Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00062[8C_95/2010]
UV.2008.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, war seit 2001 bei der Y.___ AG im Aussendienst Getränke tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 6. September 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/1 Ziff. 1-6).
          Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) mit dem 1. Juli 2007 ein (Urk. 8/73). Die dagegen vom Versicherten am 8. August 2007 erhobene (Urk. 8/88) und am 14. September 2007 näher begründete (Urk. 8/95) Einsprache wies sie am 22. Januar 2008 ab (Urk. 8/100 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm auch nach dem 1. Juli 2007 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit Gerichtsverfügung vom 23. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und die Modalitäten der Adäquanzprüfung nach erlittener Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, S. 4 ff. Ziff. 3, S. 8 Ziff. 6a). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 109 die Modalitäten der Adäquanzprüfung nach erlittener HWS-Distorsion präzisiert, so dass die massgebenden Kriterien nunmehr (abschliessend) lauten (BGE 134 V 127 Erw. 10.2):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2007) noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall zu verneinen (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 6c).
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der -formelmässig umschriebene - adäquate Kausalzusammenhang decke sich, wenn ein „organisch nachweisbar behandlungsbedürftiger Befund“ vorliege, weitgehend mit dem natürlichen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 9). Auch in Anwendung der HWS-bezogenen Rechtsprechung sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 10). Namentlich machte er geltend, es handle sich um mindestens einen Unfall im mittleren Bereich (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 10a). Die massgebenden Kriterien seien erfüllt, jene der langen Behandlungsdauer und Arbeitsunfähigkeit sowie von Dauerbeschwerden sogar in ausgeprägter Weise (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10g).
          Strittig und zu prüfen ist somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Massgebend ist dabei die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise 134 V 109.

3.
3.1     Am 6. September 2005 hielt der Beschwerdeführer mit seinem Wagen an einer Kreuzung. Der nachfolgende Autofahrer übersah dies und prallte in der Folge mit seinem Fahrzeug gegen das Heck des stehenden Wagens des Beschwerdeführers (Urk. 8/1 Ziff. 6). Gemäss der am 3. März 2006 erstatteten biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 8/31) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (S. 3).
3.2     Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, überwies den Beschwerdeführer am 21. September 2005 zur Abklärung störender Parästhesien im Bereich beider Hände und nannte dabei als Diagnose einen Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma der HWS (Urk. 8/2).
          Dr. med. A.___, Neurologie FMH, berichtete 28. September 2005 (Urk. 8/3). Das erlittene Beschleunigungstrauma der HWS habe zu einem dafür typischen Beschwerdebild mit im Status eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und verdickter und druckdolenter Nackenmuskulatur geführt. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass eine Verletzung am Nervensystem wenig wahrscheinlich sei (S. 2 unten).
3.3     Dr. Z.___ berichtete am 27. Oktober 2005 über einen protrahierten Heilungsverlauf und Wiederaufnahme der Arbeit ab 17. Oktober 2005 im Umfang von 25 % (Urk. 8/7 Ziff. 1 und 4a).
          Ein am 24. November 2005 erstelltes MRT ergab eine mässige Chondrose und andere degenerative Veränderungen der HWS; direkte Traumafolgen an der HWS und den umliegenden Weichteilen waren keine zu erkennen (Urk. 8/10).
3.4     Vom 21. Dezember 2005 bis 25. Januar 2006 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___, wo mit Austrittsbericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 8/25) als Diagnosen ein Beschleunigungstrauma nach Heckkollisionsunfall am 6. September 2005 und zervikocephales Schmerzsyndrom genannt wurden (S. 1 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer im Aussendienst bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab 30. Januar 2006 (S. 1 unten). Leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit nicht wiederholt über Kopf oder in Zwangspositionen des Kopfes seien ganztags möglich (S. 2 oben).
