Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00053
UV.2008.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, war als Inhaber eines Kebabproduktionsgeschäfts bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG freiwillig unfallversichert (Urk. 8/1-2), als er am 3. Februar 2007 beim Verladen von Kebabspiessen im Innern seines Lieferwagens ausrutschte. Daraufhin litt er an Rückenbeschwerden (Urk. 8/3, Urk. 8/6 S. 1). Am 6. Februar 2007 wurde er in der Praxis von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, untersucht, wo eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert wurde (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 verneinte die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: GENERALI) einen Leistungsanspruch des Versicherten mit der Begründung, es liege kein Unfallereignis vor (Urk. 8/9). Dagegen erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Krankenkasse C.___, mit Schreiben vom 21. Juni 2007 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/10), welche sie mit Schreiben vom 10. Juli 2007 wieder zurückzog (Urk. 8/14). Am 28. August 2007 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 erheben (Urk. 8/22), welche die GENERALI mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2008 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. Juni 2007 und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2008 seien aufzuheben und es sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 3. Februar 2007 festzustellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 9. Mai 2008 an seinen Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).

2.       Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt wäre, wenn sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht und von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend verneint (Urk. 2 S. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer beim Ausrutschen gestürzt und zu Boden auf den Rücken gefallen sei. Von einem heftigen Sturz auf den Rücken und/oder andere Körperteile sei erstmals am 28. August 2007 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rede gewesen. Die ärztlich festgehaltenen typischen Zeichen eines lumboischialgieformen Schmerzes könnten erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge einer Krankheit auftreten, zumal der Beschwerdeführer bereits 47 Jahr alt sei. Ein Rutschen auf dem Boden sei jedenfalls kein besonders sinnfälliges Ereignis, welches das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfülle. Es gebe auch kein Anzeichen für das Aussetzen der Arbeit unmittelbar nach dem Vorfall und ein Arztbesuch sei erst drei Tage danach dokumentiert (Urk. 2 S. 3).
3.2     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit einem zirka 30 Kilogramm schweren Dönerkebabspiess auf Händen und Armen im Lieferwagen ausgerutscht und dabei auf dem Boden gelandet, wobei er den Dönerkebabspiess spontan von sich gestossen habe, aber nicht wisse, wo und an welchen Körperstellen er genau angeschlagen habe. Er sei aber eher auf den Rücken gefallen. Jedenfalls habe sein Rücken höllisch weh getan; später habe auch der rechte Oberschenkel zu schmerzen begonnen. Nach einiger Zeit habe er sich erhoben und zu Fuss in sein nahe liegendes Zuhause geschleppt, wobei er nicht einmal die Tiefkühltür des Lieferwagens habe schliessen oder das Auto habe benutzen können. Die Beschwerdegegnerin schliesse ohne fachärztliche Abklärung von den Beschwerden auf eine Vorkrankheit, obwohl er vor dem betreffenden Ereignis kerngesund gewesen sei und nie Beschwerden gehabt habe. Ausserdem wäre ein Ausrutschen mit beladenen Armen gegebenenfalls auch ohne Aufprall auf dem Boden bereits besonders sinnfällig und als Unfall zu qualifizieren (Urk. 1 S. 3 ff.).

