UV.2008.00063
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 18. Mai 1999 bei der Y.___ AG, ___, als angelernte Laborangestellte und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Am 24. Februar 2004 rutschte sie auf dem Gelände ihrer Arbeitgeberin auf Schnee/Eis aus und verletzte sich am Kopf (vgl. Bagatellunfall-Meldung Urk. 7/1).
1.3 Der am Folgetag aufgesuchte Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, ___, diagnostizierte eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und eine okzipitale Schädelkontusion (Prellung am Hinterhaupt; Arztzeugnis UVG vom 29. September 2006, Urk. 7/2). Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma gab er an, die Versicherte habe zwei Stunden nach dem Sturz an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung sowie an Kopfschmerzen gelitten. Die angefertigten Röntgenbilder der HWS ergaben erhebliche vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen mit Spondylose, Sklerose und Chondrose vor allem C5/C6 sowie eine doppelbogige HWS-Lordose, aber keine frischen traumatischen ossären Veränderungen. Dr. Z.___ verordnete Schmerzmedikation; eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Fragebogen vom 25. Februar 2004, Urk. 7/3).
1.4 Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, ___, und Dr. B.___, Chiropraktor SCG/ECU, Kloten. Dr. A.___ teilte der SUVA am 26. September 2006 mit, die Behandlung bei ihm sei seit dem 19. Mai 2004 abgeschlossen (Urk. 7/5). Dr. B.___ hielt in einem Brief vom 11. Oktober 2006 zu Händen der SUVA fest, die Behandlung bei ihm sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/6).
1.5 Die SUVA kam für die Kosten der Erstbehandlung (vgl. Urk. 7/7) sowie der Behandlung vom 7. Februar 2006 bei Dr. B.___ auf. Für die Übernahme der Kosten weiterer Behandlungen bat sie die Versicherte um Zustellung einer Rückfallmeldung (Urk. 7/8).
1.6 Am 21. November 2006 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die Firma C.___, einen Rückfall (Urk. 7/9). Dr. B.___ gab als Grund spontan aufgetretene zervikale Beschwerden wie nach dem Unfall an und diagnostizierte ein rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom (Arztzeugnis UVG vom 9. Januar 2007, Urk. 7/12).
1.7 Am 1. März 2007 fand eine Besprechung der SUVA mit der Versicherten an deren Wohnort statt, bei welcher X.___ erklärte, die Behandlung bei Dr. B.___ sei nie abgeschlossen worden. Zudem sei sie regelmässig zur Massage gegangen (Urk. 7/14).
1.8 Am 2. April 2007 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___. Dieser kam zum Schluss, angesichts der dokumentierten vorbestehenden Veränderungen sowie der Art der Verletzung sei ein kausaler Zusammenhang der behandlungsbedürftigen Beschwerden zum Unfallereignis vom 24. Februar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben (Urk. 7/17).
1.9 Mit Verfügung vom 12. April 2007 lehnte daraufhin die SUVA gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab (Urk. 7/20).
1.10 X.___ erhob mit Zuschrift vom 7. Mai 2007 Einsprache (Urk. 7/23), welche sie mit Schreiben vom 14. Mai 2007, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, ergänzte (Urk. 7/25) und schliesslich nach Einsicht in die Akten mit Brief vom 1. Juni 2007 begründete (Urk. 27). Sie liess insbesondere bestreiten, dass je ein Behandlungsabschluss erfolgt sei. Zudem bemängelte sie, der Kreisarzt habe seine Beurteilung abgegeben, ohne eine eigene Untersuchung vorzunehmen. Weiter liess sie vorbringen, sie sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, weshalb der Unfall zumindest eine Teilursache der Beschwerden sei. Dies müsse zu einer Leistungspflicht der SUVA führen. Schliesslich beantragte sie, es sei von Dr. B.___ ein detaillierter Bericht über Art und Umfang der erfolgten Behandlungen einzuholen.
1.11 Nach Rücksprache mit ihrem Kreisarzt ordnete die SUVA zur Abklärung einer allfälligen Schädigung eines zentralen oder peripheren Neurons eine neurologische Abklärung an (Urk. 7/31). Diese fand am 9. Januar 2008 bei Dr. med. E.___, Neurologie FMH, ___, statt (Bericht vom 12. Januar 2008, Urk. 7/34).
