UV.2008.0045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, war seit 1. Juli 1992 bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Ausrüstbetrieb tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 4. November 1993 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/1, Urk. 8/2 Ziff. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 40 % zu (Urk. 8/135 = Urk. 8/143/3). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 1999 Einsprache (Urk. 8/143/2). Entsprechend einem sodann am 6. Oktober 1999 abgeschlossenen Vergleich (Urk. 8/152 = Urk. 3/10) sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zu (Urk. 8/157).
1.3     Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 reduzierte die SUVA die Invalidenrente von 50 % auf 13 % mit Wirkung 1. Juni 2007 (Urk. 8/189 = Urk. 8/195 = Urk. 3/3).
          Dagegen erhob die Versicherte am 31. Mai 2007 (Urk. 8/196) und am 9. Juli 2007 Einsprache (Urk. 8/200 = Urk. 3/6).
          Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/209 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Ausrichtung einer Rente von weiterhin 50 % sei zu bestätigen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Am 23. April 2008 wurden die vom Gericht beigezogenen - der Beschwerdeführerin bereits bekannten - Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-76) eingereicht.
          Am 28. September 2009 fand eine persönliche Befragung und Referentenaudienz statt (Prot. S. 3 ff.). Im Anschluss daran geführte Vergleichsgespräche zwischen den Parteien blieben ohne Ergebnis (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erheblich verändert hätten: Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. April 1999) habe sie eine Bürotätigkeit ausgeübt, heute sei sie als Verantwortliche für Personal und Finanzen bei der A.___ AG tätig (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2). Die Hochrechnung des 1999 als hypothetisches Valideneinkommen eingesetzten Betrags ergebe im Jahr 2007 rund Fr. 52'112.-- (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4a/dd); das Invalideneinkommen betrage Fr. 45'500.-- (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4b), der Invaliditätsgrad mithin (gerundet) 13 % (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4c).
1.2          Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, im Unfallzeitpunkt sei ihr Einkommen aufgrund schwieriger persönlicher Umstände noch sehr tief gewesen (Urk. 1 S. 3 oben). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte dürften nur entweder bei beiden Einkommen oder gar nicht berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Das angenommene Invalideneinkommen von Fr. 45'500.-- sei grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Die jetzige Arbeitgeberin bestätige (vgl. Urk. 3/8), dass sie bei einer Vollzeitanstellung das Doppelte verdienen würde (Urk. 1 S. 6). Um den seinerzeit abgeschlossenen Vergleich einseitig ausser Kraft zu setzen, bedürfe es qualifizierter Gründe analog der Willensmängel im Privatrecht; solche lägen nicht vor (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Die Invalidenversicherung richte ihr weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 1 S. 8 Ziff. 9).
1.3     Strittig ist somit, ob die Rentenherabsetzung entsprechend einem von 50 % auf 13 % verminderten Invaliditätsgrad rechtens ist, was davon abhängt, wie das Valideneinkommen ermittelt wird.
          Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2007 (vgl. Urk. 13/57, Urk. 13/70) effektiv ein Einkommen von Fr. 45'500.-- erzielte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4b; Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).

2.
2.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.2          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
2.3          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
2.4     Zur Frage, wie das Valideneinkommen bei veränderten erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln ist, hat sich das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 3.3 des Urteils U 339/03 vom 19. August 2004 (RKUV 2005 U 533 S. 40 ff.) wie folgt geäussert:
Beim Valideneinkommen bleibt (...) als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (...). Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Insoweit greift die Aussage von Vorinstanz und Verwaltung zumindest für das Revisionsverfahren zu kurz, wonach nur bereits zum Zeitpunkt des Unfalls sich manifestierende berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Umgekehrt kann aber auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Ist das bei der neu angetretenen, als besonders stabil zu wertenden Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Verdienst im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzulegen ist (...). Verliert in diesen Fällen der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle, kann dies Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bilden (...).
Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der - wie vorliegend - seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, hinsichtlich derer die Rechtsprechung kürzlich bestätigt hat, dass sie parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (...).
          Die beiden neueren BGE 134 V 322 und 135 V 58 betrafen Fälle der erstmaligen Rentenfestsetzung, weshalb ihnen keine Ausführungen zur vorliegenden Problematik zu entnehmen sind.

3.
3.1     In einem Arztbericht vom 14. Dezember 1993 wurde zur Sozialanamnese ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe, nachdem sie aus dem Heroin ausgestiegen sei, zur Zeit unter Methadon. Sie habe eine gescheiterte Berufsausbildung als Arztgehilfin, dann Stellen beim Catering der B.___ und nachher im Büro einer Krankenkasse ausgeübt; jetzt arbeite sie in der Verpackung (Urk. 8/4 S. 2 oben).
