UV.2008.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 11. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer
Notter & Studer, Advokatur Notariat Mediation
Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1960, arbeitete als Betreibungsbeamter für die Gemeinde B.___ (AG), und war dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. August 1998 stürzte er und zog sich am rechten Handgelenk eine Trümmerfraktur (distale Radiusmehrfragmentfraktur mit Dislokation eines grösseren ulnaren Fragments) zu (Urk. 11/Z2; Urk. 11/ZM1-2). Die Verletzung wurde am 12. August 1998 im Regionalspital B.___ operativ behandelt (Urk. 11/ZM3). Für die mit der Verletzung einhergehende Arbeitsunfähigkeit richtete die Zürich Taggelder aus.
         Aufgrund verbleibender Restbeschwerden erfolgten in den Jahren 2001 bis 2006 verschiedene weitere operative Eingriffe (vgl. Urk. 11/ZM39, Urk. 11/ZM45, Urk. 11/ZM54, Urk. 11/ZM60, Urk. 11/ZM71, Urk. 11/ZM, Urk, 11/ZM86). Am 19. Juli 2007 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, im Auftrag der Zürich ein Gutachten, insbesondere zur Frage der Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden sowie zur Frage der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/ZM94). Im November 2007 liess die Zürich den Versicherten durch die D.___ GmbH überwachen (vgl. Urk. 11/ZM95).
         Bereits am 23. Mai 2007 hatte die Zürich die Taggeldleistungen wegen Vernachlässigung der Schadenminderungspflicht mit Wirkung ab 1. November 2006 eingestellt (Urk. 11/Z263). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2007 Einsprache (Urk. 11/Z273). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2008 wies die Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Zürich zu verpflichten, ab 1. November 2006 bis 29. Februar 2008 Taggelder in der Höhe von Fr. 97'146.24 zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Juli 2007 zu bezahlen. Des weiteren sei die Zürich zu verpflichten, ab 1. März 2008 die dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %) entsprechenden Taggelder auszubezahlen. Ferner sie die Zürich zu verpflichten, für das Einspracheverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; eventualiter sei ihm für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. April 2008 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). In Replik (Urk. 24) und Duplik (Urk. 31) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 3. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Rechtsvertreter des Versicherten als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 32). Am 9. Juli 2009 nahm die Zürich zu den von der Invalidenversicherung beigezogenen Akten (Urk. 16/1-79) Stellung (Urk. 38).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.).
1.2     Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Er monierte, die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem relevanten Sachverhalt nicht ernsthaft und objektiv auseinadergesetzt (Urk. 1 S. 15 Ziff. 29).
1.3     Der angefochtene Einspracheentscheid enthält, wenn auch in knapper Form, die für den Entscheid wesentlichen Sachverhaltselemente. Es ist mithin ersichtlich, welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin dem Entscheid zu Grunde legte. Auf die in der Einsprachebegründung erhobenen Vorbringen (vgl. Urk. 11/Z273) ging die Beschwerdegegnerin zwar nicht im einzelnen ein, indessen holte sie dies in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2008 detailliert nach (Urk. 10 S. 7 ff. Ziff. 29 ff.). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels konnte der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen. Eine allfällige Gehörsverletzung ist als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung fällt nicht in Betracht, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, im Einspracheverfahren habe er um die Zustellung der Originalakten ersucht. Erhalten habe er indessen nur Kopien. Ob diese vollständig gewesen seien, sei fraglich. Es sei nicht ersichtlich, nach welcher Systematik die Akten geordnet seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.2     Gemäss Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat weder die versicherte Person selber noch deren Rechtsvertreter Anspruch auf Zustellung der Originalakten. Der Gehörsanspruch ist erfüllt, wenn der Rechtsvertreter der versicherten Person die Kopien der Akten zugestellt erhält (Art. 8 Abs. 2 lit. b ATSV). Diese Mindestanforderung hat die Beschwerdegegnerin erfüllt. Hinzu kommt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten originalen Akten bedient wurde und im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels in allen Punkten zur Sache Stellung nehmen konnte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
2.3     Nicht zu beanstanden ist ferner die Ordnungssystematik der Beschwerdegegnerin. Die medizinischen (Urk. 11/ZM1-95) und die nichtmedizinischen (vgl. Urk. 11/Z1-277a, Urk. 11/Z278-291) Akten erfasste sie je separat chronologisch.

