UV.2008.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 25. November 2009


in Sachen
X.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
Guggenheim & Daetwyler, Rechtsanwälte
Rotfluhstrasse 91, Postfach 275, 8702 Zollikon


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, gelernter Maurer, war als Trockenbau-Monteur für Trennwände und Decken bei der Y.___ AG angestellt, als er am 24. Februar 2004 einen Arbeitsunfall erlitt und hierbei die linke Schulter sowie den Ellenbogen verletzte. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 3/6) bzw. Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (Urk. 3/8) sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 15 % zu, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2008 bestätigte (Prozess Nr. UV.2007.00228).

2. Am 1. September 2007 trat X.___ bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis zu 60 % im Stundenlohn als Monteur an (Urk. 3/11). Beim Montieren einer Gipsplatte mit Spezialschrauben und einem elektrischen Bohrschrauber mit der rechten Hand auf Kopfhöhe gab es einen Knacks in der rechten Schulter und sofort einschiessende Schmerzen (Urk. 9/1, Urk. 9/12, Urk. 9/36). Der wiederum bei der SUVA Versicherte musste seine Arbeit am 3. Oktober 2007 niederlegen (Urk. 9/3-5) und begab sich in ambulante Behandlung in das Kantonsspital Winterthur (KSW), wo aufgrund eines Verdachtes auf Läsion des Musculus Supraspinatus rechts (Urk. 9/11) am 18. Oktober 2007 eine Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt wurde, die diesen Verdacht im Sinne einer wahrscheinlich chronischen Partialruptur der zentralen und posterioren Supraspinatussehne im mittleren und distalen Sehnendrittel bei intakten anterioren Sehnenanteilen und normotrophem Supraspinatusmuskelbauch sowie zur Zeit aktiven enthesiopathischen Veränderungen am Tuberculum majus bei hier gelegenem Spongiosaödem erhärten liess (Bericht vom 19. Oktober 2009, Urk. 9/13).
         Die Arbeitgeberin, Z.___ AG, meldete diesen Vorfall der SUVA als Unfall (Urk. 9/1). Diese zog die medizinischen Akten des KSW bei (Urk. 9/11, Urk. 9/13), legte diese ihrem Versicherungsarzt vor (Urk. 9/16) und befragte X.___ zum Unfallhergang (Urk. 9/12). Mit Schreiben vom 5. November 2007 lehnte die SUVA eine Kostengutsprache ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sei (Urk. 9/17). Weil der Leistungsansprecher sich damit nicht einverstanden erklären konnte, was mit Schreiben von Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie, KSW, vom 21. November 2007 (Urk. 9/29) noch unterstützt wurde, tätigte die SUVA nochmals Rückfragen zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 9/24) und Unfallhergang (Protokoll der Befragung des Versicherten vom 21. Dezember 2007, Urk. 9/35-36) und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 ab (Urk. 9/39).
         Hiergegen erhob X.___ mündlich Einsprache (Prokoll vom 27. Dezember 2007, Urk. 9/38), welche mit Entscheid vom 28. Januar 2008 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
         Zwischenzeitlich hatte sich X.___ am 22. Januar 2008 einer offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion im KWS unterzogen (Zusammenfassung der Krankengeschichte des KSW, Urk. 3/14).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Marc Daetwyler, Zollikon, am 25. Februar 2008 Beschwerde einreichen und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Antwort vom 14. Mai 2008 (Urk. 8) auf Abweisung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 10) geschlossen wurde.