Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00084
UV.2008.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene X.___ war als Arbeitsloser durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. Mai 2001 mit dem Mountainbike stürzte und sich den Kopf und den Ellenbogen anschlug (Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 21. Mai 2001, Urk. 9/1, und Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 19. Juni 2001, Urk. 9/4). In der Folge klagte der Versicherte über sich verstärkende dröhnende Kopfschmerzen (Urk. 9/4). Nach einer neurologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 25. Juni 2001 posttraumatische Kopfschmerzen bei Status nach Schädeltrauma mit Commotio cerebri (Urk. 9/5). Am 13. Juli 2001 wurde in der Klinik B.___ eine Ellenbogenarthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht vom 16. Juli 2007, Urk. 9/12). Im Sommer 2001 überwies Dr. Z.___ den Versicherten an Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Behandlung (Arztbericht vom 13. Februar 2002, Urk. 9/45). Am 28. Januar 2003 trat er schliesslich in die Klinik D.___ zur stationären Behandlung ein, die er aber am 30. Januar 2003 wieder abbrach (Urk. 9/101). Nach eigenen medizinischen Abklärungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 27. April 2004 die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2004 ein, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des Unfalles nicht mehr erklärbar und würden nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall stehen (Urk. 9/118).
1.2     X.___, vertreten durch Rechtsanwältin L.___ vom Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt K.___, erhob am 24. Mai 2004 Einsprache und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 9/123). In der Folge liess die SUVA weitere medizinische Abklärungen vornehmen und holte insbesondere beim E.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 6. November 2006 (Urk. 9/156) ein. Darauf veranlasste sie eine neuropsychologische, psychiatrische und neurologische Abklärung in der Klinik F.___ (neuropsychologische Stellungnahme vom 5. Juni 2007, Urk. 9/178, psychiatrischer Bericht vom 27. August 2007, Urk. 9/181, und neurologische Stellungnahme vom 13. September 2009, Urk. 9/182). Am 19. November 2007 nahm die Vertreterin des Versicherten zu den Abklärungsergebnissen Stellung und hielt weiter an der Einsprache fest (Urk. 9/188). Mit Entscheid vom 25. Januar 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte am 5. März 2008 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab 1. Juni 2004 weiterhin Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess darauf durch Y.___, Rechtsanwalt, in der Replik vom 5. September 2008 an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. November 2008 ihren Abweisungsantrag erneuert hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 12. Mai 2001 über den 31. Mai 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist entscheidend, ob die nach jenem Zeitpunkt weiterhin geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.
1.2     Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, insbesondere auch bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall, sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2008 zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die erstbehandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Juni 2001 an die SUVA dröhnende Kopfschmerzen bei Status nach Sturz auf Kopf und HWS-Distorsionstrauma sowie eine traumatisierte Ellenbogenarthrose links. Der Beschwerdeführer habe nach dem Sturz sofort dröhnende Kopfschmerzen verspürt, welche sich in den folgenden Tagen verstärkt hätten. Er habe sich auch den linken Ellenbogen angeschlagen. Gemäss dem Beschwerdeführer sei die Beweglichkeit im linken Ellenbogen seit Jahren vermindert, es bestehe dort eine Arthrose. Der Schädel weise keine Prellmarken auf. Die HWS sei im Röntgen unauffällig. Die Erstbehandlung habe am 15. Mai 2001 stattgefunden, seit diesem Tag sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/4).
2.2     Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2001. Im Bericht vom 25. Juni 2001 an Dr. Z.___ hielt er als Diagnose posttraumatische Kopfschmerzen bei Status nach Schädeltrauma mit Commotio cerebri am 12. Mai 2001 fest. Bei der Untersuchung habe er kein wesentliches zervikales Schmerzsyndrom gefunden. Aufgefallen sei ihm allerdings eine ängstlich-agitierte psychische Entwicklung (Urk. 9/5).
2.3     Am 13. Juli 2001 wurde beim Beschwerdeführer in der Klinik B.___, Ambulatorium Orthopädie, eine Ellenbogenarthroskopie durchgeführt, welche aufgrund einer seit Jahren bekannten beginnenden Ellenbogenarthrose trikompartimental indiziert war. Beim Eingriff erfolgten ein Débridement und eine Synovektomie sowie die Entfernung von freien Gelenkskörpern aus dem ventralen und dorsalen Ellenbogenkompartiment sowie eine Osteophytenabtragung (Operationsbericht vom 16. Juli 2001, Urk. 9/12).
