Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ war seit April 1988 als Betriebsmitarbeiterin für die B.___ der Stadt "___" tätig und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Als sie am 31. Oktober 2005 das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus reinigte, kam es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit einer Mieterin, im Rahmen derer die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben mehrmals gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen wurde (Urk. 8/G1 ff.). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, den die Versicherte gleichentags aufsuchte, diagnostizierte eine Kontusion der Mandibula links mit Verdacht auf eine konsekutive Distorsion des linken Kiefergelenks, eine Kontusion des linken Ohrs, des Schädels (Prozessus mastoideus) und der Halsmuskulatur links sowie posttraumatische generalisierte leichte Kopfschmerzen (Urk. 9/M1).
1.2 Die Unfallversicherung der Stadt Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung), veranlasste medizinische Abklärungen und holte diverse Arztberichte ein. Gestützt darauf kam der Unfallversicherer mit Verfügung vom 19. Juni 2007 zum Schluss, dass die aktuell noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien; da es ferner an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis fehle, seien die Leistungen per 30. April 2007 einzustellen. Das Taggeld werde entgegenkommenderweise noch bis Ende Juni 2007 ausgerichtet (Urk. 8/U25). Daran hielt die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2008 (Urk. 2) fest, nachdem die Progrès Versicherungen AG ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 22. Juni 2007 (Urk. 8/U26) bereits am 18. Juli 2007 wieder zurück gezogen hatte (Urk. 8/U28).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt Zürich vom 28. Januar 2008 liess die Versicherte am 21. Februar 2008 Beschwerde erheben mit den Anträgen, ihr seien - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - auch ab Juli 2007 die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder, Heilungskosten, eventualiter eine Rente und eine Integritätsentschädigung) zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es seien die Akten der Invalidenversicherung zu edieren, eventualiter sei der Entscheid der MEDAS abzuwarten, bevor das hiesige Gericht entscheide (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss am 18. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1. Mai 2008 (Urk. 13) beziehungsweise mit Duplik vom 20. Mai 2008 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 zog das hiesige Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin bei (Urk. 20). Die Parteien nahmen zu den beigezogenen Akten mit Eingaben vom 1. Dezember 2009 (Urk. 26) beziehungsweise vom 5. Januar 2009 (Urk. 29) Stellung.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Unfallversicherung der Stadt Zürich hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2 ff., U 277/04, je mit Hinweisen).
1.2 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert hat. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10).
1.3 Anzufügen ist ferner, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 30. Oktober 2005 für die Zeit ab 1. Mai 2007, insbesondere die Frage, ob das Ereignis die kausale Ursache für die weiterhin geklagten Beschwerden ist. Die Unfallversicherung der Stadt Zürich stellte sich auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin liessen sich keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr feststellen. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage von einer vornehmlich psychischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerdeproblematik auszugehen. Von weiteren Abklärungen hinsichtlich der natürlichen Unfallkausalität könne abgesehen werden, da der adäquate Kausalzusammenhang nach BGE 115 V 133 zu verneinen sei (Urk. 2 S. 1 ff.). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es lägen organische Unfallfolgen vor. Im Übrigen seien sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei (Urk. 1).
2.2 Die Computertomographie (CT) der Kiefergelenke bei geschlossenem und geöffnetem Mund vom 1. November 2005 ergab keinen pathologischen Befund, insbesondere auch keine Frakturen am linken Kiefergelenk oder am Mastoid beziehungsweise Os temporale links. Eine Veränderung am Discus articularis links liess sich aufgrund dieser Untersuchung nicht ausschliessen. Hingegen erkannte man auch keine indirekten Hinweise für eine Diskusläsion (Urk. 9/M2).
2.3 Eine Kernspinresonanztomographie (MR) des Schädels vom 22. Juni 2006 zeigte eine unauffällige native Darstellung des Neurokraniums und ergab keinen Nachweis einer postkontusionellen Läsion oder interkraniellen Blutung (Urk. 9/M13). Eine cerebro-vaskuläre Doppleruntersuchung sowie eine Duplex-Sonographie mit Farbcodierung am 1. Februar 2007 lieferten keine Hinweise für traumatische Gefässschäden (Urk. 9/M19).
