Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Graf
Graf & Partner Rechtsanwälte
Seegartenstrasse 2, Postfach 2359, 8022 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, arbeitet seit 1983 in der Küche des B.___ und ist bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (früher: Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherungskasse) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1, 8/2).
Am 30. Juni 2000 zog sich die Versicherte bei einem Sturz multiple Prellungen zu (Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung der Stadt Zürich entrichtete für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Taggeld und übernahm die angefallenen Heilbehandlungskosten (vgl. Urk. 8/1, 8/3, 8/M2).
Die Versicherte liess sich am 27. Oktober 2006 durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, untersuchen, wobei eine Anosmie festgestellt wurde, welche auf den Sturz vom 30. Juni 2000 zurückgeführt und der Unfallversicherung gemeldet wurde (Urk. 8/5, 8/M3; vgl. auch Urk. 8/M4). Die Unfallversicherung erliess, nachdem sie der Versicherten mit Schreiben vom 1. März 2007 das rechtliche Gehör gewährt und die Versicherte sich mündlich geäussert hatte (Urk. 8/6 und 8/7), am 3. April 2007 eine Verfügung und lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die sechs Jahre nach dem Unfall geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ab (Urk. 8/8; vgl. auch das Schreiben an Dr. C.___, Urk. 3/7). Daraufhin wandten sich die Versicherte mit Schreiben vom 5. April 2007 und Dr. C.___ mit Schreiben vom 20. April 2007 an die Unfallversicherung (Urk. 8/9, 8/M5). Die Krankenkasse der Versicherten zog die am 16. April 2007 vorsorglich erhobene Einsprache mit Eingabe vom 11. Mai 2007 zurück (Urk. 8/11-14).
Ende Juli 2007 erkundigte sich Dr. C.___ nach der Angelegenheit (vgl. Urk. 8/15, 8/M6). Mit Schreiben vom 15. November 2007 schaltete sich Rechtsanwalt Dr. Graf als Vertreter der Versicherten ein (vgl. Urk. 8/16). Am 18. Januar 2008 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es seien entweder ein Schadenfall zu eröffnen und die entsprechenden Abklärungen durchzuführen oder es sei mittels anfechtbarer Verfügung (richtig: anfechtbarem Einspracheentscheid) zur Einsprache vom April 2007 Stellung zu nehmen (Urk. 8/19). Daraufhin teilte die Unfallversicherung der Versicherten am 30. Januar 2008 mit, es könne nicht von einer rechtsgültigen Einsprache ausgegangen und dementsprechend könne auf das Begehren vom 18. Januar 2008 nicht eingetreten werden (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 3. März 2008 liess die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2008 erheben und beantragen:
"1. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2007 (Beilage 8) als Einsprache entgegenzunehmen und über die Einsprache und das Begehren der Beschwerdeführerin, einen Schadenfall zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen zu treffen, mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 7 S. 1). Mit Verfügung vom 2. April 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9). Die Versicherte äusserte sich ergänzend mit Eingabe vom 15. April 2008 (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort unter anderem geltend, Anfechtungsgegenstand sei der Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2008. Da diesbezüglich bis anhin kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei, sei auf die Beschwerde vom 3. März 2008 nicht einzutreten (Urk. 7 S. 3). Dazu liess sich die Versicherte in der ergänzenden Eingabe vom 15. April 2008 vernehmen und geltend machen, beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handle es sich um einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 62 (richtig: Art. 56) Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Urk. 10). Vorab ist festzustellen, ob auf die Beschwerde vom 3. März 2008 eingetreten werden kann.
1.2
1.2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen oder Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspacheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheide sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist grundsätzlich nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 132 V 76 Erw. 2).
1.2.2 Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, so ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die erhobene Einsprache eingetreten ist, während auf die materiellen Anträge nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 132 V 76 Erw. 1.1).
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht kann daneben auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 KV Nr. 131 S. 243 E. 2d, K 25/00) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Phenix Assurances gegen S. vom 22. Oktober 2007, 8C_344/2007, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Hat die Vorinstanz das Eintreten wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich abgelehnt, liegt in der Regel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; oder ein Einspracheentscheid) vor, die auf dem ordentlichen Prozessweg angefochten werden kann. Unterlässt es die Behörde demgegenüber, das Gesuch zu beantworten, kann grundsätzlich die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 255 Rz 723).
