Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 4. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete seit Mitte 1993 als Hilfsmonteur Sanitär/ Heizungen bei der Y.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 24. Juli 2002 erlitt er in seinem Heimatland einen Auffahrunfall, wobei sein (hinteres) Fahrzeug ins Schleudern geriet und sich überschlug (Unfallmeldung vom 29. Juli 2002 [Urk. 12/1] und Bericht von Dr. med. Z.___, Assistenzarzt Chirurgie am Spital A.___, vom 19. August 2002 [Urk. 12/2]). Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine Ruptur des medialen Seitenbandes im linken Knie zu (Bericht von Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 20. August 2002 [Urk. 12/3] und Bericht der Klinik C.___ über die MRI-Untersuchung vom 7. August 2002 [Urk. 12/10/2]). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2
1.2.1 Nach der Erstversorgung im lokalen Spital suchte X.___ das chirurgische Ambulatorium des Spitals A.___ auf, wo nach initialer Ruhigstellung zum Abschwellen und zur Analgesie am 6. August 2002 eine Genu-Synchro-Schiene angepasst wurde. Trotz Physiotherapie zur Stärkung der kniegelenksnahen Muskulatur zeigte sich auch über drei Monate nach dem Unfall eine deutliche Muskelatrophie des Quadrizeps links mit schwerst gestörtem Gangbild und mangelhafter Stabilisierung des Knies, worauf der Versicherte zur weiteren Behandlung an die Uniklinik D.___ überwiesen wurde (Bericht des Spitals A.___ vom 28. November 2002, Urk. 12/4). Ab März 2003 arbeitete er wieder im Umfang von ca. 25 % (halbtags mit reduzierter Leistung) im Lager der Firma Y.___ (Gesprächsprotokoll vom 26. Juni 2003, Urk. 12/23).
1.2.2 Am 7. Juli 2003 wurde in der Uniklinik D.___ bei der Diagnose einer anteromedialen und anterolateralen Knieinstabilität links eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzband- und antero- sowie posteromediale Rekonstruktion am linken Knie vorgenommen (Operationsbericht vom 9. Juli 2003, Urk. 12/24). Nach regelrechtem postoperativem Verlauf wurde der Versicherte bei reizlosen Wundverhältnissen am 14. Juli 2003 beschwerdefrei nach Hause entlassen (Hospitalisationsbericht der Uniklinik D.___ vom Austrittstag, Urk. 12/25). Auch anlässlich der Nachkontrollen zeigte sich unter medizinischer Trainingstherapie ein beschwerdearmer bzw. verbesserter Zustand, und es wurde von Seiten der Stabilität ein sehr gutes Operationsergebnis erwähnt (Berichte vom 21. August 2003 [Urk. 12/26], 21. Oktober 2003 [Urk. 12/28], 1. Dezember 2003 [Urk. 12/29] und vom 21. Januar 2004 [Urk. 12/33]), weshalb im Januar 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
1.2.3 In der Folge verschlechterte sich der Zustand wieder, und der Versicherte litt an einem mässigen Dauerschmerz, Nachtschmerzen nach vorgängiger grösserer Belastung, Schwellungen, Überwärmung, zusätzlichen belastungsabhängigen Schmerzen, fehlender Kraft, Instabilität und der Unmöglichkeit, zu knien und in die Hocke zu gehen (Gesprächsprotokoll vom 29. Juni 2004, Urk. 12/37). Am 9. September 2004 (Urk. 12/47) thematisierten die Ärzte der Uniklinik D.___ eine Schmerzverursachung im medialen Femurbereich des Tuberculum adduktorium durch den prominenten Schraubenkopf, hinsichtlich der Schmerzen im femorotibialen Gelenk fand sich im MRI indes kein klinisches Korrelat. Auch unter probatorischer Infiltration des Nervus saphenus stellte sich keine Besserung ein, weshalb ein Narbenneurom des Recurrensastes des Nervus saphenus als Hauptgrund für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen wurde (Bericht der Uniklinik D.___ vom 14. September 2004, Urk. 12/48).
