Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00075
UV.2008.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Direktion
Laupenstrasse 27, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1982, arbeitet seit dem 1. April 2003 vollzeitlich als Techniker bei der Y.___ und ist im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 17. April 2004 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Personenwagen (Unfallmeldung UVG vom 19. April 2004, Urk. 7/1/1; Angaben des Versicherten vom 4. Mai 2004, Urk. 7/1/2; Polizeiakten, Urk. 7/1/3) und erlitt dabei eine Commotio cerebri, einen zweigradig offenen medialen Tibiaspaltbruch mit ventralem, ossärem Defekt links und eine geschlossene Vorderarm-Schaftfraktur links. Er war deswegen vom 17. bis zum 28. April 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ hospitalisiert, wo die Unterschenkelfraktur mit Osteosynthese und ossärer Rekonstruktion des Tibiakopfs operativ behandelt wurde (Operationsberichte vom 17., vom 19. und vom 21. April 2004, Urk. 7/2/1-3; Austrittsbericht vom 3. Mai 2004, Urk. 7/2/4).
         Am 6. Juli 2004 nahm der Versicherte seine Arbeit vollumfänglich wieder auf (Bericht der Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2004, Urk. 7/2/6). Die Allianz, die ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen anerkannte, kam in der Folgezeit weiterhin für die Behandlungskosten auf, insbesondere bezahlte sie Physiotherapien und Akupunktur (vgl. die Berichte von Dr. B.___ vom 28. Januar und vom 19. November 2005, Urk. 7/2/7 und Urk. 7/2/9, sowie das Kostengutsprachegesuch von Dr. med. C.___ vom 7. Juni 2005, Urk. 7/1/5, dessen Bewilligung vom 13. Juni 2005, Urk. 7/1/6, und den Bericht von Dr. C.___ vom 23. August 2005, Urk. 7/2/8).
1.2     Nach Kenntnisnahme der Angaben von Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 12. April 2006 (Urk. 7/2/10) holte die Allianz von der Hausärztin die Zusatzangaben vom 23. Juni 2006 zu den Funktionswerten der Knie, der Sprunggelenke und der Ellbogen ein (Urk. 7/2/11), nahm einen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ vom 22. August 2006 über eine Kontrolluntersuchung vom 17. August 2006 zu den Akten (Urk. 7/2/13) und liess durch ihren beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die Beurteilung des Integritätsschadens vornehmen (Notizen vom 25. und vom 30. September 2006, Urk. 7/2/12).
         Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie seinen Anspruch auf Heilbehandlung für die Zeit nach dem 22. August 2006 zu verneinen gedenke und ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % zuzusprechen beabsichtige (Urk. 7/1/7). Der Versicherte erhob mit Brief vom 19. November 2006 Einwendungen und brachte namentlich vor, er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und der Integritätsschaden sei höher als vom Vertrauensarzt der Allianz geschätzt (Urk. 7/1/8). Die Allianz holte daraufhin von Dr. B.___ den Bericht vom 15. Januar 2007 ein (Urk. 7/2/14), liess durch Dr. D.___ die Beurteilung des Integritätsschadens überprüfen und näher begründen (Notizen und Bericht vom 24. Februar 2007, Urk. 7/2/15 und Urk. 7/2/16) und nahm Einsicht in einen Bericht von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. März 2007 (Urk. 7/2/17; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 3. April 2007, Urk. 7/2/18).
1.3     In der Folge eröffnete die Allianz dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2007, dass er ab dem 30. Juni 2007 keinen Anspruch mehr auf die Übernahme der Heilbehandlung durch den Unfallversicherer habe und dass ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.-- auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % zustehe (Urk. 7/1/11).
         Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 5. Juli 2007 Einsprache und machte neu geltend, dass er auch an einer psychischen Störung leide (Urk. 7/1/12). Die Allianz befragte hierzu die Hausärztin (Fragebogen vom 6. September 2007, Urk. 7/1/14; Bericht von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2007, Urk. 7/2/20); ausserdem liess sie durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 8. Januar 2008 erstellen (Urk. 7/2/22). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung genommen hatte (Urk. 7/1/21), hiess die Allianz die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2008 insoweit gut, als sie die Leistungen für die Heilbehandlung, namentlich Physiotherapie, erst ab dem 20. September 2007 einstellte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und verneinte insbesondere die Unfallkausalität der geltend gemachten psychischen Problematik (Urk. 2 = Urk. 7/1/23). Gleichentags teilte sie Dr. med. B.___ mit, dass sie ihr Gesuch vom 8. Januar 2008 um Kostengutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/1/19) ablehne (Urk. 7/1/20).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 1. März 2008 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die Allianz habe über den 20. September 2007 für die Behandlungskosten aufzukommen und dabei auch die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen und sie habe ihm eine höhere Integritätsentschädigung zu bezahlen (Urk. 1). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 28. April 2008 (Urk. 10) und in der Duplik vom 8. Mai 2008 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2008 geschlossen wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Währenddem die Unfalladäquanz einer psychischen Gesundheitsstörung bei einem leichten oder gar banalen Unfall in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei einem schweren Unfall ohne Weiteres zu bejahen ist (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 f. Erw. 5a und 5b), lässt sich die Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, erleidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 ATSG eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
         Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskosten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit kein Rentenanspruch entsteht (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 274; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 10 UVG, S. 93 mit Hinweis auf BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
         Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 2 UVG zusammen mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

2.
2.1     Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren zwar vor, er habe seine Arbeit am 6. Juli 2004 nur deshalb wieder aufgenommen, weil er Angst um seine Arbeitsstelle gehabt habe, seine Gesundheit sei jedoch noch nicht vollständig wiederhergestellt gewesen (Urk. 1 S. 1). Er macht aber nicht geltend, seine Leistungsfähigkeit im Beruf sei ab dem 6. Juli 2004 noch massgeblich eingeschränkt gewesen, und die Akten enthalten denn auch keine Hinweise auf solche Einschränkungen. Vielmehr bescheinigte ihm die Hausärztin in ihren Berichten an die Beschwerdegegnerin eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Juli 2004 (Urk. 7/2/6, Urk. 7/2/7, Urk. 7/2/9, Urk. 7/2/10 und Urk. 7/2/18), und es liegt kein Unfallschein vor, in dem für die Zeit ab dem 6. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wäre. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb zu Recht nicht die Zusprechung einer Invalidenrente.
         Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer über den 19. September 2007 hinaus Anspruch auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin hat und ob ihm eine höhere Integritätsentschädigung als die auf einem 10%igen Integritätsschaden basierende Entschädigung zusteht. Was im Besonderen die Integritätsentschädigung betrifft, so hat der Beschwerdeführer deren Bemessung entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 8) bereits in der Beschwerdeschrift sinngemäss beanstandet, indem er vorgebracht hat, sie sei vom Gutachter als zu tief befunden worden (Urk. 1 S. 1). In der Replik hat er dann noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass auch er selber sie nicht als angemessen erachtet (Urk. 10). Die Höhe der Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2
2.2.1   In Bezug auf die Behandlung der organisch bedingten, vom Unfall herrührenden Restbeschwerden hatte Dr. B.___ schon im Bericht vom 12. April 2006 festgehalten, es finde nur noch unregelmässig eine physiotherapeutische Betreuung statt und sonst werde keine Therapie mehr durchgeführt (Urk. 7/2/10). Im Bericht vom 15. Januar 2007, den die Beschwerdegegnerin auf die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 19. November 2006 hin (Urk. 7/1/8) einholte, gab Dr. B.___ vergleichbar mit ihren vorangegangenen Ausführungen an, wegen Schmerzen im Kniegelenk werde intermittierend Physiotherapie gemacht; als weitere Vorkehren nannte Dr. B.___ nur ein Krafttraining, das der Beschwerdeführer regelmässig ausübe, und eine hausärztliche Betreuung in Abständen von etwa zwei Monaten (Urk. 7/2/14).