1.12 Mit Entscheid vom 25. Januar 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 26. Februar 2008 durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" In Aufhebung des Einspracheentscheides sei dahingehend zu entscheiden, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin weiterhin die Therapiekosten zu vergüten;
unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht, sie sei bis zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2007 stets in physiotherapeutischer Behandlung gewesen, wofür die Beschwerdegegnerin auch aufgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dieser Darstellung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander gesetzt. Auch habe sie bereits damals ausgeführt, dass Dr. B.___ seine Rechnungen stets direkt an die Beschwerdegegnerin gesandt und diese sie auch vergütet habe. Schliesslich habe sie schon damals gerügt, dass der Kreisarzt, welcher die Beschwerdeführerin nicht gesehen habe, keine valable Beurteilung abgeben könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesem Vorwurf lediglich insoweit Rechnung getragen, als sie eine fachärztliche Beurteilung bei der Neurologin Dr. E.___ veranlasst, in der Folge allerdings deren Beurteilung, wonach immer noch Unfallfolgen vorliegen, übergangen habe. Im Eventualstandpunkt gelange die Beschwerdegegnerin sogar zum Schluss, das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen, wohingegen nach Dr. E.___ klar fassbare somatische Befunde vorliegen würden, welche per se zu einer Leistungspflicht führten, ohne dass eine Adäquanzprüfung durchgeführt werden müsse. Im Unterschied zu dem von der Gegenseite angerufenen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen M. vom 3. August 2005, U 9/05, könne nicht von lediglich leichten Bewegungseinschränkungen im Schulter- und Nackenbereich ausgegangen werden, habe doch Dr. E.___ festgehalten, die HWS-Reklination sei stark eingeschränkt und es bestünden Einschränkungen der Rotation nach links und nach rechts zu mindestens einem Drittel. Im Urteil des EVG in Sachen B. vom 23. November 2004, U 109/04, schliesslich seien erstmals zweieinhalb Jahre nach dem Unfall überhaupt die wesentlichen Beschwerden geklagt worden. Bei der Beschwerdeführerin seien aber seit dem Unfallereignis stets Behandlungen erforderlich gewesen, wie sie dies anlässlich der Befragung durch den SUVA-Schadeninspektor am 1. März 2007 ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin - auch aufgrund der Ausführungen der Neurologin - unfallbedingt auf regelmässige physiotherapeutische Behandlungen angewiesen, um einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang nachgehen zu können. Sollte das Gericht den Vorzustand in die Beurteilung einbeziehen, so müsse die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen werden. Allerdings bestehe dazu kein Anlass, weil gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG sich dieser Vorzustand gar nie auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sämtliche Unterlagen betreffend erfolgter Zahlungen von Therapiekosten zu editieren, eventualiter sei bei der Krankenkasse Wincare von Amtes wegen anzufragen, welche Leistungen diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2004 erbracht habe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Sie bestritt einerseits, dass die Beschwerdeführerin stets in Behandlung gewesen sei. Zwar habe sie sich mit Massagen sowie durch den Chiropraktor Dr. B.___ behandeln lassen und die entsprechenden Rechnungen seien auch von der SUVA übernommen worden. Dass aber "stets" Behandlungen stattgefunden hätten, treffe nicht zu. Wie aus dem aufgelegten Bordereau über ausgerichtete Versicherungsleistungen (Urk. 6) hervorgehe, hätten beispielsweise zwischen April und September 2005 oder zwischen Februar und Oktober 2006 keine Behandlungen stattgefunden. Unzutreffend sei auch, dass sie im Einspracheverfahren zu dieser Thematik keine Stellung genommen habe. Hierzu werde auf Erwägung 1 des Entscheids verwiesen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Der Aktenbeurteilung des Kreisarztes komme entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung der Beschwerdeführerin voller Beweiswert zu; es werde hierzu auf das Urteil des EVG vom 24. Oktober 2001, U 458/00, verwiesen. Ebenfalls unzutreffend sei die Ansicht der Beschwerdeführerin, gestützt auf den Bericht der Neurologin Dr. E.___ lägen noch Unfallfolgen vor. Zwar führe diese aus, das Cervicalsyndrom, das Cervicobrachialsyndrom rechts sowie das leichte cervico-cephale Syndrom seien Unfallfolgen. Ein unfallkausales organisches Substrat, das die noch geklagten Beschwerden erklären könnte, sei weder früher noch von ihr in der neurologischen Untersuchung vom 9. Januar 2008 festgestellt worden. Es hätten sich einzig Bewegungseinschränkungen und Druckdolenzen ergeben. Dabei handle es sich zwar um "organisch" imponierende Befunde, weil sie klinisch fassbar seien; ein organisches Korrelat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle diesen aber. Daran ändere auch nichts, ob nun eine leichte oder eine starke Bewegungseinschränkung feststellbar sei. Der Grund für die von der Neurologin angenommene Unfallkausalität liege in der Anamnese und beruhe daher im Wesentlichen auf dem Schema "post hoc ergo propter hoc". Es sei daher auf die Beurteilung des Kreisarztes abzustellen, welcher darauf hinweise, dass weder von einem klassischen craniocervicalen Beschleunigungstrauma noch von einer erlittenen Commotio cerebri, sondern lediglich von einer Kopfkontusion auszugehen sei, weshalb die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien.