3.5     Vom 19. Juni bis 8. Juli 2006 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik C.___, wo mit Austrittsbericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/45) als Diagnose ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Heckkollisionsunfall am 6. September 2005 mit Beschleunigungstrauma der HWS sowie Parästhesien an beiden Oberarmen genannt wurden; ferner wurde in der Diagnose eine radiologisch mässige Chondrose der unteren HWS, dort teilweise stark hypertrophe Unkovertebralarthrosen mit ossärer neuroforaminaler Einengung C5 und C7 angegeben (S. 1 Mitte). Für die Zeit des Klinikaufenthalts wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; anschliessend bestehe für einen Monat eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dann, sofern möglich, eventuell eine Steigerung auf 75 % (S. 2 unten).
3.6     Dr. Z.___ berichtete am 19. Juli 2006 über einen schleppenden Verlauf. Seit der Arbeitsaufnahme in bisherigem Rahmen mit 50 % sei es zu einer massiven Zunahme der Beschwerden gekommen (Urk. 8/46).
          Am 4. Dezember 2006 berichtete Dr. Z.___ wiederum von einem auffallend protrahierten Heilungsverlauf trotz diversen intensiven physikalischen und pharmakotherapeutischen Massnahmen. Seit 9. August 2006 bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von nur 50 %. Klinisch seien die Beschwerden schwer verifizierbar, da primär Schmerz- und Verspannungsbeschwerden angegeben würden (Urk. 8/54).
3.7     Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 1. Februar 2007 über seine Untersuchung (Urk. 8/65). Als Diagnose nannte er eine HWS-Distorsion nach Heckauffahrunfall am 6. September 2005. Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an heftigen Schmerzen im Bereich der HWS, später seien auch Parästhesien in beiden Armen dazu gekommen. Im Nacken sei er nach wie vor wie blockiert, es komme dadurch auch zu Kopfschmerzen, verschwommenem Sehen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit. Im kurz nach dem Unfall angefertigten MRI der HWS hätten keine posttraumatischen strukturellen Läsionen gefunden werden können. Die therapeutischen Möglichkeiten seien eigentlich fast ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin 50 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Beim Unfall handelt es sich unbestrittenermassen um eine Auffahrkollision, bei welcher eines der beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt stillstand. Dies ist praxisgemäss (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2) als mittleres Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten einzustufen. Dementsprechend müssen zur Adäquanz die massgebenden Kriterien gehäuft oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
4.2     Es sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ersichtlich. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
          Der Beschwerdeführer hat sich einzig die bekannte Distorsion der HWS zugezogen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag die Diagnose einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (vgl. RKUV 2005 S. 238 Nr. U 549, Erw. 5.2.3). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
          Der Beschwerdeführer hat in der ersten Jahreshälfte 2006 zwei Rehabilitationsaufenthalte absolviert und wurde physiotherapeutisch und medikamentös behandelt, was nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung einzustufen ist. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
         
          Dass der Beschwerdeführer weiterhin an Beschwerden leidet, die als erheblich bezeichnet werden können, ergibt sich übereinstimmend aus den vorhandenen ärztlichen Beurteilungen. Dieses Kriterium ist, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt.
          Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es nicht. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
          Auch wenn die im Verlauf des Folgejahres aufgetretenen Parästhesien an den Oberarmen berücksichtigt werden, kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
          Die rechtsprechungsgemäss geforderten eigenen Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr in den Arbeitsprozess sind vorliegend gegeben, wurde doch übereinstimmend berichtet, der Beschwerdeführer arbeite im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit. Fraglich ist jedoch, ob Dauer und Umfang der Arbeitsunfähigkeit als erheblich bezeichnet werden können. Ab Oktober 2005 bestand gemäss dem Hausarzt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 25 %; eine solche wurde, ab Ende Januar 2006, auch im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ genannt. Gemäss Austrittsbericht der Klinik C.___ und gemäss dem Hausarzt betrug die Arbeitsfähigkeit sodann ab August 2006 wieder 50 %, was auch der Kreisarzt im Februar 2007 bestätigte. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, dieses Kriterium als erfüllt zu erachten, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgebenden Kriterien zwei, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt sind. Alle übrigen Kriterien sind klar nicht erfüllt.
          Damit fällt ein Bejahen der Adäquanz ausser Betracht. Vielmehr ist festzuhalten, dass in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung und dem erlittenen Unfall bestand.
          Die erfolgte Leistungseinstellung ist somit nicht zu beanstanden, der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde dementsprechend abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).