Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00061
UV.2008.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 19. August 2009
in Sachen
SUPRA Krankenkasse
Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3 Cour
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1941, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1997 bis Ende Juni 2005 (vgl. Urk. 7/38/2) als Zeitungsverträgerin bei der Y.___ AG, Q.___, und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1 Ziff.1, Ziff. 3). Am 25. November 2005, 04.15 Uhr, wurde die Versicherte beim Zeitungsaustragen Opfer eines gewaltsamen Überfalls, bei dem sie von einem unbekannten Täter niedergeschlagen und wahrscheinlich vergewaltigt wurde (vgl. Polizeirapport vom 18. Dezember 2005, Urk. 7/8/2 ff.). Gemäss Unfallmeldung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 7/1) erlitt die Versicherte eine Thoraxprellung sowie eine Fraktur im Gesicht (Urk. 7/1 Ziff. 9).
         Die SUVA holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/4/2-3, Urk. 7/4/4-5 = Urk. 7/7/2-3 = Urk. 7/9/2-3 = Urk. 3/4, Urk. 7/10/1-2 = Urk. 3/6, Urk. 7/13/2 = Urk. 3/7, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/21 = Urk. 3/10, Urk. 7/22 = Urk. 3/11, Urk. 7/31) und liess die Versicherte durch Kreisarzt Dr. med. Z.___ psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/17/1-4 = Urk. 3/8). Ausserdem zog sie die Akten der Polizei bei (Urk. 7/8/1-39 = Urk. 3/4).
1.2         Nachdem sich die Versicherte im Mai 2006 bei Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Durchführung einer Psychotherapie angemeldet hatte (Urk. 7/30 = Urk. 3/13), forderte die SUVA mit Schreiben vom 20. Juni 2006 einen ärztlichen Bericht bei diesem an (Urk. 7/33/1-2 = Urk. 3/14). Da Dr. A.___ in der Folge keinen Bericht einreichte, wandte sich die SUVA mit Schreiben vom 12. September 2006 (Urk. 7/36) und schliesslich vom 23. März 2007 (Urk. 7/42/1-2) erneut an ihn und forderte ihn auf, bis spätestens 5. April 2007 einen ärztlichen Zwischenbericht einzureichen, unter der Androhung, dass andernfalls aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 7/42/2). In der Folge setzte die Versicherte die SUVA davon in Kenntnis, dass Dr. A.___ sich seit Anfang April in einer Kur befinde und das Schreiben mit der Fristansetzung wohl nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/43). Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 forderte die SUVA Dr. A.___ ein weiteres Mal auf, seinen ärztlichen Bericht bis zum 6. Juli 2007 einzureichen, ansonsten die Versicherungsleistungen eingestellt würden (Urk. 7/46/1 = Urk. 3/17). Wiederum teilte die Versicherte der SUVA mit, der behandelnde Psychiater befinde sich derzeit für vier Wochen in Kur, im Frühjahr sei er doch nicht dort gewesen (Urk. 7/47).
1.3     In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2007 ein (Urk. 7/49/1-2 = Urk. 3/18). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren behandelnden Psychiater Dr. A.___, am 3. August 2007 (Urk. 7/51/1 = Urk. 3/20) und der Krankenversicherer am 8. August 2007 (Urk. 7/53/1-2 = Urk. 3/19) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/56 = Urk. 2) hielt die SUVA an ihrer Leistungseinstellung per 31. Juli 2007 fest.

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Krankenversicherer am 25. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen über den 31. Juli 2007 hinaus (Urk. 1 S. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2     Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Nachdem sich diese innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
Sie finden nach Art. 1 Abs. 2 UVG keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
1.2     Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).  
1.3     Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten entscheiden, sofern die versicherte Person oder andere Personen, welche Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss diese Person vorher schriftlich ermahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Zudem ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

2.
2.1         Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 179 Erw. 2.1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Schreckereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
         Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person anlässlich eines Schreckereignisses zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden ebenfalls nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Entscheid vom 14. April 2005 i.S. B., U 390/04, Erw. 1.2).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Juli 2007 eingestellt hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Berichte sei davon auszugehen, dass die organischen Unfallfolgen bei der Versicherten spätestens im Herbst 2005 abgeheilt gewesen seien. Den Akten sei zu entnehmen, dass psychische Beschwerden vorlägen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2b, Ziff. 3a). Der Unfall, wie ihn die Versicherte erfahren habe, nämlich der Angriff durch eine fremde Person und eine wahrscheinliche Vergewaltigung, sei als Unfall im mittleren Bereich anzusehen. Zwar sei dem Ereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, es könne jedoch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden, zumal die Versicherte nach dem Ereignis eine retrograde Amnesie erlitten habe und sich auch später nur an Bruchstücke habe erinnern können. Das Unfallgeschehen werde in einem solchen Fall nicht in gleicher Weise wahrgenommen, wie wenn die Versicherte bei vollem Bewusstsein gewesen wäre. Wegen der Amnesie seien die Umstände des Unfalles objektiv nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise geeignet, sich auf die psychische Gesundheit auszuwirken. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei daher nicht erfüllt (Urk. 6 S. 3).