3.
3.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG).
         Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.2     In der Sache selber ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldleistungen mit Wirkung ab 1. November 2006 einstellte. In der Verfügung vom 23. Mai 2007 begründete die Beschwerdegegnerin die Einstellung in erster Linie mit der Verletzung von Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten.
         Sie vertrat den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe am 8. November 2006 unvermittelt seinen Wohnsitz in die Dominikanische Republik verlegt. In der Folge sei unklar gewesen, ob und inwieweit sich der Beschwerdeführer weiterhin zweckmässig habe behandeln lassen, und es sei unklar gewesen, ob weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Versicherten sei nicht mehr möglich gewesen (vgl. Urk. 11/Z263 S. 1 f. Ziff. I/1.b).
         Zum anderen argumentierte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorliegenden Akten praktisch keine Schmerzmittel eingenommen, obschon er weiterhin über Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt habe und die Einnahme der Medikamente zumutbar gewesen wäre (Urk. 11/Z263 S. 3 f.).
3.3     Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
         Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
         In beiden Fällen muss der Versicherungsträger den Betroffenen vorher schriftlich mahnen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und eine angemessene Bedenkzeit einräumen.
3.4     Gemäss Wohnsitzbestätigung der Gemeinde E.___ vom 10. November 2006 meldete sich der Beschwerdeführer am 8. November 2006 infolge Wegzugs in die Dominikanische Republik ab (Urk. 11/Z238). Der Beschwerdeführer bestreitet den Wegzug und macht geltend, die Abmeldung bei der Gemeinde sei Folge einer Fehlinformation gewesen (Urk. 11/Z241).
         Wie es sich tatsächlich verhalten hat, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hielt sich nicht lange im Ausland auf. Es ist davon auszugehen, dass er sich bereits im Januar 2007 wieder hierzulande aufhielt und seit März 2007 wieder hier gemeldet ist (vgl. Urk. 11/Z257).
3.5     Dass während seiner Abwesenheit keine Möglichkeit zur Kontaktnahme bestand und somit die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht nachprüfbar war, ist nicht erstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Zustelladresse verfügte (vgl. Urk. 11/Z237). Im Hinblick auf eine Verweigerung der Leistungen wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen. Entsprechende Bemühungen sind nicht dokumentiert.
         Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf der mangelnden Befolgung der Schadenminderungspflicht infolge unterlassener Einnahme von Medikamenten. Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist nicht aktenkundig.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Einstellung der Leistungen wegen Verletzung von Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflichten nicht gerechtfertigt ist.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 23. Mai 2007 zusätzlich damit, der Rheumatologe Dr. med. F.___ habe im Bericht an die Invalidenversicherung vom 18. Januar 2007 ausgeführt, die bisherige Tätigkeit als Betreibungsbeamter und jede andere angepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer in vollem Umfang ausüben (Urk. 11/263 S. 3 f.).
         Im Einspracheverfahren bestritt der Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass der Bericht von Dr. F.___ weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in denjenigen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auffindbar sei (Urk. 11/Z273 S. 3 lit. d).
4.2     Tatsächlich existiert die fragliche Stellungnahme. Sie stammt von der IV-Ärztin Dr. med. G.___. Diese stellte am 18. Januar 2007 fest, aufgrund der vorhandenen Aktenlage sei ab August 2006 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Betreibungsbeamter und in jeder anderen adaptierten Tätigkeit (Beschäftigungen ohne Vibrationen und häufige Schläge auf die betroffene Hand und ohne repetitive Dreh- und Stossbewegungen) auszugehen. Beim Heben und Tragen von Lasten sei eine Gewichtslimite von 5 kg zu beachten (Urk. 16/36/5).
