Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war als ungelernter Bauarbeiter bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 9. August 2001 einen Arbeitsunfall erlitt und sich die rechte Schulter verletzte (Urk. 7/II/1-2, Urk. 7/II/5). Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 sprach ihm die SUVA aufgrund der Folgen dieses Ereignisses (Status nach Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, Akromioplastik sowie AC-Resektion; vgl. Urk. 7/II/73) ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 7/II/98). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.
Am 27. Juni 2004 stürzte der Versicherte, welcher damals nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 7/II/89-90, Urk. 7/II/94) als Arbeitsloser weiterhin bei der SUVA gegen Unfälle versichert war, beim Überqueren der Strasse auf die rechte Schulter und zog sich eine vordere Schulterluxation mit Hill-Sachs-Läsion zu (vgl. Urk. 7/I/1, Urk. 7/I/6). Die SUVA sah es als erwiesen an, dass dieser Unfall eine Verschlechterung des Vorzustands in der rechten Schulter bewirkt habe, und sprach ihm mit Verfügung vom 3. November 2006 eine zusätzliche Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zu. Eine Erhöhung der laufenden Rente lehnte sie dagegen ab (Urk. 7/I/71). Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/I/75) hob die SUVA diese Verfügung wiedererwägungsweise (vgl. Urk. 7/I/81) auf und erliess die Verfügung vom 22. Juni 2007, mit welcher sie dem Versicherten neu ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % zusprach und die zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % unverändert beliess (Urk. 7/I/96). Die vom Versicherten dagegen eingereichte Einsprache (Urk. 7/I/101) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 29. Januar 2008 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 3. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Chopard (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2008 stellte die SUVA Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 28. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person aufgrund des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau-salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). Die Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, sind bei der Einteilung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2-4/07, Erw. 5.3.1).
1.3.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.3.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Ausnahmsweise ist die Adäquanzfrage aber auch bei leichten Unfällen zu prüfen, und zwar dann, wenn der Unfall unmittelbare Folgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen und geeignet sind, psychische Störungen zu bewirken. Solchenfalls müssen die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweis sowie in Sachen F. vom 4. März 2002, U 369/01, Erw. 2c).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die SUVA die mit Verfügung vom 22. Juni 2007 aufgrund der durch die Unfälle vom 9. August 2001 sowie vom 27. Juni 2004 verursachten rechtsseitigen Schulterprobleme zugesprochene Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie die Integritätsentschädigung aufgrund des ermittelten Integritätsschadens von 15 %. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden führte sie aus, dass zwischen diesen und den als leicht zu qualifizierenden Unfällen vom 9. August 2001 sowie vom 27. Juni 2004 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Unfallversicherung diesbezüglich keine Leistungspflicht treffe. Die psychischen Symptome seien bei der Festsetzung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Urk. 2; vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 6]).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf eine höhere Rente und Integritätsentschädigung habe, und begründet dies damit, dass die SUVA bei der Festsetzung dieser Leistungen seine psychischen Beschwerden zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Entgegen der Ansicht der SUVA sei die Unfalladäquanz der vom behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung erwiesen. Bei den beiden erlittenen Unfällen habe es sich nicht um leichte Unfälle gehandelt, da er jeweils erheblich verletzt worden sei. Die Prüfung des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen und den psychischen Beschwerden habe nach den für mittelschwere Unfälle geltenden Kriterien zu erfolgen. Dessen ungeachtet könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch leichte Unfälle die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein. Die Adäquanz sei aufgrund der den Unfällen folgenden langandauernden Behandlungen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten organisch-pathologischen Läsionen im Bereich der rechten Schulter (Status nach partieller Supraspinatussehnenläsion, Tendinopathie der langen Bizepssehne, Schulterluxation mit Hill-Sachsläsion sowie Labrumläsion anterior-inferior mit anschliessenden Operationen [vgl. Urk. 7/I/6, Urk. 7/I/65, Urk. 7/II/9, Urk. 7/II/73]) Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % sowie auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von gesamthaft 15 % hat. Die vorliegenden medizinischen Berichte über die organisch-pathologischen Befunde sind im Wesentlichen nachvollziehbar und erlauben eine hinreichend klare Beurteilung und Einordnung dieser Beschwerden. Strittig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden unfallkausal sind und ob die SUVA deshalb Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) zu erbringen hat.