Die körperlichen Schädigungen, welche die Versicherte anlässlich des Überfalls erlitten habe, seien nicht ausserordentlich schwer gewesen und praxisgemäss nicht geeignet, psychische Beschwerden hervorzurufen. Zudem seien die Verletzungen rasch verheilt. Eine Fehlbehandlung liege ebenso wenig vor wie Dauerschmerzen, und spätestens seit Herbst 2005 sei die Beigeladene wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die Kriterien nach BGE 115 V 133 ff. seien demnach nicht erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müsse (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4b).
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es könne nicht bestritten werden, dass der Angriff vom 25. November 2004, der durch eine nicht unbeachtliche Gewalttätigkeit gekennzeichnet gewesen sei, den Ausgangspunkt der psychischen Störungen bilde, an denen die Versicherte immer noch leide. Diesbezüglich seien sich die drei konsultierten Ärzte einig. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen müsse demnach bejaht werden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
Aus den Akten ergebe sich, dass die Versicherte um vier Uhr früh von einem Unbekannten angegriffen worden sei. Der Angreifer habe ihr Gewalt angetan, indem er ihr zahlreiche Fusstritte ins Gesicht versetzt habe. Im Übrigen liessen die ärztlichen Untersuchungen sowie die Situation, in welcher die Versicherte aufgefunden worden sei, den Schluss zu, dass der Täter sie vergewaltigen wollte. Die zahlreichen körperlichen Verletzungen erlaubten es, auf eine Gefahr für das Leben zu schliessen. Der Angriff sei deshalb als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu einem schweren Unfall einzustufen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 11). Es liege mindestens eines der erforderlichen Kriterien vor und dies in ausreichend bedeutendem Mass (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13). Die Attacke sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen und habe einen Schock bewirkt. Einerseits habe sich der Angreifer gegenüber der Versicherten ausgesprochen brutal verhalten, was zu Frakturen und Kontusionen im Gesichtsbereich geführt habe. Andrerseits habe dieser versucht, sich sexuell an ihr zu vergreifen, und dies zur Nachtzeit auf einer einsamen Strasse, was besonders erschreckend und traumatisierend sei. Insbesondere die Verletzung der sexuellen Integrität einer Frau wiege besonders schwer. Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit der Vorkommnisse sei erfüllt und der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Der Umstand, dass die Versicherte infolge der Attacke das Gedächtnis verloren habe und sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern könne, erlaube keinen Rückschluss auf die Eindrücklichkeit des Vorfalles. Im Übrigen trage die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass die Versicherte unter Flashbacks leide, in keiner Weise Rechnung (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15).
Die Beschwerdegegnerin könne überdies mit der Begründung, dass ein Arzt dem Begehren um Auskünfte nicht nachgekommen sei, nicht auf die weitere Instruktion des Falles verzichten. Der Versicherten könne vorliegend kein Verschulden vorgeworfen werden, deren Mitwirkung sei stets in vorbildlicher Weise erfolgt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 18).

4.
4.1     Im Kurzbericht vom 29. November 2004 (Urk. 7/4/4-5 = Urk. 7/7/2-3 = Urk. 7/9/2-3 = Urk. 3/4) nannten Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Stadtspital D.___ , wo sich die Versicherte vom 25. bis 30. November 2004 stationär aufhielt (Urk. 7/4/4), folgende Diagnosen (Urk. 7/4/4):
- Verdacht auf Vergewaltigung mit:
- commotio cerebri
- Monokelhämatom rechts
- Tripod-Fraktur rechts mit:
- vollständigem Hämatosinus rechts
- inkomplettem Hämatosinus links
- Handgelenkskontusion rechts
- Verdacht auf vaskuläre Herzkrankheit mit Mitralklappeninsuffizienz/ Mitralklappenprolaps
Die Versicherte sei am 25. November 2004 von der Sanität gebracht worden, nachdem sie auf der Strasse liegend von Passanten gefunden worden sei. Die Versicherte habe Zeitungen ausgetragen, als sie von einem Mann angegriffen worden sei. Sie könne sich an nichts mehr erinnern, bezüglich des Ereignisses bestehe eine retrograde Amnesie. Bei der Untersuchung sei ein zerrissener Slip festgestellt worden und die Versicherte sei lumbal mit Dreck sowie Laubblättern beschmiert gewesen. Anlässlich der gynäkologischen Untersuchung habe man Suffusionen und Schürfungen im Bereich der grossen Labien festgestellt. Es seien multiple Hämatome im Bereich des Gesichtsschädels sowie mittels Computertomographie eine undislozierte Tripodfraktur rechts festgestellt worden (Urk. 7/4/4).
