Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, 1976 geboren, war seit dem 1. März 2004 als Consultant bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 14. Januar 2006 wurde sie auf der Skipiste von einem Skifahrer von hinten angefahren, wobei sie eine Kontusion/Distorsion der Brust(BWS)- und Halswirbelsäule(HWS) erlitt (Urk. 10/5), was laut Angaben der Versicherten zu keiner Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 10/8/3). Mit Meldung vom 6. Juni 2007 (Urk. 10/6) brachte die Versicherte der SUVA zur Kenntnis, sie leide - neben dem bereits gemeldeten Schleudertrauma - an einem Nabelbruch, welcher auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen sei. Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, teilte die SUVA X.___ am 11. Oktober 2007 mit, zwischen dem Unfallereignis vom 14. Januar 2006 und den gemeldeten HWS-Beschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Der in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehende Nabelbruch sei korrekterweise bereits der Krankenkasse gemeldet worden. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe damit nicht (Urk. 10/14). An dieser Einschätzung hielt die SUVA mit Verfügung vom 1. November 2007 (Urk. 10/19) fest. Hiergegen erhob die Progrès Versicherungen AG am 8. November 2007 (Urk. 10/20) vorsorglich Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Urk. 10/24) zurückzog. Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 29. November 2007 (Urk. 10/22) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2008 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ durch Dr. iur. Agnes Leu am 14. Februar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder, eventualiter Rente sowie Integritätsentschädigung) für die Folgen des Ereignisses vom 14. Januar 2006 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-29) und unter Auflage der Beurteilung von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2. April 2008 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3 Am 15. Mai 2008 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen festhalten und die Krankengeschichte, aufgezeichnet vom B.___, auflegen (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2008 unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort auf eine einlässliche Duplik verzichtet hatte (Urk.17), wurde der Schriftenwechsel mittels Verfügung vom 19. Juni 2008 geschlossen (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass es zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Nabelbruch sowie dem fraglichen Unfallereignis an einem natürlichen Kausalzusammenhang fehle (Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort hielt sie an ihrer Einschätzung fest, die Leistungspflicht für die geltend gemachten Rückenbeschwerden sei unter dem Titel eines Rückfalls zu prüfen, da die Beschwerden nach dem Unfall unter physiotherapeutischer Behandlung vorerst abgeklungen seien. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Gleiches gelte in Bezug auf die Umbilikalhernie, stehe doch eine primäre Leistungspflicht in Frage (Urk. 8 S. 3). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ seien die geklagten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Was die Umbilikalhernie betreffe, so habe auch Versicherungsmediziner Dr. A.___ diese als nicht durch den Sturz verursacht bezeichnet und eine Verschlimmerung eines Vorzustandes für unwahrscheinlich gehalten. Eine Leistungspflicht sei damit zu Recht verneint worden (Urk. 8 S. 4).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorerst vorbringen, es handle sich nicht um einen Rückfall im juristischen Sinne, habe die Beschwerdegegnerin den Fall doch nie mittels formellem Entscheid abgeschlossen. Eine allfällige Beweislosigkeit gehe damit zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Betreffend die Umbilikalhernie liess die Beschwerdeführerin sodann ausführen, durch das fragliche Unfallereignis sei die Bauchregion unbestrittenermassen betroffen gewesen. Die in dieser Region aufgetretenen Schmerzen hätten zwei bis drei Wochen nach dem Sturzereignis nicht ab, sondern zugenommen, weshalb die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2006 Dr. med. C.___, B.___, aufgesucht habe. Im Spital D.___ sei in der Folge am 15. Februar 2006 ein Nabelbruch diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 5). Bestehe keine fassbare Krankheitsursache für die Umbilikalhernie, so müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass diese durch das Unfallereignis bewirkt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin zudem nach dem Sturz bloss in reduziertem Umfang arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 6). Zusammenfassend seien sowohl der Nabelbruch als auch die Rückenbeschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen, wobei es um eine primäre Leistungspflicht und nicht um eine solche infolge Rückfall gehe. Endlich wäre es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 1 S. 7). Replicando liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, die Konsultationen bei Dr. C.___ zeigten, dass die Behandlung keinesfalls nach kurzer Zeit abgeschlossen gewesen sei. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin über Monate immer wieder unter Schmerzen in der Bauchgegend gelitten (Urk. 13 S. 2).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen zu Recht verneint hat.
