Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00052
UV.2008.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, war seit Januar 1996 als zahnmedizinische Assistentin tätig und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) versichert (Unfallmeldung vom 20. Dezember 2000, Urk. 9/Z1), als sie am 1. Dezember 2000 bei einer seitlichen Auffahrkollision eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion ohne Kopfanprall erlitt (Urk. 9/ZM1). Der am 4. Dezember 2000 aufgesuchte Arzt, med. pract. Y.___, notierte, die Versicherte habe über innert 48 Stunden aufgetretene spontane Nackenschmerzen rechts berichtet, und erhob mittels Röntgenuntersuchung eine Streckhaltung der HWS. Als therapeutische Massnahmen verordnete der Arzt Mefenacid und vom 7. bis zum 21. Dezember lokale Ultraschallbehandlungen, ohne eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 9/ZM1). Nachdem X.___ anfänglich ihrem Arbeitspensum vollumfänglich nachgekommen war, attestierte med. pract. Y.___ ab dem 24. April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/ZM2). Eine erneute radiologische Untersuchung im August 2001 ergab beginnende Osteochondrosen der vierten und fünften cervicalen Bandescheibe, ein leichte Deformation der Processi uncinati der entsprechenden Wirbel sowie eine aufgehobene Lordose (Urk. 9/ZM5/6). Mit Bericht vom 13. August 2001 hielt Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, fest, die cervicalen Osteochondrosen seien unfallfremd und die Unfallfolgen würden durch belastende psychosoziale Faktoren - etwa hälftig - überlagert (Urk. 9/ZM5/4). Der nachfolgende stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 14. November bis zum 21. Dezember 2001 (Urk. 9/ZM10), wo Myotendinosen im HWS- und Schultergürtel-Bereich sowie ein Status nach depressiver Episode, teilweise remittiert, diagnostiziert worden waren, führte zu einer Besserung der HWS-Beweglichkeit, weshalb die Versicherte mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von noch 66 2/3 % ab dem 7. Januar 2002 in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen wurde (Urk. 9/ZM10/4). Gemäss Unfallschein bestand im Folgenden ab dem 1. Juni 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/ZM18) bei von med. pract. Y.___ diagnostizierten Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer posttraumatischen depressiven Reaktion. Die Versicherte werde derzeit mittels Physiotherapie sowie ambulanter Psychotherapie behandelt und betreibe aus eigener Initiative Gymnastik und Sport (Urk. 9/ZM21). Im März 2003 veranlasste der Unfallversicherer bei Dr. med. B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital C.___, ein Gutachten, welches dieser unter Beizug und Berücksichtigung einer neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 9/ZM47) sowie einer psychiatrischen Beurteilung (Urk. 9/ZM48) am 8. März 2004 (Urk. 9/ZM49/1-18) erstattete. Zusammenfassend nannte Dr. B.___ die Diagnosen eines Status nach traumatisch erlebter HWS-Distorsion mit cervikospondylogenem Syndrom mit regredienten Myotendinosen und Osteochondrose C4/C5 und C5/C6; posttraumatische Belastungsstörung und ein pseudoneuroasthenisches Syndrom nach HWS-Trauma; leichte neuropsychologische Funktionsstörungen sowie eine Periarthropathia humero scapularis rechts (Urk. 9/ZM49/14) und hielt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit 50 % betrage, wobei der Endzustand noch nicht erreicht, sondern mit einer weiteren Besserung zu rechnen sei (Urk. 9/49/17). Nachdem die Schlussuntersuchung durch Dr. B.___ am 19. Mai 2005 (Gutachten vom 13. Juli 2005, Urk. 9/ZM52) ergeben hatte, dass aufgrund der deutlich rückläufigen somatischen Beschwerden ab dem 1. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von noch 40 % bestehe, der Endzustand jedoch immer noch nicht erreicht sei (Urk. 9/ZM52/10), veranlasste die Zürich im November 2006 erneut eine Schlussbegutachtung. Dr. B.___ führte in seiner Expertise vom 3. Juli 2007 (Urk. 9/ZM62) aus, gegenüber der letzten Untersuchung vom 19. Mai 2005 habe sich lediglich eine leichte Besserungstendenz aus internistisch-rheumatologischer, psychiatrischer sowie neuropsychologischer Sicht ergeben, weshalb mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu rechnen sei. Ob eine weitere Abnahme der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne, hänge vor allem davon ab, ob die Versicherte umgeschult werden könne (Urk. 9/ZM62/12). Den Integritätsschaden bezifferte Dr. B.___ mit 15 % (Urk. 9/ZM62/13). Mit Verfügung vom 15. September 2007 (Urk. 9/Z159) stellte die Zürich schliesslich ihre Leistungen (Taggeld, Behandlungskosten) mangels adäquatem Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2000 per 31. August 2007 ein. Dagegen erhoben der Krankenversicherer von X.___, D.___, am 26. September 2007 (Urk. 9/Z160) sowie die Versicherte selber am 27. September 2007 (Urk. 9/Z162) Einsprache, welche von der Zürich nach Vorliegen des Aktengutachtens von Dr. med. E.___, Facharzt Neurologie FMH, vom 7. Dezember 2007 (Urk. 9/ZM 63) mit Entscheid vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.
2.1     Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler am 15. Februar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2008 und die Verfügung vom 15. September 2007 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente von mindestens 40 % und eine Integritätsentschädigung von 15 %, zuzusprechen. Ausserdem seien die unfallbedingt notwendigen Behandlungskosten im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin zu übernehmen (Urk.1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/Z1-Z169, 9/ZM1-ZM63, 9/amtliche Akten) um Abweisung der Beschwerde.
