Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit 24. Mai 2005 in einem bis 30. September 2005 befristeten Arbeitsverhältnis vollzeitlich als Aushilfe in der Produktion der Y.___ (Schweiz) AG angestellt und infolgedessen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/I/4). Am 22. Juni 2005 klemmte sie sich bei der Verpackungsmaschine die Finger der linken Hand ein (Urk. 9/I/1) und zog sich Quetschverletzungen sowie Hautablederungen II. Grades an Mittel- und Ringfinger links zu (Urk. 9/I/9a). Nach Erstbehandlung beim Hausarzt Dr. med. Z.___ unterzog sie sich am 29. Juni 2005 im Universitätsspital Zürich, Dept. Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, einer operativen Sanierung (lokales Débridement und Recellapplikation) (Urk. 9/I/24/5). Infolge ausbleibender Wundheilung wurde die Recellapplikation mit gleichzeitiger Spalthautdeckung am 13. Juli 2005 wiederholt (Urk. 9/I/24/7). Die Ärzte des Universitätsspitals berichteten am 4. November 2005 von einem Behandlungsabschluss bei gutem Resultat nach der 2. Operation (Urk. 9/I/8, vgl. auch Urk. 9/I/42). Am 14. September 2005 begab sich die Versicherte zu Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, in Behandlung, der eine ausgeprägte Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand diagnostizierte und an einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit festhielt (Urk. 9/I/7/1). Wegen der Streckkontraktur der Finger III und IV in den PIP-Gelenken führte Dr. A.___ am 21. März 2006 eine dorsale Tendocapsulolyse durch (Urk. 9/I/18). Kurz zuvor, am 20. Februar 2006, berichtete Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Versicherte von sich aus bei ihm eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe und wegen des Unfallerlebnisses die ganze Symptompalette einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10 F 43.1) aufweise (Urk. 9/I/16). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2006 stellte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, dass die sich nach der operativen Sanierung der Hautablederungen vermutlich (seiner Interpretation nach) eingestellte Dystrophie abgeklungen sei. Er erwarte keine vollständige Erholung der Fingerfunktionen mehr, es sollte aber weiterhin intensiv geübt werden. Lästig seien auch die Dysästhesien an der radialen Seite volar des Mittelfingers. Dies sollte mit Desensibilisierung angegangen werden, einen Bedarf für chirurgische Massnahme sehe er nicht. Entsprechend erachtete er ab Juli 2006 einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt als zumutbar, vorerst mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für ein bis zwei Monate (Urk. 9/I/24/3). Dr. med. A.___ berichtete am 7. Juli 2006 von starken Schmerzen vor allem im PIP-Gelenk des Mittelfinger bei radiologisch unauffälligem Röntgenbild, unvollständigem Faustschluss und vom vorgesehenen Arbeitsversuch im August 2006 (Urk. 9/I/29/2; vgl. auch Urk. 9/I/32). Die Versicherte meldete sich am 25. August 2006 zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an, wobei der Anspruch infolge fehlender Beitragszeiten verneint wurde (Verfügung vom 1. Dezember 2006, Urk. 9/I/45).
