UV.2008.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 27. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2004 arbeitslos und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 11/1).
         Mit Bagatellunfall-Meldung UVG (Urk. 11/1) liess er der SUVA am 26. Oktober 2005 mitteilen, er habe sich am 3. Juni 2004 den linken Fuss verdreht. Die - erst Monate nach dem fraglichen Ereignis erstmals konsultierten - behandelnden Ärzte diagnostizierten eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG) mit Rückfusssubluxation bei Status nach Supinationstraumata im April und Juni 2004 (vgl. Urk. 11/2 S. 1, Urk. 11/3 S. 1). Die SUVA, die den Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der linksseitigen Fussverletzung anerkannt hatte, liess den Versicherten am 7. April 2006 kreisärztlich untersuchen (vgl. Urk. 11/18). Am 12. Juni 2006 unterzog sich dieser einer Arthrodese des linken OSG (vgl. Austrittsbericht Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, vom 26. Juni 2006, Urk. 11/33). In der Folge liess sich X.___ vom 19. Juni bis 8. August 2006 stationär in der Rehaklinik A.___ behandeln (vgl. Urk. 11/41).
         Unter Hinweis auf eine seit 1. April 2007 wieder erlangte 50%ige Arbeitsfähigkeit beschied die SUVA dem Versicherten am 21. März 2007, dass sie ab dem erstgenannten Datum nur noch ein Taggeld von 50 % ausrichten werde (vgl. Urk. 11/44). Nachdem sie X.___ am 8. Oktober 2007 erneut hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 11/60, Urk. 11/59), teilte die SUVA ihm am 15. November 2007 mit, dass sie die Taggeldleistungen ab 31. Dezember 2007 einstellen werde, wobei sie ihm die Ausrichtung sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung in Aussicht stellte (vgl. Urk. 11/66). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2007 (Urk. 11/77) mit Wirkung per 1. Januar 2008 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % basierende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Die - hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Invalidenrente - vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 11/81, Urk. 11/85) wies die SUVA am 14. Februar 2008 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 3. März 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 1):
              1.  Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Februar 2008 aufzuheben.
              2.  Es sei ein neues Gutachten (Obergutachten) zu erstellen.
              3.  Es seien realistische DAP-Referenzen beizuziehen.
              4.  Es sei eine höhere Rente aufgrund realistisch vergleichbarer DAP-Referenzen zuzusprechen.
              5.  Die Kosten gehen zu Lasten der SUVA.
         Nachdem die SUVA am 29. April 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 12) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung der SUVA vom 23. November 2007 (Urk. 11/77) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach einzig die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2.3   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die SUVA begründete die Höhe der zugesprochenen Rente im Wesentlichen - unter Hinweis auf die Zumutbarkeitsbeurteilung ihres Kreisarztes vom 8. Oktober 2007 (Urk. 11/60 S. 4) - damit, dass der Beschwerdeführer in einer seinem unfallbedingten Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig und - wie der Durchschnittslohn fünfer dem Beschwerdeführer konkret noch zumutbarer Tätigkeiten zeige - in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das 13 % unter demjenigen, das er, hätte er sich im Jahr 2004 nicht unfallbedingt am linken Fuss verletzt, mutmasslich generierte, liege (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 10).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner - wohl angeborenen - Teilleistungsstörung in exekutiven Funktionen bei knapp durchschnittlicher Intelligenz ausserstande, die Tätigkeiten, welche die SUVA der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde gelegt habe, auszuüben. Realistischerweise sei daher nicht davon auszugehen, dass er noch einen Lohn erzielen könne, welcher die Höhe des Durchschnittssalärs der fünf berücksichtigten DAP erreiche (vgl. Urk. 1).

3.
3.1     Betreffend die beim Beschwerdeführer über den 1. Januar 2008 hinaus bestehenden unfallbedingten gesundheitlichen Defizite und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, stellten am 21. Dezember 2006 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/42 S. 1):
- Status nach OSG-Arthrodese links, Spongiosaplastik mit autologer Spongiosa aus proximaler Tibia links vom 12. Juni 2006 bei
- Fortgeschrittener symptomatischer posttraumatischer OSG-Arthrose links mit
- Rückfusssubluxation nach dorsal und Rückfuss-Varusfehlstellung
- Status nach Supinationstrauma OSG links, April und Juni 2004
- Status nach Malleolarfraktur links unklaren Datums (nicht therapiert)
         Im Weiteren bestünden folgende Nebendiagnosen (vgl. Urk. 11/42 S. 1):
- Hochgradiger [Verdacht] auf Hydroxyapatit-Kristallarthropathie (intermittierende Synovitiden MCP II-V rechts > links, August 2001)
- Kristallnachweis Kniegelenk rechts und OSG links, Juli 2005
- Polyarthrosen beider Hände
         Sechs Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf; im Alltag sei der Patient beschwerdefrei. Die Belastung könne nun weiter progressiv gesteigert werden. In der angestammten Tätigkeit als Lagerist bestehe ab 1. April 2007 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/42 S. 2).
