UV.2008.00064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war seit Oktober 2003 bei der Gesundheitsversorgung Y.___ , Z.___, als Praktikant Technik im Rahmen einer Umschulung der Invalidenversicherung angestellt (Urk. 7/Z1 Ziff. 1, Ziff. 3) und über seine Arbeitgeberin bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7/Z1) meldete die Arbeitgeberin der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, dass der Versicherte am 25. Juli 2004 eine Auffahrkollision erlitten (Urk. 7/Z1 Ziff. 6) und sich dabei ein Schleudertrauma zugezogen habe (Urk. 7/Z1 Ziff. 7).
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/ZM1-ZM12) ein. Zudem zog sie das von der Winterthur Versicherungen veranlasste rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 17. Januar 2007, bei (Urk. 7/ZM13).
1.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/Z65) stellte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen (allfällige Taggelder, Heilungskosten) per 31. Juli 2007 ein und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/Z65 S. 5). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 14. September 2007 (Urk. 7/Z66) wies die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/Z71 = Urk. 2) ab und bestätigte die Leistungseinstellung per 1. August 2007 (Urk. 2 S. 4 unten).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache, die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft sei zu verpflichten, für die Zeit ab 1. August 2007 weiterhin Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2008 (Urk. 6) beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. April 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG).
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die in BGE 117 V 359 begründete und in BGE 134 V 109 präzisierte Rechtsprechung:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen (eventuelle Taggelder, Heilungskosten) der Beschwerdegegnerin hat, und ob ihm ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Gutachter Dr. A.___ gehe vom Erreichen eines status quo ante/sine drei Jahre nach dem Unfall aus, was bedeute, dass spätestens per 31. Juli 2007 keine natürliche Kausalität mehr vorliege. Da keines der Kriterien nach BGE 117 V 366 erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2), sei auch die adäquate Kausalität zu verneinen, weshalb klar kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2). Die durchgeführte Unfallanalyse stütze sich auf den Polizeirapport, das Fotodossier der Polizei und den Expertisenbericht inklusive Fotos und Kalkulation. Aufgrund des ermittelten Delta-v von 7.3 bis 11.6 könne höchstens von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen gesprochen werden (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3). Eine neuropsychologische Abklärung würde an der Tatsache, dass die Adäquanz und damit die Leistungspflicht für die Zeit nach dem 31. Juli 2007 zu verneinen sei, nichts ändern (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. April 2004 und den geklagten Beschwerden sei auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2007 gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Überdies sei vorliegend von einer dauerhaften erheblichen Schädigung auszugehen, weshalb ihm eine Integritätsentschädigung zustehe. Über die Höhe der Einschränkung der Integrität lasse sich den vorliegenden Arztberichten nichts Ausreichendes entnehmen, so dass die Sache gegebenenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Das unfallanalytische Gutachten sei von zu tiefen Werten ausgegangen. Immerhin habe der Unfall dazu geführt, dass beim Smart des Unfallverursachers die Stossstange abgefallen sei. Entsprechend sei entweder von einem schweren Unfall oder von einem solchen im mittleren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall auszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Der Unfall habe die Existenz des Beschwerdeführers und dessen Familie von Anfang an gefährdet. Nicht nur sei er bereits vor dem Unfallereignis vom 24. Juli 2004 mehrmals Opfer eines Unfalls geworden, sondern er habe zudem seinen Vater bei einem Verkehrsunfall verloren und sei überdies unmittelbarer Zeuge von schweren Verkehrsunfällen gewesen (Urk. 1 S. 5 unten). Die Gesamtwürdigung all dieser Umstände führe daher zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs und damit der Leistungspflicht auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2007 (Urk. 1 S. 6 oben).