2.4 Ein neurologisches Screening im Zentrum D.___ der Universität "___" im Sommer 2007 zeigte ebenso wenig Auffälligkeiten. Die Sensorik auf Berührung und Spitz-Stumpf-Diskriminierung war symmetrisch intakt. Lediglich die Kälteempfindung war an der linken Wange abgeschwächt. Im Bereich der Nervi supraorbitalis war beidseits eine Druckdolenz feststellbar. Während des Screening der HWS fiel eine generalisierte Schwere und ein Spannungsgefühl auf. Schmerzen wurden bei Kopfrotation nach links angegeben. Die Palpation der Halsmuskulatur wies rechtsseitig eine generalisierte Druckdolenz auf. Die regionalen Lymphknoten waren nicht vergrössert (Urk. 9/M27/2 S. 1 f.).
2.5 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 22. Mai 2008 der E.___ wurden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Im Übrigen wurde festgehalten, die klinische Untersuchung sei nur teilweise verwertbar, da die gesamte Beschwerdesymptomatik eindeutig durch nicht organische Beschwerden überlagert würde, worauf nicht nur die ausgeprägten Nachtschmerzen hindeuteten sondern auch die eindeutig positiven Waddell-Zeichen sowie die Ausweitung der Beschwerden in der klinischen Untersuchung mit Klopfdolenz über der gesamten Wirbelsäule, die Kopfschmerzen bei Prüfung der Diadochokinese, die Parese sämtlicher Muskelgruppen M3 während der klinischen Untersuchung wie auch ein fehlendes Vibrationsempfinden cranial. Weder klinisch noch anamnestisch fänden sich Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung. Die beschriebene Beschwerdesymptomatik entspreche aus rheumatologisch-somatischer Sicht keinem organischen Korrelat. Sämtliche objektivierbaren klinischen Befunde seien unauffällig. Auch die vorhandenen radiologischen Unterlagen mit CT des zerviko-cranialen Übergangs und CT des Schädels vom 20. September 2007 zeigten altersentsprechend unauffällige Befunde. Insbesondere erschienen auch die Kiefergelenke symmetrisch und unauffällig. Es bestehe lediglich eine diskrete Dens-Dezentrierung nach rechts und als Nebenbefund ein offener hinterer Atlasbogen. Auch der schriftliche Befund der MRT-Untersuchung des Schädels vom 22. Juni 2006 sei unauffällig. Demzufolge finde sich kein somatischer Befund, der die beklagte Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Die beklagten Beschwerden seien dementsprechend im Rahmen einer nicht organischen Pathologie zu sehen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten verwiesen werde (Urk. 23/40/13 f.).
2.6 Der Gesamtbeurteilung des Gutachtens der E.___ vom 14. Juli 2008 kann entnommen werden, dass die psychiatrischen Diagnosen einer Depression mit Angst gemischt (ICD-10 F41.2) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ganz klar im Vordergrund stehen. Während sich aus somatischer Sicht keine Diagnosen von Krankheitswert erheben liessen, könne aus neurologischer Sicht zwar ein zervikozephales Schmerzsyndrom diagnostiziert werden, es bestünden jedoch auch Hinweise auf eine zusätzliche deutliche arzneimittelinduzierte Kopfschmerzproblematik. Sensomotorische Ausfälle liessen sich nicht dokumentieren. Aufgrund der hohen Diskrepanzen zur Spontanbeweglichkeit sei von einer erheblichen funktionellen Komponente auszugehen. Die im Vorfeld von der Neurootologie des F.___ im Mai 2006 gestellte Diagnose einer peripher-vestibulären Unterfunktion des horizontalen Bogengangs rechts, sei zentral kompensiert und für die aktuellen Beschwerden nicht ursächlich. Im Vorfeld sei im Januar 2007 eine neurologische Abklärung veranlasst worden wegen einer einmaligen Episode mit fremdanamnestischer Bewusstlosigkeit und Einnässen unklarer Ätiologie. Seither bestünden anamnestisch immer wiederkehrende leichte Ohnmachtsgefühle, ohne dass es zu einer eigentlichen Ohnmacht gekommen wäre. Diese Gefühle könnten durch Sich-Hinlegen oder Hinsetzen jeweils abgewendet werden. Eine epileptische Genese dieser Ereignisse sei sehr unwahrscheinlich. Retrospektiv müsse die damalige Bewusstlosigkeit am ehesten als vasovagale Synkope interpretiert werden. Aus rein somatischer Sicht resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von bestenfalls 10 % aufgrund der Kopfschmerzen (Urk. 23/40/20).
3.