         Da Dr. G.___ nicht näher bezeichnete, auf welche Arztberichte und Gutachten sie sich bezog, und auch die Beschwerdegegnerin lediglich die Beurteilung von Dr. G.___ übernahm, ohne diese anhand von weiteren ärztlichen Unterlagen zu objektivieren, kann darauf nicht abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. G.___ rechtfertigte für sich allein keine Leistungseinstellung.

5.
5.1     Im Einspracheentscheid stütze sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, Speziell Handchirurgie, vom 19. Juli 2007 (Urk. 11/Z94). Das Gutachten wurde mit der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin eingeholt (vgl. Urk. 3/24-25).
         Dr. C.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 11/Z94 S. 14 f. Ziff. 4):
- Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit Zertrümmerung des ulnaren Plateaus rechts, Abriss des Processus styloideus ulnae rechts
- Status nach offener Reposition und Kirschnerdraht-Osteosynthese am 12.8.1998 mit partieller, iatrogener Schädigung eines Astes des Ramus superficialis nervi radialis mit konsekutivem Neurom
- Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie bei Impaction-Syndrom mit End-to-side Nervendraht am 3.7.2001 (Dr. E. H.___)
- Status nach Plattenentfernung, Neurolyse und Spaltung des ersten Strecksehnenfaches am 4.4.2002 (Dr. E. H.___)
- Status nach Neurolyse, Neurotomie und Interposition eines Neuro-Tubes am 3.2.2003 (Dr. E. H.___)
- Status nach diagnostischer Arthroskopie am Handgelenk rechts am 13.11.2003 (Dr. E. H.___)
- Status nach Radio-Skaphoid-Lunatum-Artrodese und Resektion des distalen Skaphoidpoles mit kortiko-spongiöser Knochenmarksentnahme am Beckenkamm beidseits, Neurolyse des Ramus superficialis nervi radialis am 6. September 2004 (Dr. E. H.___)
- Status nach Plattenentfernung und totaler Handgelenks-Arthrodese rechts am 29.5.2006 (Dr. E. H.___)
- Diabetes mellitus
- Hypertonie
- Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher Maskenbeatmung
         Dr. C.___ betonte, die Handgelenksbeschwerden seien unfallkausal. Radiologisch dokumentiert sei ein längerer posttraumatischer pathologischer Prozess. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden stimmten mit dem Befunden überein. Eine weitgehende Beseitigung der geklagten Beschwerden wäre mittels Resektion des Ulnakopfes rechts möglich. Bereits mit dem erreichten Heilungszustand seien als Betreibungsbeamter aber praktisch sämtliche Verrichtungen ausführbar. Ab und zu komme es vor, dass ein Betreibungsbeamter verpfändetes Gut mit erheblichem Gewicht transportieren müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die diesbezügliche Einschränkung sei auf 10 % zu veranschlagen. Da mit einer weiteren Behandlung eine Verbesserung erzielt werden könnte, könne die Frage der dauernden beruflichen Einschränkung noch nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 11/ZM94 S. 15 ff. Ziff. 5 ff.).
5.2     Im Recht liegen des Weiteren Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. H.___, Leitender Arzt der Klinik für Plastische-, Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Kantonsspital J.___, der den Beschwerdeführer seit 2001 behandelt, und der die seither vorgenommenen operativen Eingriffe durchführte (vgl. Urk. 11/ZM34-35, Urk. 11/ZM39-40, Urk. 11/ZM43-45, Urk. 11/ZM52, Urk. 11/ZM54, Urk. 11/ZM56, Urk. 11/ZM61-62, Urk. 11/ZM71-75, Urk. 11/ZM81-83). Er diagnostizierte einen Status nach mehreren Handgelenkseingriffen rechts nach komplexer Radiusfraktur 1998 sowie chronische Neurombeschwerden nach partieller Läsion des Ramus superficialis Nervi radialis rechts (Urk. 11/ZM/82 S. 1).