4.2     In ihrem ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/4/2-3) bestätigte Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausärztin, die bisherigen Diagnosen und nannte neu den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/4/2 Ziff. 1).
Die Versicherte sei als Zeitungsverträgerin überfallen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch vergewaltigt worden, da Spuren im Bereich der Genitalregion gefunden worden seien. Bezogen auf das Ereignis habe die Versicherte eine Amnesie, sie habe jedoch bereits jetzt Flashbacks und sehe immer wieder das Bild des mutmasslichen Vergewaltigers vor sich. Der Heilungsverlauf der Tripod-Fraktur mit Hämatosinus beidseits sowie der offenen Hämatome im Gesicht sei soweit zufriedenstellend (Urk. 7/4/2 Ziff. 2). Möglicherweise seien bleibende Schädigungen im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungstrauma zu erwarten (Urk. 7/4/3 Ziff. 4c).
4.3     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 7/10/1-2 = Urk. 3/6) bestätigte Dr. E.___ die bisherigen Diagnosen (Urk. 7/10/1 Ziff. 1).
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich in Bezug auf die somatischen Beschwerden ein guter Heilungsverlauf gezeigt. Die Hämatome seien verschwunden, die Tripod-Fraktur sei am Abheilen und die Versicherte könne das Handgelenk wieder gebrauchen. Aus psychischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Versicherte werde immer wieder von Flashbacks, Erinnerungsfetzen der Vergewaltigung, heimgesucht. Sie fühle sich insgesamt sehr unsicher und absolut nicht belastungsfähig (Urk. 7/10/1 Ziff. 2a). Zur Verarbeitung des erlittenen Traumas habe die Versicherte Kontakt mit einer Psychologin der Opferhilfe aufgenommen. Allenfalls müsse sie noch an eine spezialisierte Psychotherapeutin überwiesen werden (Urk. 7/10/1 Ziff. 3a).
Die Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/1 Ziff. 4a), es seien möglicherweise bleibende Schädigungen durch das Vergewaltigungstrauma zu erwarten (Urk. 7/10/1 Ziff. 4c).
4.4     In einem weiteren - undatierten - ärztlichen Zwischenbericht (Urk. 7/13/2 = Urk. 3/7) bestätigte Dr. E.___ die bisherigen Diagnosen erneut (Urk. 7/13/2 Ziff. 1). Physisch gehe es der Versicherten recht gut. Die Frakturen seien verheilt und das Handgelenk könne sie wieder gebrauchen. Psychisch bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, es würden Flashbacks und Erinnerungsfetzen an die Vergewaltigung aufkommen, und die Versicherte sei ausser im Haushalt nicht belastungsfähig. Sie werde bei der Opferhilfe beraten, eine eigentliche Psychotherapie wolle sie derzeit nicht machen (Urk. 7/13/2 Ziff. 2a).
Die Versicherte sei weiterhin 100%ig arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch sei bislang noch nicht möglich gewesen, da sie wieder die gleiche Zeitungstour absolvieren müsste (Urk. 7/12/2 Ziff. 4a).
In ihrem Schreiben vom 28. September 2005 (Urk. 7/16) hielt Dr. E.___ fest, die Versicherte habe sich physisch - nicht aber psychisch - gut erholt. Vom Lokalbefund her sehe es äusserlich recht gut aus, jedoch klage die Versicherte immer noch über Beschwerden von Seiten der Gesichtsfraktur her (Urk. 7/16)
4.5         Anlässlich seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 7/17/1-4 = Urk. 3/8) führte Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Versicherte sei als Zeitungsverträgerin am 25. November 2004 von einem Unbekannten überfallen worden. Dabei habe sie mehrere körperliche Verletzungen erlitten, welche mittlerweile gut abgeheilt seien. Hingegen habe sich ein reaktives psychisches Beschwerdebild entwickelt, so dass sie bis heute ihre Arbeitsfähigkeit nicht wieder habe erbringen können (Urk. 7/17/1).
