Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Scheiwiller
Anwaltskanzlei und Notariat
Poststrasse 12, Postfach 241, 6301 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 8/I/76), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 (Urk. 2), ihre Versicherungsleistungen für drei Unfälle (Verdrehen des Knies beim Aussteigen aus dem Auto am 27. März 2003 [vgl. Unfallmeldung vom 24. März 2003, Urk. 8/I/2], Sturz auf die rechte Hand am 26. Oktober 2006 [vgl. Unfallmeldung vom 30. November 2006, Urk. 8/II/1] sowie Autounfall vom 24. Februar 2007 [vgl. Unfallmeldung vom 6. März 2007, Urk. 8/III/2]) per 3. Juli 2007 eingestellt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Februar 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2008 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. Y.___, FMH für Chirurgie, mit Bericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/I/53) auf einen weiter zurückliegenden Unfall vom 17. Juni 2000 (Distorsion des rechten Knies beim Fussballspiel mit Rückgewinnung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 4. Dezember 2000) sowie auf jenen vom 27. März 2003 verwiesen hat, bei welchem sich der Beschwerdeführer ebenfalls eine Distorsion des rechten Knies beim Aussteigen aus dem Auto zugezogen hatte (S. 1),
dass er weiter eine seit November 2004 dauernde psychiatrische Behandlung wegen reaktiver Depression und eine attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erwähnte (S. 1),
dass er von einer befriedigenden Stabilität des Knies berichtete mit etwas vermehrter vorderer Translation (muskulär gut kompensiert) bei Schonungsatrophie, indes reizlosem, frei beweglichem und ergussfreiem Knie (S. 3),
dass er betreffend Handgelenkskontusion vom Oktober 2006 festhielt, es liege keine Einschränkung der Beweglichkeit vor bei etwas reduzierter Faustschlusskraft, und die Ausbreitung von geklagten Schmerzen über den Ellbogen bis in die Schulter, Rücken und Thorax rechts könne nicht objektiviert werden (S. 3),
dass Dr. Y.___ angesichts der Befunde eine angepasste Tätigkeit als dem Beschwerdeführer weitgehend zumutbar erachtete (S. 3),
dass Kreisärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, am 21. Mai 2007 (Urk. 8/III/13) von einer unveränderten orthopädischen Beurteilung sowie unveränderten Zumutbarkeitsbeurteilung betreffend das rechte Knie ausging, punkto HWS rein degenerative Befunde ersah (vgl. Bericht des E.___ über die MRT-Untersuchung der HWS vom 9. März 2007, Urk. 8/III/4) und zur Differenzierung zwischen krankheits- und unfallbedingten Aspekten eine neurologische und rheumatologische Untersuchung empfahl,
dass der Beschwerdeführer vom 9. Februar bis 2. April 2007 - wegen Verdachts auf Arbeitsausübung während Zeiten attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit - von der Firma A.___ überwacht wurde, wobei er am 13. Februar 2007 beim Arbeiten als Maler zu beobachten war und insbesondere beim Ein- und Ausladen von zum Teil schwerem Material, beim Hinauf- und Hinuntersteigen von der Ladefläche des Lieferwagens sowie beim Lenken von Fahrzeugen, wobei keine körperlichen Einschränkungen oder Anzeichen von Schmerzen ersichtlich waren (Bericht vom 10. Mai 2007 [Urk. 8/I/67.3] samt dazu gehöriger Fotodokumentation sowie DVD [Urk. 8/I/67.2]),
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2007 - mithin nach dem letzten Unfall (Verkehrsunfall) - beim Einkaufen beobachtet wurde, wobei er anstandslos Einkaufstaschen und auch zwei grosse Packungen mit Bierdosen tragen konnte (Observation vom 30. März 2007, Urk. 8/I/67.3),
dass Dr. Y.___ nach Einsicht in die Observationsergebnisse am 25. Juli 2007 (Urk. 8/I/68) festhielt, die objektiven Untersuchungsresultate deckten sich vollumfänglich mit den Erhebungsresultaten der Observation, Unterschiede ergäben sich ausschliesslich aus auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und subjektiven Angaben, welche durch objektive Befunde nicht erklärt werden könnten (hinkender Gang ohne Begründung durch Unfallresiduen, inkonsistente Beschwerdeangaben am Rücken ohne klinisches Korrelat, variierende Werte bei Faustschluss-Kraft-Testung ohne muskuläre Schonungszeichen, Fehlen einer ossären Läsion, S. 4),
dass Dr. Y.___ aufgrund der neuen Erkenntnisse ausführte, retrospektiv sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt seines Untersuchs vom 14. Februar 2007 gegeben gewesen (S. 5), und bemerkte, die früher erwähnte, leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit sei dahingehend zu verstehen, als er je nach Kooperationsbereitschaft des Versicherten - besonders nach längerer Arbeitsunfähigkeit oder bei ungünstigen psychischen, sozialen oder beruflichen Verhältnissen - mit einer subtilen schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit statt der Festlegung des maximal Zumutbaren bessere Erfahrungen gemacht habe (S. 4),
dass am 12. September 2007 (Urk. 8/I/72) Dr. Z.___ nach Kenntnisnahme der Observationsergebnisse ausführte, angesichts der neuen Aktenlage erwiesen sich die von ihr vorgeschlagenen rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen als unnötig, und aufgrund des Video-Materials sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab März 2007 vollschichtig arbeitsfähig gewesen,
dass aus den bei den Akten liegenden Einschätzungen der übrigen beteiligten Ärzte nichts anderes geschlossen werden kann,
dass namentlich der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 24. Februar 2007 (Urk. 8/I/55) die Einschätzung des Dr. Y.___ vom 14. Februar 2007 explizit teilte, auf seinen gescheiterten Versuch verwies, den Beschwerdeführer zur Arbeitsaufnahme zu bewegen, und eine einstweilen noch attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich mit der Überlagerung durch die soziale Situation begründete unter dem Hinweis, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr rein somatisch begründet werden könnten,
dass Dr. med. C.___ von der D.___ Klinik am 12. September 2007 (Urk. 8/II/26) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte unter Verweis auf von zervikal ausstrahlende Schmerzen in die rechte Körperhälfte und in die rechte untere Extremität bei intakten Schulterbefunden, wobei er ein HWS-Distorsionstrauma als Ursache sah,
dass Dr. C.___ indes keinen objektivierbaren unfallbedingten Befund für seinen Verdacht nennen konnte, sondern sich im Wesentlichen bloss auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers abstützte, was den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung nicht gerecht wird, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,
dass bei dieser Aktenlage, namentlich dem Fehlen von relevanten objektivierbaren Pathologien - Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch einzelne Ärzte bloss aufgrund der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers -, seiner effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeit und dem vollständigen Fehlen von Anhaltspunkten für ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes, unfallbedingtes, relevantes Leiden davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin (3. Juli 2007) wieder vollumfänglich arbeitsfähig war,
dass er denn auch beschwerdeweise bloss subjektive Klagen vortrug und zur Hauptsache auf den Morbus Crohn verwies (Urk. 1), welcher unfallfremd ist und zu keinen Leistungen der Beschwerdegegnerin führen kann,
dass sein Vorhalt, er habe am 13. und 14. Februar 2007 lediglich einen Arbeitsversuch unternommen, welcher indes gescheitert sei, da die Schmerzen am nächsten Tag immer schlimmer geworden seien und er gar nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 1), unglaubhaft erscheint, stehen diese Ausführungen doch im Widerspruch zur gesamten Aktenklage,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen nach dem Gesagten zu Recht (spätestens) ab dem 3. Juli 2007 eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Scheiwiller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).