Am 11. Oktober 2006 stürzte X.___ auf die rechte Hand und erlitt eine distale Radiusfraktur (Urk. 9/II/9). Diesbezüglich verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels Versicherteneigenschaft mit Verfügung vom 8. Dezember 2006, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 9/II/12, Urk. 9/I/45). Betreffend der linken Hand nahm Dr. C.___ am 23. Oktober 2006 eine abschliessende ärztliche Untersuchung vor (Urk. 9/I/37) und hielt trotz persistierender Beschwerden an der linken Hand (Fibrose vor allem der PIP-Gelenke mit eingeschränkten Exkursionen und nicht erklärbare Schmerzen bei guter Trophik) an der 50%igen Arbeitsfähigkeit fest. Nach Eingang des Berichts von Dr. A.___ vom 12. Januar 2007 bezüglich des vorläufigen Behandlungsabschlusses in Bezug auf die rechte Vorderarmfraktur (Urk. 9/47) nahm Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 5. Februar 2007 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor und beurteilte den Integritätsschaden (Urk. 9/I/53). Hierauf holte die SUVA bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, Auskünfte über die mutmassliche Lohnentwicklung (Urk. 9/I/57 und Urk. 9/l/60) sowie bei der Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnungen Juni 2004 bis Juni 2005 ein (Urk. 9/I/83-84) und teilte der mittlerweile durch Rechtsanwalt Tomas Kempf vertretenen Versicherten den in Aussicht genommenen Fallabschluss mit (Schreiben vom 7. März 2007, Urk. 9/I/58). Da sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2007 (Urk. 9/I/61/1) nicht damit einverstanden erklärte und insbesondere auf die notwendige psychiatrische Behandlung sowie die Gebrauchsunfähigkeit des kleinen Fingers an der linken Hand hinwies, ersuchte die SUVA sowohl beim Medizinischen Zentrum E.___ (Bericht vom 20. Juni 2007, Urk. 9/I/73) als auch bei Dr. D.___ um eine Stellungnahme (Urk. 9/I/78) und fand am 20. September 2007 eine Besprechung statt, anlässlich welcher die Grundlagen der Invaliditätsbemessung sowie der Integritätsentschädigung erläutert wurden (Urk. 9/I/91).
2. Mit Verfügung vom 5. November 2007 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 7,5 % zu (Urk. 9/I/102). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 (Urk. 9/I/108) Einsprache und beanstandete sowohl die Bemessung des Invaliditätsgrades als auch diejenige der Intergritätseinbusse; eventualiter ersuchte sie um Weiterausrichtung von Taggeldern. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Januar 2008 ab (Urk. 2).
3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer höheren (gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %) Invalidenrente und einer (nach gestätigten medizinischen Abklärungen) höheren Integritätsentschädigung, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter gleichzeitiger Verpflichtung, der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2007 weiterhin Taggelder in angemessener Höhe auszurichten. Im Nachgang zur Beschwerde liess sie den zu Händen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten Bericht von lic. phil. F.___, Psychologe FSP, mitunterzeichnet von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom 19. Februar 2008, Medizinisches Zentrum E.___, einreichen (Urk. 9/I/7).
Die SUVA schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
4. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zur allgemeinen Leistungspflicht (Ziff. 1.a), zum natürlichen (Ziff. 1.b) und adäquaten Kausalzusammenhang (Ziff. 1.c und Ziff. 3.b), zum Beweiswert eines (versicherungsinternen) Arztberichtes (Ziff. 1.d), zu den Voraussetzungen eines Rentenanspruches (Ziff. 4.a), zu den Begriffen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 4.b), zum Einkommensvergleich (Ziff. 4.c, Ziff. 6a), zur Schadenminderungspflicht (Ziff. 4.d), zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Ziff. 6.a) sowie zu den Leistungsvoraussetzungen einer Integritätsentschädigung und zur Bemessung des Integritätsschadens (Ziff. 7.a bis 7.d) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des strittigen Rentenanspruches lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die Einschränkungen am linken Zeigefinger seien nicht berücksichtigt und übersehen worden, dass auch die Folgen einer medizinischen Behandlung zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung der Funktions- und Erwerbsfähigkeit führen könne. Es sei daher abzuklären, ob bei der Hautentnahme am 29. Februar 2005 nicht eine Verletzung bzw. Schädigung erfolgt sei. Ferner seien die psychischen Beschwerden bei der Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen. Diese seien anhaltend und müssten weiter behandelt werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall müsse angesichts der Eindrücklichkeit des Unfallereignisses, der initial falschen medizinischen Versorgung bzw. der Behandlungsfehler und des erneuten Unfalles im Oktober 2006 mit zusätzlicher Einschränkung an der Gegenhand bejaht werden. Schliesslich sei das Invalideneinkommen realitätsfern, weil eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existiere, wie auch eine Äusserung der zuständigen Sachbearbeiterin aufzeige, wonach die Datenbank der dokumentierten Arbeitsplätze (DAP) eine ungenügende Anzahl an Arbeitsplätzen mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil beinhalte.