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), insbesondere zum Begriff des ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Ungewöhnlichkeit im Speziellen, (Ziffer 1.a; vgl. auch BGE 134 V 76) sowie zur unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) und des damit zusammenhängenden Begriffs der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors (Ziffer 1.b; vgl. auch BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall vom 1. Oktober 2007 wie folgt: Ich musste eine von vielen Schrauben in eine Gipsplatte an die Wand schrauben (mit einer Elektroschraubmaschine). Da es ein spezielles Profil war, musste ich einen grossen Druck ausüben. Plötzlich gab es einen Knacks in der (rechten) Schulter und es traten sofort Schmerzen auf. Mein Arbeitskollege musste die Arbeiten für mich zu Ende führen (Schriftliche Stellungnahme vom 16. Oktober 2007, Urk. 9/12). Präzisierend hierzu führte er am 21. Dezember 2007 (Protokoll des Hausbesuches, Urk. 9/35) aus: ich war dabei, 4 mm dicke Profile mittels Schrauben zu befestigen. Bei einer Schraube, ungefähr auf Kopfhöhe, nachdem ich schon ein paar Schrauben montiert hatte auf gleiche Art, traten beim Drücken und Schrauben Schmerzen in der rechten Schulter auf; es gab einen Knacks. Dass dabei etwas Aussergewöhnliches, Programmwidriges passiert sei, verneinte er explizit.
2.2     Damit fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, welcher zwingend zum Unfallbegriff zählt. Es fand kein unkoordinierter Bewegungsablauf statt, beispielsweise eine Aus- oder Abgleiten, ein Stolpern oder eine reflexartige Abwehrbewegung. Der hier im Arbeitsablauf notwendige Druck auf die zu fixierende Platte ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nichts Ungewöhnliches, unabhängig von der Kondition oder der Praxis des Arbeiters. Eine ungewöhnliche Überanstengung, wie sie die Rechtsprechung vereinzelt beim Verschieben von Lasten über 100 Kilogramm angenommen hatte, liegt jedenfalls nicht vor, selbst wenn - wie in der Beschwerde nunmehr behauptet - das zu fixierende Teil ein ungewöhnlich dickes Stahlprofil gewesen und der Beschwerdeführer bei der Ausübung des Druckes durch die Bewegungseinschränkung in der linken Schulter handicapiert gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 7). Bei der geschilderten Arbeit handelte es sich um normale, wenn auch allenfalls, wie behauptet, nicht alltägliche Verrichtungen eines Trockenbauers, und es fand keine Programmwidrigkeit im Arbeitsablauf statt.
2.3     Die erlittene Körperschädigung fällt grundsätzlich unter die Regelung von Art. 9 Abs. 2 UVV, wonach bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen, worunter Sehnenrisse (lit. f), auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind (vgl. Urk. 9/16). Gemäss der hierzu ergangenen Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutige krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
         Ein solch äusserer Faktor ist indes im notwendigen Druck auf die zu befestigende Platte nicht zu erblicken. Der ausgeübte Druck stellt - unabhängig der Kondition des Beschwerdeführers - kein gesteigertes Gefährdungspotenzial im Sinne einer nicht physiologischen Beanspruchung des Bewegungsapparates dar. Diese Druckausübung (mit oder ohne Zuhilfenahme des Körpergewichtes oder des zweiten Armes) ist als ein wiederholt auszuübender, beruflicher Vorgang beim Schrauben von Fertigelementen zu betrachten. Weder fand eine abrupte noch eine unkontrollierte Änderung der Körperlage statt; gegenteils war diese statisch. Der bei dieser Tätigkeit plötzlich auftretende, einschiessende Schmerz allein begründet noch keinen Nachweis dafür, dass die Körperschädigung durch einen äusseren Faktor und nicht einzig durch degenerative Gesundheitsschädigungen verursacht wurde. Ebensowenig vermag dies die Feststellung des behandelnden Chirurgen Dr. A.___, wonach sich eine frische Läsion des Subscapularis gezeigt habe (Urk. 9/29) zu begründen; dies schliesst degenerative Ursachen nicht aus. Für die Anerkennung einer unfallähnlichen Körperschädigung fehlt es am äusseren Moment.

3.       Nach diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Assura, Bern-Bümpliz, Vers.-Nr. 336'517
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).