Gleich zu Beginn habe die Versicherte geschildert, der Überfall habe sich deshalb als schwerwiegend erwiesen, weil sie nun schon das zweite Mal  anlässlich ihrer Tätigkeit als Zeitungsverträgerin überfallen worden sei. Das erste Mal sei im Jahr 2001 gewesen, als sie zusammen mit ihrem Mann auf einer gemeinsamen Tour überfallen und ihr Mann dabei durch Messerstiche und Schläge erheblich verletzt worden sei. Sie selber habe aufgrund der Attacke damals auch Schnittverletzungen erlitten. Es sei ihr aber bald wieder möglich gewesen, die damaligen psychologischen Belastungen dadurch zu bewältigen, dass sie wieder ihre alte volle Zeitungstour ausgeführt habe. Ihr Mann sei dagegen nicht mehr in der Lage gewesen, diese Tour alleine zu übernehmen (Urk. 7/17/2).
In diagnostischer Hinsicht liessen sich die anlässlich der Exploration vorgefundenen Befunde nicht eindeutig zuordnen. Während in den vorliegenden Akten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt werde, welche sich auf das Vorhandensein von Flashbacks beziehe, seien von der Versicherten anlässlich der Untersuchung keine solche sich spontan aufdrängenden Nachhallerinnerungen explizit angegeben worden. Wohl beschreibe sie, dass sie sich in ihrer affektiven Gestimmtheit im Vergleich zur Zeit vor dem Unfallereignis different erlebe, was sie selber mit einer gewissen verminderten Belastbarkeit umschreibe. Andrerseits fehle die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung typische emotionale Stumpfheit und Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber, wie dies in den diagnostischen Kriterien des ICD vorgegeben sei. Die Versicherte zeige sich vielmehr als Mensch, der trotz erlittener Verletzung durchaus empathisch an der Situation anderer Menschen, insbesondere des Ehemannes, teilnehmen könne. Hingegen finde sich durchaus das Kriterium, dass sie ein Vermeiden bezüglich der traumatischen Situation erlebe (Urk. 7/17/3). Inwieweit die affektiven Reaktionen sich direkt aus dem erlittenen Trauma herleiten liessen oder sich reaktiv aus dem Umstand ergäben, dass sich schon einmal ein ähnliches Trauma ereignet habe und auch weitere lebensgeschichtliche Belastungen hier eine Rolle spielten, lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde nicht mit Sicherheit sagen (Urk 7/17/4 oben).
In diagnostischer Hinsicht lasse sich abschliessend festhalten, dass anlässlich der erfolgten Exploration die Kriterien, welche eindeutig für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen würden, nicht mehr so vorrangig vorzufinden seien, so dass in differentialdiagnostischer Hinsicht an das Vorliegen einer Anpassungsstörung zu denken sei. Eine eindeutige diagnostische Beurteilung würde jedoch eine umfassendere fachärztliche Exploration erfordern, welche den gesamten lebensgeschichtlichen Kontext der Versicherten umfassend mitberücksichtige (Urk. 7/17/4 oben).
Sicherlich sei festzuhalten, dass die Versicherte durch den erfolgten Überfall neben den somatischen Verletzungen auch in psychisch-affektiver Hinsicht stark belastet worden sei. So sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Traumas sich ergebende Gefühlskonstellationen wie Scham und Entwürdigung dazu beitragen würden, dass oftmals nicht das gesamte Ausmass der erlebten Verletzung und Beeinträchtigung mitgeteilt werden könne. So könne auch festgehalten werden, dass es ohne diesen Überfall nicht zu diesem Einbruch der Leistungsfähigkeit gekommen wäre. Verständlicherweise werde angegeben, sich nicht mehr den Umständen auszusetzen, die zu diesem Trauma beigetragen hätten. Deshalb sei eine erneute Arbeit in der bisherigen Tätigkeit als Zeitungsverträgerin nicht mehr zumutbar. Wie die Versicherte aber auch berichtet habe, sei es ihr trotz der erlebten geringeren Belastbarkeit aber möglich, einige der alltäglichen Verpflichtungen wahrzunehmen und sich auch mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Austragen von Werbematerialien zusammen mit ihrem Ehemann wieder möglich sei. Aus diesem Verlauf heraus lasse sich herleiten, dass eine gewisse Arbeitsfähigkeit wieder bestehe. Es sei aber nicht möglich, diese anhand der von ihm durchgeführten Untersuchung präziser zu beurteilen. Hierzu würde es einer genauen Abklärung des Leistungsverhaltens der Versicherten in konkreten Situation bedürfen (Urk. 7/17/4 Mitte).
Sollte sich weiterhin eine anhaltende Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit ergeben, wäre wohl in differentialdiagnostischer Sicht zu überlegen, ob sich hinter diesen Angaben auch eine psychopathologische Angstsymptomatik oder depressive Symptomatik manifestiere, welche von einer erneuten fachärztlichen oder psychopharmakologischen Behandlung profitieren könnte, so dass die Frage einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit erneut mit der Versicherten zu diskutieren wäre (Urk. 7/17/4 unten).