          In einem Aussendienstbericht der Beschwerdegegnerin vom 29. September 1994 wurde ausgeführt, gemäss ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin die Arztgehilfinnenschule nicht beenden können, weil sie von ihrem Vater gegen ihren Willen für Monate in die C.___ geschickt worden sei; ohne Abschluss habe sie nach ihrer Rückkehr nur unqualifizierte Arbeiten verrichten können, dies kurz auf dem Büro einer Krankenkasse und dann, bis zum Eintritt bei der Y.___ AG, im Service (Urk. 8/22 S. 1 Mitte).
          Im Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 8. Februar 1995 (Urk. 13/4) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juli 1992 bis 2. März 1994 beschäftigt gewesen (Ziff. 1), und der Lohn im Gesundheitsfall hätte Fr. 3'100.-- pro Monat betragen (Ziff. 16).
          Am 16. Juli 1993 kündigte die Y.___ AG das Festanstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten Disziplin und vorangegagener mehrmaliger Verwarnungen (Urk. 8/131/6; vgl. Urk. 8/131/8) und beschäftigte sie gemäss Arbeitsvertrag vom 28. August 1993 ab 1. September 1993 als Aushilfe im Stundenlohn in der Couvertier- sowie in allen anderen Abteilungen (Urk. 8/131/2).
          In einer Eingabe vom 3. Juli 1998 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, diese habe unmittelbar vor dem Unfall rund Fr. 4'000.-- pro Monat verdient und würde ohne Unfall mittlerweile sicher Fr. 4'500.-- (x 13) verdienen (Urk. 8/112 S. 2). 
          Gemäss dem Aussendienstbericht der Beschwerdegegnerin vom 15. April 1999 (Urk. 8/131/1) nannte die frühere Arbeitgeberin drei Angestellte, die ungefähr mit der Beschwerdeführerin vergleichbar gewesen seien (S. 1 unten) und reichte deren Lohnabrechnungen (Urk. 8/131/3-5) ein. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr (immer im 4-Wochen-Rhythmus ausbezahlte; S. 1 unten) Überstunden hätte leisten können, so wären für Überstunden maximal Fr. 4'000.-- im Jahr einzusetzen, was zusammen mit Fr. 240.-- für Spätschichtdienst und dem Grundlohn von Fr. 3'200.-- (x 13) einen Jahresverdienst von Fr. 45'840.-- ergebe (S. 2).
3.2     Ab 30. April 1995 arbeitete die Beschwerdeführerin - nachdem sie gemäss eigenen Angaben (Urk. 8/36/1 S. 1 unten) einen Computerkurs absolviert hatte - im Umfang von 50 % bei der H.___ GmbH in den Bereichen Fakturierung, Telefondienst und Adressverwaltung der Kunden-EDV (Urk. 8/35 S. 1 Mitte). Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. April 1995 betrug das Salär Fr. 1'750.-- brutto pro Monat (Urk. 8/36/2).  
          Am 19. Juni 1996 brachte die Beschwerdeführerin, die seit 7. September 1995 verheiratet war (Urk. 13/14 Ziff. 1.4) einen Knaben zur Welt (vgl. Urk. 13/14 Ziff. 3.1).
          Gemäss den Angaben ihres Geschäftsführers vom 16. Juli 1998 erhöhte die H.___ GmbH den Lohn der Beschwerdeführerin, die weiterhin 50 % tätig war, ab 1. Januar 1997 auf Fr. 1'800.-- (Urk. 8/113 S. 1 unten).
          Gemäss IK-Auszug (Urk. 13/57) dauerte die Beschäftigung bis Ende 1999.
3.3          Basierend auf einem am 6. Oktober 1999 abgeschlossenen Vergleich (Urk. 8/152 = Urk. 3/10) änderte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. April 1999 zugesprochene Rente mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 (Urk. 8/157) dahingehend ab, dass ein Invaliditätsgrad von 50 % eingesetzt und der versicherte Verdienst bei Fr. 45'840.-- belassen wurde (Urk. 8/152 S. 1 Ziff. 2). In der ursprünglich erlassenen Verfügung vom 11. Mai 1999 war das Valideneinkommen mit Fr. 3'640.-- x 13 (= Fr. 47'320.--) eingesetzt und ein Invaliditätsgrad von 40 % festgesetzt gewesen (Urk. 8/135 S. 2 oben).