4.      
4.1     Unbestritten (Urk. 2 S. 3) und nach der Lage der Akten erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2007 beim Beladen seines Lieferwagens mit Dönerkebabspiessen aus seinem Tiefkühllager im Lieferwagen mit einem tiefgefrorenen Dönerkebabspiess auf den Händen und Armen ausrutschte und am 6. Februar 2007 einen Arzt in der Arztpraxis von Dr. B.___ aufsuchte. Bei diesem Arzt handelte es sich gemäss dem Schreiben von Dr. B.___ vom 5. Februar 2008 um Dr. med. D.___ (Urk. 3/3). Zwar erklärte Dr. D.___ im Arztzeugnis UVG vom 19. Februar 2007 (unterschrieben mit D.___ auf dem Stempel von Dr. B.___, vgl. dieselben Unterschriften in Urk. 8/1, Urk. 8/7-8 und Urk. 8/23 mit der davon deutlich unterscheidbaren Unterschrift von Dr. B.___, Urk. 3/3), der Beschwerdeführer habe sich nach dessen Angaben bei der Arbeit verhoben (Urk. 8/3). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte Dr. D.___ in den Schreiben vom 15. Mai und 2. Oktober 2007 jedoch, dass der Beschwerdeführer beim Arztbesuch ein Ausrutschen erwähnt habe, bei dem er sich die erhobenen Rückenverletzungen zugezogen habe (Urk. 8/8, Urk. 8/23 S. 1), und dass sich aus den festgestellten Befunden (vgl. dazu Erwägung 4.2 nachfolgend) in Verbindung mit der Anamnese ein Ausrutschen und ein Sturz gut habe nachvollziehen lassen, wenn auch aus den Befunden allein keine zweifelsfreie Schlussfolgerung auf den Unfallhergang gezogen werden könne (Urk. 8/8/23 S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer die Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit einem Ausrutschen auf dem Boden zugezogen hat, entspricht auch der Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer auf dem ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragebogen, welchen er am 20. April 2007 unterschrieb. Und zwar erklärte er wörtlich: "Beim Verladen der Döner-Spiesse rutschte ich im Tiefkühllieferwagen auf dem Boden". Unmittelbar danach habe er Schmerzen im Rücken und im rechten Bein verspürt (Urk. 8/6).
         Die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer nicht nur auf dem Boden ausrutschte, sondern auch zu Boden stürzte, kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2    
4.2.1   Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1 mit Hinweis [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 2003 in Sachen Z., U 322/02]; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit weiteren Hinweisen und BGE 130 V 117). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2002 in Sachen F., U 370/01, Erw. 1b; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b in fine mit Hinweisen, zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2006 in Sachen S., U 166/05 und U 209/05, Erw. 4.1).
4.2.2   Im Bericht von 19. Februar 2007 hielt Dr. D.___ die Diagnose einer Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) und den Befund einer muskulären Dysbalance an der LWS fest (Urk. 8/3). Im Bericht vom 2. Oktober 2007 erläuterte er betreffend den objektiven Befund, dass sich ein deutlicher Muskelhartspann und typische Zeichen eines lumboischialgiformen Schmerzes gezeigt hätten. Prellmarken oder Hämatome seien nicht zu finden gewesen (Urk. 8/23). Damit beschränkten sich die nach dem betreffenden Vorfall vom 3. Februar 2007 aufgetretenen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine auf äusserlich nicht wahrnehmbare Schädigungen, weshalb zur Erfüllung des Unfallbegriffs deren unmittelbare Ursache unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden musste.
         Dem Wort Ausrutschen ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung immanent, das Gleichgewicht nahezu oder ganz zu verlieren, um das beim Ausrutschen mit einer Gegenbewegung des Körpers gerungen werden muss, sei es dass dies gelingt und das Gleichgewicht respektive die aufrechte Haltung mehr oder weniger schnell wieder erreicht wird, sei es dass das Gleichgewicht verloren geht und der Körper zu Boden fällt. Der Beschwerdeführer hielt unbestritten einen gefrorenen Dönerkebabspiess von 20 bis 30 Kilogramm Gewicht in Händen und Armen, als er ausrutschte, was in Verbindung mit der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer Distorsion der LWS (Urk. 8/3) darauf schliessen lässt, dass der Körper und insbesondere der Rücken beim Vorgang des Rutschens besonders belastet war und die Gegenbewegung respektive das Ringen um das Gleichgewicht durch einen von aussen deutlich erkennbaren, besonders augenfälligen Vorgang erfolgen musste, wenn man davon ausgeht, dass er dennoch nicht hingefallen ist. Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht nur von einer Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes, sondern auch von besonderer Sinnfälligkeit der Umstände, unter denen die unmittelbare Ursache für die Rückenbeschwerden gesetzt wurde, auszugehen, selbst wenn kein Sturzereignis angenommen wird. Weitere Beweisvorkehren sind nicht notwendig. Das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG ist folglich zu bejahen.

5.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2008 (Urk. 2) ist somit mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2007 einen Unfall erlitten hat und daraus gegenüber der Beschwerdegegnerin im Grundsatz leistungsberechtigt ist. Für die noch zu prüfende Frage der Kausalität zwischen Unfall, geklagten Beschwerden und ihren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weitere Voraussetzungen der Leistungspflicht der Unfallversicherung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers befinde. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2007 einen Unfall erlitten hat und daraus gegenüber der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG im Grundsatz leistungsberechtigt ist, und die Sache wird an die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- C.___
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).