3.2     Die Ärzte des Spitals W.___, Klinik für Akutgeriatrie, stellten in ihrem Bericht vom 17. Juli 200[7] (Urk. 3/5) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 3/5 S. 1):
- Teilleistungsstörung in exekutiven Funktionen (vermutlich angeboren) bei knapp durchschnittlicher Intelligenz
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
- Fortgeschrittene posttraumatische OSG-Arthrose links mit Luxationsstellung des Rückfusses im OSG
- Supinationstraumata OSG links, April und Juni 2004, mit Status nach nicht therapierter Bimalleolarfraktur links unklaren Datums
- Status nach OSG-Arthrodese links am 12. Juni 2006
- Hochgradiger Verdacht auf Hydroxylapatit-Kristallarthropathie mit sekundärer Arthrose
- Intermittierende Synovitiden MCP II-IV rechts > links, August 2001
- Kristallnachweis Knie rechts, OSG links
         Der Patient klage über eine gewisse Antriebslosigkeit, eine Tendenz, einzuschlafen, Mühe, die richtigen Worte zu finden sowie eine gewisse Verlangsamung. Die Untersuchungen hätten eine vorbestehende Teilleistungsstörung, insbesondere betreffend die exekutiven Funktionen, ergeben. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung, der einfachen Schul- und Berufsausbildung sowie der fortgeschrittenen posttraumatischen OSG-Arthrose links, die den Beschwerdeführer daran hindere, einer körperlich schweren Tätigkeit nachzugehen, sei die Prognose betreffend die berufliche Eingliederung ungünstig. Zwar sei der Patient sehr gewillt, wieder einer Berufstätigkeit nachzugehen, auf dem freien Arbeitsmarkt werde sich dies allerdings voraussichtlich als äusserst schwierig erweisen. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit fielen wohl keine in Betracht. Grundsätzlich sei der Patient in der Lage, die alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu tätigen; bei der Regelung finanzieller Belange und bei der Ausübung anspruchsvoller Aktivitäten sei er allerdings auf Unterstützung angewiesen (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
3.3     In ihrem Bericht vom 10. August 2007 (Urk. 11/49) hielten die Orthopäden der Universitätsklinik Z.___ fest, nach der therapeutischen Infiltration des Subtalargelenks am 19. Juni 2007 habe für drei Wochen eine fast gänzliche Beschwerdefreiheit bestanden, seither persistierten - im Vergleich zur Zeit vor der Infiltration - leichtgradig gebesserte Beschwerden (vgl. Urk. 11/49 S. 1). Die Diagnose einer subtalaren Arthrose habe sich damit bestätigt. Angesichts der derzeit tolerablen Beschwerdesymptomatik könne mit einer subtalaren Arthrodese noch zugewartet werden. Eine belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer realistischerweise aber jedenfalls nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/49 S. 2).
3.4     Nachdem Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 kreisärztlich untersucht hatte, hielt er in seinen beiden gleichentags verfassten Berichten (Urk. 11/60, Urk. 11/59) fest, unfallbedingt bestehe ein Zustand nach zwei Distorsionstraumata des linken Rückfusses im April und Juni 2004. Klinisch finde sich eine konsolidierte OSG-Arthrodese links mit einem Varus im Rückfuss von gut 10°. Die radiologische Abklärung habe einen - abgesehen von einem osteopenischen Herd im Bereich des Schraubenkopfs distal am Aussenknöchel - unauffälligen Befund ergeben. Derzeit klage der Beschwerdeführer noch über eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit des linken Fusses, wobei insbesondere bei längerer Belastung und vor allem beim Gehen auf unebenem Boden noch Schmerzen aufträten. Da keine weiteren Behandlungen geplant seien, könne der Fall nun abgeschlossen werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/60 S. 4). Die unfallbedingte schwere linksseitige OSG-Arthrose bedeute eine Integritätseinbusse von 15 %. Die radiologisch festgestellte diskrete Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) verursache derzeit lediglich leichte bis mässige Beschwerden und stelle daher (noch) keinen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden dar (vgl. Urk. 11/59).

4.