4.6     In seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 7/19) hielt Dr. med. F.___, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Stadtspital D.___, fest, objektiv zeige sich eine vollständige Ausheilung der Fraktur im Gesicht ohne Residuen. Subjektiv klage die Versicherte über diffuse Beschwerden (Urk. 7/19 Ziff. 2a). Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht sei kein bleibender Nachteil zu erwarten, die psychische Problematik könnten sie nicht beurteilen (Urk. 7/19 Ziff. 4c).
4.7     Im ärztlichen Attest vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/21 = Urk. 3/10) führte Dr. E.___ aus, der Verlauf sei weiterhin etwas protrahiert, die Versicherte fühle sich nach eingehender Diskussion der Symptomatik und der Situation nicht in der Lage, ihre Arbeit als Zeitungsverträgerin wieder aufzunehmen. Bereits das Erinnern an den Vorfall oder die Vorstellung, was auf einer solchen Tour alles passieren könnte, setze sie psychisch unter Druck. Leider sei die Versicherte weiterhin nicht zu motivieren, eine eigentliche Psychotherapie zu absolvieren, sie sei der Ansicht, sie habe genügend Ressourcen, um das Ereignis langsam zu verarbeiten. Sie könne sich allenfalls vorstellen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. In ihrer Tätigkeit als Zeitungsverträgerin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21).
In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/22 = Urk. 3/11) wies Kreisarzt Dr. Z.___ darauf hin, dass aufgrund des aktuellen Berichts von Dr. E.___ ersichtlich werde, dass die Versicherte nicht wieder als Zeitungsverträgerin werde arbeiten können. Bei Persistenz der Beschwerden und Symptomatik würde es weiterhin sinnvoll sein, wenn die Versicherte sich in fachärztliche Behandlung begeben würde (Urk. 7/22).
4.8     Im Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/31/1) führte Dr. E.___ aus, die Versicherte habe sich nun entschieden, mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. A.___ (vgl. auch Urk. 7/30) zu beginnen. Sie habe bereits einige Gespräche bei ihm gehabt und sei zuversichtlich, dass sie dort eine gute Unterstützung erhalte und das Trauma weiter verarbeiten könne. Mitte Mai 2006 sei eine akute Brech-Schwindel-Attacke aufgetreten, weswegen sie die Versicherte ins Stadtspital D.___ überwiesen habe. Diese stehe aber wahrscheinlich nicht in einem Zusammenhang mit dem erlittenen Trauma (Urk. 7/312/1).
4.9     Im Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 7/45/2-3 = Urk. 3/16) führte Dr. E.___ aus, die Versicherte sei inzwischen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. A.___ und erhalte dort eine gute Unterstützung bei der Aufarbeitung des erlittenen Traumas sowie bei der allmählichen Akzeptanz des Geschehenen. Sie sehe die Versicherte nur noch einmal pro Monat, dies insbesondere im Zusammenhang mit den psychosomatischen Beschwerden (Schwindel, affektive Benommenheit, Bewältigung der Alltagssituationen). Dabei falle auf, dass die Versicherte mit ihren Gedanken und Aussagen immer wieder Bezug nehme auf das als sehr traumatisch erlebte Vergewaltigungsereignis. Auch wenn sie (Dr. E.___) der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. Z.___ zustimme, dass gewisse diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung fehlten, so sei doch festzuhalten, dass die Versicherte aus ihrer (Dr. E.___) Sicht nie mehr so belastungsfähig sein werde, wie vor dem Ereignis (Urk. 7/45/2).
Insgesamt sei der Verlauf der Verarbeitung des Vergewaltigungsereignisses für die Bewältigung des Alltags der Versicherten sicher zufriedenstellend. Die Aufnahme einer Arbeit scheine aber im Moment auch theoretisch nicht denkbar, da damit zu rechnen sei, dass die Versicherte sicherlich psychisch und physisch dekompensieren würde (Urk. 7/42/3).
4.10   In der Einsprache vom 3. August 2007 (Urk. 7/51/1) führte Dr. A.___ aus, bis heute würden bei der Versicherten schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen vorliegen, die zweifellos auf den erlittenen Überfall zurückzuführen seien. Diese seien aber im Kontext mit der Lebensgeschichte der Beigeladenen schwierig herauszuarbeiten und nicht einfach darzustellen, so dass er seinen Bericht noch nicht habe verfassen können. Nach nochmaliger vertiefter Untersuchung der Versicherten sehe er sich heute aber im Stande, den Bericht bis zum 15. August 2007 zuzustellen. Erst danach könne seiner Ansicht nach die Adäquanz geprüft werden (Urk. 7/51/1).