Bei der Bemessung des Integritätsschadens seien die psychischen Einschränkungen sowie diejenigen am linken Kleinfinger mit einzubeziehen, was weitere medizinische Abklärungen voraussetze.
1.3 Die Beschwerdegegnerin setzt sich auf den Standpunkt, dass die Gebrauchsunfähigkeit des linken Kleinfingers lediglich auf rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe und einer klinisch-pathologischen Grundlage entbehre. Die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfall müsse verneint werden, weil der Unfall höchstens als mittelschwer zu qualifizieren und keines der notwendigen, von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllt sei. Der natürliche Kausalzusammenhang könne dabei offen bleiben. Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen aktualisierten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt worden, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 15 %. Dies sei angemessen und korrekt, weil keiner der beiden Berechnungsmethoden Vorrang zukomme.
2.
2.1 Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 5. Februar 2007 gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ an, sie habe nach wie vor grosse Probleme mit der linken Hand: Die Finger III bis V an der adominanten linken Hand seien "tot". Sie seien kalt, teilweise auch deutlich geschwollen und dunkel gefärbt. Sie fühlten sich wie Plastik oder auch wie Stein an. Schmerzen habe sie nicht täglich, sondern (vermutlich) wetterabhängig. Als Befunde notierte Dr. D.___ unauffällige Funktionen und symmetrische Beweglichkeit der Schultern und Ellbogengelenke, eine Umfangmasse von 28,5 cm links und 27,5 cm rechts 10 cm oberhalb des Humeroradialgelenks, reizlose Operationsnarben dorsal an den Fingern III und IV, zentriert über dem PIP. Volar bestehe an diesen Fingern ein Zustand nach plastischer Deckung eines Defekts radial im Bereich der Beugefalte PIP III, die Ausdehnung der verpflanzten Hautanteile sei etwa 12 x 8 mm. Am Ringfinger volar ziehe eine etwa 2 - 3 mm breite Narbe von der Basis bis zu den distalen Anteil des PIP. Die Hauttemperatur sei symmetrisch, ebenso die Schweisssekretion. Es bestehe keine vermehrte Behaarung und bei der Untersuchung kurz vor Mittag keine wesentliche Schwellung, einzig die PIP III und IV links seien geringfügig aufgetrieben. Die Haut an der linken Hand sei etwas blasser wie rechts, die Beschwielung rechts deutlich grösser wie links. Eine Berührung am Mittel- und Ringfinger werde praktisch nicht toleriert, was die Beurteilung der Beweglichkeit der Finger sehr schwierig mache, vor allem weil die aktiv gezeigte Beweglichkeit nicht übereinstimme mit dem tatsächlich erreichbaren Bewegungsumfang. Während der Befragung/Untersuchung habe eine Berührung der Finger jedoch beobachtet werden können, einen aktiven Einsatz der Finger beim Greifen oder bei sonstigen Tätigkeit jedoch nicht; funktionell seien die beiden Finger ausgeschlossen. Die Röntgenbilder der Langfinger links vom 24. Juni 2005 würden unauffällige osteoartikuläre Verhältnisse zeigen.