         Soweit der Beschwerdeführer ferner in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens, wie bereits im Schreiben vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/1/21), vorbringt, er gedenke sich einer Entfernung des Osteosynthesematerials zu unterziehen (Urk. 1 S. 1, Urk. 10), so riet ihm die Klinik für Unfallchirurgie im August 2006 von diesem Vorhaben ab mit der Begründung, im Arm werde dadurch das Risiko einer Nervenläsion erhöht und im Bein sei die Materialentfernung bei fehlenden Beschwerden im Knie nicht sinnvoll (Urk. 7/2/13 S. 1). Und auch wenn das Knie nicht völlig beschwerdefrei war, sondern der Beschwerdeführer im März 2007 wegen Knieschmerzen den Spezialisten Dr. E.___ aufsuchte, so gelangte dieser Arzt - unter anderem nach Einsicht in eine radiologische Aufnahme des linken Knies vom 17. August 2006 - zur Beurteilung, es liege ein objektiv gutes Resultat der Osteosynthese des medialen Tibiaplateaus vor und die Beschwerden seien nicht einer bestimmten Struktur zuzuordnen. Dementsprechend hielt auch Dr. E.___ artikuläre invasive Massnahmen nicht für notwendig, sondern er empfahl nur ein gezieltes Aufbautraining der hypotrophischen Oberschenkelmuskulatur des linken Beins (Urk. 7/2/17 S. 2).
         Dr. F.___ schliesslich konnte bei der Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2007 ebenfalls nichts feststellen, was weitergehende medizinische Massnahmen als angezeigt hätte erscheinen lassen (vgl. Urk. 7/2/22 S. 10). Vielmehr fand er eine nahezu symmetrische Beweglichkeit der beiden Knie- sowie auch der beiden Ellbogengelenke (Urk. 7/2/22 S. 5 f. und S. 10), und die neu angefertigte Magnetresonanztomographie des linken Knies (Bericht der Klinik H.___ vom 27. Dezember 2007, Urk. 7/2/21) zeigte abgesehen von geringen Veränderungen an den Bändern einen unauffälligen Gelenksbefund.
2.2.2   Damit leuchtet die Annahme der Beschwerdegegnerin ein, dass in organischer Hinsicht mit dem 20. September 2007 ein Zustand erreicht worden sei, der durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht mehr namhaft verbessert werden konnte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. B.___ am 17. Oktober 2007 berichtete, es finde immer noch alle 14 Tage eine physiotherapeutische Behandlung statt (Urk. 7/2/20). Denn Dr. B.___ räumte selber ein, dass damit wohl keine namhafte Besserung der Restbeschwerden mehr erreicht werden könne, was im Einklang damit steht, dass sie schon in den Berichten vom 19. November 2005 und vom 12. April 2006 (Urk. 7/2/9 und Urk. 7/2/10) mit einem bleibenden Nachteil in Form von Sensibilitätsstörungen und gewissen Schmerzen gerechnet hatte. Die Fortsetzung der Heilbehandlung zur Erhaltung des Ist-Zustandes sieht das Gesetz im Fall nach einer Rentenzusprache vor. Selbst wenn die entsprechende Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auch zur Anwendung käme, wenn ein Fall ohne Rentenzusprache abgeschlossen wurde, würde dies voraussetzen, dass eine dauernde Behandlung und Pflege erforderlich ist. Davon kann im Falle einer Weiterführung der Physiotherapie in lockeren Abständen, wie sie Dr. B.___ im Bericht vom 17. Oktober 2007 empfahl (Urk. 7/2/20 S. 2), jedoch nicht gesprochen werden.
2.3
2.3.1   Was im Weiteren die psychotherapeutische Behandlung anbelangt, der sich der Beschwerdeführer gemäss dem Kostengutsprachegesuch von Dr. med. B.___ vom 8. Januar 2008 (Urk. 7/1/19; vgl. auch den Brief der Therapeutin lic. phil. G.___ vom 21. Februar 2008, Urk. 3/10) seit Neuerem unterzieht, so verneint die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht dafür mit der Begründung, die psychische Problematik sei nicht nachweislich auf den Unfall vom 17. April 2004 zurückzuführen (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6 S. 4 ff., Urk. 13 S. 2).