Dr. A.___ weise zudem in seinem Gutachten vom 17. Januar 2007 mehrmals auf die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung hin. Diese sei bis heute nicht durchgeführt worden, weshalb diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 25. Juli 2004 (Urk. 7/ZM1) nannten Dr. med. B.___, Oberärztin Chirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt Chirurgie, Y.___, wo die Erstuntersuchung nach dem Unfall erfolgte, als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule. Der Beschwerdeführer habe gleichentags einen Verkehrsunfall mit Heckkollision erlitten. Dabei habe er mit dem Kopf an der Kopfstütze angeschlagen und leide seither unter Schmerzen und Spannungsgefühl bei Seitneigung des Kopfes, vor allem nach rechts. Die Röntgenuntersuchung habe eine Streckhaltung der Halswirbelsäule gezeigt. Zudem habe ein korrektes Alignement vorgelegen und es hätten sich keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen gefunden. Der Beschwerdeführer sei vom 25. bis 27. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/ZM1).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma führte Dr. C.___, Y.___, ebenfalls am 25. Juli 2007 aus, der Beschwerdeführer habe als Fahrer eines Wagens eine Heckkollision erlitten, wobei der Kopf nach rechts rotiert gewesen sei. Dabei habe er den Kopf an der Kopfstütze angeschlagen (Urk. 7/ZM2 Ziff. 1). Unmittelbar nach dem Unfall habe er unter Schwindel und Übelkeit gelitten. Ausserdem habe er sofort leichte Kopfschmerzen beklagt und bei Drehung des Kopfes auf die rechte Seite strahle der Schmerz in die rechte Schulter aus (Urk. 7/ZM2 Ziff. 3). Bereits 1994 habe der Beschwerdeführer einen Unfall mit Kopfbeteiligung erlitten (Urk. 7/ZM2 Ziff. 4). Er leide überdies an einem Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/ZM2 Ziff. 5b).
3.2 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 28. Oktober 2004 attestierte Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, dem Beschwerdeführer vom 25. Juli bis 16. August 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Praktikant (Urk. 7/ZM3).
In seinem Zeugnis vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/ZM5) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer klage über persistierende Kopfschmerzen, welche im Vergleich zu früher jedoch regredient seien. Ebenso regredient seien die Konzentrationsstörungen. Des Weiteren leide er unter persistierenden Schlafstörungen sowie Nackenverspannungen, welche - je nach Tätigkeit - mehr oder weniger auftreten würden. Neue Symptome seien keine dazu gekommen, die Situation stabilisiere sich zunehmend (Urk. 7/ZM5 Ziff. 1).
Bei aktuell befriedigendem Verlauf und konstanter, wenn auch langsamer Regredienz der Beschwerden, sei der Spontanverlauf weiterhin abzuwarten. Die Prognose sei derzeit gut, eine Restitution sollte in den nächsten Monaten zu erwarten sein (Urk. 7/ZM5 Ziff. 4).
3.3 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. Mai 2005 (Urk. 7/ZM6) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer klage subjektiv nach wie vor über rezidivierende Kopfschmerzen, welche oft akut auftreten würden, dies bis zu zweimal wöchentlich. Daneben bestünden eher dumpfe, länger dauernde Kopfschmerzen, welche nach Arbeitsbelastungen auftreten könnten. Des Weiteren würden neuropsychologische Defizite mit rezidivierenden Konzentrationsstörungen, teilweisen Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Verschwimmen von Buchstaben bei längerem Lesen sowie schnelleres Ermüden bei Konzentrationsarbeiten beklagt (Urk. 7/ZM6 Ziff. 1).
Objektiv lasse sich weiterhin die verspannte Schulter-Nackenmuskulatur mit den typischen Triggerpunkten sowie Ansatztendinosen okzipital nachweisen. Es bestehe zudem ein Schiebeschmerz der unteren Halswirbelsäule, verbunden mit Endphasenschmerzen in alle Bewegungsrichtungen der Halswirbelsäule, bei fehlender Einschränkung der Beweglichkeit. Neurologischen Zeichen würden keine bestehen (Urk. 7/ZM6 Ziff. 2). Der Verlauf sei in den letzten Monaten stabil gewesen, mit leichter konstanter Besserung (Urk. 7/ZM6 Ziff. 3). Bei günstigem, wenn auch langsamem Verlauf, sei die Prognose gut. In den nächsten Monaten dürfe eine weitere Verbesserung erwartet werden (Urk. 7/ZM6 Ziff. 6).
3.4 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/ZM7) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über rezidivierende Kopfschmerzen, welche teilweise spontan auftreten würden, zum Teil aber auch nach Belastungen wie schnellem Aufstehen oder bei Körperbewegungen, dann verbunden mit leichtem Schwindel. Dieser Schwindel trete auch beim Arbeiten mit vornübergeneigtem Körper auf. Die Konzentrationsstörungen sowie die raschere Ermüdbarkeit seien stabil geblieben, ebenso die Nackenschmerzen wie auch die Vergesslichkeit. Unter Prüfungsdruck würden die Beschwerden zunehmen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich aus seiner Sicht die Beschwerden im Vergleich zum Frühling 2005 eher verstärkt hätten (Urk. 7/ZM7 Ziff. 1).