Am 7. Oktober 2004 (Urk. 12/56) verneinten die Ärzte der Uniklinik D.___ die Indikation für eine Kürzung des überstehenden Schraubenkopfes, da die probatorische Infiltration keine Verbesserung, sondern gar eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik (Schmerzen, Schwellung, Krepitationen, Schnakphänomene) ergeben habe. Ebenso erwarteten sie von keiner anderen operativen Massnahme eine Verbesserung der Situation. Sie attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass es in der aktuellen Tätigkeit zu einer Verschlechterung kommen werde, und empfahlen die Aufnahme einer sitzenden Arbeit, welche vollzeitlich zumutbar wäre.
1.2.4 Am 23. November 2004 (Urk. 12/61) verwies SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ nach der gleichentags durchgeführten Untersuchung des Versicherten auf eine Schmerzbesserung durch die Entfernung der distalen Schraube (im April 2004, vgl. Urk. 12/37 S. 1) sowie eine Schmerzfreiheit von ca. sechs Stunden nach Injektion und empfahl die Revision des proximalen Narbenwinkels im linken Knie samt Entfernung der vorstehenden Schraube. Er thematisierte sodann einen Stellenwechsel an eine (vollzeitlich zumutbare) sitzende und leichte wechselbelastende Arbeitsstelle ohne Zwangshaltungen, Knien, Kauern, Leitern steigen und Gehen auf unebener Unterlage (S. 3).
Die Ärzte der F.___ Klinik, an welche der Versicherte überwiesen worden war, schilderten am 11. Februar 2005 (Urk. 12/90) eine sehr komplexe Schmerzsituation bei Verdacht auf Narbenneurinom eines Nervus saphenus Astes bei Status nach komplexem Knietrauma. Die vom Versicherten beschriebene subjektive Instabilität konnten sie klinisch nur sehr beschränkt nachvollziehen und schlossen auf eine schmerzbedingte Pseudo-Giving-Way Symptomatik. Sie verneinten eine Verbesserungsmöglichkeit durch eine Operation und verwiesen auf eine radiologisch nachweisbare beginnende posttraumatische mediale Gonarthrose.
Auch Dr. med. et Dr. sc. nat. G.___, Teamleiter Handchirurgie an der Uniklinik D.___, erachtete mit Bericht vom 14. März 2005 (Urk. 12/95) die Indikation für eine Narbenrevision als definitiv ausgeschlossen bei ausgebliebener Beschwerdeverminderungen unter probatorischer Infiltration des Nervus saphenus, da bei der zunehmenden Narbenplattenentwicklung die zunehmenden Schmerzen bei mikroskopischem Narbenneurom operativ nicht verbessert werden könnten. Er sah auch keine Indikation für eine Revision der Nerven oder des Kniegelenks. Die Klinikkollegen von der Anästhesie empfahlen am 30. März 2005 (Urk. 12/97) die Durchführung einer Schmerztherapie.
1.2.5 In der Folge wurde X.___ zwecks Schmerztherapie dreimal an der Uniklinik D.___ hospitalisiert (19. bis 22. April, 2. bis 6. Mai sowie 30. bis 31. Mai 2005), wo ein Femoraliskatheter eingelegt und medikamentöse Applikationen vorgenommen wurden. Nach initialer Besserung zeigte sich im langfristigen Verlauf indes keine Besserung der Schmerzsymptomatik (vgl. Berichte vom 17. Mai 2005 [Urk. 12/106], 15. Juni 2005 [Urk. 12/113] und 27. Juni 2005 [Urk. 12/115]). Nach einer Steigerung der Arbeitstätigkeit von 50 % auf 80 % kam es zu exazerbierenden Kniegelenksschmerzen mit Schwellung, worauf der Versicherte vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. B.___ vom 13. Dezember 2005, Urk. 12/146).