         Zur Diagnose führte Dr. H.___ aus, nach der Fraktur sei zunächst eine offene Reposition und Kirschnerdraht-Osteosynthese erfolgt. Konsekutiv sei ein CRPS vom Typ I (Morbus Sudeck) aufgetreten. Wegen zunehmenden Beschwerden im Handgelenk seien im Juli 2001 eine Verkürzung der Ulna und eine partielle Denervation des Handgelenks (Neurotomie des Nervus interosseus dorsalis) vorgenommen worden. Vorübergehend habe dies zu einer deutlichen Verbesserung geführt. Wegen erneuter bewegungs- und belastungsabhängiger Gelenksschmerzen sei im September 2004 die mittlerweile durchgebaute radio-scaphoulnäre Plattenarthrodese erfolgt. Anlässlich der Kirschnerdraht-Osteosynthese sei der Ramus superficialis Nervi radialis partiell lädiert worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer wegen lästiger Neurombeschwerden mehrmals operiert worden. Diese Massnahmen hätten jeweils nur kurzzeitig Erfolg gehabt. Auch ergotherapeutische und weitere Massnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt. Aktuell klage der Beschwerdeführer einerseits über dumpfe Schmerzen im Handgelenk und andererseits über brennende Neuromschmerzen von Seiten des Ramus superficialis Nervi radialis (Urk. 11/ZM82 S. 1 f.).
         Am 14. März 2007 attestierte Dr. H.___ eine seit dem 29. Mai 2006 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/ZM93). Das Datum bezieht sich offensichtlich auf den operativen Eingriff (Plattenentfernung und totale Handgelenksarthrodese rechts) vom 30. Mai 2006 (vgl. Urk. 11/ZM86).
         Dem zu Handen der Invalidenversicherung verfassten Bericht von Dr. H.___ vom 28. August 2007 ist zu entnehmen, der Eingriff vom 30. Mai 2007 habe zu einer deutlichen Besserung geführt, auch von Seiten der Dysästhesie im Ausbreitungsgebiet des Ramus superficialis Nervi radialis. Im Frühjahr 2007 seien im Bereich des distalen Radioulnargelenks Schmerzen aufgetreten. Das Gelenk sei instabil und arthrotisch gewesen. Zwecks Entlastung des Radioulnargelenks sei eine Resektion des Ulnakopfes vorgesehen (Urk. 16/63/7 f. Ziff. 4.3, Ziff. 4.5 und Ziff. 4.7). Als Betreibungsbeamter bestehe ab 4. August 1998 bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/63/7 Ziff. 3). In einer angepassten Tätigkeit sei nach Ausheilung der Ulnakopfresektion ein volles Pensum möglich (Urk. 16/63/9 Ziff. 6.2). Zumutbar sei das Tragen von Lasten bis zu 9 kg. Diese Lasten könnten bis auf Lendenhöhe gehoben werden. Über Brusthöhe sollten Lasten nur selten gehoben werden. Grobmanuelle Arbeiten seien nicht geeignet, ebenso Handrotationen und Überkopfarbeiten. Weniger geeignet seien sodann vorgeneigtes Stehen oder Sitzen (Urk. 16/63/8 Ziff. 6).
5.3     Dr. med. I.___, Oberarzt der Neurologischen Klinik des Kantonsspitals J.___ berichtete am 10. März 2006 (Urk. 11/ZM83), der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenks nach intraartikulärer Radiusmehrfragmentfraktur im August 1998. Im Vordergrund stünden belastungsabhängige Handgelenksschmerzen, insbesondere unter mechanischer Belastung bei Extension. Hinzu kämen brennende Missempfindungen im Radialisgebiet. Solange keine wesentliche Belastung des Handgelenks vorliege, sei die Schmerzsituation einigermassen kompensiert. Destabilisierend seien die fehlenden Perspektiven in Bezug auf die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit (Urk. 11/ZM83 S. 1-2).