2.3.2   Von psychischen Beschwerden ist in den Akten zum ersten Mal im Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2007 die Rede (Urk. 7/1/12). Dr. B.___ legte dann im Bericht vom 17. Oktober 2007 dar, der Beschwerdeführer habe im Laufe des letzten Jahres erstmals über Ängste gesprochen, die psychischen Beschwerden seien aber erst in den letzten Monaten in den Vordergrund getreten. Diagnostisch handle es sich dabei um eine posttraumatische Belastungsstörung, die typischerweise erst nach längerer Latenz manifest werde (Urk. 7/2/20 S. 1). Die Symptome wie Flashbacks und Angstreaktionen, die Dr. B.___ aufführte, gelten zwar tatsächlich als Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die betreffende Diagnose setzt aber nach der medizinischen Definition eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses voraus, die bei fast jeder Person eine tiefe Verstörung hervorrufen würde (Code F43.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Möller/Laux/Deister, Psychiatrie, Stuttgart 1996, S. 210 f.). Eine solche Situation war mit dem Unfall vom 17. April 2004 nicht verbunden, auch wenn die Kollision, bei welcher der Beschwerdeführer auf die andere Fahrbahnhälfte geschleudert wurde, und der anschliessende Transport ins Spital mit der Rettungsflugwacht (vgl. Urk. 7/1/3 S. 6) zweifellos von einer gewissen Eindrücklichkeit waren. Die Beschwerdegegnerin weist auch richtig darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 5), dass die Latenz zwischen dem Unfall und der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Regel nicht mehr als sechs Monate beträgt. Damit wird die von Dr. B.___ gestellte Diagnose in Frage gestellt. Ungeachtet dessen kann aber einer Symptomatik, die im Wiedererleben des Unfalles besteht, der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.
         Weitere Abklärungen zur Art und zum Ausmass der diagnostizierten psychischen Problematik und zu deren Behandlungsbedürftigkeit erübrigen sich jedoch, da es nach dem Folgenden an der Adäquanz der allfälligen natürlichen Unfallkausalität fehlt. Der Unfall ist aufgrund der vorstehenden Schilderung als mittelschwer im eher oberen Bereich einzustufen, und in die Adäquanzbeurteilung sind deshalb die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen. Wie schon dargelegt, waren sowohl der Unfall als solcher als auch die Umstände des Transportes ins Spital von einer gewissen Eindrücklichkeit. Hingegen waren die erlittenen Frakturen zwar keine leichten Verletzungen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie besonders geeignet gewesen sein sollten, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann erforderte deren Behandlung wohl eine zehntägige Hospitalisation mit drei Eingriffen unter Narkose (vgl. Urk. 7/2/1-3). Der unmittelbar postoperative Verlauf war jedoch gemäss dem Austrittsbericht des Spitals A.___ komplikationslos (Urk. 7/2/4), und der weitere Verlauf wurde von Dr. B.___ im Bericht vom 28. Januar 2005 ebenfalls als gut bezeichnet (Urk. 7/2/7). Dementsprechend kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und erst recht nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden. Gleichermassen nicht erfüllt ist das Kriterium eines massgeblichen Grades und einer massgeblichen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Juli 2004. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer zwar keine vollständige Schmerzfreiheit erreichen, gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 22. August 2006 war er aber im Zeitpunkt der damaligen Kontrolluntersuchung im Alltag meist beschwerdefrei (Urk. 7/2/13 S. 1). Erst gegenüber Dr. F.___ gab er dann an, er habe neben Schmerzen im linken Vorderarm permanente Schmerzen im linken Knie (Urk. 7/2/22 S. 3). Gleichzeitig führte er aber auch aus, seine maximale Gehstrecke betrage mehrere Stunden, stehen an Ort könne er während etwa 30 Minuten und sitzen sei mühelos bis zu einer Stunde möglich. Dies deutet auf eine Schmerzintensität schwächeren Ausmasses hin, sodass das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen höchstens in geringfügigem Ausmass erfüllt ist. Damit sind höchstens zwei der insgesamt sieben Adäquanzkriterien gegeben, wobei das erstgenannte nicht in besonders ausgeprägter Form vorliegt und das zweitgenannte nur knapp erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Unfall-adäquanz der nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Problematik daher zu Recht verneint und ist demnach für deren Behandlung nicht leistungspflichtig.