3.2 Spätestens seit Juli 2004 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. Z.___ in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 7/I/3 S. 2). Gemäss dem Bericht des Psychiaters vom 15. November 2004 litt der Beschwerdeführer nach den Unfällen aufgrund chronischer Schulter-, Kopf- und Nackenschmerzen zunehmend unter psychischen Beschwerden, welche von Dr. Z.___ diagnostisch als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie somatischem Syndrom eingeordnet wurden (Urk. 7/I/18, vgl. auch den Bericht vom 24. Februar 2005 [Urk. 7/I/20]). Wie die SUVA zu Recht ausführt (Urk. 6 S. 3), ist angesichts des Zeitpunkts der Aufnahme der psychiatrischen Therapie im Juli 2004 zumindest fraglich, ob die psychischen Probleme überhaupt in einem natürlich kausalen Verhältnis zum ersten Unfall vom 9. August 2001 stehen. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage offen bleiben.
3.3
3.3.1 Den Akten lassen sich folgende Informationen zum Hergang des Unfalls vom 9. August 2001 entnehmen: Bei der Arbeit auf einer Baustelle stolperte der Beschwerdeführer und drohte, rückwärts vom Baugerüst zu fallen. Um einen Sturz zu vermeiden, hielt er sich mit dem rechten Arm an einer Gerüst-Stange fest, und verspürte dabei ein "Reissen" beziehungsweise einen Stich in der rechten Schulter (Urk. 7/II/5, Urk. 7/II/17; vgl. auch Urk. 7/II/1-2).
Nach den - leicht widersprüchlichen - Angaben in den Akten spielte sich der Unfall vom 27. Juni 2004 folgendermassen ab: Beim Überqueren der Strasse rutschte der Beschwerdeführer aus und fiel auf die rechte Schulter (Urk. 7/I/1, Urk. 7/I/5) oder - gemäss einer zweiten, detaillierteren Variante - stützte sich auf den rechten Arm, um den Sturz aufzufangen, und erlitt dabei eine Schulterluxation (Urk. 7/I/6/2).
3.3.2 Mit Blick auf den dokumentierten Ablauf der Unfälle sind diese Ereignisse ohne Zweifel bei den leichten Unfällen einzuordnen, so dass der adäquate Kausalzusammenhang mit psychischen Beschwerden grundsätzlich ohne weiteres verneint werden kann.
3.3.3 Auch wenn man bei der Adäquanzprüfung noch die weiteren von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien berücksichtigt - im Rahmen einer ausnahmsweisen Prüfung der für die mittelschweren Unfälle geltenden Kriterien trotz Qualifikation als leichte Unfälle (vgl. vorstehend Erw. 1.3.4) -, ist das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen vom 9. August 2001 und vom 27. Juni 2004 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer speziell erwähnten Adäquanzkriterien (Urk. 1 S. 8) ist Folgendes zu sagen: Die - bei der Adäquanzprüfung einzig relevante - Behandlung der körperlichen Folgen des Unfalls vom 9. August 2001 war spätestens Ende Dezember 2003 weitgehend abgeschlossen (vgl. Urk. 7/II/73 S. 3). Die Heilbehandlung nach dem zweiten Unfall vom 27. Juni 2004 war im Juni 2006 abgeschlossen (vgl. Urk. 7/I/65 S. 5, Urk. 7/I/106). Da Schulterverletzungen bekanntermassen oft nur langsam verheilen, ist eine solche Behandlungsdauer nicht ungewöhnlich. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach dem zweiten Unfall den Behandlungsabschluss hinausgezögert hat, indem er mehrere von den behandelnden Spezialärzten empfohlene Massnahmen (Infiltrationen sowie Operation) zunächst ablehnte, sich nach einiger Zeit dann aber doch noch dazu entschloss (vgl. Urk. 7/I/22, Urk. 7/I/28, Urk. 7/I/41/1, Urk. 7/I/65 S. 2), was zumindest nach der Operation vom 13. September 2005 wieder eine mehrwöchige vollständige Arbeitsunfähigkeit zwecks postoperativer Rehabilitation zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/I/41/1). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist damit höchstens leichtgradig erfüllt. Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen ist angesichts der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich erfüllt. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall überhaupt nicht um seine berufliche Wiedereingliederung bemühte (vgl. Urk. 7/II/90, Urk. 7/II/94, Urk. 7/II/96), und dass auch der SUVA-Kreisarzt im Rahmen seiner ausführlichen Untersuchung vom 23. Juni 2006 eine klare Tendenz zur Selbstlimitierung beobachtete (Urk. 7/I/65 S. 4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit muss sich der Beschwerdeführer eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung seiner Gesundheitsstörungen anrechnen lassen, weshalb das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit allerhöchstens in mittelgradiger Ausprägung anerkannt werden kann.
Weitere Adäquanzkriterien, welche offensichtlich nicht gegeben sind, sind die Kriterien der Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilverlaufs. Der Beschwerdeführer klagte nach den Unfällen zwar dauerhaft über Schmerzen (vgl. zuletzt Urk. 7/I/91). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Ärzte für einen wesentlichen Teil der auch nach fortgeschrittener Heilbehandlung geklagten Beschwerden trotz umfassender Abklärungen kein organisches Korrelat fanden (vgl. Urk. 7/I/79, Urk. 7/I/91). Zudem waren die Schmerzen nach Angaben des Beschwerdeführers zur Hauptsache bewegungs- und belastungsabhängig (Urk. 7/I/65 S. 3), wobei die von den Ärzten beobachtete symmetrische Handbeschwielung beziehungsweise Schultermuskulatur (Urk. 7/I/44, Urk. 7/I/65 S. 3 f.,7/I/66) nicht für eine besonders starke Schmerzintensität sprechen. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer nebst unfallkausaler Beschwerden in der rechten Schulter auch vom Unfallversicherer nicht zu berücksichtigende degenerative Befunde in der Halswirbelsäule und linken Schulter aufweist, welche im Verlauf der durch die Unfälle erforderlich gewordenen Heilbehandlungsmassnahmen symptomatisch geworden sind und ebenfalls Schmerzen zur Folge haben (vgl. Urk. 7/I/65 S. 1 und 3, Urk. 7/I/66, Urk. 7/I/78, Urk. 7/I/106). Diese Symptome können bei der Adäquanzprüfung nicht mitberücksichtigt werden. Insgesamt ist das Kriterium der Dauerschmerzen somit höchstens leichtgradig gegeben. Hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs gelten die Überlegungen, welche bereits zum Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung angestellt wurden, analog. Auch dieses Kriterium ist höchstens in leichtem Masse zu bejahen. Die anderen Adäquanzkriterien (vorstehend Erw. 1.3.4) sind nicht erfüllt.
Damit sind die Adäquanzkriterien jedenfalls nicht - wie vorliegend erforderlich (vgl. Erw. 1.3.4) - in gehäufter oder in auffallender Weise erfüllt. Es ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungspflicht bezüglich der psychischen Beschwerden zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 9 S. 1, Urk. 10/2-3, Urk. 12), weshalb Rechtsanwalt Dominique Chopard in Gutheissung des Gesuchs vom 3. März 2008 (Urk. 1 S. 3) als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
4.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG ist die Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.
Da Rechtsanwalt Dominique Chopard trotz Aufforderung innert 10 Tagen keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Urk. 13), ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ermessensweise auf Fr. 2'100.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 3. März 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).