Dr. D.___ kam aufgrund der Akten und seiner Untersuchungsbefunde zur Beurteilung, dass keine Hinweise auf dystrophe Veränderungen an der linken Hand zu finden seien. Es bestehe eine ausgeprägte Hyperpathie am Mittel- und Ringfinger, deswegen die Finger funktionell weitgehend ausgeschlossen würden, obwohl Berührungen toleriert würden. Eine gesicherte medizinische Erklärung für diese Dysästhesie habe er nicht. Die Beweglichkeit der Fingergelenke III und IV sei mässig eingeschränkt. Bei der expliziten Prüfung ergebe sich eine Sperrdistanz von 5 cm am Mittelfinger und 3 cm am Ringfinger. Bei starkem aktivem Gegenspannen seien diese Distanzen aber nicht absolut gesichert. Der heutige Zustand müsse als definitiv angesehen werden, weitere Behandlungen seien (in Übereinstimmung mit dem behandelnden Chirurgen Dr. A.___) nicht möglich.
Hieraus ergab sich laut Dr. D.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil: Mittel- und Ringfinger links sind funktionell bezüglich manuellen Tätigkeiten ausgeschlossen, ein kräftiger Faustschluss deswegen nicht möglich. Möglich ist hingegen ohne Einschränkung der Einsatz von Daumen und Zeigfinger links, ebenso des Kleinfingers. Das Tragen eines Handschuhs zum Schutz der Finger III und IV links ist unproblematisch. Der eingeschränkte Einsatz der linken Hand ist vollzeitlich möglich. Eine Einschränkung bezüglich der dominanten rechten Hand ergibt sich nicht, die distale Radiusfraktur rechts ist abgeheilt, die Beweglichkeit des Handgelenks nur minimal eingeschränkt.
2.2 Die Berichte der behandelnden Ärzte beschreiben im Vergleich zu den Ausführungen des Kreisarztes keine anderen oder darüberhinausgehenden objektiven Befunde. Dr. A.___ berichtete im letzten Zwischenbericht vom 12. Januar 2007 (Urk. 9/I/47), worauf er am 7. September 2007 nochmals verweist (Urk. 9/I/86), dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine Hyperpathie beider Finger (gemeint sind die unmittelbar verletzten III und IV) sowie über eine eingeschränkte Beweglichkeit bezüglich des Faustschlusses klage. Danebene bestehe eine ausgeprägte Kraftlosigkeit. Medizinische Erklärungen hierfür führt er nicht an. Als bleibender Nachteil erwähnt er eine eingeschränkte Handfunktion links, wovon auch Dr. D.___ trotz nicht ganz erhärteter objektivierter Befunderhebungen bei der Ausarbeitung des Zumutbarkeitsprofils ausgegangen ist.
Für eine Verletzung des linken Kleinfingers finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, weder hinsichtlich unmittelbarer Unfallfolgen (vgl. Urk. 9/I/7-8, Urk. 9/I/9-9a), noch im Zuge einer der im USZ erfolgten Wiederherstellungsoperationen (Urk. 9/I/24/5 und Urk. 9/I/24/7). Auch anlässlich der Befragung beim Hausbesuch am 7. Dezember 2005 (Urk. 9/I/19) sowie den kreisärztlichen Untersuchungen bei Dr. C.___ vom 22. Mai 2006 und vom 23. Oktober 2006 wurden keine subjektiven Beschwerden betreffend den Kleinfinger angeführt. Objektiv hielt Dr. C.___ am 22. Mai 2006 am Daumen-, Zeige- und Kleinfinger links normale Funktionen fest (Urk. 9/I/24/2). Wohl vermerkt er, dass die Beschwerdeführerin von einem Behandlungsfehler ausgeht, äussert sich jedoch weder zur Lokalität noch zur Berechtigung dieses Vorwurfs. Bei der Untersuchung vom 23. Oktober 2006 berichtete Dr. C.___, an den Fingern I, II und V links werde eine normale Sensibilität angegeben; die Prüfung sei etwas erschwert, die Finger IV und V dürften weder streck- noch beugeseitig ab MP-Gelenksbeugefalte wesentlich berührt werden, so dass die Sensibilität nicht beurteilt werden könne. Beim aktiven Faustschluss könnten die Finger II und V annähernd an die Hohlhand gelegt werden, passiv sei dies ohne Schwierigkeit möglich (Urk. 9/I/37). Auch hieraus lässt sich keine direkte oder indirekte, unfallbedingte, wesentliche Funktionseinschränkung des Kleinfingers herauslesen, wobei unklar ist, ob sich hinsichtlich der Berührungsempfindlichkeit ein Verschrieb einschlich. Dr. D.___ hält in seiner Stellungnahme vom 8. August 2007 fest, dass ein organischer Restschaden am linken Kleinfinger medizinisch nicht erklärbar sei (Urk. 9/I/78). Die nunmehr von Dr. med I.___, praktischer Arzt, vorgebrachte theoretische Möglichkeit, dass anlässlich der zweiten Operation unter Umständen ein Nerv hätte verletzt oder im Nachhinein durch Narbengewebe geschädigt werden können, wird von ihm selber als nicht beurteilbar in Frage gestellt. Er verweist auf die Meinung des Handchirurgen Dr. A.___ (der wie bereits erwähnt, den V. Finger nicht erwähnt) und hält fest, dass er selbst bei der Konsultation vom 25. Januar 2005 keine Gefühlsstörungen am Kleinfinger habe feststellen können.