Objektiv präsentiere sich die gleiche Situation wie im Mai 2005, mit etwas verstärktem Endphasenschmerz bei der Bewegung der Halswirbelsäule in alle Richtungen (Urk. 7/ZM7 Ziff. 2). Es zeige sich ein stabiler Verlauf ohne Besserung der Beschwerden, aus Sicht des Beschwerdeführers sei tendenziell eher eine Verschlechterung eingetreten, dies vor allem bezüglich der vegetativen sowie der neuropsychologischen Symptomatik. Er führe dies auf eine momentane Belastungssteigerung beruflicher Art zurück (Urk. 7/ZM7 Ziff. 3).
Es sei mit Restbeschwerden im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung (Kopf-/Nackenschmerzen, neuropsychologische Defizite) zu rechnen (Urk. 7/ZM7 Ziff. 7).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2006 (Urk. 7/ZM8) führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, aus, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei vom 25. Juli bis 16. August 2004 attestiert worden, seither bestehe eine Arbeitsfähigkeit im vorbestehenden Rahmen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass bereits 2001 wegen einer lumboradikulären Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab 2. April 2002 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, weshalb die Invalidenversicherung eingeschaltet worden sei. Zum Unfallzeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in einer Umschulung aus dem ursprünglichen Beruf als Schreiner zum Hauswart befunden (Urk. 7/ZM8 oben).
Das beim Unfall ereichte Delta-v befinde sich im oberen Harmlosigkeitsbereich, wobei allerdings bei nach rechts rotiertem Kopf gewisse ligamentäre Schädigungen auch bei dieser nicht allzu grossen Gewalteinwirkung möglich seien und über lange Zeit zu muskulären Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule mit konsekutiven Kopfschmerzen führen könnten. Durch die relativ chronische Schmerzsymptomatik seien auch leichte neuropsychologische Minderleistungen erklärbar (Urk. 7/ZM8 Ziff. 1).
Aus - bezogen auf das Ereignis vom 25. Juli 2004 - unfallfremden Gründen sei der Beschwerdeführer seit 2001 bereits massivst in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Konstellation möge dazu beitragen, dass gesamthaft die Chronifizierungstendenz aufgrund der psychosozialen Situation verstärkt werde. Aus den Akten würden sich im zervikalen Bereich keine nennenswerten Vorzustände ergeben, wobei diese - zufolge der bis anhin diesbezüglich eher marginalen Abklärung - nicht sicher auszuschliessen seien (Urk. 7/ZM8 Ziff. 2). Eine rheumatologische Begutachtung sei deshalb zu befürworten (Urk. 7/ZM8 Ziff. 3).
3.6 In seinem Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 7/ZM9) über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie führte Dr. med. G.___, Radiologie FMH, Uniklinik F.___, aus, der Beschwerdeführer klage seit zwei Monaten über Parästhesien in der Schulter rechts. Zudem leide er unter Kopfschmerzen, vor allem okzipital bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 2004. Im Rahmen der Magnetresonanztomographie hätten sich eher leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere mit leichter foraminaler Stenosierung C5/6 rechts, gefunden sowie ein wahrscheinlich als Zufallsfund zu wertender diskreter Befund im unteren Halsmark (Urk. 7/ZM9).