5.4     Das Gutachten C.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Dr. C.___ gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet es ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Auf das Gutachten kann mithin abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch der Beschwerdeführer erhob gegen das Gutachten keine Einwände (vgl. Urk. 3/30). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Beschwerden in der Lage ist, Tätigkeiten ohne Belastungen des rechten Handgelenks grundsätzlich ohne Einschränkung auszuüben. Diese mit Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung (Juli 2007) abgegebene Beurteilung gilt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1. November 2006). Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass damals gegebenenfalls eine weitergehende funktionelle Einschränkung vorlag. Der letzte operative Eingriff vor der Begutachtung fand am 29. Mai 2006 statt (Plattenentfernung und Handgelenksarthrodese; vgl. Urk. 11/ZM90). Hernach war die Situation stabil (Urk. 11/ZM94 S. 10 Ziff. 1.2).
5.5     Auch die übrigen erwähnten ärztlichen Beurteilungen sprechen für eine volle Arbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden Tätigkeit. Dr. I.___ stellte fest, solange keine wesentliche Belastung des Handgelenks vorliege, sei die Schmerzsituation kompensiert (Urk. 11/ZM81 S. 1-2). Dr. H.___ attestierte im Bericht vom 28. August 2007 für angepasste, das heisst nicht belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/63/9 Ziff. 6.2).
         Für die bisherige Tätigkeit attestierte Dr. H.___ in diesem Bericht weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 16/63/7 Ziff. 3). Den Angaben der früheren Arbeitgeberin zufolge stellte die frühere Tätigkeit als Betreibungsbeamter an die körperliche Leistungsfähigkeit nur geringe Anforderungen (vgl. Urk. 16/7).
         Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. H.___ für die Tätigkeit als Betreibungsbeamter eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, hingegen für eine angepasste, das heisst für eine ebenfalls nicht belastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Ungeachtet dieses Widerspruchs steht aufgrund der Umschreibung der funktionell ungünstigen Faktoren durch Dr. H.___ fest, dass auch er generell eine körperlich nicht belastende Tätigkeit als zumutbar erachtete. Davon ist auszugehen.
         Die Frage der Arbeitsfähigkeit wird durch die vorhandenen medizinischen Unterlagen hinreichend beantwortet. Die Einholung weiterer Arztberichte oder Gutachten (vgl. 24 S. 27 f. Ziff. 26) ist daher entbehrlich.
5.6     Zusätzlich ist zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Betreibungsbeamter bei der Gemeinde K.___ bis Oktober 2002 effektiv vollzeitlich ausübte. Dies ergibt sich aus dem Arbeitgeberbericht zu Handen der IV-Stelle vom 21. April 2004 (Urk. 16/7/2 Ziff. 9). Laut Auskunft der Arbeitgeberin war dieser von einem Gesundheitsschaden nicht einmal etwas bekannt. Dieser Umstand bestätigt die Einschätzung der Ärzte, dass eine nicht belastende Tätigkeit grundsätzlich ohne Einschränkung ausgeübt werden könnte.

6.
6.1     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer von der privaten Detektei D.___ GmbH am 1., 5., 6., 8. und 13. November 2007 überwacht (Urk. 3/34 = Urk. 11/ZM95). Die Überwachung erfolgte, nachdem am 11. September 2007 an der rechten Hand ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt worden war (vgl. Urk. 3/31). Nach Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/30 S. 1 Ziff. 1.2, Urk. 3/35 S. 1) handelte es sich um den von Dr. C.___ vorgeschlagenen Eingriff (Resektion des Ulnakopfes; vgl. Urk. 11/ZM82 S. 17 Ziff. 6.1). Einzelheiten über den Eingriff sind nicht aktenkundig.
         Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Überwachung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die rechte Hand ohne jede Einschränkung einzusetzen. Er habe einen Transporter gelenkt, mit einem Palettrolli hantiert und Gegenstände in ein Fahrzeug geladen (Urk. 2 S. 3).