Eine Verletzung des linken Kleinfingers oder eine unfallbedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Behinderung an diesem Finger kann daher zweifelsfrei ohne weitere Abklärungen verneint werden.
3.
3.1
3.1.1 Dr. E. B.___ berichtete erstmals am 20. Februar 2006 über die auf Initative der Beschwerdeführerin selbst aufgenommene psychiatrische Behandlung (Urk. 9/I/16). In diesem Bericht gab er an, die Beschwerdeführerin sei mit der ganzen Symptompalette einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) in seine Praxis gekommen. Die Ohnmacht und Hilflosigkeit vor der (den Unfall verursachenden, weil nicht zu stoppenden) Schachteltransportmaschine sowie die immensen Schmerzen seien tief im Unbewussten verankert geblieben. Die darauf folgende medizinische Versorgung habe den Schweregrad der Verletzungen schwer unterschätzt, und die von Schmerzen geplagte Beschwerdeführerin habe aus eigener Initiative den Spezialisten aufsuchen müssen, der ihre entstellte Hand habe behandeln können. Zusätzlich habe man sie wieder zur Arbeit schicken wollen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und es bestehe die grosse Gefahr einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund der subjektiv erlebten bedrohlichen Situation.
3.1.2 Laut Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 20. Juni 2007 schloss die Beschwerdeführerin die ambulante Behandlung bei Dr. E. B.___ im März 2006 ab. Vom 28. März bis 30. Mai 2007 besuchte die Beschwerdeführerin eine achtwöchige Intensivrehabilitation im Medizinischen Zentrum E.___ und soll sich anschliessend erneut in die Behandlung bei Dr. E. B.___ begeben haben (Urk. 9/I/73/1 und Urk. 7). Im Bericht vom 19. Februar 2008 diagnostizierten die im Zentrum E.___ behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und einen Status nach Suizidversuch (X81). Die Beschwerdeführerin leide seit dem ersten Unfall vom 22. Juni 2005 und einem zweiten Unfall vom 11. Oktober 2006 an chronischen Schmerzen und einer Depression mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit, zum Teil auch Nervosität, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen und Appetitverminderung (nicht-rhythmisches Essen). Die Depression habe sich nach dem zweiten Unfall nach Auskunft der Beschwerdeführerin noch erheblich verschlechtert. Aus medizinischer Sicht sei sie seit dem ersten Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Die Behandlungen hätten prakisch keine Fortschritte gebracht. Die offensichtliche Instabilität der Beschwerdeführerin (zunehmende Schlafstörungen, verliert sofort die Fassung, bricht in Tränen aus oder wechselt zu verbal-agressivem Verhalten mit exzessiven Anschuldigungen und Fremdattributionen) lege den Schluss nahe, dass sie weder dem beruflichen Alltag noch den häuslichen Herausforderungen gewachsen sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit dem Unfall 2005 zusammenhängen. Die Kindheit sei gut verlaufen. Der Bruder sei im Dezember 2005 an einem Autounfall verstorben. Suizidideen seien anamnestisch (Oktober 2006), aktuell jedoch nicht vorhanden.
