Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit Dezember 2004 bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Am 6. Juli 2005 war X.___ von einem Auffahrunfall betroffen. Sie stand als Lenkerin ihres Personenwagens vor einem Fussgängerstreifen, in der Absicht, links abzubiegen, als ein nachfolgendes Auto ins Heck ihres Wagens fuhr (Bagatellunfallmeldung UVG vom 8. Juli 2005, Urk. 7/2.1; Unfallschilderung der Versicherten vom 25. Juli 2005, Urk. 7/3; biomechanische Kurzbeurteilung vom 2. August 2007, Urk. 7/71). Wegen Schmerzen im Bereich des Halses und zusätzlich lumbalen Beschwerden begab sich X.___ am folgenden Tag in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin. Dieser liess eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule anfertigen (Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, vom 19. Juli 2005, Urk. 7/18), diagnostizierte eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule und verschrieb Schmerzmittel sowie Physiotherapie (Arztzeugnis UVG vom 7. August 2005, Urk. 7/4). Nachdem die Versicherte ab dem 14. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war, nahm sie ihre Arbeit am 24. August 2005 im Umfang von 50 % wieder auf (Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 7. September 2005, Urk. 7/9) und erhöhte das Pensum per 17. Oktober 2005 auf 75 % (Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 19. November 2005, Urk. 7/19).
1.2 Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 6. Juli 2005 und liess die Versicherte am 20. Dezember 2005 kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Urk. 7/23). Diese, mittlerweilen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, klagte danach über eine Zunahme der Beschwerden (Schreiben an die SUVA vom 22. Dezember 2005 mit beigelegter Dokumentation, Urk. 7/26; Stellungnahme vom 4. Januar 2006 zum Bericht von Dr. C.___, Urk. 7/28), weshalb der Hausarzt eine Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung für angezeigt erachtete (Schreiben von Dr. A.___ an Dr. C.___ vom 2. Februar 2006, Urk. 7/33). In der Folge wurde X.___ auf die Empfehlung von Dr. C.___ hin (vgl. Urk. 7/23 S. 2) am 24. Februar 2006 durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, neurologisch untersucht (Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2006, Urk. 7/36; Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 9. Januar 2006, Urk. 7/31).
Ab dem 5. Juni 2006 verrichtete die Versicherte wieder ein 100%iges Arbeitspensum (Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 25. August 2006, Urk. 7/48). Nachdem sie der SUVA durch ihren Rechtsvertreter vom Beschwerde- und Behandlungsverlauf berichtet hatte (Briefe vom 18. September und vom 28. November 2006, Urk. 7/49 und Urk. 7/52; vgl. auch den Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 4. März 2007, Urk. 7/56), liess diese durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, nochmals eine kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht vom 2. Mai 2007, Urk. 7/58) und liess eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule erstellen (Bericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 15. Mai 2007, Urk. 7/60; Stellungnahme dazu von Dr. E.___ vom 7. Juni 2007, Urk. 7/62). Einen Antrag der Versicherten auf zusätzliche Erstellung einer funktionalen Magnetresonanztomographie (FMRI; Brief vom 5. Juni 2007, Urk. 7/63) lehnte die SUVA ab (Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. Juni 2007, Urk. 7/64).
1.3 Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen per 16. Juli 2007 einstelle, da keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorhanden seien und es nunmehr ohnehin an der Unfalladäquanz fehle (Urk. 7/67). Nachträglich liess die SUVA zudem durch die G.___ die biomechanische Kurzbeurteilung vom 2. August 2007 vornehmen (Bericht vom 2. August 2007, Urk. 7/71).