5.
5.1         Aufgrund der Akten steht fest, dass die Versicherte am 25. November 2004 Opfer eines Überfalls wurde, bei welchem der Täter sie mit Fusstritten traktierte (vgl. Urk. 7/8/5) und zumindest versuchte, sie zu vergewaltigen. Infolge dieses Angriffs erlitt sie eine Tripod-Fraktur, verschiedene Hämatome im Gesicht sowie eine Kontusion des Handgelenks rechts (vgl. unter anderem Urk. 7/4/4). Rund drei Wochen nach dem Überfall nannte die Hausärztin Dr. E.___ erstmals den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/4/2 Ziff. 1).
Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass die somatischen Schädigungen innert kurzer Zeit verheilt waren. So hielt die behandelnde Ärztin Dr. E.___ bereits in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2004 fest, der Heilungsverlauf der Tripod-Fraktur sowie der offenen Hämatome im Gesicht sei zufriedenstellend (Urk. 7/4/2 Ziff. 2). In ihrem ärztlichen Zwischenbericht vom 25. Januar 2005 führte die Hausärztin sodann aus, dass sich bezüglich der somatischen Beschwerden ein guter Heilungsverlauf zeige. Die Hämatome seien verschwunden, die Tripod-Fraktur sei am Abheilen und die Versicherte könne das Handgelenk wieder gebrauchen (Urk. 7/10/1 Ziff. 2a). Auch in einem weiteren - undatierten - ärztlichen Zwischenbericht aus dem Frühjahr 2005 hielt Dr. E.___ fest, physisch gehe es der Versicherten recht gut. Die Frakturen seien ebenfalls verheilt (Urk. 7/13/2 Ziff. 2a). Dies bestätigte sie in ihrem Schreiben vom 28. September 2005 (Urk. 7/16). Der medizinischen Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ lassen sich ebenso keine Hinweise zu einer noch bestehenden somatischen Problematik der Versicherten entnehmen. Vielmehr wies dieser ebenfalls darauf hin, dass die körperlichen Verletzungen, welche die Versicherte anlässlich des Angriffs erlitten habe, mittlerweile gut abgeheilt seien (Urk. 7/17/1).
5.2     In ihrem Bericht vom 25. Januar 2005 attestierte die behandelnde Ärztin Dr. E.___ der Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie zugleich darauf hinwies, dass möglicherweise bleibende Schädigungen durch das Vergewaltigungstrauma zu erwarten seien (Urk. 7/10/1 Ziff. 4c). Dies lässt überwiegend wahrscheinlich darauf schliessen, dass Dr. E.___ der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor allem aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte. In ihrem undatierten ärztlichen Zwischenbericht vom Frühjahr 2005 führte Dr. E.___ sodann aus, die Versicherte sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch sei bislang noch nicht möglich gewesen, da sie wieder die gleiche Zeitungstour absolvieren müsste (Urk. 7/13/2 Ziff. 4a). Aufgrund dieser Ausführungen der behandelnden Ärztin ist auch hier überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit sich auf die psychische Problematik der Versicherten bezog. Kreisarzt Dr. Z.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 6. Oktober 2005 fest, aus dem Verlauf lasse sich darauf schliessen, dass eine gewisse Arbeitsfähigkeit bei der Versicherten wieder gegeben sei, wobei er diese anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration nicht präzise beurteilen könne (Urk. 7/17/4 Mitte). Im ärztlichen Attest vom 1. Dezember 2005 attestierte die Hausärztin der Versicherten in ihrer Tätigkeit als Zeitungsverträgerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie darauf hinwies, dass bereits das Erinnern an den Vorfall oder die Vorstellung, was auf einer solchen Verteiltour alles passieren könnte, die Versicherte psychisch unter Druck setze. Diese könne sich aber vorstellen, allenfalls eine andere Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/21). Auch bei der Würdigung dieses Attests wird deutlich, dass der Versicherten aus psychischen und nicht aus physischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
5.3     Die Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zeigt folglich, dass die Versicherte anlässlich des Überfalls zwar körperliche Verletzungen erlitt, diese jedoch einen guten Heilungsverlauf zeigten und nach kurzer Zeit verheilt waren. Entsprechend musste die Versicherte aus somatischer Sicht auch nur für kurze Zeit behandelt werden, und es wurde ihr insofern nur vorübergehend eine Arbeitunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Akten steht jedenfalls fest, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung aus somatischer Sicht keine im Zusammenhang mit dem Überfall stehenden Beschwerden mehr vorhanden waren.