2.3     Nachdem das hiesige Gericht mit Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 11) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen und die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2008 (Urk. 17) bzw. die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2008 (Urk. 18) dazu Stellung genommen hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (Urk. 20) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid in Frage, ob zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2000 überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, hätten doch verschiedene unfallfremde Faktoren wie die Pflege und der Tod der eigenen Mutter, die Doppelbelastung in Beruf und Familie sowie eine Fehlgeburt eine wesentliche Rolle gespielt. Zudem sei erstmals 144 Tage nach dem Unfallgeschehen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 2 S. 2). Im Übrigen sei das Unfallereignis als leicht zu betrachten und damit die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen (Urk. 2 S. 3).
         In der Beschwerdeantwort verneinte die Beschwerdegegnerin explizit das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges (Urk. 8 S. 7). Ein solcher könne aufgrund des Berichtes von pract. med. Y.___ nicht als erstellt betrachtet werden, vermöge dieser doch den Anforderungen der präzisierten Rechtsprechung nicht zu genügen (Urk. 8 S. 7-8). Überdies seien die Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, wobei die psychische Problematik im Vordergrund stehe (Urk. 8 S. 8). Aufgrund der Unfallanalyse sei im Weiteren von einem leichten Unfallereignis auszugehen (Urk. 8 S. 9); dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin im Moment des Unfallgeschehens zu ihren Zwillingen umgedreht hätte, sei nicht erstellt. Selbst bei der Annahme eines mittelschweren Unfallereignisses wäre die Adäquanz sowohl nach der Schleudertrauma- als auch nach der Psychopraxis zu verneinen (Urk. 8 S. 10).
1.2     Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, der natürliche Kausalzusammenhang sei von sämtlichen Ärzten einhellig bejaht worden. Bereits am 4. Dezember 2000 habe sie sich zu med. pract. Y.___ begeben, welcher ihr einen Halskragen und Physiotherapien sowie ab dem 14. Mai 2001 auch Surmontil verordnet habe, womit Brückensymptome bestünden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin noch in der Verfügung (vom 15. September 2007) den natürlichen Kausalzusammenhang klar anerkannt. Überdies sei das von den Gutachtern Dr. B.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ festgestellte Ausmass der unfallbedingten Einschränkung von 40 % weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid bestritten worden (Urk. 1 S. 12). Schliesslich sei die vom Gutachterteam geschätzte Integritätsschädigung von 15 % seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt worden (Urk. 1 S. 13).
         In Bezug auf die Adäquanzprüfung machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege ein mittelschweres Unfallereignis vor (Urk. 1 S. 13-14), wobei deren Prüfung nach BGE 117 V 359 zu erfolgen habe, lägen neben den zwar erheblichen psychischen auch bedeutende physische Beschwerden vor. Die Schwere und besondere Art der Verletzung seien erfüllt, weil die Beschwerdeführerin den Kopf und Oberkörper zu den Kindern auf dem Rücksitz gedreht habe; das Unfallereignis sei "traumatisch" gewesen, habe die Beschwerdeführerin doch grosse Angst um die Kinder gelitten (Urk. 1 S. 15). Zudem sei sie seit bald sieben Jahren arbeitsunfähig, seit über sieben Jahren dauernd in ärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 16), das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines pseudoneurasthenischen Syndroms sowie des ganzen Beschwerdespektrums bei HWS-Verletzungen als schliesslich auch die Kündigung sprächen für einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Endlich sei auch das Kriterium der Dauerbeschwerden und damit fünf Kriterien erfüllt, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 17). Zusammenfassend sei demnach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 18).
         In ihrer Stellungnahme zum Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das durch das H.___ erstellte Gutachten genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, weshalb an den gestellten Anträgen festgehalten werde (Urk. 18).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4    
2.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4.3   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
2.4.4   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere    ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2000 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf den 31. August 2007 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
3.2     Der erstbehandelnde Arzt, med. pract. Y.___, welcher die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2000 untersucht hatte, gab im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen am 12. Februar 2001 (Urk. 9/ZM1) an, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2000 Spontanschmerzen im Nacken rechts verspürt, welche auch noch am Untersuchungstag vorgeherrscht hätten. Er notierte im Weiteren, es habe kein Kopfanprall stattgefunden, die Kopfstellung im Zeitpunkt des Unfallereignisses sei unbekannt und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei normal. An objektiven Befunden erhob der Hausarzt der Beschwerdeführerin bei voller Beweglichkeit der HWS lediglich Druckdolenzen an den Dorn- und Querfortsätzen sowie der Paravertebralmuskulatur bei C4 und C7. Die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung visualisierte ein Streckhaltung der HWS. Med. pract. Y.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion, verschrieb Analgetika (Mefenacid) und tägliche Ultraschalltherapie vom 7. bis zum 21. Dezember 2000. Abschliessend schrieb er, am 21. Dezember 2000 habe sich die HWS normal beweglich präsentiert, während cervical rechts weiterhin ein ausgeprägter Hartspann zu erfassen gewesen sei.
3.3     Am 21. Juni 2001 (Urk. 9/ZM3) berichtete med. pract. Y.___, anlässlich der Untersuchung vom 14. Mai 2001 habe ein ausgeprägter cervicaler Hartspann bestanden und die Beschwerdeführerin habe über Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schlafprobleme sowie Konzentrationsschwierigkeiten geklagt. Der Arzt führte aus, es bestehe der Verdacht auf eine reaktive (posttraumatische) Depression. Im Übrigen betrachte er die Schilderungen der Beschwerden als glaubhaft; er sei sogar der Meinung, dass die Beschwerdeführerin eher dissimuliere. Sie habe bis zum 7. Mai immer gearbeitet; ab dem 8. Mai 2001 bestehe indes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres. Seit dem 14. Mai 2001 werde sie mittels Surmontil therapiert. Med. pract. Y.___ bezeichnete die Prognose als gut.