2.4     Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2001 in der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals I.___ untersucht. Es fanden sich schwer eingeschränkte Gedächtnisleistungen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie sprechmotorische Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführer wirke bei gedrückter Grundstimmung nervös. Die Befunde entsprächen deutlichen bitemporalen Minderfunktionen. Eine Vorschädigung durch den Boxsport sei wahrscheinlich, vor allem die dysarthische Störung scheine in diesem Zusammenhang zu stehen. Momentan sei der Beschwerdeführer insgesamt als arbeitsunfähig einzustufen (Bericht vom 21. September 2001, Urk. 9/36).
2.5     Die Klinik B.___, Ambulatorium Orthopädie, berichtete am 5. Februar 2002 der SUVA, im Vergleich zu präoperativ sei am linken Ellenbogen im Wesentlichen die Einklemmsymptomatologie mit den Blockaden verschwunden. Die aktive und passive Beweglichkeit sei wieder gleich zur Gegenseite. Persistierend bleibe die belastungsabhängige Schmerzsymptomatologie des linken Ellenbogens. Orthopädisch-chirurgisch sei der Beschwerdeführer austherapiert. Sie würden die Umschulung des Beschwerdeführers auf eine weniger Körper betonte Tätigkeit empfehlen (Urk. 9/43).
2.6     Der Psychiater Dr. C.___ berichtete am 13. Februar 2002 der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ihm am 11. Juli 2001 zugewiesen worden. Der körperlich verletzte Beschwerdeführer entwickle zu seinen körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen noch vermehrt psychische Beschwerden, was sich chronifizierend auf das Krankheitsgeschehen auswirke. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit sehr destabilisiert, das heisst, seine depressive Symptomatik nehme bis jetzt stetig zu (Urk. 9/45).
2.7     Am 30. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals I.___ untersucht. Es fänden sich deutliche Minderleistungen in praktisch allen neuropsychologischen Funktionen, die in ihrem Ausmass tendenziell ausgeprägter seien als in der Voruntersuchung vom September 2001. Diese Befunde seien nicht konkordant mit dem natürlichen Verlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma. Sie gingen von einer Interferenz durch die depressive Stimmungslage und die chronischen Schmerzen- und Schwindelbeschwerden aus; es handle sich somit um eine potenziell reversible neuropsychologische Funktionsstörung. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Bericht vom 31. Mai 2002, Urk. 9/69).
2.8     Der Beschwerdeführer hielt sich vom 28. bis am 30. Januar 2003 in der Klinik D.___ auf. Hierbei wurde eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 F43.1), eine trikompartimentelle Ellenbogenarthrose nach Unfall mit dem Mountainbike im Mai 2001 (ICD-10 S53.4) und eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei ihnen am 28. Januar 2003 zur integrierten disziplinären stationären Behandlung seines posttraumatischen Schmerzsyndroms zugewiesen worden. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über seine seit dem Unfall mit dem Mountainbike komplexen zervikocephalen Schmerzen berichtet. Ebenso belasteten ihn seine Familiensituation sowie seine durch den Unfall zerronnenen beruflichen Zukunftsaussichten. Der Beschwerdeführer habe in den ersten beiden Nächten unter so heftigen Schmerzen gelitten, dass er den Aufenthalt aus Verzweiflung darüber am 30. Januar 2003 abgebrochen habe (Bericht vom 1. Juli 2003, Urk. 9/101).
2.9     Dr. med. G.___, MBA, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Executive HSG, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, nahm am 12. Februar 2004 eine neurologische Beurteilung vor. Es falle auf, dass im Rahmen einer seit mehreren Jahren sowohl persönlich wie beruflich beginnenden negativen Entwicklung sich im Mai 2001 ein der Vermutung nach nur leichtes bis sehr leichtes Trauma (Schädelhirntrauma, fragliches HWS-Distorsionstrauma) ereignet habe. Seit diesem Zeitpunkt würden aber immer akzentuiertere Beschwerden auf dieses Unfallereignis zurückgeführt. Aufgrund der vorliegenden Daten seien die geltend gemachten Beschwerden nur mögliche Folgen der Verletzungen vom 12. Mai 2001. Es stelle sich die Frage, ob die nun vorliegende neuropsychologische Funktionsstörung nicht in ihrer Gesamtheit eine Folge der Boxkarriere des Beschwerdeführers mit mehreren Niederschlägen und sogar einer gesundheitlichen Sperre sei und das Unfallereignis eigentlich keinen Einfluss auf den Verlauf dieser progredienten Hirnfunktionsstörung habe (Urk. 9/116).