3.2 Der am Unfalltag des 14. Januars 2006 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Juni 2007 (Urk. 10/5) eine Kontusion/Distorsion der BWS und HWS. Ossäre Läsionen wurden radiologisch nicht visualisiert. An durchzuführenden Massnahmen nannte Dr. E.___ Physiotherapie sowie Analgesie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, deren Dauer jedoch unklar sei. Der Behandlungsabschluss erfolgte - da notfallmässig im Skigebiet stattgefunden - noch gleichentags.
Die von Dr. E.___ unterzeichnete Verordnung für Physiotherapie vom 18. Januar 2006 (Urk. 10/2) lautet - ebenso wie die in der Folge von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ausgestellten Verordnungen (Urk. 10/3-4) - auf HWS-Distorsion.
3.3 Die telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 10/7) ergab, dass sich die Beschwerdeführerin letztmals im August 2006 bei ihm in Behandlung befunden hatte. Dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 10. Februar 2006 beim B.___ meldete und Schmerzen direkt oberhalb des Bauchnabels angab, ergibt sich - soweit leserlich - aus dessen Krankengeschichte. Anlässlich der letzten Konsultation vom 11. August 2006 wurde schliesslich vermerkt, aufgrund der konstanten Verbesserung sei keine Physiotherapie mehr von Nöten (Urk. 14).
3.4 Mit undatiertem Arztzeugnis (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. August 2007, Urk. 10/9) nannte Dr. F.___ Muskelverspannungen im Nacken und eine in alle Richtungen leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, verursacht durch eine HWS-Distorsion. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht; der Behandlungsabschluss sei ungefähr Mitte September 2006 erfolgt.
3.5 Am 13. September 2007 (Urk. 10/11/1) legte Dr. med. G.___, Assistenzarzt Chirurgie am Spital D.___, den Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 10/11/2) auf. Daraus ergibt sich, dass mittels Abdomensonografie vom 15. Februar 2006 eine nicht symptomatische Umbilikalhernie diagnostiziert wurde. Da die Beschwerdeführerin keine Beschwerden geäussert habe, habe man vorerst von einer Operation abgesehen. Zu Händen der SUVA erklärte Dr. G.___, eine Unfallfolge sei auszuschliessen. Ursache der Hernie sei eine Veranlagung mit lokaler Bindegewebsschwäche. In Bezug auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit notierte der Arzt, eine solche bestehe nicht (Urk. 10/11/1).
3.6 In Beurteilung der medizinischen Aktenlage hielt Kreisarzt Dr. Z.___ am 2. Oktober 2007 (Urk. 10/13) dafür, es bestehe keine Unfallkausalität der Umbilikalhernie. Am 30. Oktober 2007 (Urk. 10/16) präzisierte er, das Entdecken einer Hernie erfolge immer rein zufällig. Vorliegend sei ein Zusammenhang zum Unfallereignis weder erklärbar noch plausibel. Die Umbilikalhernie sei als Krankheit zu werten. In Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden hielt Dr. Z.___ fest (Urk. 10/17), ein Zusammenhang dieser mehr als anderthalb Jahre nach dem Unfallereignis angegebenen Beschwerden mit dem Sturz sei nicht nachvollziehbar, seien doch zwischenzeitlich weder Behandlungen erfolgt noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Wenige Wochen nach dem bagatellären Ereignis sei der Fall abgeschlossen worden.