Im Rahmen einer erneuten Schmerztherapie am H.___ beschrieben die Ärzte eine unfallbedingte Instabilität des linken Knies in Form einer vorderen Schublade sowie eine Muskelatrophie (Bericht vom 21. Dezember 2005, Urk. 12/152). Sie führten eine Infiltration am druckschmerzhaften Ansatz des Transplantates des NCL durch, worauf der Versicherte über Schmerzen klagte. Sie gingen von einem Schmerzsyndrom im Sinne eines verletzten peripheren Nerves (Äste des Nervus saphenus oder obturatorius) sowie eines medialen Kniegelenkschmerzes aus, ersahen bei festem Anschlag und geringer Translation (röntgenologisch keine dorsale Instabilität und unauffälliger Halt des hinteren Kreuzbandes) eine Indikation zu einer Reststabilisierung des Kniegelenkes als nicht gegeben (Bericht vom 2. Februar 2006 [Urk. 12/164] und 13. April 2006 [Urk. 12/186]).
Auch die übrigen durchgeführten Behandlungen (Kinesiologie und Akupunktur [Urk. 12/208], Ostenil-Gabe [Urk. 12/221] und homöopathische Medikation [Urk. 12/226]) brachten keine wesentliche Besserung.
1.3 Die SUVA führte in der Folge Untersuchungen des Versicherten durch ihre Kreisärzte durch, wobei Dr. med. I.___ am 17. August 2006 (Urk. 12/207) keine Indikation für einen erneuten operativen Eingriff sah und die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete. Dr. med. J.___ schloss sich am 23. Januar 2007 (Urk. 12/225) dieser Einschätzung an und empfahl die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche vom 22. März bis 19. April 2007 an der Rehaklinik K.___ vorgenommen wurde. Die Ärzte erachteten die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/ Heizungen nicht mehr zumutbar und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte angepasste Tätigkeit im Betrieb. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit befanden sie als ganztags zumutbar (Austrittsbericht vom 20. April 2007, Urk. 12/247 S. 1 f.). Auch Prof. Dr. L.___, Chefarzt am Kantonsspital M.___, riet - auf Befragen der SUVA hin - am 6. Juni 2007 (Urk. 12/248) von einem weiteren chirurgischen Eingriff ab.
Nachdem die Ärzte der Rehaklinik K.___ am 28. August 2007 (Urk. 12/259) Hinweise auf eine Symptomausweitung verneint und den medizinischen Endzustand als erreicht bezeichnet hatten, teilte Kreisarzt Dr. J.___ diese Beurteilung und schätzte den Integritätsschaden auf 5 % (Berichte vom 13. September 2007, Urk. 12/261-262).
1.4 Mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 12/273) sprach die SUVA X.___ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Invalidenrente von Fr. 629.10 pro Monat und wegen einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 5'340.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Dezember 2007 (Urk. 12/277) wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2008 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli am 6. Februar 2008 unter Auflage eines Berichtes von Dr. B.___ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 3/3) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 45 % auszurichten; eventualiter sei ihm bis auf weiteres das bisher bezahlte Taggeld auszurichten bzw. seien die medizinischen Leistungen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Am 18. März 2008 (Urk. 9) reichte er den Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 25. Februar 2008 (Urk. 10) nach. Nachdem die SUVA am 3. April 2008 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 14) als geschlossen erklärt. Am 9. Mai 2008 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Uniklinik D.___ vom 16. April 2008 (Urk. 16) auf, wozu sich die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2008 (Urk. 19) vernehmen liess. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2008 (Urk. 20) aufgelegten Berichten nahm der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 (Urk. 24) Stellung.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente zu. Ab 1. August 2007 wurde ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom heutigen Tag abgewiesen (Prozess Nr. IV.2008.00707).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.
2.1
2.1.1 Kreisarzt Dr. I.___ war am 17. August 2006 (Urk. 12/207) nach Durchführung umfassender Heilbehandlung der Meinung, dass weder ein stabilitätsverbessernder Eingriff noch eine Neuromrevision zu einer befriedigenden Besserung führen werde. Er äusserte sein Bedauern, dass man diesem arbeitsamen Patienten Hoffnungen im Hinblick auf die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemacht habe. Die berufliche Belastung müsse dem Kniegelenk angepasst werden und nicht umgekehrt.