2.10   Am 18. August 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Beim Unfall sei es zu keiner Traumatisierung von Strukturen am linken Ellenbogen gekommen. Die Bewegungseinschränkung und die Arthrose im linken Ellenbogen seien vorbestehend gewesen, über Verletzungen nach dem Unfall im Bereiche des linken Ellenbogens sei nicht berichtet worden. Klinisch habe weder in der Klinik B.___ noch bei der eigenen Untersuchung an der linken Schulter eine Pathologie erhoben werden können. Um jedoch einen blanden Befund zu postulieren, sei noch eine Arthro-MRI der linken Schulter nötig sei, damit eine strukturelle Läsion eindeutig verneint werden könne. Klinisch sei bei der heutigen Untersuchung keine somatisch fassbare Schädigung an der linken Schulter feststellbar, und die Schulterberschwerden würden in der Krankengeschichte erst nach einigen Monaten auftauchen. Der Vorzustand am linken Ellenbogen sei durch den Unfall nicht richtunggebend verschlimmert worden. Demzufolge sei die Arbeit eines Masseurs für den Beschwerdeführer voll zumutbar. Weitere Behandlungen für die Arthrose des linken Ellenbogens seien nicht von der SUVA zu tragen, sondern von der Krankenkasse. Zur ganzen neurologischen/neuro-psychologischen Situation äussere er sich als Unfallchirurge nicht (Urk. 9/130).
2.11   Das Gutachten des E.___ vom 6. November 2006 führt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein zervikales, belastungsabhängiges Beschwerdesyndrom bei hyperostotischer Spondylose der unteren Halswirbelsäule, (2) Kopfschmerzen vom Spannungstyp, (3) eine Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter mit Impingementsyndrom, (4) eine Ellenbogengelenksarthrose links, (5) neuropsychologische Funktionsstörungen und (6) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung - Differentialdiagnose: Prodromalstadium einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden (1) eine arterielle Hypertonie, (2) eine Rot/Grün-Farbenblindheit, (3) Schwindel und Tinnitus und (4) ein Status nach Meniskektomie rechts angegeben. Aufgrund der Aktenlage sei am 12. Mai 2001 wahrscheinlich eine Commotio cerebri aufgetreten. Diese Commotio sei jedoch keineswegs besonders gravierend gewesen und sei in der Zwischenzeit folgenlos abgeheilt. Als Boxsportler habe der Beschwerdeführer eine unbekannte Anzahl von K.O.-Schlägen durchgemacht. Diesbezüglich bestehe also ein erheblicher Vorzustand, welcher auch ohne Biker-Unfall zu einem psychoorganischen Syndrom hätte führen können. Durch den Unfall vom 12. Mai 2001 habe sich möglicherweise eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Hirnschädigung eingestellt. Diese Verschlimmerung sei jedoch längst ausgeheilt. Bezüglich Ellenbogenarthrose sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Diese Verschlimmerung sei inzwischen als abgeheilt zu betrachten. Diagnostisch gesehen sei also vermutlich eine milde traumatische Hirnverletzung, nicht jedoch eine HWS-Distorsion vorgelegen. An der HWS fänden sich lediglich degenerative Veränderungen, die für die Schwindelsensationen sowie die Kopfschmerzen mitverantwortlich gemacht werden könnten. Die degenerativen Veränderungen an der HWS stünden höchstens in möglichem Zusammenhang mit dem Unfall. Sie kämen durchaus auch ohne Unfall vor, seien gelegentlich, aber nicht immer von der hier vorliegenden Symptomatik begleitet (Urk. 9/156).