3.7 In seinem rheumatologischen Gutachten vom 17. Januar 2007 (Urk. 7/ZM13) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/ZM13 Ziff. 4):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule beidseits, mit geringen myofaszialen Veränderungen paravertebral bei minimer Protrusion der Bandscheiben C3/C4 und C6/C7
- chronische Kopfschmerzen
- Status nach indirektem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma bei Heckkollision am 25. Juli 2004
- kognitive Störungen mit vermehrter Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (anamnestisch)
- chronischer Schwankschwindel
- vegetative Dystonie mit häufigen Schweissausbrüchen
- belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei linkskonvexer idiopathischer Skoliose von 25°
- Status nach Muskelabriss im rechten Unterschenkel im Oktober 2006 mit posttraumatischer Beinvenenthrombose und konsekutiver Antikoagulation
- Status nach Handgelenksfraktur links 1982
- Status nach Navicularefraktur links 1980
- Status nach Radiusfraktur l.c. und Rippenfraktur
- Commotio cerebri 1994
- Status nach Hernienoperation links 1988
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe als selbständiger Schreineranschläger im Akkord gearbeitet, bis er diese Tätigkeit wegen lumbaler Rückenbeschwerden im Jahr 2001 habe aufgeben müssen. Er sei dann durch die Invalidenversicherung berufsbegleitend zum eidgenössisch diplomierten Hauswart umgeschult worden. Bereits mit 20 Jahren habe er ständig lumbale Schmerzen gehabt, welche in der Folge stark zugenommen hätten. Wegen einer linkskonvexen Skoliose der Lendenwirbelsäule und den degenerativen Veränderungen sei er dann umgeschult worden. Bezüglich Nacken- und Kopfschmerzen sei er vor dem Unfallereignis vom 25. Juli 2004 beschwerdefrei gewesen (Urk. 7/ZM13 S. 1 f. Ziff. 1).
Am 25. Juli 2004 habe er eine klassische Heckkollision erlitten, wobei es sofort zu Nackenschmerzen gekommen sei. Zwei Tage später sei er wegen starker Schmerzen im Bereich des Nackens vollständig blockiert gewesen und in der Folge sei es zu zervikozephalen Schmerzen gekommen. Zudem seien Schwindelattacken (Schwankschwindel) und - beim nach vorne Beugen sowie bei Extension der Halswirbelsäule - auch Drehschwindelattacken, ausserdem Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie vermehrte Vergesslichkeit aufgetreten (Urk. 7/ZM13 S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei bezüglich Halswirbelsäule, Schwindel, Kopfschmerzen sowie kognitiver und vegetativer Störungen vor dem Unfallereignis vom 25. Juli 2004 völlig beschwerdefrei gewesen. Die Magnetresonanztomographie habe nur geringste degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule gezeigt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die heutigen Beschwerden zu mehr als 70 % in einem direkten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 21. (richtig: 25.) Juli 2004 stehen würden (Urk. 7/ZM13 S. 4 Ziff. 5.1). Nach dem Unfallereignis von 1994 mit Commotio cerebri sei er innert weniger Wochen wieder völlig beschwerdefrei gewesen. Die linkskonvexe Skoliose, welche nur belastungsabhängige Beschwerden verursache, habe keinen negativen Einfluss auf den Heilungsverlauf der posttraumatischen Beschwerden nach der Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 7/ZM13 S. 4 Ziff. 5.2).
Insbesondere bezüglich der kognitiven Störungen sei die Prognose unsicher. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit zu 100 % als technischer Hauswart. Bezüglich Arbeitsfähigkeit scheine die Prognose gut zu sein (Urk. 7/ZM13 S. 4 Ziff. 6.3). Es seien vor allem die kognitiven Störungen und der Schwankschwindel, welche eventuell die Arbeitsfähigkeit mindern könnten. Sollte dies eintreten, sei spätestens bis drei Jahre nach dem Unfall eine neuropsychologische Beurteilung durchzuführen (Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 7.1, auch Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 10).
Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe kein Integritätsschaden. Sollten die kognitiven Störungen zunehmen, müsste eine neuropsychologische Beurteilung eventuell einen Integritätsschaden in diesem Bereich festlegen (Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 9).
Die rein rheumatologischen Beschwerden seien seiner Ansicht nach sicher auf das Unfallereignis vom 25. Juli 2004 zurückzuführen, die kognitiven Beschwerden und der Schwankschwindel seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 11.1).
Als technischer Hauswart sei der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus rein rheumatologischer Sicht werde er dies auch bleiben. Hingegen könnten die kognitiven Störungen die Leistungsfähigkeit derart beeinflussen, dass nur eine neuropsychologische Beurteilung die unfallbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit bemessen könnte (Urk. 7/ZM13 S. 6 Ziff. 11.2).