Mit Eingabe vom 6. September 2007 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Einsprache erheben mit dem Antrag auf weitere Ausrichtung von Leistungen (Urk. 7/73). Mit der Einspracheschrift liess sie ein selber in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin, vom 5. September 2007 einreichen (Urk. 7/72), und mit zusätzlicher Eingabe vom 17. September 2007 (Urk. 7/78/1) liess sie der SUVA eine korrigierte Version dieses Gutachtens zukommen (Urk. 7/78/2). Des Weiteren machte sie mit Schreiben vom 10. Januar 2008 von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur biomechanischen Kurzbeurteilung vom 2. August 2007 Gebrauch (Urk. 7/77). Mit Entscheid vom 22. Januar 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/79).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter mit Eingabe vom 20. Februar 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 6. Juli 2005 auszurichten;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte liess in der Replik vom 21. Mai 2008 an ihren Standpunkten festhalten (Urk. 10); die SUVA erklärte mit Eingabe vom 30. Mai 2008 den Verzicht auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 16. Juli 2007 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin bemerkte im angefochtenen Einspracheentscheid, dass vorliegend nicht von einem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma mit einer Vielzahl von Beschwerden gesprochen werden könne (Urk. 2 S. 4), und zweifelte damit bereits die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule an. Allerdings findet sich diese Diagnose nicht nur in den Berichten von Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach dem Unfall untersucht hatte. Vielmehr hielt auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. März 2006 über die eingehende neurologische Abklärung fest, die Beschwerdeführerin habe beim Heckauffahrunfall ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma erlitten; die geklagten Beschwerden mit Übelkeit, Kopf- inklusive Nackenschmerzen, kribbelnden Missempfindungen im gesamten Kopf inklusive Gesicht, im linken Schultergürtel und teilweise im linken Arm sowie mit geringeren Schmerzen lumbal seien als zervikozephales Schmerzsyndrom und geringer auch als lumbales Schmerzsyndrom zu interpretieren. Das persistierende Beschwerdesyndrom mit konsekutiv reduzierter Belastbarkeit und reduzierter Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen des erlittenen kraniozervikalen Beschleunigungstraumas genügend erklärbar, wobei zusätzlich zu den Schmerzen auch ein vegetatives Syndrom und eine gewisse neurasthenische beziehungsweise phobische Komponente bestehe (Urk. 7/36 S. 1 und S. 3). Die aufgezählten Beschwerden figurieren zudem alle unter den Symptomen, die nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu beobachten sind (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120), was die Beurteilung von Dr. D.___ zusätzlich untermauert. Daher ist die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche nicht in Frage zu stellen.
Daran ändert nichts, dass die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 2. August 2007 zum Schluss gelangten, die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde seien "durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar" und eine Erklärbarkeit bleibe auch unter Berücksichtigung der Abweichung vom Normalfall in Form von vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule schwierig (Urk. 7/71 S. 3). Denn die Ergebnisse von unfalltechnischen oder biomechanischen Analysen bilden rechtsprechungsgemäss keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität, sondern sie sind vor allem im Rahmen der Adäquanzprüfung relevant (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 3.2). Dies steht im Einklang mit der Bedeutung, welche die Biomechaniker ihren Expertisen selber beimessen, wenn sie im erläuternden Anhang jeweils festhalten, die fehlende Erklärbarkeit aus biomechanischer Sicht schliesse eine Kausalität absolut gesehen noch nicht aus (vgl. Urk. 7/71 Anhang).
2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 3) kann auch nicht gesagt werden, im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 16. Juli 2007 habe der Unfall vom 6. Juli 2005 seine kausale Bedeutung für die teilweise immer noch fortbestehenden Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gänzlich verloren. Während die lumbalen Beschwerden bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vollständig zurückgegangen waren (vgl. Urk. 7/36 S. 1), klagte die Beschwerdeführerin bei der zweiten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ immer noch über Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen in der Halswirbelsäule und über Dysästhesien im Gesicht (Urk. 7/58 S. 3). Wenn Dr. E.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (Urk. 7/62) den Wegfall der natürlichen Unfallkausalität für diese Restbeschwerden damit begründete, dass keine objektivierbaren Befunde vorlägen, so entspricht diese Argumentation nicht der - von der Gerichtspraxis übernommenen - medizinischen Lehrmeinung, wonach im Falle eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule auch ohne solche Befunde (unfallkausale) Beschwerden persistieren können (vgl. Strebel et al., a.a.O., S. 1119; Stöckli et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der chronischen Phase nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma [cKZBT, sog. Schleudertrauma] [ohne Commotio cerebri/mild traumatic brain injury], Pragmatische Empfehlungen der multidisziplinären Konsensusgruppe Olten vom 13. Januar 2005, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.). Daher ist der Beurteilung von Dr. H.___ im Gutachten vom 5. September 2007 (vgl. Urk. 7/78/2 S. 8) insoweit zu folgen, als auch im Zeitpunkt dieser Begutachtung zumindest noch ein möglicher natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2005 und den fortbestehenden Restbeschwerden bestand. Damit kann die Beschwerdegegnerin die strittige Leistungseinstellung per 16. Juli 2007 nicht mit dem Wegfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs begründen.