Er schilderte eine inspektorisch reizlose Operationsnarbe medial, welche in ihrer ganzen Ausdehnung elektrisierend empfindlich sei. Das Kniegelenk habe keine abnorme Schwellung, aber im Vergleich zur Gegenseite andeutungsweise etwas verwischte Konturen infolge blander Verdickung der Synovia ohne Reizerscheinungen im Sinne von Überwärmung oder Erguss, ein mässig ausgeprägtes retropatelläres Reiben, die Hobelbewegungen der Patella seien etwas schmerzhaft.
Dr. I.___ prognostizierte eine auf Dauer eingeschränkte Belastbarkeit des Beines und erachtete dieses als einer vollzeitlichen Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gewachsen. Er empfahl den Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage.
2.1.2 Kreisarzt Dr. J.___ schilderte im Bericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 12/225) reizlose Arthroskopieportale, seitengleiche Temperatur, wenig Patellaschmerz, wenig Erguss, wenig Schiebeschmerz, eine freie Poplitea ohne pathologische Resistenz, eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt bei indolentem Gelenkspalt, eine sagittale Instabilität von Lachmann, keine laterale und keine mediale Instabilität sowie deutliche Schmerzen beim Valgusstress.
Er schloss sich der Meinung von Dr. I.___ an, dass weder ein stabilitätsverbessernder Eingriff und schon gar nicht eine Neuromrevision zu einer befriedigenden Verbesserung führen werden. Er verwies sodann auf die Beurteilungsodyssee und empfahl den Fallabschluss.
2.2 Die Ärzte der Rehaklinik K.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. März bis 19. April 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 20. April 2007 (Urk. 12/247) eine Totalruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes proximal links mit begleitenden Mikrofrakturen des Tibiakopfes dorsal und des lateralen Femurkondylus bei arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik und Rekonstruktion des linken Knies sowie eine persistierende Instabilität mit Giving Way links. Sie verwiesen sodann auf eine aktuelle MRI-Untersuchung (vom 3. April 2007), bei welcher ein VKB-Transplantat in situ, mukoide Degenerationen (differentialdiagnostisch: horizontaler Meniskusriss im lateralen Vorderhorn) sowie chondromalazische Veränderungen betont im medialen Kompartiment und retropatellär zu sehen waren (S. 1).
Die Ärzte führten aus, aufgrund der klinischen Untersuchung bestehe eine ausgeprägte anteromediale und posteriore Instabilität mit massiver Quadrizepsatrophie, wobei sich überraschenderweise eine regelrechte Lage und Durchgängigkeit des VKB-Transplantats ergeben habe, obwohl klinisch eine Situation bestehe, die einer vorderen wie auch hinteren Kreuzbandruptur entspreche, so dass das Transplantat insuffizient sein müsse. Die beschriebenen belastungsabhängigen Knieschmerzen links mit Vermeidung der belasteten Knieflexion links wegen Angst vor Giving Way hätten aufgrund der Beobachtungen im Ergonomie-Trainingsprogramm gut nachvollzogen werden können. Der Charakter der Schmerzsymptomatik entspreche nicht ganz einem neuropathischen Schmerz, weshalb die Behandlung mit Antiepileptika bei subjektiver Wirkungslosigkeit schrittweise abgebaut worden sei (S. 2).
Die Klinikärzte erachteten die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/ Heizungen als nicht mehr zumutbar wegen Hantieren mit schweren Lasten, ganztägig stehender und gehender Tätigkeit, wiederholtem Treppen- und Leiternsteigen sowie wiederholtem Arbeiten in kniebelastenden Positionen (Hocke, auf den Knien). Die bisherige angepasste Tätigkeit im Betrieb (Hilfsarbeiten) befanden sie als halbtags, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags zumutbar (S. 1 f.).
2.3 Prof. Dr. L.___ schilderte mit Bericht vom 6. Juni 2007 (Urk. 12/248 und Urk. 12/251) einen theatralisch wirkenden Beschwerdeführer, welcher während der ganzen Untersuchung einen Schmerz im Knie geäussert habe. Er habe sodann in einer Art gehinkt, welche nicht mit dem Zustand des Knies übereinstimme. Das Schmerzempfinden habe er mit dem Wert 7 (auf einer Skala von 0 bis 10) angegeben. In klinischer Hinsicht habe er eine Überstreckung der Lendenwirbelsäule gezeigt, was typisch für eine Somatisierung sei. Das Knie weise keine Schwellungen auf mit uneingeschränkter Mobilität. Die Narben seien gut verheilt. Im Lachmanntest habe sich eine Differenz von 2 bis 3 mm ergeben.