6.2     Dem mit verschiedenen Aufnahmen ergänzten Überwachungsbericht kann zusammenfassend entnommen werden, der Beschwerdeführer habe in der Überwachungsperiode regelmässig von seinem Wohnsitz aus den auf die L.___ AG (ein auf Laden- und Küchenbau spezialisiertes Unternehmen) zugelassenen VW Touran mit dem Kennzeichen AG ___ benützt und sei damit unter anderem an den Geschäftssitz der L.___ AG gefahren. Von dort aus habe er auch Fahrten mit einem weissen Transporter mit dem Kontrollschild AG ___ unternommen. Der Beschwerdeführer sei ohne Einschränkungen in der Lage gewesen, die Fahrzeuge zu lenken.
         Am 1. November 2007 habe der Beschwerdeführer beobachtet werden können, wie er diverse Gegenstände und Verpackungsmaterial aus dem respektive in das weisse Transportfahrzeug geladen habe. Er habe mehrfach mit einem Palettrolli hantiert und dabei sowohl die linke als auch die rechten Hand zum Einsatz gebracht. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand ohne erkennbare Einschränkungen habe einsetzen können, hätten keine weiteren Feststellungen getroffen werden können (Urk. 11/ZM95 S. 8).
6.3     In der Stellungnahme vom 29. November 2007 zum Überwachungsbericht führte der Beschwerdeführer aus, den auf die L.___ AG zugelassenen VW Touran habe er in der fraglichen Zeit benützen dürfen. Der Lieferwagen sei von seinem Sohn für einen Umzug benützt worden und am fraglichen 1. November 2007 noch mit leerem Verpackungsmaterial beladen gewesen. Dieses Material habe er entsorgt (Urk. 3/35 S. 2 ff.).
6.4     Die im Bericht beschriebenen Beobachtungen vom 1. November 2007 werden durch die beigefügten Fotoaufnahmen bestätigt. Die auf den Fotos abgebildete Person ist unbestrittenermassen der Beschwerdeführer. Sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer beobachtet werden konnte, stellen körperlich leichte bis mässig belastende Tätigkeiten dar. Unter Einsatz der rechten Hand war der Beschwerdeführer in der Lage, Verpackungen zu tragen, er konnte Büromöbel ausladen, einen Palettrolli benützen und sogar ein leeres Palett heben (vgl. Urk. 11/ZM95 13 ff.). Die Fotoaufnahmen sprechen für sich, und es kann daher ohne weiteres darauf abgestellt werden.

7.       Zusammenfassend ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz der aktenkundigen Restbeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall von 1998 seit mindestens November 2006 in der Lage gewesen wäre, die bisherige, nicht belastende Tätigkeit als Betreibungsbeamter wieder auszuüben.
         Tatsächlich war dies nicht mehr möglich, da die Anstellung als Betreibungsbeamter bei der Gemeinde K.___ im Oktober 2002 durch die Arbeitgeberin gekündigt worden war (vgl. Urk. 16/7). Des Weiteren ist es aufgrund verschiedener Umstände (vgl. Urk. 16/21 S. 4 Ziff. 4)  fraglich, ob der Beschwerdeführer eine andere Anstellung in diesem Bereich finden wird.
         Vom Beschwerdeführer, der noch etliche Berufsjahre vor sich hat und im Laufe seiner Berufsbiographie bereits in verschiedenen Branchen arbeitete (vgl. Urk. 16/21 S. 2 Ziff. 2), kann erwartet werden, dass er seine Arbeitsfähigkeit auch in einer anderen Tätigkeit ausschöpft. Seit 1. Januar 2008 ist er, wenn auch vorerst nur in einem Teilzeitpensum von 50 %, bei der Varioküchen AG als Aussendienstmitarbeiter angestellt (vgl. Urk. 3/42).
         Die Einstellung der Taggeldleistungen ab November 2006 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens und kann nicht beanstandet werden. Demzufolge ist die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen abzuweisen.