2.4 Hingegen ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Darlegungen von Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (Urk. 7/62) richtig davon aus, dass den geklagten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden keine objektivierbaren, strukturellen Befunde zugrunde liegen. So hatte die Röntgenaufnahme vom Juli 2005 degenerative Veränderungen, aber keine frischen traumatischen Knochenläsionen gezeigt (Urk. 7/18), und bei der magnetresonanztomographische Untersuchung vom Mai 2007 fanden sich wiederum nur Veränderungen degenerativer Natur (Urk. 7/60). Was die beantragte zusätzliche Untersuchung durch eine funktionale Magnetresonanztomographie betrifft, so hat sich das Bundesgericht kürzlich mit dieser Abklärungsmethode auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sie aufgrund des aktuellen Wissensstandes kein geeignetes Beweismittel zum Nachweis unfallkausaler Befunde sei (BGE 134 V 231). Damit hat die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu Recht davon abgesehen, die beantragte Zusatzuntersuchung durchzuführen. Sodann ergaben auch die eingehenden neurologischen Erhebungen durch Dr. D.___ vom Februar 2006 keine Hinweise auf eine peripher-neurogene, eine radikuläre oder eine myeläre Ausfallsymptomatik oder auf eine radikuläre oder neurogene Reizsymptomatik (Urk. 7/36 S. 3). Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, es liege ein somatisch fassbarer Befund vor (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 4), kann demnach nicht gefolgt werden.
2.5 Damit kann die Unfalladäquanz des fortbestehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für diejenigen Fälle aufgestellt hat, wo nach einer Halswirbelsäulendistorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Beschwerden auch nach Ablauf einer gewissen Zeit persistieren.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall" dahingehend präzisiert, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (BGE 134 V 113 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses in diesem Sinne mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, oder ob dieser Abschluss unter Umständen bereits auf einen früheren Zeitpunkt fallen kann, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung per 16. Juli 2007 war der (spätere) Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, bereits erreicht. Wohl empfahl Dr. H.___ anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin vom August 2007 in dem Sinne weitere Vorkehrungen, als er den vorsichtigen Aufbau eines gezielten Ausdauer- und Krafttrainings zur körperlichen Rekonditionierung für angezeigt hielt (Urk. 7/78/2 S. 8). Diese Massnahmen stellen jedoch keine eigentliche ärztliche Behandlung dar. Und soweit Dr. H.___ eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation empfahl für den Fall, dass das empfohlene Training nicht ambulant sollte durchgeführt werden können, so hatte die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. H.___ schon bis anhin selbständig verschiedene Übungen gemacht (Urk. 7/78/2 S. 5), was gegen die Notwendigkeit einer stationären Behandlung spricht.
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Juli 2007 zu Recht die Adäquanzbeurteilung vorgenommen.
2.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Adäquanzprüfung entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 4) nicht nach den allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall zu erfolgen hat, sondern nach den besonderen Kriterien, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule und Schädel-Hirn-Traumen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Denn dort, wo wie vorliegendenfalls eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule nachgewiesen ist, gelangen die allgemeinen, auf psychische Fehlentwicklungen zugeschnittenen Kriterien nur dann zur Anwendung, wenn die zum typischen Beschwerdebild der Halswirbelsäulendistorsion gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.) oder wenn sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild der Halswirbelsäulendistorsion, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, Erw. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.2, je mit Hinweisen). Den Akten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin von Beginn an eine psychische Problematik im Vordergrund gestanden hätte oder dass sich im Laufe der Zeit eine eigenständige psychische Gesundheitsschädigung herausgebildet hätte. Dr. D.___ nannte anlässlich der neurologischen Abklärung vom Februar 2006 nur "eine gewisse neurasthenische (inkl. phobische) Komponente" (Urk. 7/36 S. 3), und bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ vom Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich psychisch gegenwärtig recht stabil; nur im vergangenen März sei es durch eine arbeitsbedingte Überlastung kurzfristig zu einem Tief gekommen (Urk. 7/58 S. 2).