2.4     Zusammengefasst erweist sich damit die Einstellung der Leistungen für die Heilkosten ab dem 20. September 2007 als korrekt, da ab diesem Zeitpunkt von der weiteren Behandlung der organisch bedingten Beeinträchtigungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten war und die psychische Beeinträchtigung nicht in einem leistungsrelevanten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. April 2004 steht.

3.
3.1     Zu überprüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung. Dabei muss mangels adäquater Unfallkausalität auch hier eine allfällige psychische Komponente des Schadens unberücksichtigt bleiben.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung der Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 8) auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 24. Februar 2007 ab (Urk. 7/2/16), der sich Dr. F.___ in seinem Gutachten anschloss (Urk. 7/2/22 S. 10 und S. 13).
         Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen, namentlich auf die Angaben von Dr. B.___ vom 23. Juni 2006 (Urk. 7/2/11), nannte Dr. D.___ in Bezug auf das linke Bein als dauernde und erhebliche Unfallfolgen eine Hyposensibilität am Unterschenkel, eine endgradige Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks und eine eingeschränkte Dorsalextension des linken Oberen Sprunggelenks. Die Beeinträchtigung durch diesen Befund entspricht gemäss Dr. D.___ dem unteren Wert der Beeinträchtigung durch eine mässige Arthrose des Oberen Sprungsgelenks, für die in der Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Arthrosen") ein Rahmen von 5-15 % eingesetzt ist. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 8), dass die Messungen anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ (Urk. 7/2/22 S. 6) eine höhere Beweglichkeit des linken Knies und des linken Oberen Sprunggelenks ergeben hatten als die eineinhalb Jahre vorher durchgeführten Messungen durch Dr. B.___. Hinzu kommt, wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls bemerkte (Urk. 2 S. 8), dass die Magnetresonanztomographie des linken Knies, die im Dezember 2007 von Dr. F.___ veranlasst worden war, nur leichte Veränderungen an den Bändern, aber keine Arthrose zu Tage gebracht hatte (Urk. 7/2/21). Damit verbleiben als Hauptbeeinträchtigungen am linken Bein die Sensibilitätsstörungen und die Schmerzen. Dass diese Beeinträchtigungen tiefer zu bewerten sind als die eigentlichen Lähmungen der unteren Extremitäten, die gemäss Tabelle 2 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") von 10-30 % reichen und die Dr. D.___ zum Vergleich heranzog, leuchtet unter diesen Umständen ein.
         Bei der Ermittlung des Integritätsschadens am linken Arm ging Dr. D.___ vom Befund im Bericht des Spitals A.___ aus, wo gegenüber der rechten Seite eine um 20 % verminderte Pro- und Supination festgestellt worden war (Urk. 7/2/13 S. 1). Auch hier ergab die Untersuchung durch Dr. F.___ verbesserte Werte mit einer nur noch je 10%igen Verminderung (Urk. 7/2/22 S. 5). In der Tabelle 1 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") wird der Integritätsschaden bei vollständiger Aufhebung der Pro- oder der Supination mit 10 % und bei vollständiger Aufhebung der Beweglichkeit in beiden Richtungen mit 20 % bemessen. Da beim Beschwerdeführer bei Weitem keine Beweglichkeitsaufhebung, sondern nur eine leichte Beweglichkeitseinschränkung vorliegt, ist auch hier die Bemessung des Integritätsschadens mit 5 % durch Dr. D.___ und durch Dr. F.___ nicht zu beanstanden.
3.3     Die Festlegung der Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % erweist sich damit ebenfalls als rechtens.

4.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Q.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).