5.4     Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Versicherte seit dem Überfall vor allem unter psychischen Beschwerden litt, welche durch die anlässlich des Angriffs erlittene psychische Stresssituation verursacht wurden. Hierzu finden sich verschiedene Angaben der Hausärztin Dr. E.___. Rund drei Wochen nach dem Vorfall nannte die behandelnde Ärztin erstmals die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dabei wies sie darauf hin, dass die Versicherte unter Flashbacks leide und immer wieder das Bild des mutmasslichen Vergewaltigers vor sich sehe (Urk. 7/4/2 Ziff. 2). In ihrem Bericht vom 25. Januar 2005 bestätigte die Hausärztin sodann den Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/10/1 Ziff. 2a). Bei der von ihr genannten Diagnose handelt es sich indes lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Im Übrigen ist Dr. E.___ eine Allgemeinmedizinerin und nicht Fachärztin für Psychologie und Psychiatrie, was bei der Würdigung ihrer psychiatrischen Beurteilung zu berücksichtigen ist.
In den Akten findet sich weiter eine psychiatrische Beurteilung durch Kreisarzt Dr. Z.___, welcher als mögliche Diagnose eine Anpassungsstörung nannte (Urk. 7/17/4 oben). Dabei wies er jedoch darauf hin, dass sich in diagnostischer Hinsicht die anlässlich der Exploration vorgefundenen Befunde nicht eindeutig zuordnen liessen. Gewisse Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt, so zeige die Versicherte beispielsweise ein Vermeidungsverhalten bezüglich der traumatischen Situation, andererseits fehle es aber an der typischen emotionalen Stumpfheit und Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber (Urk. 7/17/3). Inwieweit die affektiven Reaktionen sich direkt aus dem erlittenen Trauma ergäben oder reaktiv auf den Umstand zurückzuführen seien, dass die Versicherte schon einmal ein ähnliches Trauma erlitten habe, und ob auch weitere lebensgeschichtliche Belastungen eine Rolle spielten, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen (Urk. 7/17/4 oben). Nach Einschätzung von Dr. Z.___ würde eine eindeutige diagnostische Beurteilung eine umfassendere fachärztliche Exploration mit einer umfassenden Würdigung des gesamten lebensgeschichtlichen Kontextes der Versicherten erfordern (Urk. 7/17/4 oben). So war es dem Kreisarzt denn auch aufgrund seiner Untersuchung nicht möglich, eine genaue Diagnose zu nennen, und auch die Arbeitsfähigkeit vermochte er nicht präzise zu beurteilen (Urk. 7/17/4 Mitte).
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Versicherte sich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden im Mai 2006 zu Dr. A.___ in Behandlung begab (Urk. 7/30). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater mehrfach erfolglos einen ärztlichen Zwischenbericht an (vgl. Urk. 7/33/1-2, Urk. 7/35-36, Urk. 7/42/1-2, Urk. 7/46/1-2). Die einzigen Ausführungen, die sich von Dr. A.___ in den Akten finden, sind diejenigen, welche er anlässlich der Einsprache vom 3. August 2007 machte. Damals hielt er aber lediglich fest, die Versicherte leide unter schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen, die zweifellos auf den Überfall zurückzuführen seien. Weitere Angaben machte er keine, so nannte er insbesondere auch keine konkrete Diagnose und äusserte sich auch nicht näher zur Arbeitsfähigkeit und zum Therapieverlauf. Er stellte lediglich in Aussicht, der Beschwerdegegnerin bis zum 15. August 2007 einen ärztlichen Bericht zukommen zu lassen (Urk. 7/51/1). Dieser findet sich aber weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in denjenigen der Beschwerdeführerin. Ein entsprechender Bericht wurde dem Gericht auch nicht nachgereicht. In den Akten finden sich im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Folge noch einmal an Dr. A.___ gewendet und diesen vor Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Januar 2008 zur Einreichung des von ihm in Aussicht gestellten Berichtes angehalten hätte. Aufgrund der Akten ist deshalb überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass von Dr. A.___ nie ein entsprechender Bericht erstattet wurde.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen eingestellt, ohne die psychische Situation der Versicherten richtig abzuklären. Dies geschah, obwohl bereits Kreisarzt Dr. Z.___ darauf hingewiesen hatte, dass für eine genaue Diagnosestellung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine umfassende Exploration nötig wäre. Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen eingestellt, obwohl kein fachärztlicher Bericht vorhanden ist, der aus psychiatrischer Sicht eine klare Diagnose nennt und sich umfassend zum psychischen Gesundheitszustand der Versicherten äussert.