3.7 Versicherungsmediziner Dr. A.___ erklärte am 2. April 2008 (Urk. 9), die kreisärztliche Beurteilung sei vollumfänglich zu bestätigen. Eine Unfallkausalität der am 15. Februar 2006 sonografisch nachgewiesenen Umbilikalhernie sei unwahrscheinlich. Weder sei ein Sturz auf den Rücken dafür geeignet, noch hätten echtzeitliche Anhaltspunkte für eine solche Unfallfolge bestanden. Zudem sei auch für den Chirurgen des Spitals D.___ klar, dass eine Veranlagung im Sinne einer Bindegewebsschwäche an typischer Stelle vorliege. Endlich liege auch keine Diagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor.
4.
4.1 Es trifft zu, dass es sich bei der Frage der Unfallkausalität in Bezug auf die Umbilikalhernie nicht um einen Rückfall handelt, sondern eine primäre Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Diskussion steht. Daran ändert jedoch nichts, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer erlittenen Gesundheitsschädigung und einem Unfallereignis auch zur Begründung einer erstmaligen Leistungspflicht Voraussetzung bildet (Erw. 2.2). Dass ein solcher aber nicht erstellt ist, erhellt unzweifelhaft die medizinische Dokumentation. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes, Dr. G.___ (Erw. 3.5), ergibt sich klar und eundeutig, dass es an einer Unfallkausalität der Umbilikalhernie mangelt. Haben denn auch die Dres. Z.___ (Erw. 3.6) und A.___ (Erw. 3.7) nachvollziehbar dargelegt, dass eine Verursachung des Nabelbruches durch das Sturzereignis vom 14. Januar 2006 unwahrscheinlich sei, so zielen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Erw. 1.2) ins Leere. Für weitere Abklärungen besteht bei dieser klaren Aktenlage keinerlei Anlass.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Umbilikalhernie entfällt damit.
4.2 Ebenso fällt eine unfallähnliche Körperverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, liegt ein Nabelbruch doch nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Urk. 13 S. 4), in einem Muskelriss, sondern in einer Bindegewebeschwäche begründet (vgl. Erw. 3.5). Damit fehlt es, wie Dr. A.___ zu Recht feststellte (Erw. 3.7), an einer in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigung.
4.3 Was die Beschwerdeführerin die Rückenbeschwerden betreffend vorbringen liess (Erw. 1.2), vermag ebenso wenig zu überzeugen. Dass sie noch an erheblichen Rückenbeschwerden litte, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil berichtete Dr. F.___, der Behandlungsabschluss sei im September 2006 erfolgt (Erw. 3.4). Waren seit September 2006 keinerlei Behandlungen von Rückenbeschwerden nötig, fehlen nach der Rückfallmeldung vom 6. Juni 2007 Anhaltspunkte für Rückenschmerzen - der letzte Eintrag der mit der Replik vom 15. Mai 2008 aufgelegten Krankengeschichte datiert vom 11. August 2006 -, so erweisen sich die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin als haltlos.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selber in ihrer Einsprache vom 29. November 2007 (Urk. 10/22) mit keinem Wort erwähnte, sie leide an Rückenschmerzen. Vielmehr geht aus ihrer damaligen Eingabe unmissverständlich hervor, dass sie von der Beschwerdegegnerin erwartete, dass diese die Kosten einer allfälligen Operation der Nabelhernie zu einem späteren Zeitpunkt übernähme. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache vor (Urk. 10/22/2): "Um sicherzustellen, dass eine allfällige Operation zu einem späteren Zeitpunkt von der Suva übernommen wird, wurde am 06.06.2007 mit der Suva Kontakt aufgenommen. Der Fall wurde der antwortenden Person (Frau H.___ oder I.___) geschildert, und ich wurde angewiesen, einen Rückfall mit dem Vermerk "Rückenbeschwerden" zu melden, damit der Fall wieder eröffnet werden könnte." Dieser Ablauf ist von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde geschildert worden (Urk. 1 S. 4 ff.). Daraus jedoch ableiten zu wollen, dass auch noch unfallbedingte Rückenschmerzen vorliegen, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher objektiver Grundlage.
4.4 Damit hat die Beschwerdegegnerin zur Recht einen Leistungsanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Agnes Leu
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).