4.1     Aus den zitierten und den weiteren aktenkundigen Arztberichten geht übereinstimmend hervor und ist im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 2, Urk. 10), dass der Beschwerdeführer unfallbedingt unter linksseitigen, ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Fussbeschwerden leidet. Dass über den 31. Dezember 2007 hinaus noch mit einem namhaften Behandlungserfolg zu rechnen gewesen wäre, ist aufgrund der medizinischen Akten nicht anzunehmen (vgl. Bericht Spital W.___ vom 17. Juli 2007 [Urk. 3/5 S. 2], Bericht Universitätsklinik Z.___ vom 10. August 2007 [Urk. 11/49 S. 2]; Beurteilung Dr. B.___ vom 8. Oktober 2007 [Urk. 11/60 S. 4]). Insofern wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 1), dass die SUVA ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2007 einstellte (vgl. Urk. 11/66) und den Rentenanspruch per 1. Januar 2008 prüfte (vgl. hiezu Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.2     Was die konkreten unfallkausalen Einschränkungen betrifft, gelangte Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2007 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer wieder jede maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, die bei stehender Arbeit ein häufiges Absitzen erlaube beziehungsweise - im Falle einer ausschliesslich stehenden Arbeit - in Abständen von anderthalb bis zwei Stunden zehnminütige Pausen zulasse und kein häufiges Treppensteigen sowie keine Arbeiten auf unebenem Boden oder in gefährlichen Arbeitspositionen mit Sturzmöglichkeit bedinge, vollzeitlich zumutbar sei (vgl. Urk. 11/60 S. 4). Diese Einschätzung vermag angesichts der diagnostizieren (unfallbedingten) Gesundheitsstörung zu überzeugen, lässt sich mit den weiteren Arztberichten vereinbaren (vgl. insbesondere Bericht Spital W.___ vom 17. Juli 2007 [Urk. 3/5 S. 2], Bericht Universitätsklinik Z.___ vom 10. August 2007 [Urk. 11/49]) und wurde vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1).
4.3
4.3.1   Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik (vgl. Urk. 1) an den von der SUVA ausgewählten fünf DAP-Profilen (vgl. Urk. 11/67-72) erweist sich als unberechtigt, entsprechen doch sämtliche in Betracht gezogenen Arbeitsplätze vollumfänglich dem von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 11/60 S. 4). So können alle fünf Tätigkeiten auf ebenem Boden in ungefährlichen Arbeitspositionen - frei wählbar - stehend oder sitzend ausgeübt werden, wobei Treppensteigen bei keiner Stelle erforderlich ist (vgl. Urk. 11/67-71). Überdies setzt auch keine der fraglichen Stellen eine weitergehende als eine Grundschulausbildung (vgl. hiezu Urk. 11/52 S. 3) voraus, und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei DAP-Nr. 5487 Schwämme in Viererbünden in Plastiksäcke zu stecken (vgl. Urk. 11/71 S. 2), bei DAP-Nr. 5625 einfache Montagearbeiten an Computertastaturen zu verrichten (vgl. Urk. 11/70 S. 2), bei DAP-Nr. 6807 kleine und leichte Sensoren zu bestücken (vgl. Urk. 11/69 S. 2), bei DAP-Nr. 9957 gerollte Pizzateige ab Förderband in Plastiksäcke zu legen (vgl. Urk. 11/68 S. 2) und bei DAP-Nr. 10877 schliesslich eine Verpackungsmaschine mit Kleinschokolade zu bestücken hätte (vgl. Urk. 11/67 S. 2), handelt es sich bei den ausgewählten durchwegs um einfache und repetitive Tätigkeiten, die keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten bedingen und dem Beschwerdeführer, der grundsätzlich in der Lage ist, selbständig einen Haushalt zu führen (Urk. 3/5 S. 2) - nach einer gewissen Einarbeitungszeit - auch angesichts der zuvor über 37 Jahre ohne Unterbruch ausgeübten Arbeit als Koffermacher, als Mischer in einer Elektrodenfabrik beziehungsweise als Lagerist bei einem Elektrogrossverteiler (vgl. Urk. 11/52 S. 3) ohne Weiteres möglich sein sollte, ansonsten wohl - klarerweise aus unfallfremden Gründen (vgl. hiezu insbesondere Bericht Spital W.___ vom 17. Juli 2007 (Urk. 3/5) - lediglich noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt in Frage käme (vgl. Urk. 3/5 S. 2), was wohl invalidenversicherungsrechtlich relevant, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente des Unfallversicherers jedoch nicht bedeutsam wäre (vgl. hiezu Erw. 1.2.1). Insofern erübrigt sich vorliegend auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 1).
4.3.2   Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der SUVA ausgewählten DAP (Urk. 11/67-71) sowohl mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen als auch mit dessen Ausbildungsstand vereinbar sind. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben (vgl. Urk. 11/72) zutreffenderweise ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'411.-- für das Jahr 2007 (vgl. Urk. 11/73 S. 2). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nrn. 5487, 5625, 6807, 9957 und 10877) ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Das Valideneinkommen bezifferte die SUVA aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 mit Fr. 56'695.60 (vgl. Urk. 11/61 S. 2, Urk. 11/62, Urk. 11/73 S. 3). Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die SUVA eine Erwerbseinbusse von rund 13 % (vgl. Urk. 11/73 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden; der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).