Prof. Dr. L.___ riet von einer weiteren Operation ab unter Hinweis auf die unauffälligen klinischen Untersuchungsresultate. Er erwähnte ein Rehabilitationsdefizit im Sinne einer Muskelatrophie und vermutete einen Teil der Arbeitsunfähigkeit in Somatisierungstendenzen begründet.
2.4 Die Ärzte der Rehaklinik K.___ verneinten am 28. August 2007 (Urk. 12/259) das Vorliegen von Hinweisen auf eine Symptomausweitung. Sie verwiesen auf ihre bereits gemachte Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und erachteten die angepasste Arbeit im Betrieb als theoretisch zu 75 % ausübbar, je nach Arbeitsorganisation. Sie bezeichneten den medizinischen Endzustand als erreicht und empfahlen die Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie zur Kräftigung der Beinmuskulatur und Stabilisierung des betroffenen Knies, gefolgt von einer selbständigen Weiterführung eines Krafttrainings.
2.5 Kreisarzt Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 13. September 2007 (Urk. 12/261) nochmals fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, wobei auch er eine dreimonatige medizinische Trainingstherapie empfahl. Den Integritätsschaden schätzte er mit 5 %, ausgehend von einer mittelschweren sagittalen Instabilität unter Berücksichtigung der vermehrten medialen Aufklappbarkeit (Urk. 12/262).
2.6 In seinem Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 3/3) bestätigte Dr. B.___ in therapeutischer Hinsicht das Erreichen des Endzustandes, nicht jedoch der Endzustand des Krankheitsverlaufs selbst. Er führte aus, infolge der Instabilität des Kniegelenkes sei praktisch mit Sicherheit eine vorzeitige Kniearthrose zu erwarten, auch müsse zunehmend mit rheumatischen und degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk und auf der Gegenseite gerechnet werden. Eine Gegensteuerung sei möglich durch langzeitig zu repetierende Therapien, insbesondere Physiotherapie.
Er bedauerte die Einschätzung der Spezialisten, dass von einer weiteren Operation abzusehen sei, und äusserte den Verdacht, dass sich die Fachstellen zum Teil nicht kritisch gegenüber dem Operationsresultat der Uniklinik D.___ geben möchten.
Dr. B.___ kritisierte sodann die Annahme einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, er arbeite bereits aktuell in einer weitgehend angepassten Tätigkeit, weshalb durch eine andere angepasste Tätigkeit kein echter Gewinn zu erzielen sei. Negativ käme vielmehr dazu, dass die positive Einstellung des Beschwerdeführers zur jetzt geliebten Arbeitstätigkeit und als geschätzter Mitarbeiter verloren gehen dürfte, namentlich aus Gründen einer möglichen depressiven Stimmungslage.
Schliesslich thematisierte Dr. B.___ eine diagnostische Arthroskopie zur Abklärung der Operationsindikation sowie eine Radiotherapie mit Zerstörung der hypersensiblen Nervenendungen.
2.7 Dr. N.___ befand am 1. Februar 2008 (Urk. 3/4) den Endzustand als noch nicht erreicht und äusserte am 25. Februar 2008 (Urk. 10) sein Erstaunen, dass nach langjähriger Abklärung und Behandlung ein Restzustand persistiere, der eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität und der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Unter Hinweis auf die durchgeführte Physiotherapie ohne genügende Verbesserung der Situation erachtete Dr. N.___ möglicherweise zusätzlich eine diagnostische Arthroskopie als nötig.