3.4     Eine erneute Röntgenuntersuchung im August 2001 zeigte gemäss Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Radiologie, (Bericht vom 15. August 2001, Urk. 9/ZM5/6) beginnende Osteochondrosen der vierten und fünften Bandscheibe, dazu passend eine leichte Deformation der Processi uncinati der entsprechenden Wirbel sowie eine aufgehobene Lordose. Im Vergleich zur Kontrolluntersuchung vom 4. Dezember 2000 erweise sich der Befund als stationär.
3.5     Mit Bericht vom 13. August 2001 (Urk. 9/ZM5/1) hielt Dr. Z.___, Neurologe, fest, der Neurostatus der Beschwerdeführerin sei unauffällig. Die von ihr beklagte Schmerzsymptomatik sowie die vegetativen Symptome (Schlafstörung, Ängstlichkeit, Stressanfälligkeit) seien als Unfallreaktion und Unfallfolge erklärt. Zusätzlich bestehe jedoch eine erhebliche psycho-soziale Belastung einerseits durch die Erkrankung der Mutter und deren Tod. Auch die Arbeitsunfähigkeit habe eine ungünstige Auswirkung, weshalb er der Beschwerdeführerin geraten habe, die Arbeit unbedingt wieder teilweise aufzunehmen und progredient zu steigern. In Bezug auf die Osteochondrosen der vierten und fünften Bandscheibe erklärte Dr. Z.___, diese seien unfallfremd und könnten als leichte degenerative Veränderungen ohne Weiteres das Cervikalsyndrom bewirken, obgleich derartige Befunde oft festgestellt würden, ohne dass jegliche Beschwerden vorhanden seien. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen notierte Dr. Z.___, dass die Unfallfolgen durch die psychosozialen Faktoren schätzungsweise zu 50 % überlagert würden (Urk. 9/ZM5/4). Der Arzt bezeichnete die Prognose als gut, wobei unter psychagogischer Führung eine progrediente Arbeitsbelastung erfolgen sollte (Urk. 9/ZM5/5).
3.6     Dr. med. J.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, notierte am 28. Oktober 2001 (Urk. 9/ZM13), die Beschwerdeführerin habe die Entwicklung seit dem Unfall als negativ beschrieben und sich darüber beklagt, sehr schnell zu ermüden. Sie leide an Schmerzen, Schlafstörungen und könne sich kaum mehr an etwas erfreuen. Der Psychiater hielt dafür, dass das Schmerzsyndrom für einen solchen Unfallmechanismus typisch sei, und notierte, die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome eines depressiven Syndroms. Mit grosser Wahrscheinlichkeit trügen unfallfremde Faktoren (Pflege und Tod der Mutter im Juni 2001, Doppelbelastung Familie-Beruf) zum vorliegenden depressiven Syndrom bei, wobei das Unfallereignis einen wesentlichen Teilfaktor für die Entwicklung des derzeitigen psychischen Zustandes darstelle (Urk. 9/ZM13/2).
3.7     K.___, N.O.T.-Practitioner/SSI-Lehrerin, berichtete am 8. November 2001 (Urk. 9/ZM7), die Beschwerdeführerin habe sie am 18. Juli erstmals aufgesucht und über Erschöpfungszustände, Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Schlafstörungen und eine Gewichtszunahme geklagt. Ausserdem habe sie erzählt, der Tod ihrer Mutter Ende Mai 2001 habe in ihr eine grosse Traurigkeit hervorgerufen.
3.8     Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik A.___ (Bericht vom 24. Januar 2002, Urk. 9/ZM10), in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 14. November bis zum 21. Dezember 2001 stationär aufgehalten hatte, klagte die Beschwerdeführerin bei Eintritt über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen bis in die Lendenwirbelsäule (LWS), über die rechte Schulter und in den gesamten rechten Arm bis in die Hand ziehend, sowie über Ausstrahlungen über die Ohren bis in die Stirn beidseits als Kopfschmerz; beim Schreiben und beim Arbeiten mit der rechten Hand fühle sie zudem ein Ameisenlaufen im ganzen Arm. Überdies leide sie an Schwindel meist beim Aufstehen, selten beim Gehen (Urk. 9/ZM10/5). Die Ärzte nannten die (funktionellen) Diagnosen von Myotendinosen im HWS- und Schultergürtel-Bereich mit Tendenz zur Generalisierung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie einen Status nach depressiver Episode, teilweise remittiert (Urk. 9/ZM10/1) und erklärten, zur Entstehung der depressiven Symptomatik hätten ausser dem Unfall auch die Doppelbelastung von Arbeit und Haushalt sowie die Erkrankung und der Tod der Mutter beigetragen. Durch den stationären Aufenthalt habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verbessert; die Wiederaufnahme der Arbeit sei geplant. Die Angst und Sorge, die erforderliche Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen und erneut in ein „schwarzes Loch“ zu fallen, sei aber deutlich spürbar gewesen (Urk. 9/ZM10/2). Die Ärzte führten im Weiteren aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke als unauffällig erwiesen. Lediglich die HWS-Extension sei gering eingeschränkt und schmerzhaft gewesen, wobei sich die Beweglichkeit bis zum Ende des Aufenthaltes in allen Ebenen verbessert habe. Die Ärzte bezeichneten die angestammte Tätigkeit als noch nicht vollumfänglich zumutbar und  attestierten ab dem 7. Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 %, wobei nach sechs Wochen eine Neubeurteilung durch den Hausarzt zu erfolgen habe (Urk. 9/ZM10/3).