3.2 Die behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten des Zentrums E.___ erklären sich nicht explizit zur Kausalität der festgestellten Befunde und erhobenen Diagnosen, stellen jedoch auch den von der Beschwerdeführerin hergestellten, als subjektiv bezeichneten Zusammenhang zum Unfall vom 22. Juni 2005 nicht in Frage und äussern sich nicht zur zeitlichen Konnexität des Unfalltodes des Bruders im Dezember 2005 mit der Behandlungsaufnahme beim Psychiater (Urk. 9/I/14) oder zur Rolle der von ihnen ebenfalls erwähnten ehelichen Spannungen (Urk. 7 Seite 2). Aufgrund ihrer Berichte könnte daher nicht ohne Weiteres auf eine natürliche Kausalität der psychiatrischen Beschwerden und des versicherten Unfalles geschlossen werden. Demgegenüber stellt Dr. E. B.___ den Unfall als Ursache der von ihm im Februar 2006 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung dar, ohne diesen Zusammenhang näher zu begründen. Die Belastungsstörung scheint (ihrer Natur entsprechend) offensichtlich abgeklungen zu sein, nachdem im Zentrum E.___ nunmehr ausschliesslich von einer depressiven Erkrankung bzw. von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wurde. Jedenfalls kann die natürliche Kausalität ohne weitere medizinische Abklärungen offen gelassen werden, wenn die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist.
3.3 In objektiver Hinsicht fehlen massgebliche Begleitumstände, die den Unfall als besonders dramatisch oder eindrücklich erscheinen lassen; daran ändern auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der subjektiv empfundenen Eindrücklichkeiten, insbesondere ihrer Angst, die Finger seien ihr abgetrennt worden, nichts. Jedenfalls geht diese Eindrücklichkeit nicht über den bei mittelschweren Unfällen (die Qualifikation als schwerer Unfall ist zum vornherein zu verwerfen) zu erwartende Schreckmoment hinaus. Die unmittelbar daran festzustellenden, somatischen Verletzungen waren schliesslich nicht sehr schwer oder von besonderer Art. Die ärztliche Behandlung erfuhr infolge eines Infektes, welcher einen zweiten Eingriff notwendig machte, sowie Persistenz der Streckkontrakturen eine gewisse Verzögerung. Die operativen Eingriffe waren indes nicht schwerwiegend, und es genügten anschliessend eine einfache Wundversorgung sowie zur funktionellen Wiederherstellung eine Physio- bzw. Ergotherapie. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann daher nicht die Rede sein. Ebensowenig liegen nach eigenen Angaben körperliche Dauerschmerzen vor, sondern treten Schmerzen sporadisch bzw. höchstens auf Berührung hin auf (Urk. 9/I/24.1). Eine ärztliche Fehlbehandlung (bzw. "schlechte" Behandlung) wurde von der Beschwerdeführerin zwar wiederholt behauptet (Urk. 9/I/15, Urk. 9/I/21, Urk. 9/I/37.3, Urk. 9/I/53.3) und eine solche wird beschwerdeweise mit Verweis auf den Bericht des Psychiaters Dr. E. B.___ vom 20. Februar 2006 begründet. Dessen Angaben gründen aber einzig auf der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach die (initiale) medizinische Versorgung den Schweregrad der Verletzungen schwer unterschätzt habe und die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative den Spezialisten habe aufsuchen müssen (Urk. 9/I/16), und stellen daher keine relevante ärztliche Feststellung dar. Die übrigen medizinischen Akten lassen trotz verzögerter Heilung keine Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen zu. Schliesslich ist die Dauer der ärztlich attestierten, somatischen Arbeitsunfähigkeit nicht erheblich, weil ohne den zweiten Unfall spätestens im August 2006 eine Wiederaufnahme der Arbeit in wesentlichem Umfang möglich gewesen wäre.
