Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, arbeitete seit Januar 1991 zu 50 % im Frontoffice der Schweizerischen Post und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. Mai 2005 erlitt sie als Beifahrerin auf der Autobahn einen Auffahrunfall (Urk. 6/1), indem ein Personenwagen von hinten auf das von ihrem Ehemann gelenkte und infolge stehender Kolonne abgebremste Auto auffuhr (Polizeirapport, Urk. 6/9, und Urk. 9/4). Sie wurde auf der Notfallstation des Y.___ ambulant untersucht, wo muskuläre Verspannungen paravertebral links und im Bereich des Schultergürtels sowie ein im Verlauf besserndes Schweregefühl in den Oberarmen festgestellt wurden. Nachdem die angefertigten Röntgenbilder keine ossären Läsionen und mit Ausnahme vorbestehender Osteochondrosen (C/5/C6 und geringgradig C6/C7) keine Befunde ergeben hatten (Urk. 6/2 und Urk. 6/11), wurde sie in die Nachbehandlung ihres Hausarztes, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, entlassen. Weil Beschwerden in Form von Schwindel, Konzentrationsstörungen, Tremorphasen sowie Schmerzen im Schultergürtel und Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme sowie Kopfschmerzen auftraten und im Rahmen ambulanter Behandlungsmassnahmen nicht besserten (Urk. 6/3), hielt sich die Versicherte ab 29. Juni 2005 für vier Wochen in der A.___-Klinik zur Teilnahme am interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma auf. Bei Austritt am 26. Juli 2005 wurde ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild mit Tendenz zu Symptomausweitung festgehalten und eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 25 % ab 8. August mit Steigerung auf das vormalige Pensum von 50 % am 1. September 2005 befürwortet (Austrittsbericht vom 4. August 2005, Urk. 6/19).
Am ersten Tag des vorgesehenen Arbeitsversuches, dem 10. August 2005, übertrat sich die Beschwerdeführerin den Fuss (Urk. 6/25/2). Eine Arbeitsaufnahme zu 40 % (80 % des Teilzeitpensums) fand schliesslich am 1. Januar 2006 statt (Urk. 6/36/2). Die SUVA zog die biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 10. Oktober 2005 bei (Urk. 6/32) und liess die Versicherte am 5. Januar 2006 durch den Kreisarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchen (Urk. 6/36). Trotz fortgeführter Physiotherapie (vgl. Urk. 6/33-34, Urk. 6/40, Urk. 6/47) besserten die Beschwerden nicht, weshalb der Hausarzt sie bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, konziliarisch untersuchen liess mit blandem Ergebnis (Bericht vom 2. März 2006, Urk. 6/41). Am 3. März 2006 meldete Dr. B. Z.___ posttraumatische Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beschwerden als Unfallfolge an (Urk. 6/42), was die Versicherte durch ihren Anwalt, Dr. Daniel Richter, am 4. April 2006 noch untermauern liess (Urk. 6/51). Hierzu nahm Dr. M. B.___ am 3. Mai 2006 Stellung (Urk. 6/52). Am 1. August 2006 nahm die Versicherte ihre angestammte Arbeit zum vormal ausgeübten Pensum von 50 % wieder auf (Urk. 6/68). Die Konzentrations- und Denkleistungseinschränkungen persistierten, trotz fortgesetzten, passiven manualtherapeutischen Vorkehren an Schulter und LWS (Urk. 6/57-68), worauf der Kreisarzt Dr. M. B.___ nach Einsichtnahme in die Akten am 19. April 2007 von einem Endzustand Ende Mai 2007 ausging (Urk. 6/71). Hierauf ersuchte die SUVA bei der Neurologin Dr. B. C.___ (Bericht vom 24. Juli 2007, Urk. 6/81) sowie den Hausarzt Dr. B. Z.___ (Bericht vom 8. Oktober 2007, Urk. 6/84) um eine Stellungnahme zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen und stellte schliesslich mit Verfügung vom 29. November 2007 die Versicherungsleistungen per Ende November 2007 ein (Urk. 6/86).
Dagegen liess die Versicherte am 3. Dezember 2007 Einsprache erheben und die Fortführung medizinischer Heilbehandlung beantragen; insbesondere ersuchte sie um grundsätzliche Zusicherung für Leistungen im Hinblick auf Spätfolgen und Rückfälle (Urk. 6/87). Dies wies die SUVA mit Entscheid vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) ab mit der Begründung, von einer weiteren Behandlung sei keine nahmhafte Besserung mehr zu erwarten. Für die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden fehle die Adäquanz zum Unfall, weswegen auch eine definitive Terminierung erfolgen müsse und keine Zusicherung für allfällige Spätfolgen oder Rückfälle abgegeben werden könne.