3.9     Mit Bericht vom 9. September 2002 (Urk. 9/ZM21) nannte med. pract. Y.___ die Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer posttraumatischen depressiven Reaktion. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 50 %. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei kurzfristig nicht möglich, mittelfristig aber zu erwarten.
         Auf dem Unfallschein hatte der Arzt bereits am 10. Juni 2002 eingetragen, dass die Arbeitsunfähigkeit nunmehr bloss 50 % betrage (Urk. 9/ZM17).
3.10   Dr. J.___ berichtete am 26. September 2002 (Urk. 9/ZM22), im Verlaufe der Therapie sei eine Aufhellung der depressiven Symptomatik erreicht worden, womit der berufliche Rehabilitationsprozess habe unterstützt werden können. Die Beschwerdeführerin sei meist in der Lage gewesen, dem Arbeitspensum von 50 % zu entsprechen. Gleichwohl sei die Situation noch nicht stabil und es bestünden nach wie vor depressive Symptome und Angstsymptome. Um das Erreichte nicht zu gefährden, sei die Fortsetzung der gesprächstherapeutischen Behandlung von Nöten. Er warne davor, das Arbeitspensums über 50 % zu erhöhen, würde dies doch unweigerlich zu einer Überforderung und damit zu einer Verschlechterung der Situation führen.
3.11   Am 14. Januar 2003 (Urk. 9/ZM26) notierte K.___, der Zustand der Beschwerdeführerin habe oft zwischen bedeutend besser und wieder verschlechtert gewechselt, dies vor allem bei Wetterveränderungen und erhöhtem Druck an der Arbeitsstelle. Dabei seien die bekannten Erschöpfungszustände zusammen mit Schwindel und Kopfschmerzen wieder aufgetreten. Mitte Dezember habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie wolle ab Mai 2003 ihre Arbeitsstelle wechseln, da einfach zuviel Druck und Belastung vorhanden seien.
3.12   Im Arztbericht vom 7. Februar 2003 (Urk. 9/ZM29) schrieb Dr. J.___, die Therapie sei durch eine Schwangerschaft mit Fehlgeburt nach zwei Monaten und einer dadurch bedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz - was ihrerseits zu Schwierigkeiten geführt habe - kompliziert worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin als Zeugin mit einem Unfallereignis konfrontiert worden und habe mit starken Ängsten reagiert. Endlich erweise sich die juristische Erledigung des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2000 als komplex und ziehe sich dahin. All diese Tatsachen stellten erschwerende Umstände dar, weshalb die Therapie den Zweck habe, eine namhafte Verschlechterung zu vermeiden. Dr. J.___ vermerkte abschliessend, dass die Angstdimension der psychoreaktiven Störung stärker sei, als vorerst angenommen.
3.13   Med. pract. Y.___ erachtete am 17. Juni 2003 (Urk. 9/ZM32) den Zustand der Beschwerdeführerin als stabil, wobei sie bei Überbelastung rasch mit Kopfschmerzen und Nackenverspannung und dysphoren Zuständen reagiere. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % und sei derzeit nicht steigerungsfähig.
3.14   Dr. phil. G.___, Neuropsychologie, erhob anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. November 2003 (Bericht vom 18. November 2003, Urk. 9/ZM47) eine neuropsychologische Funktionsstörung. Bei insgesamt gut durchschnittlichem kognitivem Leistungsniveau stünden die reduzierte, schwankende Konzentration und Aufmerksamkeit, die kognitive Ermüdung sowie die reduzierte kognitive Dauerbelastbarkeit im Vordergrund, was sich bei komplexeren Leistungen einschränkend auswirke. G.___ erklärte, die erhobenen Befunde entsprächen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung.
3.15   Wie schon die Neuropsychologin G.___ begutachtete der Psychiater Dr. F.___ ebenfalls im Auftrag von Dr. B.___ die Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 30. Januar 2004 (Urk. 9/ZM/48) führte er unter anderem aus, Ende Januar 2001 sei die Mutter der Beschwerdeführerin erkrankt, was zur Folge gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin nur noch zwischen Arbeitsplatz und Spital gependelt sei. Dabei habe sie erst nach vier Monaten gemerkt, wie schlecht es ihr selber gehe. Am 24. April 2001 habe sie daher der Hausarzt krank geschrieben. Im Mai 2001 sei die Mutter schliesslich verstorben. Die Beschwerdeführerin habe einen Nervenzusammenbruch erlitten, nicht mehr schlafen können, an Gleichgewichtsstörungen gelitten, Blockierungen im rechten Arm verspürt und sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Dr. F.___ erklärte, die von ihm erhobenen Befunde gäben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer mehr als leichten depressiven Verstimmung. Hingegen liessen sich Symptome einer (offensichtlich abklingenden) posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) finden. An Diagnosen nannte der Psychiater des Weiteren ein pseudoneurasthenisches Syndrom (ICD-10: F06.6) nach HWS-Trauma. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ausgewiesen; in der Haushaltsführung schätze er aufgrund der schnellen Ermüdbarkeit eine Einschränkung von 25 % (Urk. 9/ZM/48/6-7).
3.16   Dr. B.___ erstattete am 8. März 2004 sein Gutachten (Urk. 9/ZM/49), wozu er sich auf die Beurteilungen von G.___ und Dr. F.___, auf MRI-Bilder und Ultraschalluntersuchungen sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und auf die eigenen Untersuchungsbefunde vom 4. September 2003 stützte. Ihm gegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nur dank einem Tempur-Kissen schlafen und leide dauernd an HWS-Beschwerden ausstrahlend bis zum Hinterhaupt. Wenn sie sich nach vorne beuge, so träten Schmerzen auf. Im Schädel verspüre sie ein Schweregefühl. Zudem habe sie Schmerzen im rechten Schulterblatt und im rechten Schlüsselbein. Bei Müdigkeit und Überbelastung könne sie nicht mehr klar denken. Oft fühle sie sich auch traurig und niedergeschlagen (Urk. 9/ZM49/9).