2.8 Die Ärzte der Uniklinik D.___ hielten nach mehrmaligen Nachkontrollen mit Infiltration (Urk. 21/4-5) am 29. Mai 2008 (Urk. 21/6) fest, bei anteroposteriorer Insuffizienz mit deutlichem Shifting, aber gutem Anschlag der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes bestehe mediolateral in Extension eine gute Stabilität, in Flexion eine diskrete mediale Aufklappbarkeit im Seitenvergleich. Leider habe keine eindeutige Reduktion der Beschwerdesymptomatik erreicht werden können. Nach Betrachtung des Gesamtbildes lasse sich leider keine operative Massnahme mit einer guten Prognose anbieten. Sie empfahlen - bei intensivierter Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Steigerung des Arbeitspensums über 50 % - eine möglichst nicht belastende, abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend auszuübende Tätigkeit.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Fortführung der Heilbehandlung unter Ausrichtung von Taggeldern über den 1. Januar 2008 hinaus beantragt, so ist unter Hinweis auf die umfangreiche medizinische Aktenlage zu bemerken, dass sämtliche Spezialärzte eine weitere operative Therapie ablehnten.
So verneinten erstmals am 7. Oktober 2004 die Ärzte der Uniklinik D.___ die Indikation für eine Kürzung des überstehenden Schraubenkopfes, da die probatorische Infiltration keine Verbesserung, sondern gar eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik ergeben habe. Ebenso erwarteten sie von keiner anderen operativen Massnahme eine Verbesserung der Situation (Urk. 12/56). Auch fünf Monate später verneinten sie eine Verbesserungsmöglichkeit durch eine Operation (Urk. 12/90). Im gleichen Sinne rieten die Ärzte der Uniklinik D.___ am 14. März 2005 von einer Narben-, Nerven- und Kniegelenksrevision ab (Urk. 12/95). Auch die Ärzte des H.___ verneinten eine Indikation zu einer Restabilisierung des Kniegelenkes bei medialem Kniegelenkschmerz, indes festem Anschlag und geringer Translation (Urk. 12/186). Kreisarzt Dr. I.___ verneinte am 17. August 2006 ebenso die Indikation für einen operativen Eingriff (Urk. 12/207) wie Kreisarzt Dr. J.___ am 23. Januar 2007 (Urk. 12/225). Ebenfalls riet Prof. Dr. L.___ am 6. Juni 2007 von einem weiteren chirurgischen Eingriff ab (Urk. 12/248). Sodann befanden die Ärzte der Rehaklinik K.___ den medizinischen Endzustand als erreicht (Urk. 12/259). Auch erneute Kontrollen samt Infiltration an der Uniklinik D.___ im Jahr 2008 führten die Ärzte zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 21/6).
3.2 Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, welcher sich auf Anfrage der Rechtsvertreterin äusserte, bestätigte am 3. Dezember 2007, dass in therapeutischer Hinsicht der Endzustand erreicht sei (Urk. 3/3). Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Unfallversicherer nur so lange für die Heilbehandlung und für Taggelder aufzukommen, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Und hierzu äusserte sich Dr. B.___ sinngemäss ebenso klar wie die bisher involvierten Ärzte, dass von einer Operation nichts zu erwarten sei. Sollte sich tatsächlich die von ihm erwartete vorzeitige Kniearthrose einstellen, so sind die entsprechenden Massnahmen in jenem Zeitpunkt zu prüfen.
Wenn sodann Dr. N.___ am 1. Februar 2008 den Endzustand ohne Begründung als noch nicht erreicht betrachtete (Urk. 3/4) und am 25. Februar 2008 sein Erstaunen über den negativen Verlauf äusserte (Urk. 10), ändert das am Ergebnis nichts. Selbstverständlich sind sämtliche Ärzte unglücklich über den unbefriedigenden Verlauf. Deswegen aber eine diagnostische Arthroskopie vorzunehmen, ist angesichts der klaren medizinischen Aktenlage nicht begründbar.
3.3 Bei gutem Anschlag der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mit guter Stabilität mediolateral in Extension und eine gute Stabilität und bloss diskreter medialer Aufklappbarkeit im Seitenvergleich in Flexion (Urk. 21/6) ist ein Abraten von einer erneuten Operation durchaus nachvollziehbar. Sodann zeigten ja auch die bildgebenden Untersuchungsresultate einen ansprechenden Zustand des linken Knies (VKB-Transplantat in situ, mukoide Degenerationen, chondromalazische Veränderungen betont im medialen Kompartiment und retropatellär, Urk. 12/247). Bei dieser Aktenlage kann von der Weiterführung der Heilbehandlung im Sinne eines operativen Eingriffes nicht ernsthaft eine Besserung der Situation erwartet werden.