Sollte vom Vorliegen von natürlich kausalen Unfallfolgen ausgegangen werden, so sei gestützt auf die vagen Ausführungen der Neurologin betreffend Therapien von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Damit wäre von einem Endzustand auszugehen, sodass die Adäquanzprüfung vorzunehmen und der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
Ein Bedarf, weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustandes vorzunehmen, bestehe nicht.
Schliesslich sei mit der Auflage des Bordereau über alle ausgerichteten Leistungen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition der Zahlungsunterlagen nachgekommen worden. Auf Abklärungen bei der Krankenkasse könne verzichtet werden, da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich daraus massgebende Anhaltspunkte für die strittige Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen ergeben würden.
2.3 Mit Verfügung vom 22. April 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 24. Februar 2004 auch nach dem Verfügungsdatum (12. April 2007) Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss von ihrer ursprünglich vertretenen Auffassung abwich, es seien die strittigen Leistungen im Rahmen des Anspruchs für Rückfälle zu prüfen (vgl. Urk. 2 S. 3 Erw. 2). Da die Beschwerdegegnerin bis zur Verfügung vom 12. April 2007 für die Heilungskosten aufgekommen ist, bedeutet dies, dass die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens als anspruchsaufhebende Tatfrage bei ihr liegt.
Damit erübrigt es sich, näher abzuklären, wie oft sich die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 24. Februar 2004 in medizinische Behandlung begeben hatte, womit auch das Gesuch auf Aktenedition der diesbezüglichen Unterlagen von der Krankenkasse (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9) hinfällig wird.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid massgeblich auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 2. April 2007 (Urk. 7/17) abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden.
3.2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch einem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen. Dies setzt voraus, dass der medizinischen Fachperson, die das Aktengutachten verfasst hat, genügend auf persönlichen Untersuchungen der versicherten Person beruhende ärztliche Unterlagen zur Verfügung standen. Diese müssen es dem Experten oder der Expertin erlaubt haben, sich ein für die zu beurteilenden Belange gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Vorausgesetzt ist somit, dass es beim Aktengutachten im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des EVG in Sachen L. vom 31. August 2006, U 198/06, Erw. 3.3; RKUV 2006 Nr. U 578 [U 245/05] S. 175 Erw. 3.4, 2001 Nr. U 438 [U 492/00] S. 346, 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b).
3.2.3 Vorliegend sind die medizinischen Akten klar. Die Beschwerdeführerin erlitt gemäss dem erstbehandelnden Arzt Dr. med. Z.___ bei einem Sturz auf glatter Unterlage (Schnee/Eis) am 24. Februar 2004 eine HWS-Distorsion und eine okzipitale Schädelkontusion (Arztzeugnis UVG vom 29. September 2006, Urk. 7/2). Zwei Stunden nach dem Sturz stellten sich gemäss Angaben der Versicherten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung sowie Kopfschmerzen ein. Das Auftreten von Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen wurde verneint, hingegen hielt Dr. Z.___ fest, auf dem angefertigten Röntgenbild zeigten sich erhebliche vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen mit Spondylose, Sklerose und Chondrose vor allem C5/C6 sowie eine doppelbogige HWS-Lordose, aber keine frischen traumatischen ossären Veränderungen. Zudem wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits ca. 1 Jahr vor dem Unfall an behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden gelitten habe (Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen vom 25. Februar 2004, Urk. 7/3).