         Der Arzt notierte ferner, die MRI-Untersuchung vom 22. September 2003 habe eine breitbasige Protrusion C4/5 ohne Hinweis auf eine Diskushernie oder Kompression ergeben. Ebenso fehle ein Hinweis für Spätfolgen eines Distorsionstraumas; insbesondere bestehe kein Anhaltspunkt für eine traumatische Gefügelockerung. Im Bereich der Schulter habe die Sonographie unauffällige Verhältnisse und die Röntgenuntersuchung der HWS eine gestreckte HWS ohne ossäre Läsionen, mit beginnender Osteochondrose bei C4/C5 und C5/C6, ergeben (Urk. 9/ZM/49/10). Dr. B.___ erhob eine um einen Drittel eingeschränkte Brustwirbelsäule (BWS) und LWS in Extension. Die Rückenbeweglichkeit sei altersgemäss gut, über BWK II und III sowie IV bestehe eine lokale Klopfdolenz. Die HWS habe eine altersgemässe normale Beweglichkeit gezeigt. Ebenso seien die Schultergelenke beidseits voll beweglich. Das AC-Gelenk rechts sei bei Mobilisation dolent, ebenso der Musculus subclavius rechts (Urk. 9/ZM/49/13).
         Zusammenfassend erhob Dr. B.___ folgende Diagnosen: (1) Status nach traumatisch erlebter HWS-Distorsion am 1. Dezember 2000 mit cervikospondylogenem Syndrom mit regredienten Myotendinosen und Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6, (2) Posttraumatische Belastungsstörung, (3) Pseudoneurasthenisches Syndrom nach HWS-Trauma, (4) leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach HSW-Distorsion, (5) Periarthropathia humero scapularis rechts. Der Arzt erläuterte, aus internistisch-rheumatologischer Sicht seien die HWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen bis zum Hinterhaupt und die Beschwerden in der rechten Schulter von Bedeutung, wobei diese rückblickend sicher abgenommen hätten. Die Physiotherapie sei im Mai 2003 abgeschlossen worden. Aufgrund der klinischen Befunde stehe eher die posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund (Urk. 9/ZM/49/15). Strukturelle posttraumatische Läsionen hätten mittels Röntgen, MRI und Ultraschall ausgeschlossen werden können. Die Osteochondrose sei degenerativ und damit unfallfremd. Dr. B.___ führte im Weiteren aus, bei den geklagten Beschwerden handle es sich um typische Beschwerden nach Distorsionstrauma. Ein Teil der somatischen HWS-Beschwerden könne auf die degenerativen Veränderungen zurückgeführt werden, wobei der Unfall allerdings schmerzauslösend gewesen sei (Urk. 9/ZM/49/16). Ab dem 1. April 2003 bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter Beschwerden aus somatischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Endzustand sei noch nicht erreicht; mit einer weiteren Besserung sei zu rechnen (Urk. 9/49/17).
3.17   Am 1. Juli 2005 (Urk. 9/ZM/50) berichtete G.___, eine Kontrolluntersuchung habe ein weitgehend identisches Störungsbild ergeben. Die Befunde seien tendenziell besser, d.h. das Bearbeitungstempo und die Fehlerkontrolle seien besser. Konzentration und Aufmerksamkeit seien aber noch schwankend und in den Konzentrationstiefs komme es immer noch zu Fehlern und Blockaden. Die Beschwerdeführerin wirke kognitiv bleastbarer und zeige auch mehr Energie, was sich aber nicht nur in höherer Produktion von korrekten Leistungen, sondern auch in einer solchen von mehr Fehlern in den Konzentrationstiefs abzeichne. Trotz einer gesamthaft minimalen Verbesserung entsprächen die Befunde noch einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (Urk. 9/ZM50/3).
3.18   Nach einer Schlussbegutachtung am 19. Mai 2005 schrieb Dr. B.___ am 13. Juli 2005 (Urk. 9/ZM/52), der Beschwerdeführerin sei per Ende April 2005 gekündigt worden. Offenbar habe ihr ehemaliger Arbeitgeber eine Steigerung des Pensums auf 80 % gewünscht, was indes nicht habe realisiert werden können. Bereits nach einer zusätzlichen Arbeitsleistung von einer Viertelstunde - die Beschwerdeführerin habe täglich durchschnittlich 4,5 Stunden gearbeitet - habe sie vermehrt Müdigkeit und Konzentrationsstörungen verspürt. Unter Systemanamnese vermerkte der Arzt, die Beschwerdeführerin verspüre kein Krankheitsgefühl und fühle sich nicht depressiv. Sie habe an Gewicht zugenommen und leide unter häufigen Schweissausbrüchen (Urk. 9/ZM/52/3). Gemäss ihren Angaben habe die letzte psychologische Beratung am 1. November 2004 stattgefunden. Im Übrigen habe sie erwähnt, sie leide nicht unter Ängsten, sondern verspüre nur beim Autofahren Angst. Dr. B.___ führte im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin werde neu mittels Vortex-Energie-Therapie behandelt. Im Anschluss daran fühle sie sich während drei bis vier Tagen voller Energie. Daneben finde einmal wöchentlich eine Massage statt und bei schönem Wetter fahre die Beschwerdeführerin viel mit dem Fahrrad. An Beschwerden habe sie cervikothorakal wechselnde Beschwerden angegeben, welche bei Stress und Überlastung verstärkt seien. Wenn sie nicht arbeite, habe sie weniger Beschwerden. Bei längerem Schreiben werde sie im rechten Arm sehr müde. Zudem leide sie an Konzentrationsschwäche und müsse sich viel aufschreiben (Urk. 9/ZM/52/5).
