Gutachtens von Dr. G.___ von Fr. 4'000.--(Urk. 10) zu ersetzen (vgl. BGE 115 V 62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen J. vom 22. Dezember 2004, U 143/04, Erw. 6.2). Denn aufgrund dieses Privatgutachtens mit den erwähnten Befunden sieht sich das hiesige Gericht veranlasst, die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die Einholung des Parteigutachtens war somit - retrospektiv gesehen - für den gerichtlichen Entscheid durchaus geboten, auch wenn nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann, weshalb die entsprechenden Kosten durch den Unfallversicherer zu tragen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 5'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).