Bis drei Jahre nach dem Unfallereignis könne die Frage, ob die zur Zeit noch vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Unfall als einzige Ursache oder als Teilursache zurückzuführen seien, bejaht werden (Urk. 7/ZM13 S. 6 Ziff. 12.1). Bei Persistieren der kognitiven Beschwerden bis spätestens drei Jahre nach dem Unfall müsse eine neuropsychologische Beurteilung erfolgen (Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 10).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 25. Juli 2004 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule. Zuletzt wurden persistierende Schwindel-, Kopf- und Nackenbeschwerden sowie kognitive Störungen mit Konzentrationsstörungen beklagt (Urk. 7/ZM13 S. 2 Ziff. 2). Streitig ist, ob diese Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit der Heckkollision vom 25. Juli 2004 stehen, so dass die Beschwerdegegnerin hierfür über den 31. Juli 2007 hinaus leistungspflichtig ist.
Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist, dass zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juli 2004 und den nach wie vor geklagten Beschwerden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater (vgl. vorstehend Erw. 1.4 und Erw. 1.5) Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2 Die Frage, ob die für die Zeit nach dem 31. Juli 2007 geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis vom 25. Juli 2004 verursacht sind, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nach wie vor bestehenden Beschwerden zu verneinen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2009 in Sachen G., 8C_698/2008, Erw. 3). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist aufgrund der gestellten Diagnose nach dem Unfall und der in der Folge aufgetretenen typischen Beschwerden nach einem solchen Trauma, ohne dass für diese ein somatischer Grund erkennbar wäre, die Adäquanz nach den Regeln für das sogenannte Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu prüfen (BGE 134 V 109). Denn in keinem Zeitpunkt bestanden Anzeichen dafür, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Auffälligkeit vorhanden war, eine solche wird denn auch nicht behauptet.
4.3 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die am 25. Juli 2004 erlittene Heckkollision als mittelschwerer oder als schwerer Unfall einzustufen ist.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Heckkollision sei mit einem Delta-v von 7.3 bis 11.6 erfolgt, weshalb es sich höchstens um einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handle (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2 oben, Urk. 7/Z65 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Unfallereignis sei als schwer oder zumindest als mittelschwer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall einzustufen. Dabei machte er geltend, das unfallanalytische Gutachten müsse insoweit in Frage gestellt werden, als dieses von zu tiefen Werten ausgehe. Immerhin habe der Unfall dazu geführt, dass beim Smart des Unfallverursachers die Stossstange abgefallen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Das Bundesgericht stuft Auffahrunfälle vor einem Rotlicht praxisgemäss als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (Urteil des EVG i.S. A. vom 17. März 2006, U 287/04 Erw. 10, RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Das vorliegende unfallanalytische Gutachten vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/ZA3) wurde unter anderem gestützt auf den Unfallrapport und das Fotodossier der Kantonspolizei Zürich sowie auf den Expertisenbericht des Autos des Beschwerdeführers inklusive Fotos und Kalkulation erstellt (Urk. 7/ZA3 S. 3 Ziff. 4). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des angestossenen Fahrzeugs wurde aufgrund der entstandenen Fahrzeugbeschädigungen und der Auslaufrichtungen nach der Kollision berechnet. Die Experten hielten in ihrem Gutachten fest, aufgrund der Aufprallgeschwindigkeit, der Fahrzeugmassen und der entstandenen Deformationen sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Wagen des Unfallverursachers um einen Geschwindigkeitsbetrag zwischen 7.3 km/h und 11.6 km/h beschleunigt worden (Urk. 7/ZA3 S. 8 Ziff. 7). Die dabei auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers einwirkende mittlere Beschleunigung entspreche etwa der Beschleunigung, die beim Anstoss eines Autoskooters auf einen zweiten, stehenden Autoskooter des öfteren auftrete und dort auch häufig weit überschritten werde (Urk. 7/ZA3 S. 12 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dieser Fachmeinung, die nachvollziehbar begründet wurde, gefolgt werden. Namentlich besteht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts kein Raum für die Annahme einer Qualifikation des Unfalls als im mittleren Bereich mit Tendenz gegen schwer und schon gar nicht als schwerer Unfall (vgl. auch die Beispiele für Unfälle aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
Die Adäquanz ist daher vorliegend zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, oder wenn die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) ist nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles oder vom Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände auszugehen. Der Beschwerdeführer mag zwar durch die verschiedenen Unfallereignisse, von welchen er in der Vergangenheit direkt oder indirekt betroffen war, geprägt sein. Dies genügt indes nicht, um das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit oder der besonders dramatischen Begleitumstände zu bejahen. Vielmehr gilt es, das aktuelle Unfallereignis vom 25. Juli 2004 zu beurteilen. Dabei ist beim Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls oder dem Vorliegend besonders dramatischer Begleitumstände zum einen eine objektive Betrachtung des Vorfalles gefordert, die unabhängig davon ist, wie die versicherte Person das Geschehen subjektiv erlebt hat (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06). Zum andern ist dieses Kriterium vor allem dann von Bedeutung, wenn im Rahmen einer Halswirbelsäulen-Distorsion eine psychische Auffälligkeit nach dem Unfall eingetreten ist, will man doch damit speziellen dramatischen Umständen beim Unfall gerecht werden, die geeignet sind, psychische Abläufe nach dem Unfall in Bewegung zu setzen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209).