         Dr. B.___ hielt fest, im Vergleich zu den am 4. September 2003 erhobenen Befunden hätten sich die lokalen musculo-tendinösen Beschwerden im Bereich der HWS weiter gebessert, wobei sich die Beweglichkeit der HWS bei Rotation nach links eher etwas verschlechtert habe (Urk. 9/ZM/52/8). In Anbetracht der Tatsache, dass die somatischen Beschwerden doch deutlich rückläufig seien, bestehe aus somatischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht ab dem 1. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von noch 40 %, wobei der Endzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 9/ZM/52/10).
3.19   Mit ärztlichem Zeugnis vom 9. Oktober 2006 (Urk. 9/ZM/53) attestierte med. pract. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von nach wie vor 50 %, obgleich er die Prognose als günstig bezeichnete und erklärte, die Arbeitsfähigkeit könne langsam gesteigert werden. An Therapien würden noch Massagen und aktive Heilgymnastik durchgeführt. Psychotherapien fänden derzeit keine statt. Ebenso seien keine anderen Therapien vorgesehen.
3.20   Am 9. März 2007 (Urk. 9/ZM/54) notierte G.___, es habe eine weitere Stabilisierung stattgefunden und das Störungsbild habe sich weiter reduziert. Das Bearbeitungstempo könne von der Beschwerdeführerin meist normgemäss bei gleichzeitig guter Fehlerkontrolle gehalten werden. Auch Konzentration und Aufmerksamkeit seien ausgeglichener, Leistungseinbrüche würden nur noch selten beobachtet. Die verbale Erfassung und kognitive Dauerbelastbarkeit seien aber noch reduziert. Damit entsprächen die erhobenen Befunde einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Im Übrigen beabsichtige die Beschwerdeführerin, sich in ihrem angestammten Berufsbereich weiterzubilden, was aus neuropsychologischer Sicht zu unterstützen sei (Urk. 9/ZM/54/3).
3.21   Med. pract. Y.___ erklärte am 11. Juli 2007 (Urk. 9/ZM/58), die Diagnosen seien unverändert. Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter Belastung und bei Wetterwechsel an Dauerkopfschmerzen sowie an ausgeprägter Konzentrationsschwäche. Die Prognose sei „i.P.“ gut.
3.22   Mit Bericht vom 14. Juli 2007 (Urk. 9/ZM/60) führte der Psychiater Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Kündigung ihrer früheren Arbeitsstelle gekränkt worden und sei immer noch sehr gekränkt. Ab Ende Mai 2007 habe sie eine 20%ige Stelle in Aussicht und plane auf Juni 2007 die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung in Dentalprophylaxe. Dr. F.___ erklärte, an seiner Beurteilung vom 30. Januar 2004 festhalten zu können, wobei sich jetzt die früher nur leichte depressive Verstimmung in eine mittelgradige verändert habe, welche offenbar reaktiv auf den Arbeitsplatzverlust zurückzuführen sei. Diese mittelgradige Depression sei daher nicht unfallkausal; ihre „Behandlung“ bestünde in einem geeigneten Arbeitsplatz (Urk. 9/ZM/60/2). Abschliessend hielt der Arzt fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei etwa gleich geblieben, wobei sie sich mehr nach der somatischen als der psychischen Komponente bemesse. Die posttraumatische Belastungsstörung sei regredient und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Einschränkend seien einzig das Pseudoneurasthenische Zustandsbild und die somatischen Befunde. Die Arbeitsfähigkeit sei auf etwa 60 % in Beruf und auf 75 % im Haushalt zu schätzen.
3.23   Nach erneuter Schlussbegutachtung hielt Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die Berichte von G.___ und Dr. F.___ am 3. Juli 2007 (Urk. 9/ZM/62) mit Wiederholung der bisherigen Diagnosen (vgl. Erw. 3.16) - wobei er neu eine mittelgradig reaktive Depression und zusätzlich eine (sekundäre) Fibromyalgie nannte - fest, die lokalen Beschwerden und Befunde an der HWS hätten sich gegenüber der Untersuchung vom 15. Mai 2005 eher gebessert. Auffällig sei aber eine Tendenz zur Generalisierung sowie die Feststellung von Schmerzpunkten, welche für eine Fibromyalgie typisch seien. Da sich gegenüber der letzten Begutachtung lediglich eine leichte Besserungstendenz aus internistisch-rheumatologischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht ergebe, sei weiterhin mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu rechnen. Ob eine weitere Abnahme der Arbeitsunfähigkeit erreicht werde, hänge von einer allfälligen Umschulung der Beschwerdeführerin ab (Urk. 9/ZM/62/12). Unter Fragen zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit vermerkte Dr. B.___, es bestehe insgesamt eine verminderte Belastbarkeit, welche sich aus den neuropsychologischen Untersuchungen ergebe und aufgrund der somatischen Befunde nachvollziehbar sei. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin bei stereotypen Bewegungen über längere Zeit im Bereich der Arme limitiert. Trotz Versuchen sei es ihr nicht gelungen, die Tätigkeit über drei bzw. dreieinhalb Stunden auszudehnen. Schliesslich schätzte Dr. B.___ die Integritätsschädigung in Bezug auf die (minimale bis leichte) neuropsychologische Funktionsstörung auf 10 %, betreffend die Wirbelsäulenaffektion auf 5 % (Urk. 9/ZM/62/13).