3.1 Aufgrund der zitierten ärztlichen Stellungnahmen - insbesondere gestützt auf das Gutachten der E.___ vom 14. Juli 2008, das die gemäss Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen erfüllt (vgl. Erw. 1.3 hiervor) - steht fest, dass kein relevantes unfallbedingtes organisches Substrat gefunden werden konnte, das die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass es sich - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 26 S. 2 oben) - bei der diagnostizierten Kiefer- und Schädelkontusion "ohne Zweifel ursprünglich um eine organische Gesundheitseinschränkung" handelte, nicht abgeleitet werden, dass im hier relevanten Zeitpunkt der Leistungseinstellung beziehungsweise des Erlasses des angefochtenen Entscheids weiterhin organische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestanden. Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann nicht ohne Weiteres auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden. Im Gegensatz zu somatisch ausgewiesenen Gesundheitsschädigungen nach Unfall, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (vgl. Erw. hiervor), hat demnach eine spezielle Adäquanzbeurteilung zu erfolgen. Ob das versicherte Unfallereignis eine - für die Bejahung des für den Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen) - wesentliche (Teil-)Ursache der nach dem 30. April beziehungsweise 30. Juni 2007 fortbestehenden organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden bildet, braucht im Übrigen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen verhält. Die Meinungen der Parteien gehen hiebei zunächst in der Beantwortung der Frage auseinander, ob die Adäquanz gemäss den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen oder aber nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen der HWS und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt, zu prüfen ist. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als nach der letzteren Praxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung der abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzprüfung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
3.3 Das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen Adäquanzrechtsprechung wird nicht geltend gemacht und ist gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere mangels entsprechender Diagnose und mangels Auftretens des typischen Beschwerdebilds innert der bei solchen Verletzungen üblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, E. 5, U 215/05) zu verneinen. Was sodann die Frage eines unfallbedingten Schädel-Hirntraumas betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Dr. G.___ wie auch die Gutachter der E.___ diagnostizierten unter anderem eine(n Status nach) Schädelkontusion (Urk. 9/M10, 9/M25, 23/40/18). Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie sprach sodann von einer leichten Commotio cerebri (Urk. 9/M19). Aufgrund der Aktenlage kann somit zuverlässig gesagt werden, dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer leichten Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreichte. Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, U 588/06, E. 4.2.2, vom 24. März 2006, U 419/05, Erw. 4.1, vom 13. Juni 2005, U 276/04, E. 2.2 und vom 6. Mai 2003, U 6/03, E. 3.2). Es kann in Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen auch nicht von einem im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretenen komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur ausgegangen werden. Die Verneinung einer die Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden Verletzung durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Sie hält unter der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nebst der medizinischen Diagnose eines Schleudertraumas der HWS das weitgehende Vorliegen des für eine derartige Verletzung typischen Beschwerdebildes genügte (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360), und erst recht im Lichte der mit BGE 134 V 109 erhöhten Anforderungen an den Nachweis derartiger Verletzungen stand.
3.4 Zu beachten ist im Weiteren, dass im Anschluss an das Unfallereignis vom 31. Oktober 2005 und die dabei erlittene Kiefer- und Schädelkontusion eine erhebliche psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm. Schon Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2005 fest, die Beschwerdeführerin wirke psychophysisch schockiert (Urk. 9/M1). Ab 11. Januar 2006 begab sich die Beschwerdeführerin am Institut für I.___ in eine ambulante Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen. Der leitende Psychiater des I.___ diagnostizierte am 25. Februar 2006 eine psychoreaktive Störung. Diese bestehe einerseits aus einem der posttraumatischen Belastungsstörung ähnlichem Angstsyndrom, anderseits liege mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine depressive Störung vor (Urk. 9/M3). Im Rahmen der Schmerzsprechstunde des Zentrums D.___ der Universität "___" wurden mit Bericht vom 16. März 2007 die Diagnosen einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion, gemischt) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erhoben (Urk. 9/M24). Der psychiatrische Gutachter der E.___ vertrat schliesslich die Ansicht, neben einer somatoformen Schmerzstörung liege zusätzlich eine Depression mit Angst gemischt vor (vgl. Gutachten vom 14. Juli 2008 [Urk. 23/40/16]).