1.3 Der Anwalt der Versicherten beantragte mit Schreiben vom 18. Januar 2008, das am 10. (richtig: 5.) April 2007 eingeleitete Einspracheverfahren sei fortzuführen und gegebenenfalls bereits mit einer anfechtbaren Verfügung (richtig: einem anfechtbaren Einspracheentscheid) abzuschliessen (Urk. 8/19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2008 im Ergebnis fest, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2007 keine rechtsgültige Einsprache darstelle und dass sie darauf und auf das am 18. Januar 2008 gestellte Begehren um Durchführung eines Einspracheverfahrens und um Erlass eines Einspracheentscheides, in welchem der materielle Anspruch auf Versicherungsleistungen beurteilt werde, nicht eintrete (Urk. 2). Diesem Schreiben vom 30. Januar 2008 kommt, da damit auf die Einsprache sowie auf das Begehren um Durchführung eines Einspracheverfahrens und um Erlass eines Einspracheentscheides ausdrücklich und mit Begründung nicht eingetreten wurde, selbst der Charakter eines anfechtbaren Entscheides zu, auch wenn es weder als Entscheid bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Dieser Ansicht sind denn auch sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2, 7 S. 2 und Urk. 10). Ob mit bestimmten Eingaben Einsprache gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG wie vorliegend diejenige vom 3. April 2007 (Urk. 8/8) erhoben wurde, und wenn ja, ob rechtzeitig und in genügender Form, ist als Verfahrensvoraussetzung im Einspracheverfahren selbst zu prüfen und zu beantworten (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 182 f. Rz 949 und 953; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft gegen T. vom 12. März 2004, U 223/03; vgl. auch BGE 131 V 412 Erw. 2.1.2.1 und Erw. 2.2.1). Das Schreiben vom 30. Januar 2008 ist deshalb als Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG zu betrachten.
Da damit ein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist auf die Beschwerde vom 3. März 2008 einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Eingabe den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst nicht auf die Einsprache eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Nach der Rechtssprechung ist bei einer mangelhaften Einsprache grundsätzlich immer eine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen IV-Stelle für Versicherte im Ausland gegen S. vom 23. Juli 2007, I 898/06, Erw. 3.3).
Damit allerdings überhaupt von einer Einsprache gesprochen werden kann (und gegebenenfalls Nachfrist anzusetzen ist), muss der Wille feststehen, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. BGE 116 V 356 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 18. April 2005, I 624/04; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 13, S. 523). Bei der Auslegung dieser Willensbekundungen ist das Vertrauensprinzip massgeblich (vgl. BGE 123 V 132 Erw. 3c). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 38 Rz 207; vgl. auch BGE 108 V 88 Erw. 3a).
In formeller Hinsicht werden an eine Einsprache praxisgemäss nur sehr geringe Anforderungen gestellt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 N 10 ff., insbesondere N 13 f.). Entsprechend wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 131 f. Erw. 3b).
2.2 Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 ATSG kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen, oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG; vgl. auch der entsprechende Art. 11 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). Prozesshandlungen des nicht erwiesenermassen ermächtigten Vertreters sind also nicht vom vorneherein wirkungslos. Erst wenn die Vollmacht binnen der angesetzten Nachfrist nicht beigebracht wird und die Partei die Prozesshandlungen des Vertreters ebensowenig nachträglich genehmigt, sind sie unbeachtlich (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 185; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 9 und 10; vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen IV-Stelle für Versicherte im Ausland gegen S. vom 23. Juli 2007, I 898/06, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft gegen T. vom 12. März 2004, U 223/03, Erw. 4).
2.3 Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist, ob mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2007 (Urk. 8/9) Einsprache gegen die Verfügung vom 3. April 2007 erhoben wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte im Schreiben vom 5. April 2007 zum Ausdruck, dass sie über die Leistungsablehnung enttäuscht sei. Sie bekräftigte erneut, dass sie den Geruchssinn seit dem Unfall im Jahr 2000 nicht mehr habe und hielt fest, dass sie für die Zukunft etwas gelernt habe, nämlich, dass auch wenn sie sich schäme, sie einen Unfall (richtig: eine gesundheitliche Beeinträchtigung) sofort melden müsse. "Es ist für mich ein Trauma, dass ich für immer kein Geruchssinn haben werde, da ihr mir aber nicht glaubt, schicke ich hiermit den Namen meiner Krankenkasse und die Mitgliednummer:" (Urk. 8/9). Dem Wortlaut dieser Ausführungen lässt sich bei objektiver Betrachtung zwar ein Nichteinverständnis mit den Ausführungen in der Verfügung entnehmen, nicht jedoch der Wille, diese anzufechten, was letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht gänzlich bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 6). Ein Anfechtungswillen lässt sich weiter auch daraus nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schriftlich und innert Frist zur Verfügung Stellung genommen hat (vgl. Urk. 1 S. 6). Dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 3. April 2007 ausdrücklich aufgefordert wurde, Krankenkasse und Mitgliedschaftsnummer bekannt zu geben, damit die Krankenkasse über den getroffenen Entscheid informiert werden könne. Sie hatte dabei Krankenkasse und Mitgliedschaftsnummer ungeachtet dessen anzugeben, ob sie den getroffenen Entscheid akzeptieren wollte (vgl. Urk. 8/8). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 5. April 2007 umgehend nach (Urk. 8/9). Anlass für das Schreiben vom 5. April 2007 konnte damit nicht nur eine Einspracheerhebung sein, wie dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 6). Ebensowenig lässt sich aber aus dem Umstand allein, dass Krankenkasse und Mitgliedschaftsnummer bekannt gegeben wurden, auf ein Akzeptieren des Entscheides schliessen (vgl. Urk. 7 S. 4). Die Beschwerdeführerin selbst sieht nach dem Wortlaut ihres Schreibens die umgehende Mitteilung von Krankenkasse und Mitgliedschaftsnummer als Folge des für sie aus den genannten Gründen enttäuschenden, ablehnenden Entscheides (vgl. Urk. 8/9).
Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten will, dass ihre Tochter den Brief verfasst hat, was aufgrund der Unterschiedlichkeit von Schrift und Unterschrift zumindest nicht ausgeschlossen scheint (vgl. Urk. 8/9; Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin lässt aber jedenfalls nicht geltend machen, sie habe den Inhalt der von ihr selbst unterzeichneten Eingabe vom 5. April 2007 nicht verstanden (vgl. Urk. 1 S. 6). Ob sie mit dem Schreiben vom 5. April 2007 allenfalls einem unverschuldeten und damit zu berücksichtigenden Erklärungsirrtum unterlegen ist, weil sie dem Inhalt eine andere Bedeutung beimass, als ihm nach objektiver Auslegung zukommt, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben (vgl. zum Erklärungsirrtum die Vorschriften in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR], die im Verwaltungsrecht analog anwendbar sind; vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 2 B V d; vgl. auch Schwenzer, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 24 Rz 8, S. 247).
2.4.2 Anders als aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2007 lässt sich aus dem Schreiben von Dr. C.___ vom 20. April 2007 (Urk. 8/M5), welches ausdrücklich auf die ablehnende Verfügung vom 3. April 2007 Bezug nimmt, ein Anfechtungswillen entnehmen. Sie drückte damit nicht nur das Nichteinverständnis mit der Verfügung vom 3. April 2007 aus, sondern bat zudem im Sinne eines Antrages darum, die Anosmie als direkte Folge des Sturzes vom 30. Juni 2000 zu anerkennen oder gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 8/M5).
Im Weiteren führte Dr. C.___ klar aus, dass sie "mit dem Einverständnis der Patientin", mit welcher sie gesprochen habe, darum bitte, die Anosmie als direkte Folge des Sturzes vom 30. Juni 2000 zu anerkennen. Damit trat Dr. C.___ nach aussen erkennbar in Vertretung der Versicherten auf und untermauerte und bestätigte eine nach fälschlicher Einschätzung bereits erhobene Einsprache, auf welche sie ebenfalls Bezug nahm (Urk. 8/M5). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin, wenn sie Zweifel am Einsprachewillen der Versicherten und der Bevollmächtigung von Dr. C.___ gehabt hätte, nach dem Vertrauensprinzip gehalten gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. C.___ darauf aufmerksam zu machen, dass bis anhin aufgrund des Schreibens vom 5. April 2007 nicht von einer Einspracheerhebung auszugehen sei und dass, falls die Versicherte Einsprache erheben wolle, die Eingabe vom 20. April 2007 nachträglich durch sie mitzuunterzeichnen sei oder gegebenenfalls eine Vollmacht für Dr. C.___ nachgereicht werden müsse (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft gegen T. vom 12. März 2004, U 223/03, Erw. 4; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 10). Dies hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen und sie kann sich nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, das Schreiben vom 20. April 2007 stelle keine eigenständige Einsprache dar (vgl. Urk. 7 S. 3 f.).
Vielmehr ist aufgrund des Schreibens von Dr. C.___ vom 20. April 2007 von einer rechtzeitigen und nun ohne weiteres auch von einer durch die Beschwerdeführerin genehmigten Einspracheerhebung auszugehen (vgl. Urk. 8/19; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 9).
Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben vom 20. April 2007 unverschuldeterweise an den Vertrauensarzt der Unfallversicherung gerichtet wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 30 Rz 12, S. 349); das Schreiben hätte in jedem Fall, sofern dies nicht ohnehin geschehen ist, intern an die an der selben Adresse liegende zuständige Abteilung für Einsprachen übermittelt werden müssen, da es sich eindeutig gegen eine ergangene Verfügung richtete und auf ein vermeintlich hängiges Einspracheverfahren Bezug nahm. Dr. C.___ gab sich auf die von ihr veranlasste Nachfrage vom 31. Juli 2007 hin mit den schriftlichen und mündlichen Auskünften der Beschwerdegegnerin vom 23. August und vom 14. September 2007, wonach der Rückfall mittels Verfügung, die in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei, abgelehnt worden sei, beziehungsweise, dass es sich um eine rechtliche Beurteilung gehandelt habe, zufrieden (vgl. Urk. 8/15 und 8/M6 Anhang). Auch aus diesem Umstand kann die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass Dr. C.___ Nichtjuristin ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Allianz Versicherungsgesellschaft gegen T. vom 12. März 2004, U 223/03, Erw. 4). Die Beschwerdegegnerin wird die Einsprache vom 20. April 2007 damit materiell zu behandeln haben.
Im Ergebnis ist damit die Beschwerde, mit welcher lediglich formelle Anträge gestellt wurden (vgl. Urk. 1 S. 2), vollumfänglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einsprache vom 20. April 2007 materiell zu behandeln.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Die Entschädigung ist auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 aufgehoben, und die Sache wird an die Unfallversicherung der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. April 2007 eintrete und sie materiell behandle.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Graf
- Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).