3.24   In Begutachtung der vorliegenden medizinischen Akten hielt Dr. E.___ am 7. Dezember 2007 (Urk. 9/ZM/63) dafür, die Symptome der Beschwerdeführerin seien in den aufliegenden Berichte etwas unkritisch auf das Unfallereignis zurückgeführt worden, als ob direkt nach dem Unfallereignis über beinahe fünf Monate keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Ebenso sei der Anteil einer psychischen Dekompensation durch die schwere Erkrankung und den anschliessenden Tod der Mutter nicht erörtert worden. Dr. E.___ bejahte zwar das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung, dieses sei indes völlig unspezifisch. Zudem stehe die psychische Problematik klar im Vordergrund (Urk. 9/ZM/63/9).
3.25   Gemäss des von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachtens des H.___ (Bericht vom 8. April 2008, Urk. 14/49), dessen Ärzte die Beschwerdeführerin am 14. März 2008 untersucht hatten, befindet sich diese im 7. Graviditätsmonat, weshalb sie Dafalgan nur noch bei Bedarf einnehme. Surmontil habe sie schon seit längere Zeit abgesetzt (Urk. 14/49/8). Im Weiteren ist dem Bericht (Anamnese) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit mit einem 20%-Pensum als Dentalassistentin einen Tag pro Woche ganztags arbeitet (Urk. 14/49/10). An Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Experten lediglich ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit rechtsseitigem Schulter-Arm-Syndrom (Urk. 14/49/13), währenddem sie eine Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht verneinten (Urk. 14/49/16 und 14/51/5). Abgesehen von Verspannungen hätten für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder auf somatischer noch auf psychischer Ebene entsprechende Korrelate gefunden werden können, weshalb einzig aus orthopädischer Sicht eine leichte Einschränkung von 10 % zu berücksichtigen sei. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 %, wie sie ab dem 1. Juli 2005 attestiert worden sei, lasse sich aufgrund der neuen Untersuchung nicht mehr rechtfertigen (Urk. 14/49/15).

4.
4.1     Anlässlich der Erstuntersuchung am 4. Dezember 2000 vermochte med. pract. Y.___ einzig Druckdolenzen an den Dorn- und Querfortsätzen sowie der Paravertebralmuskulatur bei C4 und C7 ohne ossäre Läsionen oder andere Hinweise auf Verletzungen als Folge eines Distorsionstraumas festzustellen. Die HWS bezeichnete er als voll bzw. normal beweglich (Erw. 3.2). Sind Druckdolenzen ebenso wenig wie ein muskulärer Hartspann als klar ausgewiesenes organisches Substrat zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. November 2008, 8C_744/2008, Erw. 4.) und die radiologisch visualisierten Osteochondrosen eindeutig als vorbestehend zu betrachten (Erw. 3.5, 3.16), so fehlt mithin ein unfallbedingtes, organisch nachweisbares Korrelat im Bereich der Wirbelsäule. Wenngleich jedoch für die Annahme eines Schleudertraumas nicht erforderlich ist, dass die meisten der dem bunten Beschwerdebild nach Schleudertrauma zugerechneten Symptome bereits innert der massgebenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftreten, sondern es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/2006, Erw. 5.1), lässt sich die Diagnose eines Schleudertraumas allein mit diffusen Druckdolenzen im Bereich der HWS ohne Einschränkung der aktiven Beweglichkeit nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 3. September 2007, U 380/2006, Erw. 4.3). Hat die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt med. pract. Y.___ keinerlei weitere Beschwerden geltend gemacht - Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Konzentrationsschwierigkeiten sowie den Verdacht auf eine psychische Erkrankung dokumentierte med. pract. Y.___ erstmals am 21. Juni 2001 (Erw. 3.3) - und im Anschluss an das Unfallereignis beinahe fünf Monate ohne Leistungseinbusse weitergearbeitet, so ist fraglich, ob das bunte Beschwerdebild nach Schleudertrauma (Erw. 2.3) überhaupt vorlag. In dieser Hinsicht erscheint die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis fehle (Erw. 1.2), daher durchaus nachvollziehbar. In Anbetracht der Tatsache, dass aber - selbst beim Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs - der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (vgl. nachfolgend Erw. 4.3), kann die Frage offen gelassen werden.
4.2     Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es zudem zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin bei Fallabschluss in ihrer Leistungsfähigkeit noch erheblich eingeschränkt war. Hatten die HWS-Beschwerden sicherlich abgenommen (Erw. 3.16), hatte sich die Beschwerdeführerin nach der Vortex-Energie-Therapie jeweils für drei bis vier Tage voller Energie gefühlt (Erw. 3.18), G.___ im Juli 2005 die Befunde tendenziell als besser (Erw. 3.17) und im März 2007 als meist normgemäss bezeichnet (Erw. 3.20) und Dr. F.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr der somatischen als der psychischen Komponente zugeschrieben (Erw. 3.22), so ist die Beurteilung von Dr. B.___ - es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, wobei sich die verminderte Belastbarkeit aus den neuropsychologischen Befunden ergebe (Erw. 3.23) - nicht nachvollziehbar. Endlich scheint es nunmehr der Beschwerdeführerin gleichwohl (vgl. Erw. 3.18) möglich zu sein, ganztags einer Beschäftigung nachzugehen (Erw. 3.25). Wie nachfolgend gezeigt wird, braucht jedoch auch diese Frage mangels Adäquanz der noch geklagten Beschwerden nicht abschliessend beantwortet zu werden.
4.3
4.3.1   Zwischen den Parteien ist im Weiteren strittig, nach welchen Regeln der adäquate Kausalzusammenhang der von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Beschwerden zu prüfen ist.