2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 liess X.___ hiergegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG über den 30. November 2007 hinaus zuzusprechen; eventualiter sei eine bidisziplinäre Begutachtung in neurologischer und rheumatologischer Hinsicht durchzuführen (Urk. 1).
Die SUVA schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 8. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem in der Einsprache vom 3. Dezember 2007 vorgebracht wird, die Arbeitsfähigkeit sei wiederhergestellt und zur Zeit werde keine Heilbehandlung in Anspruch genommen (vgl. Urk. 6/87), wovon in der Beschwerdeschrift nicht Abstand genommen wird, bleibt fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der per 30. November 2007 vorgenommenen Leistungseinstellung besteht. Bereits in der Einsprache wurde die Zusicherung für (unbestimmte) Leistungen in der Zukunft im Falle von allfälligen Spätfolgen oder Rückfällen beantragt. Weil die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für solche Leistungen im allenfalls gegebenen Zeitpunkt zu prüfen sein werden, fehlte es bereits im Einspracheverfahren an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Soweit der Antrag auf Zusicherung von Leistungen (Heilkosten und Taggelder) für Rückfall und Spätfolgen in der Beschwerde sinngemäss wiederholt wird, ist die Beschwerde daher zum vornherein abzuweisen, mit der Feststellung, dass diesbezüglich die Einsprache nicht abzuweisen, sondern hierauf nicht einzutreten gewesen wäre.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
3.
3.1 Auf Verordnung von Dr. B. Z.___ vom 8. August 2007 (Urk. 6/83) wurden nach Lage der Akten letztmals neun Physiotherapie-Sitzungen, unter der Diagnose HWS-Distorsionstrauma mit dem Ziel Analgesie/Entzündungshemmung, Verbesserung der Gelenksfunktion und der Muskelfunktion, geleistet. Im Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Urk. 6/84) hielt der behandelnde Arzt fest, dass durch weitere medizinische Behandlung keine erhebliche Besserung des jetzigen Zustandes mehr zu erwarten sei. Die aktuelle Physiotherapie diene der Zustandserhaltung. Diese empfehle er jedoch als notwendig und sinnvoll. Eine Besserung sei eventuell über die nächsten Jahre möglich. Die Therapien seien immer wieder sorgfältig angepasst worden. Eine neue therapeutische Option gegenüber der normalen, einfachen physiotherapeutischen Stützung sehe er im Moment nicht. Die Beschwerdeführerin empfinde subjektiv einen schlechteren Allgemeinzustand als vor dem Unfall und fühle sich oft überfordert. Sie könne ihre Arbeit von 50 % am Geldschalter ausführen, sei aber subjektiv überlastet und drücke aus, dass sie nur noch die halbe Leistung von früher erbringen würde. Zusammenfassend bedeute dies, dass sie auch in nächster Zeit immer wieder stützende physiotherapeutische Hilfe im Bereich ihrer paravertebralen Muskulatur und vor allem der suboccipitalen Region benötigen werde, um zu entspannen und ihre Arbeitsfähigkeit erhalten zu können.
In seinem Zwischenbericht vom 18. Februar 2007 hielt Dr. B. Z.___ die Wiederaufnahme der Arbeit seit 1. August 2006 zu 100 % fest (Urk. 6/68). Seit dem vorletzten Zwischenbericht vom 24. Juni 2006 (Urk. 6/59) wurde keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert.