3.4     Zuerst ab 19. Juni 2000 temporär (vgl. Urk. 8/165 S. 1) und sodann mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 ab 1. November 2000 unbefristet, wurde die Beschwerdeführerin von der E.___ als Personalsekretärin mit einem Pensum von 50 % eingestellt; der Jahres-Grundlohn bei 100 % betrug Fr. 69'278.--, ihr Monatslohn (brutto) Fr. 2'664.55 (Urk. 8/163).
          Vom 7. Oktober 2000 bis März 2001 absolvierte die Beschwerdeführerin eine sechsmonatige Ausbildung zur Personalassistentin am kaufmännischen Lehrinstitut Zürich, die sie mit Zertifikat vom 4. April 2001 abschloss (Urk. 13/67/2 = Urk. 3/7). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin fand der Unterricht nur an Samstagen statt, und sie bereitete sich jeweils, auf ihr Kurzzeitgedächtnis bauend, am Vorabend auf Prüfungen vor (Prot. S. 4 unten).
          Mit Urteil vom 13. Februar 2001 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden (Urk. 13/33 = Urk. 3/4).
          Gemäss Arbeitszeugnis der E.___ wurde wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2001 aufgelöst und die Stelle neu besetzt (Urk. 8/165 S. 2).
3.5          Gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2002 war die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2002 zu 50 % als kaufmännische Angestellte bei der A.___ AG beschäftigt (13/39/5-7); der Jahreslohn betrug Fr. 32'500.-- (Urk. 13/40 Ziff. 12).
          Am 20. November 2002 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Sohn zur Welt (Urk. 13/49).
          Ab 1. August 2004 betrug der Jahreslohn bei A.___ Fr. 45'500.-- (Urk. 13/56 Ziff. 12).
          Am 28. Februar 2007 erklärte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Vollzeitanstellung (100 %) das Doppelte an Lohnzahlungen erhalten würde (Urk. 13/67/1 = Urk. 3/8).
          Am 7. März 2007 teilte die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit, dass ihr weiterhin (vgl. Urk. 8/170) eine halbe Invalidenrente gewährt werde (Urk. 8/186 = Urk. 13/70 = Urk. 3/13).  
3.6     Am 26. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um aktuelle Arztberichte nachzureichen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Sie reichte diese im Rahmen der Verhandlung vom 28. September 2009 ein (vgl. Urk. 18/1-4), wobei sie die Verspätung damit begründete, ihre Ärztin sei eben erst zurückgekommen (Prot. S. 6 oben). Aus allen verfügbaren Berichten ergibt sich die folgende medizinische Situation ab 2002:
          Dr. med. F.___, Neurologie FMH, berichtete 19. April 2002 (Urk. 8/164 = Urk. 3/5), das Resultat einer Bandscheiben-/Diskushernienoperation im April 2001 sei gut (S. 1 unten). Nach wie vor bestünden cervicale und cervikocephale Beschwerden beziehungsweise Nacken-/Kopfbeschwerden; die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei nicht eingeschränkt (S. 1). Für die Tätigkeit im Büro sei die Beschwerdeführerin (die eine halbe Invalidenrente beziehe) voraussichtlich dauernd 50 % arbeitsfähig (S. 1 unten) beziehungsweise arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4).
          Der nächste ärztliche Bericht datiert vom 9. Dezember 2005 (Urk. 18/2), betreffend eine ambulante Notfallbehandlung am Kantonsspital G.___ (G.___), wo eine erneute Kopfschmerzepisode bei chronischen Kopfschmerzen diagnostiziert wurde (S. 1 Mitte).
          Im Revisionsfragebogen der Invalidenversicherung (Urk. 8/181 = Urk. 13/55) nannte die Beschwerdeführerin am 22. September 2006 als letzte Konsultation eine bei Dr. F.___ am 23. August 2006 erfolgte Konsultation (Ziff. 1.4), was dieser in seinem Bericht vom 18. Januar 2007 (Urk. 13/59) bestätigte (S. 1 Mitte), wobei er weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (S. 2 Mitte).
          Der nächste ärztliche Bericht datiert vom 2. April 2009 (Urk. 18/1), wiederum eine ambulante Notfallbehandlung im G.___ betreffend (S. 1 Mitte). Diagnostiziert wurden eine akute Zervikalgie und rezidivierende Spannungskopfschmerzen (S. 1 Mitte). Nach erfolgter Medikamenteneinnahme sei die Beschwerdeführerin bereits beschwerdegebessert gewesen und habe noch am selben Tag nach Hause entlassen werden können (S. 2 oben). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. bis 4. April 2009 attestiert (S. 2 Mitte).
