Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 23. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ war für die Y.___ AG als Maurer tätig und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 24. September 2007 meldete der Versicherte der SUVA, dass er am 14. September 2007 um 10 Uhr auf einer Baustelle in Z.___ ein Zementrohr zum Versetzen habe aufstellen wollen und es dabei im linken Ellenbogen einen starken "Zwick" gegeben habe. Anschliessend habe er weiter gearbeitet und den Arm erst zuhause einbandagiert; in der Folge habe er ab Dienstagmittag, 18. September 2007, die Arbeit ausgesetzt und einen Arzttermin vereinbart (Urk. 7/1). Am 19. September 2007 suchte der Versicherte Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, auf; dieser diagnostizierte eine Epikondylitis radialis links und attestierte ab dem 19. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2).
1.2 Nach Vorlage der Akten an den Kreisarzt lehnte es die SUVA mit Verfügung vom 21. November 2007 ab, Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 7/9).
1.3 Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/15) wurde nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme bei der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA mit Entscheid vom 21. Februar 2008 abgewiesen (Urk. 2 [= 7/21]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihm ab dem 18. November 2007 Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2008 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. April 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.5 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V., U 71/05 Erw. 4.3.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, es stehe ausser Frage, dass weder ein Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG gegeben sei. Fraglich sei hingegen, ob allenfalls eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vorliege. Obwohl in der medizinischen Wissenschaft von verschiedenen Autoren die Meinung vertreten werde, dass es sich bei einer Epikondylitis um eine degenerative Entwicklung des faserigen Bindegewebes und grundsätzlich nicht um einen durch eine berufliche Tätigkeit verursachten entzündlichen Prozess handle, sei gemäss der massgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nach wie vor jeder Fall von Epikondylitis einzeln zu prüfen. Aus der fachärztlichen Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 15. Februar 2008 gehe überzeugend hervor, dass die Ellbogenbeschwerden im zu beurteilenden Fall nicht berufsbedingt seien. Entsprechend liege keine Berufskrankheit vor, welche eine Leistungspflicht der SUVA zu begründen vermöchte (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Unterarmbeschwerden seien auf die Tätigkeit des Mauerns zurückzuführen. Zuvor habe er jeweils überwiegend Schalungsarbeiten ausgeführt; erst im September 2007 habe er wieder häufig mauern müssen. Entsprechend könnten seine Beschwerden nur darauf zurückzuführen sein. Da er bloss temporär angestellt gewesen sei, habe er nur bis Mitte November 2007 Krankentaggelder beziehen können. Seither erhalte er keine Leistungen mehr (Urk. 1).
3.
3.1 Der bei der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA tätige Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Facharzt Manuelle Medizin SAMM, erstattete am 15. Februar 2008 ein Aktengutachten. Er führte aus, in der weitläufigen medizinischen Literatur über Berufskrankheiten am Bewegungsapparat allgemein, die Epicondylitis humeri radialis und ähnliche Beschwerdebilder im Speziellen ergebe sich keine Evidenz, dass solche Krankheitsbilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden könnten. Bekannt sei indes ebenso, dass bei der vorliegenden Krankheit, die allenfalls noch stumm oder subklinisch sei, durch berufliche Tätigkeiten Beschwerden ausgelöst werden könnten. Beschwerdeprovokation, also das Aufdecken oder Verursachen von Symptomen sei allerdings versicherungsmedizinisch nicht gleichbedeutend wie die Verursachung des Krankheitsbildes an sich. Da ein Krankheitsbild in einer betroffenen Berufsgruppe viermal häufiger als in einer Vergleichspopulation auftreten müsste, die nicht in dieser Berufsgattung tätig sei, könne eine Epicondylitis humeri radialis auch unter epidemologischen Gesichtspunkten als Berufskrankheit praktisch ausgeschlossen werden.
Zur konkreten Situation beim Versicherten führte Dr. B.___ sodann aus, es handle sich um einen im Baugewerbe tätigen 38jährigen Mann; demzufolge stehe dieser bereits in einem Alter, in welchem eine Epicondylitis humeri radialis nicht selten sei. Seine Beschwerden seien aufgetreten, als er während zwei Stunden mit einer Eisenschere Fensteraussparungen habe ausschneiden müssen. Er habe vor allem beim Zudrücken der Schere mit Kraft einen schmerzhaften Zwick im Ellbogen verspürt. Wann genau er diese Tätigkeit ausgeführt habe, sei nicht aktenkundig, jedenfalls vor dem 14. September 2007. Am 14. September 2007 habe er eine Halbschale beidhändig anheben wollen, wobei das Element zu kippen drohte und er mit der linken Hand nachfasste, als es ihm einen Zwick, gefolgt von massiven Schmerzen im Ellbogen, gegeben habe.
Dr. B.___ fuhr fort, allein diese kurze Berufsanamnese zeige rasch auf, dass die Epicondylitis humeri radialis mit Sicherheit nicht von den geschilderten Tätigkeiten habe verursacht werden können. Denn bei diesen werde hauptsächlich die Unterarmbeugemuskulatur, also die Schliessmuskeln der Finger mit Kraft beansprucht, und nicht die Streckmuskulatur des Vorderarms. Am Epicondylus humeri radialis setze die Vorderarm- und Handstreckmuskulatur an, nicht die Beugemuskulatur. Letztere setze nämlich am Epicondylus humeri ulnaris oder medialis an, also auf der gegenüberliegenden Seite, wo der Versicherte keine Beschwerden gehabt habe. Dass nun gleichwohl am Epicondylus humeri radialis Beschwerden aufgetreten seien, lasse den Schluss zu, dass höchstens eine zeitgleiche Symptomauslösung auf der Basis der schon vorliegenden degenerativen Veränderungen am Epicondylus humeri radialis bei der Arbeit bestanden habe, wie dies in der Literatur beschrieben werde. Zusammenfassend handle es sich um eine Epicondylitis humeri radialis links, die sicher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Stattdessen handle es sich um Symptome einer häufigen degenerativen Erkrankung am Epicondylus humeri radialis (Urk. 7/19).
3.2 Dr. B.___ beschrieb in nachvollziehbarer Weise, dass die vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Tätigkeiten (Urk. 7/3) die von den behandelnden Ärzten festgestellte Symptomatik am Epicondylus humeri radialis weder auslösen noch verursachen konnten. Er kommt zum Schluss, dass es sich um degenerative Veränderungen handelt, die nicht durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Da er eine zeitgleiche Symptomauslösung bei der Arbeit für möglich hält, ist es zwar verständlich, wenn der Beschwerdeführer glaubt, seine Beschwerden seien auf die Tätigkeit des Mauerns zurückzuführen, welche er erst ab September 2007 wieder ausgeführt habe. Indes ist darauf hinzuweisen, dass eine jahrelange einseitige Beanspruchung respektive eine hinreichende Expositionsdauer für eine repetitive Tätigkeit, welche die festgestellte Symptomatik am Epicondylus humeri radialis hätte verursachen können, nicht dargetan ist. Es kann dem aufgelegten Arbeitszeugnis über die Tätigkeit bei der C.___ AG gegenteils entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von 1988 bis 2003 und auch im Jahre 2005 mehrheitlich Schalungsarbeiten ausführte (Urk. 3/1), welche den Epicondylus humeri radialis nicht einseitig belasten konnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die aufgelegten Berichte des Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, vom 19. November und 10. Dezember 2007 keinen Hinweis enthalten, wonach die Epicondylitis humero radialis links durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden wäre (Urk. 3/3 und 3/5).
3.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die SUVA eine Leistungspflicht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).