3.5 Aus den zitierten ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass bei einem ohnehin höchstens den Schweregrad einer leichten Commotio cerebri erreichenden Schädel-Hirn-Trauma schon wenige Wochen nach dem Unfall vom 31. Oktober 2005 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Fallabschlusses auf Ende April 2007 beziehungsweise des Erlasses des Einspracheentscheides (28. Januar 2008; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) eine deutliche psychische Überlagerung stattfand. Die - als allfällige Folgen einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung zu wertenden - funktionellen Beeinträchtigungen (Nacken- und Kopfschmerzen etc.) gerieten dadurch zusehends in den Hintergrund beziehungsweise wurden insofern in eine sekundäre Rolle gedrängt, als ihr Verlauf im Wesentlichen vom jeweiligen psychischen Stimmungsbild abhängig war. Unter diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die psychischen Befunde lediglich Teil des (grundsätzlich gleichwertigen) Gemenges physischer und psychischer Symptome bilden, wie es auch die auf schleudertraumaähnliche Unfallmechanismen zurückzuführenden Verletzungsbilder kennzeichnet. Vielmehr liegt ein eigenständiges psychisches Geschehen vor, das die übrigen Gesundheitsstörungen im gesamten Verlauf eindeutig dominierte. Dies hat rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 98) und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid jedoch entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung zur Folge, dass die adäquate Kausalität nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte, zu prüfen ist (BGE 115 V 133; 117 V 359 E. 6b in fine S. 367).
4.
4.1 Dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu früh geprüft habe, wurde zu Recht nicht vorgebracht, da die adäquanzrelevanten Faktoren spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2008 zuverlässig beurteilbar waren. Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien mit zu berücksichtigen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Das Unfallereignis vom 31. Oktober 2005 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs höchstens im Bereich der mittelschweren Unfälle einzuordnen. Etwas anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Während die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, sämtliche adäquanzrelevanten Kriterien seien erfüllt (Urk. 1 S. 6), erachtet die Beschwerdegegnerin keines davon als gegeben (Urk. 2 S. 4).
4.2 Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen liegt nicht vor. Insbesondere können die nach dem Unfall diagnostizierten (somatischen) Verletzungen nicht zu solchen gezählt werden, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch ist die somatisch bedingte ärztliche Behandlung nicht als ungewöhnlich lang zu bezeichnen; denn abgesehen davon, dass physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung nach der Rechtsprechung nicht einer planmässigen, auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten Behandlung entsprechen (vgl. dazu etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2007, U 167/06, E. 5.2, sowie vom 20. Oktober 2006, U 488/05 E. 3.2.3, oder vom 21. Juni 2006, U 265/05 E. 3.2.2), war die ärztliche Behandlung schon wenige Wochen nach dem Unfall primär auf die Behandlung der psychischen Beschwerden fokussiert.
4.3 Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann gestützt auf den im Gutachten der E.___ geäusserten Verdacht eines zusätzlichen arzneimittelinduzierten Kopfschmerzes (vgl. Urk. 23/40/18) nicht gesagt werden, die verschriebenen Medikamente hätten die Unfallfolgen erheblich verschlimmert. Sodann fehlt es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch an Hinweisen auf einen hinsichtlich der somatischen Beeinträchtigungen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Aus dem Umstand, dass allenfalls Dauerbeschwerden zu bejahen sind, kann nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen aus physischer Sicht geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche liegen hier nicht vor. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig zur Bejahung dieses Kriteriums wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 8C_623/2007, E. 8.6 mit Hinweisen).
4.4 Offen bleiben kann schliesslich, ob körperliche Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden bestanden haben sowie ob Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Ausmass gegeben waren. Denn selbst wenn diese beiden Kriterien als erfüllt betrachtet würden, wären sie nicht in auffallender Weise gegeben, zumal bereits früh nach dem Unfall deutlich eine psychische Überlagerung der Beschwerden eingesetzt hat und die andauernde Arbeitsunfähigkeit zum grössten Teil auf psychischen Gründen beruhte.
4.5 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, muss ebenfalls nicht abschliessend geprüft werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 8C_39/2008, E. 5.2). Der nachfolgende Heilungsprozess ist ebenfalls nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 11.1). Der von der Beschwerdeführerin erlittene Schrecken hielt sich im Rahmen des bei mittelschweren Unfällen Üblichen. Jedenfalls wäre das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit, falls es als gegeben betrachtet würde, nicht so ausgeprägt, dass es zusammen mit den zwei anderen allenfalls vorliegenden Kriterien für die Bejahung der Adäquanz ausreichen würde.
4.6 Nach dem Gesagten sind die massgebenden Kriterien weder gehäuft noch in ausgeprägter Weise gegeben. Damit fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 2005 und den über den 30. April beziehungsweise 30. Juni 2007 hinaus persistierenden Beschwerden, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint hat. Unter diesen Umständen kann von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).