          Am 17. August 2009 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Prot. S. 5 Mitte), bei dem sie sich gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 25. September 2009 (Urk. 18/3) eine HWS-Distorsion zuzog (S. 2 Mitte). Ferner führte Dr. F.___ aus, neue Beschwerden seien durch den neuen Unfall nicht dazugekommen; es bestehe, bezogen auf die 50-%-Stelle (Büroarbeit), eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2).
          Im Rahmen der persönlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei - abgesehen von den Folgen des Unfalls vom 17. August 2009 - nicht in medizinischer oder beispielsweise physiotherapeutischer Behandlung. Wenn es extrem sei, bleibe sie einmal einen Tag daheim und nehme Medikamente (S. 3).

4.
4.1     Aus der (Weiter-)Ausrichtung einer halben Rente durch die Invalidenversicherung lassen sich aus folgenden Gründen keine für die vorliegende Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche verwertbaren Schlussfolgerungen ziehen:
          Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von zwei im hier massgebenden Zeitpunkt (Januar 2008) 5 und 11 Jahre alten Söhnen und zu 50 % erwerbstätig (vgl. Prot. S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint es als zweifellos unrichtig, dass die Invalidenversicherung die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifiziert hat (vgl. Urk. 13/69). Richtigerweise wäre die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bemessen gewesen; ob diesfalls ein Rentenanspruch resultiert hätte, erscheint fraglich, braucht aber hier nicht geklärt zu werden.
4.2          Ebenfalls als ausgesprochen fraglich erscheint, ob das faktische Erwerbspensum von 50 % mit der zumutbarerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden kann oder inwieweit es durch andere Faktoren mitbestimmt ist.
          Offensichtlich spielen die familiären Verhältnisse eine limitierende Rolle, indem das Alter der Kinder einem Erwerbspensum von 100 % entgegenstehen dürfte. Auch der Umstand, dass die konkrete Anstellung der Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % umfasst und aus betrieblicher Sicht nicht erhöht zu werden braucht (vgl. Prot. S. 4 oben), stellt eine Randbedingung dar, welche die konkrete erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin vom - für die Invaliditätsbemessung massgebenden - ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterscheidet.
          Schliesslich fällt die ausgesprochen sporadische Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen auf. Seit 2002 hat die Beschwerdeführerin - abgesehen vom ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums fallenden Unfall im August 2009 - zweimal Dr. F.___ konsultiert (der 2002 und 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte) und zweimal wegen akuter Kopfschmerzen die Notfallstation des G.___.
          Es ist zwar achtenswert und soll keinesfalls geringgeschätzt werden, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, den Kopf- und Nackenschmerzen nach Möglichkeit ohne Arztkonsultation medikamentös beizukommen. Dennoch sind die derart niedrige Frequenz an dokumentierter medizinischer Hilfestellung zusammen mit dem Erwerbspensum von 50 % und der zwar unbezahlten, aber deswegen nicht minder belastenden Verantwortung als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Volksschulalter einerseits und andererseits die von Dr. F.___ - ohne nähere Begründung - im Abstand von Jahren wiederholt postulierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % nachgerade unvereinbar.
          Die effektive Belastung und damit auch Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt offenkundigerweise wenn nicht bei, so zumindest nahe bei 100 %, wovon sie 50 % im Erwerbsleben und (allenfalls gegen) 50 % im häuslichen Bereich realisiert.
4.3     Zu prüfen ist im Weiteren, ob das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen als „als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich“ zu beurteilen ist und ob daraus zu schliessen ist, sie habe sich „etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert“ und hätte deshalb auch als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen (vorstehend Erw. 2.4).
          Das von der Beschwerdeführerin seit 2004 erzielte Einkommen entspricht auf ein Pensum von 100 % bezogen einem Jahreslohn von Fr. 91'000.-- (Fr. 45'500.-- x 2).