Damit ist keines der praxisgemäss zu berücksichtigenden, objektiven Kriterien in auffallender Weise bzw. sind nicht mehrere gleichzeitig und in eindeutiger Weise erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem am 22. Juni 2005 erlittenen Unfall und den anhaltenden psychischen Beschwerden zu verneinen ist.
4.
4.1 Damit ist der Beschwerdeführerin eine den somatischen Einschränkungen an der linken Hand angepasste Tätigkeit, wie sie Dr. D.___ im Bericht vom 5. Februar 2007 detailliert umschreibt (vgl. Erw. 2.1), vollzeitlich zumutbar. Die allfälligen zusätzlichen Einschränkungen aus psychischer Sicht haben unfallversicherungsrechtlich keine Bedeutung.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 51'012.-- (Urk. 9/I/100.1). Hierbei stützte sie sich auf die Angaben der Y.___ AG, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Festanstellung im Jahre 2007 einen mutmasslichen Jahreslohn in genannter Höhe hätte erzielen können. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, passte sie der (allgemeinen) Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2007 an, was einen Jahreslohn von Fr. 50'575.16 ergab (Urk. 9/I/100.1), und berücksichtigte eine behinderungsbedingt zu erwartende Lohneinbusse vom statistischen Median von 15 %. So errechnete sie ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 42'988.90 (Urk. 9/I/100.2).
4.3 Da die Beschwerdeführerin als Aushilfe in einem befristeten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 9/I/60.1 und Urk. 9/I/4) stand, ist fraglich, ob sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Weiterbeschäftigung zum entsprechenden Jahreslohn hätte rechnen dürfen, oder ob nicht vielmehr aufgrund dieses Umstandes auch beim Valideneinkommen von den sogenannten Tabellenlöhnen auszugehen gewesen wäre. Jedenfalls würde dies nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad führen und kann daher offen bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist und an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind. Selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen auf soziales Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gezählt werden muss, sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht nur theoretischer Natur, und trägt ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn den gegebenen Umständen grosszügigerweise vollumfänglich Rechnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2006 in Sachen R., I 180/05, Erw. 5, mit Hinweisen). Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Behinderung keinesfalls derart eingeschränkt ist, dass sie auf einen solchen Arbeitsplatz angewiesen wäre.
Im Übrigen gibt die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin zu keiner Beanstandung Anlass und erweist sich auch angesichts der nunmehr veröffentlichten Statistiken aus dem Jahre 2006 (LSE 2006, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen: Fr. 4'019.--; Die Volkswirtschaft 10-2009, Tabelle 10.3, Nominallohnentwicklung total Frauen, 2006: 2417 und 2007: 2453; Tabelle B9.2, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2006/07 von 41,7 Wochenstunden), was einen Jahreslohn von Fr. 51'026.55 ergibt, als angemessen. Jedenfalls ist nicht von einem tieferen Invalideneinkommen auszugehen.
5. Da die Integrität hinsichtlich des kleinen Fingers der linken Hand nicht beeinträchtigt ist (Erw. 2.2) und die psychischen Leiden als nicht adäquat kausal zum Unfall auszuklammern sind, geht die Kritik bezüglich Bemessung der Integritätsentschädigung ins Leere. Die Beurteilung von Dr. D.___ vom 5. Februar 2007 schliesst die medizinisch nicht eindeutig objektivierbaren funktionellen Einschränkungen bzw. Hyperpathie mit ein und ist mit einer um die Hälfte reduzierten Bemessung des Schadens im Vergleich zu einer Amputation der entsprechenden Finger im Grundgelenk jedenfalls angemessen (Urk. 9/I/54/1).
6. Damit erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).