Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ war seit dem 3. August 2006 als Hilfsarbeiter im Gipsergeschäft von Y.___ tätig und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 20. Dezember 2006 liess der Versicherte der SUVA melden, er habe sich am 19. Oktober 2006 um 14.15 Uhr beim Tragen von Materialsäcken auf Treppen eine Rückenverletzung zugezogen (Urk. 11/1). Ergänzend gab der Versicherte an, beim Aufheben eines Zementsacks mit einem Gewicht von 50 kg hätten sich sofort Beschwerden bemerkbar gemacht (Urk. 11/8). Am 22. Oktober 2006 suchte der Versicherte Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, auf. Dieser verordnete Physiotherapie sowie Analgesie und attestierte zunächst vom 20. bis 27. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Da sich im weiteren Verlauf zu Beginn des Monats Dezember Schmerzen bis in den linken Fuss mit Gefühlsstörungen entwickelten und auch eine Fussheberschwäche auftrat, wurde am 14. Dezember 2006 im Spital A.___ eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Gestützt auf deren Resultate diagnostizierte Dr. Z.___ ein akutes lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links (Urk. 11/2, 11/3 und 11/4).
1.2 Mit Verfügung vom 10. August 2007 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfallereignis vorliege noch die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung oder Berufskrankheit gegeben seien, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 11/25). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. September 2007 (Urk. 11/32) wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2008 abgewiesen (Urk. 2 [= 11/40]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führte der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer sodann das Gesuch, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4
1.4.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.4.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V., U 71/05 Erw. 4.3.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, das Heben eines Zementsackes mit einem Gewicht von 50 kg durch einen Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft stelle keine sinnfällige Überanstrengung und damit keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor respektive keinen Unfall im rechtlichen Sinne dar. Eine Berufskrankheit - wie dies der Versicherte erstmals mit seiner Einsprache geltend mache - liege nach der schlüssigen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 22. Januar 2008 ebenfalls nicht vor (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Heben eines schweren Zementsackes berge durchaus das Risiko eines Verhebetraumas, weshalb ein versichertes Unfallereignis vorliege. Sollte ein solches mangels eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen sein, müsste jedenfalls von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. Schliesslich liege entgegen der Auffassung der SUVA auch eine Berufskrankheit vor: Zum einen handle es sich bei einer Beeinträchtigung einer Nervenwurzel um eine Listenkrankheit, zum anderen sei nachgewiesen, dass seine Krankheit stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei, da es sich um eine für die Arbeit als Hilfsgipser typische Schädigung handle (Urk. 1).
3.
3.1 Das Heben von Zementsäcken mit einem Gewicht von 50 kg gehört zu den regelmässigen Aufgaben eines Hilfsarbeiters in einem Gipserbetrieb. Damit kann eine sinnfällige Überanstrengung ohne ein Anschlagen, einen Sturz oder eine sonstige unkoordinierte Bewegung aber nicht vorliegen. Es verhält sich im vorliegenden Fall gleich wie beim Transport einer Tür mit einem Gewicht von 100 bis 150 kg durch einen Schreiner-Maschinisten zusammen mit einem Arbeitskollegen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 36), beim Umbetten eines 100 bis 120 kg wiegenden Patienten vom Operationstisch in ein Bett durch einen Hilfspfleger (BGE 116 V 139 Erw. 3c) oder beim Umlagern einer 66 kg wiegenden Patientin auf einen Lehnstuhl durch eine Pflegerin, welche ihrerseits bloss 62 kg wog (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Januar 2003 in Sachen S., U 421/01, Erw. 2 und 3), wo ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ebenfalls verneint worden ist.
3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorliegen sollte. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV sind Verrenkungen von Gelenken, welche nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Damit eine Verrenkung eines Gelenks, also eine Luxation vorliegt, müssen die durch ein Gelenk verbundenen Knochenenden zueinander verschoben sein (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 204). Im zu beurteilenden Fall handelt es sich indes um einen Bandscheibenvorfall und nicht um eine Luxation eines Gelenkes; da Schädigungen der Bandscheiben auch nicht von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV erfasst werden (Maurer, a.a.O., S. 205), ist auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen könnte.
3.3
3.3.1 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte nach einer Vorlage der medizinischen Akten am 22. Januar 2008 aus, in der Anamnese werde kein Unfallereignis beschrieben, so dass aus administrativ-juristischen Gründen eine Zuständigkeit der Unfallversicherung abgelehnt worden sei. Die ausgedehnten und umfassenden Untersuchungen hätten massive degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule ergeben, wo die Symptomatik klinisch lokalisiert gewesen sei und die Beschwerden bei Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 eindeutig erklärt werden konnten. Degenerative Veränderungen seien nicht beruflichen Tätigkeiten zuzuordnen, sie kämen spontan in der Gesamtbevölkerung vor. Zudem seien degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in der Liste der Berufskrankheiten im Anhang der Verordnung zum UVG nicht erwähnt (Urk. 11/39).
3.3.2 Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, ist die medizinische Beurteilung des Kreisarztes schlüssig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich beim vorliegend diagnostizierten lumboradikulären Syndrom rechtsprechungsgemäss nicht um eine Listenkrankheit (vgl. Urteil des damaligen EVG vom 27. August 2003, U 337/01, Erw. 2). Als Anspruchsgrundlage käme somit einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht, wonach auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie auschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten gelten. Dies ist jedoch bei Rückenleiden wie dem vorliegend zu beurteilenden bei Bauarbeitern bereits aufgrund epidemologischer Erhebungen nicht der Fall (so etwa Urteil des damaligen EVG vom 27. August 2003, U 337/01, Erw. 3). Entsprechend lehnte die SUVA eine Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt zu Recht ab.
3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Mit seiner Beschwerde vom 4. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 7).
4.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. zur Voraussetzung der Bedürftigkeit etwa Urk. 11/15). Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 ist deshalb zu entsprechen.
4.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, macht mit seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2009 (Urk. 13) einen Aufwand von 7 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 56.50 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'567.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. März 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'567.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).