2.12   Im Mai/Juni 2007 hielt sich der Beschwerdeführer zu stationären Begutachtung in der Klinik F.___ auf. Aus neurologischer Sicht zeige sich die Beschwerdepräsentation eher diffus, die anamnestischen Angaben seien unspezifisch und im körperlichen Untersuchungsbefund stellten sich Symptome dar, die nicht mit Wahrscheinlichkeit somatisch-organisch bedingt seien. Darüber hinaus finde sich auch kernspintomographisch kein Hinweis auf eine strukturelle Läsion. Neuropsychologischerseits imponierten erhebliche Minderleistungen im Aufmerksamkeitsbereich und bei den mnestischen Funktionen. Die Ausdauer und die Dauerbelastbarkeit seien minimal. Die kognitiven Defizite seien in der Art und in dem Ausmass nicht typisch für neuropsychologische Störungen, wie sie bei einer demenziellen Entwicklung zu beobachten seien. Die Ergebnisse bei einigen Testaufgaben würden vielmehr darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer seine Anstrengungsbereitschaft nicht angemessen mobilisiert habe. Psychiatrisch-diagnostisch stehe ausser Zweifel, dass eine hirnorganische Komponente mitwirke. Dabei komme am ehesten eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne einer Wesensänderung nach Hirnschädigung in Betracht. Allerdings könne die Frage nicht beantwortet werden, welches tatsächliche Gewicht dem Unfallereignis alleine zuzuordnen sei und wieweit - viel wahrscheinlicher - der jetzige Zustand zumindest teilweise ein Ergebnis wiederholter und kumulativ wirkender, im Einzelnen aber leichter Hirnschädigungen darstelle. Es werde deutlich, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig auch an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, mit zumindest phasenweise vorhandenen typischen Symptomen für ein depressives Syndrom. Das aktuelle psychische Zustandsbild sei damit nicht ausschliesslich als hirnorganisch bedingt zu erklären, sondern es weise auch bedeutsame psychoreaktive Komponenten auf. Diese reaktiven Anteile würden sich dabei viel weniger auf das Unfallereignis als solches, als auf die lang anhaltenden diversen körperlichen Beschwerden und die verminderte Leistungsfähigkeit beziehen, was entsprechende Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl nach sich gezogen habe. Das psychische Zustandsbild über die vergangenen Jahre seit dem Unfallereignis zeige auch Züge, die differentialdiagnostisch an ein Störungsbild aus dem schizophrenen Formenkreis denken lasse. Man bewege sich diagnostisch aber auf einem reichlich spekulativen Feld. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers lasse insgesamt eine wenig gereifte und narzisstisch geprägte Persönlichkeit vermuten. Bis zum Unfallereignis stets einigermassen kompensiert, führten dieses Unfallereignis und die daraus entstandenen Folgen mit lang anhaltenden Beschwerden zu einem weitgehenden Unvermögen, eigene Interessen und Handlungen noch zielgerichtet steuern zu können. Der Beschwerdeführer leide primär unter einem psychiatrischen Beschwerdebild, welches diagnostisch schwierig zu fassen und welches mit Wahrscheinlichkeit durch eine Reihe von Faktoren mitbedingt sei, bei denen das Unfallereignis insgesamt eine eher untergeordnete Rolle spielen dürfte (Urk. 9/182/21-23).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am linken Arm (Ellenbogen/Schulterbereich) seien eine adäquat kausale Folge des Unfalls vom 12. Mai 2001.
3.2     In den Akten befindet sich keine ärztliche Beurteilung, welche eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2001 und den Beschwerden am linken Arm als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Kreisarzt Dr. H.___ hält ausdrücklich und nachvollziehbar fest, dass der Vorzustand am linken Ellenbogen durch den Unfall nicht richtunggebend verschlimmert worden ist. In Bezug auf die Schulter postulierte er zur definitiven Bestätigung eines blanden Befunds eine Arthro-MRI der linken Schulter (Erw. 2.10). Ein MRI der linken Schulter wurde am 23. September 2004 in der Klinik J.___ erstellt (Urk. 9/133). Aus dem unter Berücksichtigung dieses MRI verfassten E.___-Gutachten geht keine kausale Folge des Unfalls für die Ellenbogengelenksarthrose links und die Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter mit Impingementsyndrom hervor. Bezüglich Ellenbogenarthrose bestätigen die E.___-Gutachter vielmehr, dass Gewissheit besteht, dass diese schon vorbestehend war. Eine durch den Unfall eingetretene Verschlimmerung sei inzwischen als abgeheilt zu betrachten (Erw. 2.11). Nach dem Gesagten sind die Schulter- und Ellenbogenbeschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalls vom 12. Mai 2001.

4.
