Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00037
UV.2008.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, erlitt am 26. Februar 2000 als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall, als sie in Begriffe war, von einer Haupt- in eine Nebenstrasse abzubiegen (Urk. 8/2, Urk. 8/Z1). Infolge sich verstärkender Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel suchte sie am 28. Februar 2000 Dr. med. Y.___ auf, welcher eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Das von ihm veranlasste Röntgenbild der HWS war unauffällig (Urk. 8/Z3, Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3). Obschon Dr. Y.___ die Versicherte ab 1. März 2000 arbeitsunfähig schrieb, blieb sie gesundheitsbedingt zunächst lediglich am 2. März 2000 der Arbeit fern. Per 13. März 2000 kündigte sie aus gesundheitsfremden Gründen ihre Stelle als Verkäuferin bei der Z.___, über welche sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für die Folgen des erwähnten Unfalls versichert gewesen war. Per 16. März 2000 ging sie ein Arbeitsverhältnis als Verkäuferin mit der A.___ ein. Diese Stelle wurde ihr wegen häufiger Absenzen noch in der Probezeit gekündigt (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z10, Urk. 8/Z15, Urk. 8/ZM3). In der Folge wurde ärztlicherseits eine seit 1. März 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit wiederholt bestätigt und die Versicherte medikamentös und physiotherapeutisch behandelt (Urk. 8/ZM8, Urk. 8/ZM9, Urk. 8/ZM13, Urk. 8/ZM19 Urk. 8/ZM21). Vom 28. Februar bis 31. März 2001 war die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der R.___. Bei Austritt wurde ihr unter Hinweis auf allfällige neuropsychologischbedingte Einschränkungen, die noch zu evaluieren seien, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/ZM29). Im weiteren Verlauf berichtete Dr. Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand. Zudem wurden diverse Röntgenbilder der HWS und der Lendenwirbelsäule sowie ein MRI der HWS veranlasst (Urk. 8/ZM37 S. 17). Am 17. Juni und 5. Juli 2002 fand bei Prof. Dr. med. C.___ eine neuropsychiatrische Konsiliaruntersuchung statt (Urk. 8/ZM32a).
         Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 zu (Urk. 8/Z153, Urk. 8/Z253). Daraufhin stellte die Zürich die Taggeldleistungen wegen Überentschädigung ein, kam aber weiterhin für die Heilbehandlung auf (Schreiben vom 18. Oktober 2002, Urk. 8/Z159). Am 23. Oktober 2003 erfolgte auf Veranlassung der Zürich eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. D.___, leitender Arzt Neurologie an der E.___ (Gutachten vom 13. Dezember 2004, Urk. 8/ZM37), und am 5. August 2004 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. K.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt an der F.___ (Gutachten vom 29. November 2004, Urk. 8/ZM36), welche die Arbeitsfähigkeit auf 50 % beziehungsweise maximal 40 % schätzten. Am 3. Januar und 7. Februar 2006 untersuchte Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Versicherte (Bericht vom 13. März 2006, Urk. 8/ZM42). Die Versicherte liess sich zudem von Dr. med. H.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, untersuchen (Bericht vom 18. April 2006, Urk. 8/ZM43) und von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, begutachten (neurologisches und neuropsychologisches Gutachten vom 8. September 2006, Urk. 8/ZM45). Dr. I.___ hielt unter anderem fest, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 8/ZM45 S. 13). Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 stellte die Zürich die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2007 mangels Adäquanz ein (Urk. 8/Z249). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2008 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Zürich sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. April 2008 liess die Versicherte um Sistierung des Verfahrens ersuchen (Urk. 12). Dazu liess sich die Zürich am 3. Juni 2008 vernehmen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde dieses Begehren abgewiesen (Urk. 21). Auf eine Replik liess die Versicherte verzichten (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.3   Als Ausnahme von dieser Regel greift allerdings nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die auf die objektiven physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Wesensveränderung [BGE 117 V 360 Erw. 4b]) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3). Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 30. Juni 2007 hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere in Form von zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerzen, Spannungstypkopfschmerzen sowie vegetativen Begleitsymptomen, Urk. 8/ZM37 S. 24 f., Urk. 8/ZM45 S. 3) in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. Februar 2000 stehen, der eine fortdauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet.