2.7
2.7.1 Die höchstrichterliche Rechtsprechung stuft Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis). Umstände, die das vorliegende Ereignis in Abweichung davon als schwerer erscheinen lassen würden, sind nicht gegeben. Vielmehr lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, welche die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 2. August 2007 ermittelt hatten, unterhalb oder knapp innerhalb des Bereichs von 10-15 km/h (Urk. 7/71 S. 2), also in der Nähe der Schwelle von 10 km/h, die gemäss verschiedenen medizinischen Lehrmeinungen als Harmlosigkeitsgrenze betrachtet wird (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 24 f.). Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, die zudem in einem ausgeprägtem Ausmass erfüllt sein müssen.
2.7.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles lagen offensichtlich nicht vor.
Was das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Natur ein. Vielmehr bedarf es für diese Qualifikation besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Als ein solcher besonderer, das Beschwerdebild negativ beeinflussender Umstand kommt in Frage, dass eine Halswirbelsäule schon vor dem Unfall geschädigt war (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 17. September 2008, 8C_71/2008, Erw. 6.3.2 mit Hinweisen). Vorliegendenfalls brachte die magnetresonanztomographische Untersuchung vom Mai 2007 degenerative Befunde zu Tage, die als deutlich bezeichnet wurden. Sie waren aber immerhin nicht derart ausgeprägt, dass Nervenwurzelkompressionen hätten festgestellt werden können (Urk. 7/60). Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung kann damit als erfüllt betrachtet werden, wenn auch nicht in prominentem Ausmass.
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist demgegenüber zu verneinen, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die medikamentösen und die physiotherapeutischen Behandlungen sowie die Akupunktur und die Osteopathie (Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/36 S. 1 und S. 3, Urk. 7/58 S. 2, Urk. 7/78/2 S. 5) besonders belastend gewesen wären. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für ärztliche Fehlbehandlungen.
Ferner berichtete die Beschwerdeführerin zwar im Mai 2007 gegenüber Dr. E.___ und im August 2007 gegenüber Dr. H.___ von immer noch andauernden Schmerzen. Diese waren allerdings nicht durchgehend von gleicher Stärke, sondern die Beschwerdeführerin schilderte dem Kreisarzt eine Verstärkung gegen Abend (vgl. Urk. 7/58 S. 2) und gab auch bei der Untersuchung durch Dr. H.___ an, die Schmerzen seien in unterschiedlicher Intensität vorhanden und nähmen etwa zu bei nasskaltem Wetter, währenddem sie im Liegen und durch Bewegung gelindert würden (Urk. 7/78/2 S. 5). Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist damit zwar erfüllt, jedoch nicht in einem Mass, das als ausgeprägt zu bezeichnen wäre.
Erhebliche Komplikationen sind wiederum nicht auszumachen, und der Heilungsverlauf erscheint höchstens insoweit als unbefriedigend, als keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte. Dies ist indessen bereits im Rahmen des Kriteriums der erheblichen Beschwerden berücksichtigt worden.
Ebenfalls nicht gegeben ist schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Denn die Beschwerdeführerin konnte bereits einige Wochen nach dem Unfall wieder ein 50%iges Arbeitspensum verrichten (vgl. Urk. 7/9) und vermochte das Pensum Mitte Oktober 2005 auf 75 % und Anfang Juni 2006 auf 100 % zu erhöhen (Urk. 7/19 und Urk. 7/48). Dieses volle Pensum konnte sie in der Folge halten, auch wenn sie - insbesondere in der ersten Zeit (vgl. ihre Schreiben vom 18. September und vom 28. November 2006, Urk. 7/49 und Urk. 7/52) - jeweils eine Zunahme der Beschwerden im Laufe eines Arbeitstages verspürte. Sie hielt sich denn gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. H.___ vom 5. September 2007 auch selber für zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/78/2 S. 4), und Dr. H.___ bestätigte diese Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/78/2 S. 8), dies in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. E.___ vom Mai 2007 (Urk. 7/58 S. 3) und den hausärztlichen Attesten (vgl. Urk. 7/48 und Urk. 7/56).
2.7.3 Sind damit nur zwei der sieben massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt und beide in nicht besonders ausgeprägtem Mass, so hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2005 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 16. Juli 2007 fortbestanden, zu Recht verneint.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse J.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).