3.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. Januar 2008 abgeschlossen hat. Dass vom Beschwerdeführer die regelmässige Durchführung einer Trainingstherapie zur Stabilisierung der Muskulatur verlangt wird, ändert hieran nichts, handelt es sich doch dabei nicht um eine Heilbehandlung im rechtlichen Sinne.
4.
4.1 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2008 sind sich die Ärzte insofern einig, als sie allesamt die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/Heizungen für nicht mehr zumutbar erachteten. Angesicht der verbliebenen Restbeschwerden und dem doch strengen Anforderungsprofil leuchtet dies denn auch ohne Weiteres ein.
4.2 Eine knieschonende Arbeit (sitzend) bezeichneten erstmals die Ärzte der Uniklinik D.___ am 7. Oktober 2004 für vollzeitlich zumutbar (Urk. 12/56). Gleicher Meinung war am 23. November 2004 Kreisarzt Dr. E.___, welcher ebenfalls keinen Grund für eine Einschränkung in einer sitzenden und leichten wechselbelastenden Arbeitsstelle ohne Zwangshaltungen, Knien, Kauern, Leitern steigen und Gehen auf unebener Unterlage sah (Urk. 12/61 S. 3).
Die Ärzte der Rehaklinik K.___ erachteten im April 2007 eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ebenfalls als ganztags zumutbar (Urk. 12/247 S. 2). Hierbei stützten sie sich auf die Beobachtungen und Abklärungsresultate während des vierwöchigen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dabei war ihnen die Funktionsstörung des linken Knies mit Instabilität sowie bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen nicht entgangen (Urk. 12/246 S 1). Sodann prüften sie detailliert die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in verschiedenen Tests (Urk. 12/246 S. 7 ff.). Diese nachvollziehbare Einschätzung wurde sodann von Kreisarzt Dr. J.___ bestätigt (Urk. 12/261).
4.3
4.3.1 Gegenteiliger Ansicht ist bloss der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___. Zur Begründung verwies er indes nicht auf Untersuchungsresultate oder medizinische Befunde, sondern hauptsächlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell bereits in einer weitgehend angepassten Tätigkeit arbeite. Von einer anderen Tätigkeit sei kein echter Gewinn (im Sinne einer höheren Arbeitsfähigkeit) zu erwarten. Sodann befürchtete er eine allfällige depressive Entwicklung bei Verlust der geliebten Arbeit (Urk. 3/3).
Zur Zumutbarkeit eines allfälligen Stellenwechsel ist vorweg festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem beantragten Invaliditätsgrad von 45 % wesentliche höhere Leistungen der Beschwerdegegnerin und daneben Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung sowie allenfalls - je nach reglementarischer Ausgestaltung - auch der Pensionskasse hätte. Wenn durch eine geeignete Wahl des Arbeitsplatzes ein Lohn erzielt werden kann, der zu einem im Sinne der Invalidenversicherung rentenausschliessenden Einkommen führt, muss sich der Versicherte im Rahmen der Schadensminderungspflicht entsprechend anpassen. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Lehrabschluss hat (Urk. 12/1) und im Betrieb als Hilfsmonteur angestellt war, weshalb sich die Frage der sozialen Zumutbarkeit eines Stellenwechsels nicht stellt.
4.3.2 Aus dem Gesprächsprotokoll vom 14. August 2007 (Urk. 12/253) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der bisherigen Arbeitgeberin täglich geliefertes Material anhand des Lieferscheins kontrollieren muss. Er ist dafür zuständig, das ganze Material im Lager zu verräumen (mittels Pallettrolli und Lift). Im Lager wird das gelieferte Material in die Regale versorgt ohne schwere Gewichte (rein stehend/gehende Arbeit). Sodann macht der Beschwerdeführer täglich Fahrten auf die Baustellen (Materiallieferung, Abfallentsorgung), wobei es auch hier grundsätzlich keine schweren Gewichte zu tragen gibt. Bei täglichen Aufräum- und Vorbereitungsarbeiten in der Werkstatt wird mit leichten Gewichten hantiert, und der Beschwerdeführer kann auch sitzen. Alle zwei Wochen arbeitet er während einem bis drei Tagen auf der Baustelle (Mithilfe beim Isolieren), was eine leichte Arbeit und rein stehend zu bewältigen ist.