2.2     Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass der Auffahrunfall weder zu organischen Schädigungen im Sinne von strukturellen, bildgebend nachweisbaren Verletzungen geführt hat (Urk. 8/ZM3, Urk. ZM32, Urk. 8/ZM37 S. 17), noch dadurch neurologisch objektivierbare Ausfallerscheinungen bewirkt wurden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/ZM32a, Urk. 8/ZM37 S. 26). Als einziger involvierter Arzt diagnostizierte Dr. I.___ eine milde traumatische Gehirnverletzung mit der Begründung, die Versicherte sei gemäss anamnestischen Angaben direkt nach dem Unfall benommen ("nicht ganz bei sich") gewesen (Urk. 8/ZM45 S. 12). Nach anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 166 Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 4. Juni 2009, 8C_98/2009, Erw. 4.2.1). Aktenmässig ist eine Bewusstlosigkeit indessen ebensowenig erstellt wie eine Gedächtnislücke. Die Versicherte vermochte sich gut an den Unfallhergang zu erinnern und diesen zu beschreiben (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/2 S. 4). Die übrigen Ärzte führten die Verwirrung nach dem Unfall denn auch, soweit sie sich dazu äusserten, auf den Schockzustand zurück (Bericht Dr. S.___ vom 13. April 2002, Urk. 8/ZM5, Gutachten Dr. K.___ vom 29. November 2004, Urk. 8/ZM36 S. 9, vgl. auch Bericht Dr. C.___ vom 5. Juli 2002, Urk. 8/ZM32a). Fest steht jedenfalls, dass eine Hirnschädigung organisch nicht nachgewiesen werden konnte. Damit hat es an dieser Stelle sein Bewenden. Das gleiche gilt für die von Dr. H.___ vermutete Verletzung der zervikalen Facettengelenkte. Soweit er in diesem Zusammenhang ein diagnostisches Verfahren nach N. Bogduk empfiehlt (Urk. 8/ZM43 S. 7), kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b), zumal daraus keine Schlüsse zur Ätiologie und allfälligen Unfallkausalität gezogen werden können und die erhebbaren Befunde aus wissenschaftlicher Sicht nicht beweisend sind (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 1. September 2009, 8C_964/2008, Erw. 3.2.3).
2.3         Mangels organisch nachweisbarer Unfallschädigung ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 26. Februar 2000 und den geklagten Beschwerden speziell zu prüfen. Dies hat nach den Kriterien der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 130 Erw. 10.3) zu erfolgen, zumal das im Anschluss an den Unfall aufgetretene Beschwerdebild (in Form von Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen sowie psychischen Beeinträchtigungen; vgl. Berichte Dr. med. J.___ vom 29. März 2000, Urk. 8/ZM4, Dr. Y.___ vom 8. Mai und 20. Dezember 2000, Urk. 8/ZM3+ZM24, R.___ vom 6. April 2001, Urk. 8/ZM29) belegt, dass die Versicherte sich am 26. Februar 2000 eine Distorsion der HWS mit den dafür charakteristischen Symptomen zugezogen hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Auffassung kann keine psychische Überlagerung angenommen werden, die die Anwendung der Kriterien von BGE 115 V 133 rechtfertigen würden. Eine depressive Symptomatik wird erstmals erst rund 10 Monate nach dem Unfall erwähnt (Bericht Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2000, Urk. 8/ZM24). Nachdem Dr. K.___ im psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2004 keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert zu stellen vermochte (Urk. 8/ZM36 S. 12 f.), besteht keine Grundlage für die Annahme, die depressive Symptomatik sei im weiteren Verlauf im Vordergrund gestanden. Da - wie die nachstehende Prüfung zeigt - die Adäquanz zu verneinen ist, braucht zudem die Frage, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht sind, nicht näher untersucht zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 27. Januar 2009, 8C_698/2008, Erw. 3).
2.4
2.4.1   Die Schwere des Unfalles ist auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 Erw. 5.3.1). Dabei wird eine einfache Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 Erw. 5.1.2). Vorliegend hatte die Versicherte die Geschwindigkeit reduziert, um nach rechts abzubiegen, als der Unfallverursacher zu spät abbremste und auffuhr. Laut der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Unfallanalyse vom 12. Oktober 2000 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 6 - 11 km/h (Urk. 8/1). Was die kollisionsbedingte Bewegungsrichtung anbelangt, nahm der Unfallexperte an, durch den Aufprall sei die initiale Oberkörperbewegung der Beschwerdeführerin relativ zum Fahrzeug, annähernd parallel zur Fahrzeugslängsachse nach hinten erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin diese Annahme kritisiert, übersieht sie, dass ein solcher Bewegungsablauf keine Frontalkollision voraussetzt, was vorliegend angesichts der ermittelten Kollisionsstellung auch nicht der Fall war (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/1 S. 3). Bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v unter 10 km/h) kann rechtsprechungsgemäss ein leichter Fall angenommen werden. Dies rechtfertigt sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) indessen nicht, zumal hiefür ein weitgehendes Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 30. Januar 2009, 8C_824/2009, Erw. 4.2). Vielmehr ist der Unfall vom 26. Februar 2000 in Anlehnung an die typische Konstellation eines Auffahrunfalls den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zuzuordnen. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
2.4.2   Der Unfall vom 26. Februar 2000 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit.
         Die Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen. Allein der Umstand, dass die Versicherte beim Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hat, führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, wie beispielsweise einer aussergewöhnlichen Körperhaltung beim Aufprall des hinteren Wagens (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Solche Umstände liegen hier nicht vor, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben in der Beschwerde zufolge bei der Kollision ihren Kopf leicht nach rechts abgedreht hielt (Urk. 1 S. 5). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von der Grundposition des Lenkers, welche noch im Rahmen des Üblichen liegt und nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann. Den Schluss auf eine besondere Verletzungsart lässt sich damit nicht begründen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen F. vom 28. Dezember 2007, 8C_491/2007, Erw. 4.2.2, und in Sachen U. vom 23. März 2009, 8C_986/08, Erw. 4.3.1).
         Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Die Versicherte befand sich seit dem Unfall mehr oder weniger in konstanter ärztlicher Behandlung. Die durchgeführten Massnahmen erschöpften sich aber im Wesentlichen in medikamentöser Therapie, Craniosacral- und Physiotherapie sowie in alternativmedizinischen Massnahmen (Urk. 8/ZM4, Urk. 8/ZM9, Urk. 8/ZM31, Urk. 8/ZM35, Urk. 8/ZM45 S. 3). Diese stellen keine die Versicherte besonders belastenden, spezifischen Behandlungen dar. Daran ändern auch die zahlreichen spezialärztlichen Untersuchungen nichts. Denn diese dienten vornehmlich der Abklärung. Auch die Berücksichtigung des stationären, vier Wochen dauernden Rehabilitationsaufenthalts (Urk. 8/ZM29) führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom vom 6. Juli 2009, 8C_893/2008, Erw. 5.4).
         Adäquanzrelevant können im Weiteren in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4). Gemäss dem der Verfügung vom 29. Juni 2007 zeitnächsten Gutachten von Dr. I.___ vom 8. September 2006 leidet die Beschwerdeführerin noch zwei- bis dreimal pro Woche an Kopfschmerzen begleitet von Übelkeit, gelegentlichen Schwindelbeschwerden und Sehstörungen, Konzentrationsdefiziten und konstanten Genickschmerzen (Urk. 8/ZM45 S. 3). Das Kriterium kann unter diesen Gegebenheiten als grundsätzlich erfüllt angesehen werden. Dies aber nicht in besonders ausgeprägter Weise, da eine Restarbeitsfähigkeit besteht (vgl. dazu nachstehend) und die Versicherte auch die Verrichtungen im Haushalt, vorbehältlich körperlich anspruchsvollerer Tätigkeiten, weitgehend allein auszuüben imstande ist (Urk. 8/ZM37 S. 14, Urk. 8/ZM45 S. 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. Juli 2009, 8C_821/2007, Erw. 5.2.4).
         Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 369 Erw. 7b). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchführung verschiedener Therapien genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. August 2009, 8C_349/09, Erw. 5.3). Das Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt.
         Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht ersichtlich. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
         Gemäss BGE 134 V 129 Erw. 10.2.7 ist bei der Beurteilung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht länger die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Gelingt es der versicherten Person trotz Anstrengungen nicht, wieder arbeitsfähig zu werden, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Nachdem der Versicherten von den Hausärzten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/ZM8, Urk. 8/ZM9), bescheinigte ihr die R.___ ab 1. April 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vorbehältlich allfälliger Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht (Urk. 8/ZM29). Eine weitergehende Einschränkung in dieser Hinsicht wurde ihr von Prof. Dr. C.___ anlässlich der neuropsychiatrischen Konsiliaruntersuchung vom 5. Juli 2002 nicht attestiert (Urk. 8/ZM32a). Im gleichen Rahmen hielten sich die Beurteilungen der Neurologen Dr. D.___ und Dr. I.___, die die Arbeitsfähigkeit auf 50 % schätzten (Urk. 8/ZM37 S. 31, Urk. 8/ZM45 S. 15). Eine gewisse, wenn auch geringere Arbeitsfähigkeit von zwischen 20 % und 40 % attestierte Dr. K.___ (Urk. 8/ZM/36 S. 15). Ohne sich näher zu deren Ausmass zu äussern, hielt auch der Rheumatologe Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit für möglich (Urk. 8/ZM42). Vorliegend sind aus den Akten allerdings weder Arbeitsversuche im angestammten Beruf noch irgendwelche Bemühungen um die Aufnahme einer anderen, den Beschwerden angepasste Tätigkeit ersichtlich. Dies zeigt sich auch darin, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitsvermittlung für nicht arbeitsfähig hielt und gestützt darauf am 28. August 2001 - also nach attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit durch die R.____ und ihren Hausarzt (vgl. Urk. 8/ZM29, Urk. 8/ZM30) - vom Amt für Wirtschaft und Arbeit für vermittlungsunfähig erklärt wurde (Urk. 8/Z110). Das Kriterium ist deshalb, wenn überhaupt, nur in gering ausgeprägter Weise gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. August 2009, 8C_349/09, Erw. 5.3)
         Nach dem Gesagten liegen die massgebenden Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon in ausgeprägter Weise gegeben. Die Zürich hat damit den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).