In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin Physiotherapie und unterzog sich chiropraktorischer Behandlung (vgl. Urk. 6). Zudem liess sie sich massieren (vgl. Urk. 7/14). Offenbar fand im Januar 2006 auch eine Facetteninfiltration statt (vgl. Urk. 7/6).
Am 9. Januar 2007 diagnostizierte der behandelnde Chiropraktor Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin ein rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom (Arztzeugnis UVG, Urk. 7/12). Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung durch den SUVA-Inspektor vom 1. März 2007 an, sie leide am Hinterkopf ständig an einem dumpfen, pelzigen Gefühl. Weiter habe sie täglich Verspannungen im oberen Rückenbereich. Diese Beschwerden würden mit der Zeit über den Nacken zum Hinterkopf ausstrahlen und könnten so stark werden, dass sie plötzlich einen sehr starken Druck im Hinterkopf habe. Wenn sie sehr starke Schmerzen habe, werde es ihr auch schwindlig und übel. Auch habe sie immer noch Beschwerden im unteren Rückenbereich, welche aber erträglich seien (Urk. 7/14 S. 2 unter "Befinden").
3.2.4 Basierend auf diesen Angaben sowie nach Konsultation der Röntgenbilder kam Kreisarzt Dr. D.___ zum Schluss, das Ereignis vom 24. Februar 2004 stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit den behandlungsbedürftigen Beschwerden. Dies, zumal es sich um eine Kontusion des Hinterkopfes, eventuell des Gesässes ohne objektivierbaren traumatisch bedingten Schaden und ohne Hinweise für eine Commotio cerebri gehandelt habe. Hinweise für ein klassisches craniocervicales Beschleunigungstrauma lägen ebenfalls nicht vor. Zudem dokumentierten die Röntgenbilder klar erkennbare degenerative Veränderungen an den Wirbelkörpern C6 und C5 (Urk. 7/17).
3.3 Diese Ausführungen zum an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt sind überzeugend und decken sich mit der übrigen Aktenlage. Insbesondere ergibt sich auch nichts Abweichendes aus der nachträglich eingeholten Beurteilung durch die Neurologin Dr. E.___ vom 12. Januar 2008 (Urk. 7/34). Die von Dr. E.___ festgestellte starke Einschränkung der HWS-Reklination und Rotation stellt - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht klarstellt - keine somatisch fassbare Unfallfolge dar. Zudem vermag die Aussage, das als einzige Diagnose klinisch fassbare Cervicalsyndrom sei in Berücksichtigung der Anamnese eine Folge des Unfalles, den Anforderungen an eine überzeugende Begründung nicht zu genügen. Hierbei handelt es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht rügt, um eine unzulässige Beweisführung nach der Formel "post hoc ergo propter hoc", gemäss welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb S. 341 f.).
Zu den von Dr. E.___ ebenfalls anamnestisch festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen bleibt zu bemerken, dass die nun von der Beschwerdeführerin behauptete Benommenheit und Übelkeit im Anschluss an das Unfallereignis klar den früheren - und damit glaubhafteren Aussagen - widersprechen. Hier ist praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerungen der Neurologin übergangen zu haben, stösst damit ins Leere.
3.4 Was den Vorzustand betrifft, so ergibt sich dieser in hinreichender Weise aus den direkt nach dem Unfall angefertigten Röntgenbildern. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz - abgesehen von nach kurzer Zeit abheilenden Prellungen bzw. Verstauchungen - keinen objektivierbaren traumatisch bedingten Schaden zuzog, erübrigen sich weitergehende Abklärungen hierzu.
4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Aktengutachten ihres Kreisarztes abgestellt hat, worin dieser nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss kam, es bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen den geklagten Leiden und dem versicherten Ereignis. Eine Adäquanzprüfung erübrigte sich damit. Zudem hat die Beschwerdegegnerin mangels rechtserheblichen Zusammenhangs der Beschwerden mit dem Unfall auch nicht für Heilungskosten aufzukommen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).