5.5     Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärungen lässt sich nicht mit dem unkooperativen Verhalten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ rechtfertigen, der trotz wiederholten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin keinen ärztlichen Bericht einreichte. Die Beschwerdegegnerin war bei diesem Verhalten des behandelnden Arztes insbesondere nicht berechtigt, die Versicherungsleistungen einzustellen oder auf weitere Abklärungen zu verzichten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten entscheiden, sofern die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Hier ist indes unbestritten und steht fest, dass die Versicherte ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten stets nachgekommen ist. Aus dem Umstand, dass Dr. A.___ keinen Arztbericht einreichte, darf der Versicherten daher kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Weigerungshaltung von Dr. A.___ andere Vorkehrungen treffen können, um den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten abzuklären, indem sie etwa die von Kreisarzt Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Oktober 2005 vorgeschlagene psychiatrische Begutachtung veranlasst hätte.
5.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten abschliessend zu beurteilen. Da der medizinische Sachverhalt folg-lich ungenügend abgeklärt wurde, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten umfassend abkläre und danach erneut über die Leistungspflicht entscheide.

6.      
6.1     Die Beschwerdegegnerin liess die Frage, ob zwischen dem Überfall vom 25. November 2004 und den bei der Versicherten vorhandenen psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 offen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4b).
6.2     Dr. E.___ begründete die von ihr genannte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass die Versicherte immer wieder unter Flashbacks bezüglich des erlittenen Überfalls leide, und wies bereits in ihrem Bericht vom 25. Januar 2005 darauf hin, dass infolge des Vergewaltigungstraumas möglicherweise bleibende Schädigungen zurückbleiben würden (Urk. 7/10/1 Ziff. 4c). Daraus lässt sich schliessen, dass nach Ansicht der Hausärztin der Überfall vom 25. November 2004 Ursache der von der Versicherten geklagten psychischen Beschwerden ist. Kreisarzt Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 6. Oktober 2005 zwar aus, aufgrund der erhobenen Befunde könne er nicht mit Sicherheit sagen, inwieweit die affektiven Reaktionen sich direkt aus dem Trauma herleiten würden oder sich reaktiv aus dem Umstand ergäben, dass die Versicherte bereits einmal ein ähnliches Trauma erlitten habe und weitere lebensgeschichtliche Belastungen vorliegend eine Rolle spielten (Urk. 7/17/4 oben). Zugleich hielt er aber fest, dass die Versicherte durch den Überfall in psychisch-affektiver Hinsicht stark belastet worden sei und es ohne den Angriff nicht zu diesem Einbruch der Leistungsfähigkeit gekommen wäre (Urk. 7/17/4 Mitte). Somit sah der Kreisarzt im Überfall vom 25. November 2004 zumindest eine Teilursache für die psychischen Beschwerden der Versicherten. Letztlich führte Dr. A.___ in der Einsprache vom 3. August 2007 aus, die Versicherte leide unter schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen, die zweifellos auf den erlittenen Überfall zurückzuführen seien (Urk. 7/51/1).
6.3     Die vorliegenden ärztlichen Berichte weisen darauf hin, dass der Überfall vom 25. November 2004 zumindest Teilursache der von der Versicherten geklagten, noch näher abzuklärenden psychischen Beschwerden sein dürfte, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügen würde (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs kann nicht offen gelassen werden (vgl. dazu nachstehende Erw. 6.4 zur Adäquanz) und wird von der Beschwerdegegnerin nach gehöriger Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu entscheiden sein.
6.4     Den adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nach wie vor geklagten Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Kriterien nach BGE 115 V 133 ff. geprüft.
In den Akten finden sich keinerlei Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob in casu ein Schreckereignis vorliege und die Adäquanz nach der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis zu beurteilen wäre. Fest steht aber, dass die Versicherte am 25. November 2004 mitten in der Nacht auf einer einsamen Strasse von einem Unbekannten angegriffen sowie mit Fusstritten traktiert wurde und dass der Täter zumindest versuchte, sie zu vergewaltigen. Hierbei handelt es sich um ein typisches Schreckereignis (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich Basel Genf, 2003, S. 29; vgl. auch vorstehende Erw. 1.3). Zwar wurde die Versicherte anlässlich des Angriffs auch körperlich verletzt, doch verheilten die somatischen Beeinträchtigungen innert kurzer Zeit. Die körperlichen Verletzungen waren folglich von untergeordneter Bedeutung und traten gegenüber dem anlässlich des Überfalls erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund. Deshalb hat die Beurteilung der Adäquanz nicht nach den Kriterien von BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen, sondern nach der allgemeinen Adäquanzformel (vgl. vorstehende Erw. 1.5). Die entsprechende Prüfung der Adäquanz kann erst nach Klärung des medizinischen Sachverhalts erfolgen und setzt die vorgängige Beurteilung beziehungsweise Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs voraus.

7.         Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache          zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SUPRA Krankenkasse
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).