          In der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (LSE 2006 S. 29 Tab. TA 7) werden im Bürobereich drei Tätigkeiten unterschieden, nämlich Rechnungs- und Personalwesen (Ziff. 21), Sekretariats- und Kanzleiarbeiten (Ziff. 22) sowie andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten (Ziff. 23). Von diesen dreien weist die Tätigkeit im Rechnungs- und Personalwesen das höchste Lohnniveau aus; da auch die Beschwerdeführerin in diesem Bereich tätig ist (Prot. S. 5 oben), eignet sie sich gut für einen Vergleich mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin. Der mittlere monatliche Lohn für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug 2006 Fr. 5'854.-- (LSE 2006, S. 29, Tab. TA 7, Ziff. 21, Niveau 3) und für selbständige und qualifizierte beziehungsweise höchst anspruchsvollste und schwierigste Arbeit Fr. 6'825.-- (LSE 2006, a.a.O., Niveau 1+2). Auf ein Jahr umgerechnet und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2009, S. 90, Tab. B 9.2) angepasst ergibt dies rund Fr. 73'234.-- (Fr. 5'854.-- x 12 : 40.0 x 41.7) und rund Fr. 85'381.-- (Fr. 6'825.-- x 12 : 40.0 x 41.7) im Jahr.
          Der von der Beschwerdeführerin umgerechnet auf ein volles Pensum erzielte Lohn von Fr. 91'000.-- liegt mithin rund 7 % über dem auf den beiden höchsten Qualifikationsstufen und rund 24 % über dem auf der Qualifikationsstufe „Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“ im statistischen Mittel bezahlte. Dies darf ohne weiteres als überdurchschnittlich bezeichnet werden.
4.4     Somit ist zu prüfen, ob dies annehmen lässt, die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall eine berufliche Weiterentwicklung durchgemacht, und bejahendenfalls, von welchem dieser Entwicklung Rechnung tragenden Valideneinkommen auszugehen ist.
          Vor dem Unfall im November 1993 war die Beschwerdeführerin nach gescheiterter Berufsausbildung und auch sonst in schwierigen Lebensumständen ausschliesslich in wenig qualifizierten und dementsprechend schlecht bezahlten Bereichen tätig gewesen. Ihr Einkommen im Unfallzeitpunkt betrug bei vollem Pensum rund Fr. 45'840.-- (vorstehend Erw. 3.1). In der gleichen Grössenordnung bewegte sich, auf 100 % umgerechnet, das von 1995 bis 1999 erzielte Einkommen (vorstehend Erw. 3.2). Als Personalassistentin an der E.___ erzielte die Beschwerdeführerin sodann ab Juni 2000 (umgerechnet) ein Jahreseinkommen von Fr. 69'278.-- (vorstehend Erw. 3.4), bei der Think Musical AG ab Juli 2002 ein solches von umgerechnet Fr. 65'000.-- und ab August 2004 von umgerechnet Fr. 91'000.-- (vorstehend Erw. 3.5).
          Die Entlöhnung bei der Think Musical AG liegt, wie dargelegt, sehr deutlich über dem statistischen Wert auch für qualifizierteste Tätigkeiten im Bereich Rechnungs- und Personalwesen (vorstehend Erw. 4.3). Auf eine derart singuläre Lohnhöhe kann nicht abgestellt werden, wenn festgelegt werden soll, wie sich Erwerbstätigkeit und Einkommen ohne den Unfall von 1993 entwickelt hätten. Die Arbeitgeberin bestätigte denn auch zu keinem Zeitpunkt, die Beschwerdeführerin vollzeitlich beschäftigen zu wollen.
          Gerechtfertigt erscheint die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch ohne den Unfall geschafft hätte, was ihr nach dem Unfall gelungen ist, nämlich die berufliche Weiterentwicklung aus dem Hilfsarbeiten- und Niedriglohnsegment in die erwerbliche Sphäre von qualifizierteren und besser bezahlten Tätigkeiten.
          Dafür, was dies einkommensmässig bedeutet, ist der Tabellenlohn gemäss LSE ein tauglicher Indikator. Ausgehend vom Tabellenlohn für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Personal und Rechnungswesen von Fr. 73'234.-- im Jahr 2006 (vorstehend Erw. 4.3) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 10/2009, S. 91 Tab. B 10.2) ergibt dies im Jahr 2007 rund Fr. 74'406.-- (Fr. 73'234.-- x 1.016)
          Das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2007 ist demnach mit Fr. 74’406.-- einzusetzen.
4.5     Die Frage, inwieweit die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu einer medizinisch begründeten Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und im Familienbereich führen, ist seit Jahren ungeprüft geblieben. Dementsprechend enthalten die Akten keine neueren und keine zumindest rudimentär begründeten ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
          Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist eine fachmedizinische Abklärung und Beurteilung im genannten Sinn jedoch unerlässlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine solche veranlasse. Gestützt darauf wird, ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 74'406.-- im Jahr 2007, die Invalidität zu bemessen sein.
          Somit ist in die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
          Beim praxisgemässen Stundeansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist diese auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).