         Betreffend die mit dem operativen Eingriff vom 11. September 2007 (vgl. Urk. 3/31) sowie die mit dem von Dr. H.___ im Mai 2009 vorgeschlagenen weiteren Eingriff (vgl. Urk. 35) gegebenenfalls verbundenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten hat die Beschwerdegegnerin nach Klärung der Sachlage gesondert zu entscheiden. Zu diesem Zweck werden ihr die Akten nach Eintritt der Rechtskraft überwiesen.

8.
8.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid wies die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab und verneinte den Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 2 S. 3).
8.2     Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. In Ausnahmefällen ist der Anspruch zu bejahen. In erster Linie ist dies der Fall, wenn die versicherte Person, der für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, obsiegt. In diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch des unentgeltlicher Rechtsbeistand auf Entschädigung. Des Weiteren vermögen besondere Umstände (überdurchschnittliche Aufwendungen oder Schwierigkeiten) eine Entschädigung zu rechtfertigen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Rz 443 f. zu Art. 52). Da die Beschwerdegegnerin die Einsprache zu Recht abwies, entfällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren im vornherein.
8.3     Den Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlicher Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren prüfte die Beschwerdegegnerin lediglich in Bezug auf das Erfordernis der Bedürftigkeit, welches sie mit der Begründung verneinte, der Beschwerdeführer verfüge über ein Erwerbseinkommen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Einsprachverfahrens eine Einkommenspfändung lief (vgl. Urk. 11/Z246), wäre die Bedürftigkeit wohl zu bejahen, zumindest aber näher zu prüfen gewesen. Die weiteren Voraussetzungen (Art. 37 Abs. 4 ATSG) prüfte die Beschwerdegegnerin nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher erneut über den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren zu entscheiden. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

9.
9.1     Der unentgeltliche Rechtsbeistand machte mit Honorarnote vom 1. Dezember 2009 (Urk. 39/1-2) einen Aufwand von 42.09 Stunden und Barauslagen von Fr. 325.-- geltend.
9.2     Nach Massgabe von § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
9.3     Für das Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerde machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 19.5 Stunden und für die Replik einen solchen von 15.5 Stunden geltend; weitere 4.35 Stunden entfallen auf Besprechungen und Kontakte mit dem Beschwerdeführer und 2.74 Stunden auf diversen Aufwand wie die Spezifikation des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hat - und allenfalls dort für seinen Aufwand zu entschädigen sein wird - und er den Beschwerdeführer auch im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelverfahren Nr. IV.2008.00842 mit weigehend identischer Aktenlage vertritt, war der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der Sachlage vertraut. Der Gesamtaufwand erscheint unter diesen Umständen als überhöht und ist zu kürzen. Nach der Praxis des hiesigen Gerichts kann für das Aktenstudium ein zusätzlicher Aufwand von höchstens 6 Stunden sowie für das Verfassen der Beschwerde mit 24 Textseiten und der Replik mit 26 Textseiten ein Aufwand von je 9 Stunden berücksichtigt werden. Für Instruktion und Kontakte mit dem Beschwerdeführer können maximal 3 Stunden als notwendig betrachtet werden. Unter Berücksichtigung des diversen Aufwandes von 2.74 Stunden ergeben sich somit 29.74 zu entschädigende Stunden. Bei Barauslagen von 325.-- und dem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters demnach auf Fr. 6'744.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

10.     Nach § 34 GSVGer hat die obsiegende Partei - auf Antrag oder wenn dies von anderen Gesetzen so vorgesehen ist - auf den vom Gericht festzusetzende Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
         Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde betreffend Einstellung der Taggeldleistungen. Hinsichtlich des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren obsiegt er insofern, als die Sache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Umfang dieses Obsiegens von rund einem Viertel hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer) durch die Beschwerdegegnerin.
         Im weitergehenden Betrag von Fr. 5’044.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Betreffend Einstellung der Taggeldleistungen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Betreffend Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Baden, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Baden, wird mit Fr. 5’044.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
6.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Studer unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
7.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).