4.1
4.1.1   Der Beschwerdeführer klagt im Weiteren über ein diffuses Beschwerdebild, welches trotz umfassender medizinischer Abklärungen nicht objektiviert werden konnte (vgl. Erw. 2.11 und 2.12). Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, der Bericht der Klinik F.___ sei nicht objektiv, da es sich bei der Klinik F.___ und der SUVA um dieselbe Institution handle. Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352). Der Bericht der Klinik F.___ ist daher wie die übrigen ärztlichen Berichte frei zu würdigen. Dieser Bericht ist im Hinblick auf die zu beantwortenden Frage umfassend und nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit den übrigen Berichten der Klinik F.___, dem E.___-Gutachten und den weiteren zitierten ärztlichen Beurteilungen ist demzufolge - mit Ausnahme der Ellenbogengelenksarthrose links und der Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter mit Impingementsyndrom - eine Objektiviertheit der Beschwerden des Beschwerdeführers zu verneinen. Daran vermag auch die psychiatrische Diagnose einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung nichts zu ändern (vgl. Erw. 2.12).
4.1.2   Der Neurologe Dr. A.___ stellte bereits gut einen Monat nach dem Unfall beim Beschwerdeführer eine ängstlich-agitierte psychische Entwicklung fest (Urk. 9/5). Trotz psychiatrischer Behandlung ab Juli 2001 nahm die depressive Symptomatik jedoch zu (Urk. 9/45). Sowohl im Gutachten der Klinik F.___ als auch in demjenigen des E.___ wird eine deutliche psychische Symptomatik festgehalten (Urk. 9/182 S. 21 f., Urk. 9/156 S. 16 ff.). Die Frage, ob die Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit Unfall vom 12. Mai 2001 stehen, hat demzufolge gemäss der in BGE 115 V 133 festgelegten Praxis bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu erfolgen.
4.2.    Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren, allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnenden Unfall aus (Urk. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Einordnung des Unfalls. Zum Hergang des Unfalls liegen einzig seine Schilderungen vor. Gemäss diesen Angaben stürzte er beim Velofahren und schlug den Kopf an einem Baumstrunk und einem Stein an. Bei diesem Sturz trug er einen Helm. Die Qualifizierung des Unfalls als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist nicht zu beanstanden.
4.3     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Im gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.4
4.4.1   Die Umstände des Unfalls vom 12. Mai 2001 sind lediglich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selber bekannt. Daraus geht nicht hervor, dass der Unfall von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich war.
4.4.2   Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 12. Mai 2001 eine Commotio cerebri zu, wobei er nach dem Unfall selbständig nach Hause fahren konnte. Sein Schädel zeigte keine Prellmarken. Im Röntgen war die HWS unauffällig (Urk. 9/4). Daneben wurde einzig die vorbestehende Ellenbogenarthrose traumatisiert (Urk. 9/156/12). Die Schulterbeschwerden sind hingegen nicht unfallkausal (vlg. Erw. 3). Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind somit weder schwer noch von besonderer Art.
4.4.3   Es liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung vor. Der Beschwerdeführer wurde jederzeit adäquat behandelt, und es wurden die notwendigen Zuweisungen gemacht. Auch die Intensität der medizinischen Behandlungen lag im üblichen Rahmen, und eine diesbezügliche Belastung ist nicht zu ersehen.
4.4.4   Der Beschwerdeführer klagt seit dem Unfall vom 12. Mai 2001 neben den Beschwerden im linken Arm über starke Kopfschmerzen (Urk. 1). Seine Schmerzen sind jedenfalls nicht derart schlimm, dass er seinen Haushalt nicht mehr selber besorgen könnte. Neben der Besorgung des Haushalts geht der Beschwerdeführer spazieren und schwimmen (Urk. 10/156/4). Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist daher zumindest nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt.
4.4.5   Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
4.4.6   Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden.
4.4.7   Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall vom 12. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/178 S. 4). Aus rein physischer Sicht besteht beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist er aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/156/9). Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
4.5     Nach dem Gesagten ist bei einem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt (Dauerschmerzen), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint und ihre Leistungen per 31. Mai 2004 eingestellt. Anzufügen bleibt, dass der adäquate Kausalzusammenhang auch bei einer Prüfung nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359) zu verneinen wäre. Demnach kann offen bleiben, ob überhaupt ein natürlich Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2001 und den nicht objektivierbaren Beschwerden besteht.

5.         Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).