3.2 Die Neurologin Dr. B. C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2007 ein zweites Mal. Im Bericht vom 24. Juli 2007 (Urk. 6/81) diagnostizierte sie ein cervicospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 8. Mai 2005 mit/bei diffusen Trümmelbeschwerden, wahrscheinlich schmerzbedingten Konzentrationsstörungen und reaktiv depressiver Verstimmung, Schmerzen im rechten Knie und in der linken Schulter nach verschiedenen Stürzen, anamnestisch Epilepsie mit mehrjähriger Anfallsfreiheit auch ohne Anfallsprophylaxe, substituierte Hypothyreose, Adipositas und Amaurose links bei Strabismus und dem Versuch einer operativen Korrektur/Dekompression (ca. 1978). Seit der letzten Untersuchung vom 6. Februar 2006 sei subjektiv eine langsame Besserung der Beschwerden eingetreten. Weiterhin wechselnd ausgeprägt seien Schmerzen im Nacken, eher rechtsbetont, und schmerzhafte Bewegungseinschränkung für Drehen des Kopfes. Ca. alle 10 Tage nächtliches Einschlafen der ganzen Arme, etwas häufiger links als rechts, keine bleibende Sensibilitätsstörung oder Schwäche in den Armen, ohne Nachtschmerz. Tagsüber rasches Ermüden bei der Arbeit. Sie habe mehr Mühe sich zu konzentrieren und sei vergesslicher. Als Medikamente nehme sie nur Eltroxin (zur Behandlung der Hypothyreose), keine Schmerzmedikamente. Ferner gehe sie 1-2 mal pro Woche in die Kraniosakraltherapie, bisher habe sei keine aktiven Therapien gemacht.
Klinisch hält die Neurologin im Vergleich zum Voruntersuch ein deutlich weniger ausgeprägtes Zervikalsyndrom fest. Sie empfahl als symptomatische Massnahme ein Weiterführen der bisherigen erfolgreichen Behandlung mit Kraniosakraltherapie, ergänzend erneut aktive physikalische Massnahmen, dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend am ehesten im Sinne von Aquafit, unterstützt durch ein niedrig dosiertes Trizyklikum auf die Nacht im Sinne einer klassischen Schmerztherapie mit dem Ziel auch einer Verbesserung der Schlafqualität. Inwieweit dadurch und in welchem Zeitraum eine Besserung der noch vorhandenen Beschwerden erreicht werden könne, sei ihr in Unkenntnis des detaillierten Verlaufes in den letzten Monaten und Wochen nicht möglich; hierzu verwies Dr. B. C.___ auf den Hausarzt.
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist einhellig keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt (sinngemäss) vorbrachte, mit dem tatsächlich erfüllten Pensum von 50 % an der Grenze ihrer Belastbarkeit zu stehen bzw. effektiv weniger zu leisten, entbehrt dies entsprechend korrelierenden medizinischen Feststellungen. Bereits bei Austritt aus der A.___-Klinik wurde festgehalten, dass das vormals ausgeübte Arbeitspensum aus neuropsychologischer Sicht zuzumuten sei, die subjektiv empfundene Konzentrationsstörung formal erfasst nur leichter Ausprägung sei und sich kaum auswirke (Urk. 6/19/2). Dr. B. C.___ konnte anlässlich ihrer ersten Untersuchung im Februar 2006 keine auffälligen neurologischen Befund erheben. Die beklagten Trümmelbeschwerden seien im Rahmen der Schmerzen und der durch das zervikospondylogene Syndrom verminderten Beweglichkeit im Halswirbelsäulen- und Kopfbereich zu erklären. Vornehmlich im Rahmen der Schmerzen interpretierte sie auch die beklagten Konzentrationsstörungen (Urk. 6/41). Im Zeitpunkt ihrer zweiten Untersuchung im Juli 2007 hielt sie keinen Schmerzmittelkonsum mehr fest.
Ansichts dieser Aktenlage ist zweifellos der Anspruch auf Taggeld dahingefallen (vgl. auch BGE 135 V 287).
4.2 In Bezug auf Heilungskosten bleibt festzustellen, dass nach einhelliger Meinung der Ärzte hiervon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist. Die blosse Möglichkeit einer solchen oder ein bloss zu erwartender, minimer Gewinn sind ohne Bedeutung. Aktive muskelkräftigende oder entspannende Massnahmen können im Heimprogramm von der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt werden und zählen zur Schadenminderungspflicht.
4.3 Soweit sinngemäss darüberhinausgehende Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, beantragt wird, kann dieser Anspruch zum vornherein verneint werden, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer allfälligen, das Pensum von 50 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit zum vornherein zu verneinen ist. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Seite 4 f. Ziffer 3 und 4) verwiesen werden, denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. Das für HWS-Schleudertrauma typische Beschwerdebild beinhaltet - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - praxisgemäss solche, welche sich nachweislich organisch nicht begründen lassen. Soweit bei der Beschwerdeführerin solche persistieren, sind sie nicht adäquat kausal zum Unfall. Ob sie als psychische Beschwerden zu qualifizieren sind oder als organische - wie von der Beschwerdeführerin postuliert -, mag dahingestellt bleiben.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).