4.3.3 Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer durchaus eine abwechslungsreiche Tätigkeit verrichten kann. Indessen erweist sich die Tätigkeit keineswegs als überwiegend sitzend. Vorweg sind die Arbeiten auf der Baustelle (stehende Mithilfe beim Isolieren) kontraindiziert und hat er bei Lieferungen/Entsorgungen auf den Baustellen sicherlich nicht konstant einen ebenen Boden unter Füssen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er zuweilen auch schwerere Gewichte tragen muss.
Angesichts der sensiblen Symptomatik ist es aber eben wichtig, dass das Knie bestmöglich geschont wird, weshalb ganze (bzw. halbe) Tage stehender Arbeit unzumutbar sind. In diesem Sinne ist aufgrund der Akten eben doch zu schliessen, dass die nach dem Unfall effektiv innegehabte Arbeit des Beschwerdeführers nicht ganz optimal ist. Da nun aber durch die Kniereizungen schnell eine Schmerzsymptomatik eintritt, ist auch verständlich, dass diese Tätigkeit nicht ganztägig zumutbar ist.
Wenn sich ab Mitte 2008 eine Anpassung des Tätigkeitsfeldes ergeben haben mag (Urk. 25/4-5), so ist dies ein Sachverhalt, der nach dem entscheidrelevanten Zeitpunkt liegt (angefochtener Einspracheentscheid vom 16. Januar 2008, Urk. 2). Ebenso ist aus der Stellenbeschreibung zu schliessen, dass ein wesentlicher Anteil der Tätigkeit stehend ausgeübt werden muss, was für das Knie nicht ideal ist.
4.4 Bei einer ideal angepassten Tätigkeit ist indes nicht ersichtlich, weshalb diese nicht ganztägig zumutbar sein sollte. Kann der Beschwerdeführer sitzend sein Knie entlasten (ohne Betätigung der Kupplung eines Lieferfahrzeugs mit den linken Bein) und manchmal aufstehen und herumgehen, so ist es durchaus schlüssig, dass eine solche Tätigkeit ganztags ausgeführt werden kann. Es ist immerhin zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bloss unter Kniebeschwerden leidet und keine relevante andere Symptomatik (beispielsweise eine röntgenologisch nachweisbare Rückenpathologie) vorliegt. In diesem Sinne wäre es geradezu abwegig, wenn nur noch von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten knieschonenden Tätigkeit ausgegangen würde. In diesem Zusammenhang ist sodann anzufügen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
5.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
5.2
5.2.1 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, der Y.___, (Besprechungsprotokoll vom 14. August 2007, Urk. 12/253) von einem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- (13 x Fr. 4'650.--) aus, was beschwerdeweise nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 6) und auch nicht zu beanstanden ist.
5.3 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von fünf DAP-Unterlagen vom Durchschnitt der Löhne von Fr. 51'610.80 ausging. Bei diesen Werten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 14,62 %.
5.4
5.4.1 Eine Überprüfung dieses Resultats anhand der statistischen Tabellenlöhne ergibt Folgendes: Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'732.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2007 von 1,7 % (von Index 2014 auf Index 2049, vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95 Tabelle B10.3) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 5'016.95 oder (x 12) von Fr. 60'203.40 pro Jahr ergibt.
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig arbeiten kann, lässt keinen Abzug zu. Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 10 % als angemessen (vgl. zum Abzug lohnmindernder Faktoren: BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.4.3 Bei Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'183.05 und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- eine Einbusse von Fr. 6'266.95 und damit ein Invaliditätsgrad von 10,4 %.
5.5 Damit ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % (zu Gunsten des Beschwerdeführers) nicht zu beanstanden. Zu Recht nicht angefochten wurde die Höhe der Integritätsentschädigung, welche sich als rechtens erweist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).