4.3.2   Die Aktenlage erhellt zweifelsfrei und entsprechend wurde bereits dargelegt (Erw. 4.1), dass nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2000 keinerlei Läsionen oder Verletzungen objektiviert werden konnten. Damit wäre - geht man vom Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas aus - grundsätzlich die mit BGE 117 V 359 eingeleitete und mit BGE 134 V 109ff. weiterentwickelte Rechtsprechung anwendbar. Indes ist vorliegend zu prüfen, ob die erst mit einer Latenz von gut fünf Monaten aufgetretenen psychischen Beschwerden (Erw. 3.3) als Symptome des erlittenen Traumas oder aber als selbständige Gesundheitsschädigung zu betrachten sind, wofür insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 17. September 2007, U 442/2006, Erw. 2.2).
         Drei Tage nach dem Unfallgeschehen hatte med. pract. Y.___ den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin als normal beschrieben (Erw. 3.2). Erst anlässlich der Untersuchung am 14. Mai 2001 äusserte er den Verdacht auf eine reaktive (posttraumatische) Depression (Erw. 3.3). Dass die nachfolgenden psychischen Beschwerden - zumindest teilweise - auf die Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin im Januar 2001 (Erw. 3.15) und deren anschliessenden Tod Ende Mai 2001 (Erw. 3.7) zurückzuführen waren, ist augenfällig und wurde mehrfach dokumentiert (Erw. 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.15). Zudem trug gemäss Ärzten der Rehaklinik A.___ auch die Doppelbelastung in Beruf und Familie zur Entstehung der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin bei (Erw. 3.8). Schliesslich erachtete Dr. J.___ eine Vielzahl weiterer unfallfremder Faktoren als erschwerende Umstände, weshalb die Therapie den Zweck verfolge, eine namhafte Verschlechterung (des Gesundheitszustandes) zu vermeiden (Erw. 3.12). Endlich hielt der Psychiater Dr. F.___ im Juli 2007 fest, die Kündigung durch ihren früheren Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin sehr gekränkt (Erw. 3.22). Im Lichte dieser ärztlichen Angaben können die psychischen Beschwerden nicht als Symptome des erlittenen HWS-Traumas betrachtet werden, sondern sind als selbständige sekundäre Gesundheitsschädigungen anzusehen. Damit gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für psychische Beschwerden nach Unfall zur Anwendung.
         Dass die Adäquanzbeurteilung nach genannter Rechtsprechung zu erfolgen hat, ergibt sich im Weiteren auch daraus, dass die psychischen Beschwerden im Verlauf der ganzen Entwicklung bis zum Beurteilungszeitpunkt klar im Vordergrund standen. Schon im Januar 2002 hatten die Ärzte der Rehaklinik A.___ die Diagnosen als funktionell bezeichnet (Erw. 3.8), was bereits auf deren fehlende Objektivierbarkeit hinweist. Im Weiteren erklärte K.___, der Zustand der Beschwerdeführerin wechsle zwischen bedeutend besser und wieder verschlechtert, wobei dies vor allem bei Wetterverschlechterung und erhöhtem Druck an der Arbeitsstelle der Fall sei (Erw. 3.11). Schliesslich führte Dr. B.___ im März 2004 aus, die posttraumatische Belastungsstörung stehe eher im Vordergrund (Erw. 3.16). Endlich ist zu berücksichtigen, dass an der HWS ein degenerativer Vorzustand dokumentiert wurde (Erw. 3.4, 3,5), welcher zumindest teilweise für die HWS-Beschwerden verantwortlich ist (vgl. Erw. 3.16).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Adäquanzprüfung folglich zu Recht auf die Rechtsprechung nach BGE 115 V 133. Dabei sind anlässlich der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 17. September 2007, U 442/06, Erw. 4.1).
4.3.3   Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 15. Mai 2008, 8C_470/2007, Erw. 5.2). Ob ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, insbesondere in Berücksichtigung des Unfallhergangs, der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 4,5 bis 11 km/h, welche unterhalb oder gerade an der Grenze des Bereiches von 10 - 15 km/h lag (vgl. Urk. 9/amtliche Akten, Unfallanalyse, S. 5) sowie des eher geringen Fahrzeugschadens von Fr. 5'800.-- (Urk. 3/11) der Unfall als leicht zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Als Ausnahme von der Regel gilt nämlich auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall, dass der adäquate Kausalzusammenhang dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1; vgl. auch RKUV 2003 Nr. 489, S. 357 Erw. 4.2). Selbst wenn demzufolge die Kriterien für Unfälle im mittleren Bereich heranzuziehen wären, müsste die Adäquanz verneint werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
         Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. 8 335 S. 207 E3b/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, in Sachen M., 8C_33/2008, Erw. 8.1.). Dieses Kriterium ist hinsichtlich des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2000 nicht erfüllt. Ebenso fehlt es an der Schwere oder besonderen Art der Verletzung, führt doch allein die Diagnose einer HWS-Distorsion nicht zur Bejahung des Kriteriums. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zusammenpralles der beiden Fahrzeug nach hinten gerichtet hätte, ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, gab sie gegenüber med. pract. Y.___ doch ausdrücklich an, ihr sei die in diesem Moment eingenommene Kopfstellung unbekannt (Erw. 3.2). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden.
         Sind die psychischen Faktoren bei der Adäquanzprüfung auszuscheiden, fehlt es sodann an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, eines schwierigen Heilungsverlaufes, von erheblichen Komplikationen sowie von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls ohne Weiteres zu verneinen.
4.3.4   Damit ist kein einziges praxisgemässes Kriterium erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem fraglichen Unfallereignis, so erübrigt sich die Prüfung eines Anspruchs auf Rente oder Integritätsentschädigung.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).