Vorliegend ist aber weder das Unfallereignis an sich besonders eindrücklich, noch liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Auffälligkeit vor, so dass das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit oder der besonders dramatischen Begleitumstände verneint werden muss.
Das Bundesgericht hat entschieden, die Tatsache alleine, dass eine Halswirbelsäulen-Distorsion aus einem Unfall resultiere, erfülle das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht (BGE 134 V 127 Erw. 10.2.2). Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 25. Juli 2004 keine besonderes schweren Verletzungen erlitt, ergibt sich aus den bei ihm diagnostizierten Leiden. Unfallbedingt bestand zudem lediglich vom 25. Juli bis 16. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ZM3).
Die ärztliche Behandlung erschöpfte sich sodann in sporadischen Kontrolluntersuchungen beim Hausarzt Dr. D.___, in der täglichen Einnahme von Magnesium und der selbständigen Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) sowie regelmässiger Schwimmeinheiten. Analgetika wurden dagegen praktisch keine eingenommen (vgl. Urk. 7/ZM13 S. 3 oben). Angesichts dessen kann nicht von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen liegen ebenso wenig vor wie eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, bezüglich des Nackens gebe es gute und schlechte Tage. Dies spricht gegen das Vorhandensein von Dauerschmerzen. Der Beschwerdeführer hatte sodann darauf hingewiesen, dass ihn die Angst, durch seine Unsicherheit negativ aufzufallen, am meisten störe, da er sich durch den Schwankschwindel dauernd verunsichert fühle (Urk. 7/ZM13 S. 2 Ziff. 2). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sein Hauptproblem die Unsicherheit infolge der Schwindelattacken ist und nicht die Nacken- und Kopfschmerzproblematik im Vordergrund steht. Gestützt wird dies durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Analgetika einnehmen musste (Urk. 7/ZM13 S. 3 oben und Urk. 7/ZM5). Nach dem Gesagten ist folglich auch das Kriterium der Dauerschmerzen beziehungsweise der erheblichen Beschwerden zu verneinen.
4.5 Da vorliegend keines der Kriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Juli 2004 und den nach wie vor geklagten Beschwerden zu verneinen. Infolgedessen kann aber - wie bereits oben dargelegt - die Frage der natürlichen Kausalität offen bleiben (vgl. Erw. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen deshalb zu Recht per 31. Juli 2007 eingestellt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
5.2 Vorliegend ist keine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität ersichtlich. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass kein Raum für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bleibt, nachdem der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juli 2004 und den nach wie vor geklagten Beschwerden verneint wurde. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist nämlich ebenfalls das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Kausalität zwischen der dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität und dem Unfall. Dieser kausale Zusammenhang ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
5.3 Der Beschwerdeführer weist des Weiteren auf die von Dr. A.___ erwähnte neuropsychologische Abklärung hin, welche bislang nicht erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. A.___ ausdrücklich festhielt, eine solche Untersuchung sei für den Fall angezeigt, dass sich die kognitiven Störungen verschlechtern und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würden (Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 7.1, Urk. 7/ZM13 S. 5 Ziff. 9). In den Akten finden sich indes keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Eine solche macht dieser im Übrigen auch nicht geltend. Die abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb aufgrund der aufliegenden Akten möglich, weshalb sich weitere Abklärungen nicht rechtfertigen.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zufolge des mangelnden kausalen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juli 2004 und den nach wie vor geklagten Beschwerden ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2007 eingestellt hat. Sodann hat sie den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht verneint, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).