UV.2008.00085
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. November 2009
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war beim Verein Y.___, Z.___, tätig und über diesen bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 2. August 2007 zog sich der Versicherte am 25. Juli 2007 beim Aufstehen aus gebückter Stellung eine Meniskusläsion zu (Urk. 7/Z1 = Urk. 3/2). Tags darauf begab er sich in Behandlung zu Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Chefarzt Chirurgie in der Klinik B.___ AG (Urk. 7/ZM4/2). Dieser diagnostizierte im Bericht vom 13. August 2007 gestützt auf das MRI vom 26. Juli 2007 (Urk. 7/ZM1 = Urk. 3/4) eine ausgedehnte mediale Meniskusläsion am linken Knie, welche am 27. Juli 2007 eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie erforderte und eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Urk. 7/ZM2-4).
Nach einer Befragung von X.___ vom 14. August 2007 unter anderem zum Unfallhergang (Urk. 7/Z7 = Urk. 3/3) stellte die Zürich am 24. August 2007 in Aussicht, ihre Leistungspflicht für die Kniebeschwerden abzulehnen (Urk. 7/Z9, Urk. 7/Z11 = Urk. 7/Z15). Der Krankenversicherer von X.___, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), verlangte daraufhin am 18. September 2007 den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 7/Z16).
1.2 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht (Urk. 7/Z18 = Urk. 3/7). Die Helsana erhob dagegen am 16. Oktober 2007 Einsprache (Urk. 7/Z19), welche sie am 11. Januar 2008 ergänzte (Urk. 7/Z20) und welche die Zürich Einspracheentscheid vom 5. Februar 2008 abwies (Urk. 7/Z23 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 3. März 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Vernehmlassung vom 7. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherte X.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 8). Dieser liess die durch das Gericht angesetzte Frist unbenutzt verstreichen, worauf am 2. Juni 2008 androhungsgemäss vom Verzicht auf Stellungnahme ausgegangen und den Parteien und dem Beigeladenen davon Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) sowie die in BGE 129 V 466 dargelegte und seither stets, soweit überschaubar zuletzt in SVR 2009 Nr. 15 S. 60 bestätigte Rechtsprechung, wonach bei unfallähnlichen Körperschädigungen am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist, zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2-4). Darauf wird verwiesen.
2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Versicherte am 25. Juli 2007 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, da es am hiefür erforderlichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlte (Urk. 1 S. 4 oben, Urk. 2 S. 5 Ziff. 5).
Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdegegnerin für die Menis-kusläsion im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
3.
3.1 In der Unfallmeldung UVG vom 2. August 2008 schilderte der Beschwerdeführer den Unfall wie folgt: Vorbereitung für Powerpoint-Präsentation, Notebook an Stromquelle (Steckdose) angeschlossen (kniend). Beim Aufstehen Meniskus defekt (Urk. 7/Z1 Ziff. 6). Auf diese Beschreibung verwies er auf Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin am 14. August 2008 (Urk. 7/Z7 Ziff. 2). Auf die Frage, ob sich im Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Aus der Hocke seitlich drehend aufgestanden -> li. Meniskusläsion.“ (Urk. 7/Z7 Ziff. 2.1).
Im Bericht vom 13. August 2007 hielt der erstbehandelnde Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2007 anlässlich eines Vortrages die Computeranschlusse prüfen wollen und er habe sich beim Aufstehen das linke Knie verdreht (Urk. 7/ZM4/2).
3.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 467 Erw. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 468 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn die Meniskusläsion mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2).
Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fällt eine Verletzung als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftritt, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer sich also beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. eine Meniskusläsion zuzieht, die als Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2).
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.3 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist dabei demzu-folge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrol-lierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.3 Der Beschwerdeführer gab in der Unfallmeldung vom 2. August 2007 weder eine unkontrollierte, heftige oder unerwartete Bewegung noch einen Fehltritt, eine besondere Belastung oder etwas Ähnliches an.
Wenn Dr. A.___ am 13. August 2007 vom Verdrehen des Knies sprach (Urk. 7/ZM4/2), kann allein darin kein äusserer, schädigender Faktor erblickt werden, denn von einem unkontrollierten Bewegungsablauf war nicht die Rede. Insoweit der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, er sei seitlich drehend aus der Hocke aufgestanden (Urk. 7/Z7), geht eine solche Bewegung nicht über eine alltägliche Lebensverrichtung wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Bewegung im Raum usw. hinaus, wenigstens so lange damit kein besonderes Vorkommnis wie beispielsweise das Blockieren des Fusses oder ein Stolpern verbunden ist. Denn diese Tätigkeiten erfolgen üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers und bergen grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotenzial.
Es fehlt im konkreten Fall sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des Aufstehens beziehungsweise des sich aus den Knien Erhebens führenden Moments, zumal keine plötzliche unkontrollierte, ruckartige Bewegung und auch kein Fehltritt beschrieben wird (BGE 116 V 145 Erw. 2c S. 148 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. September 2006, U 184/06, Erw. 3; RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99). Es liegen wohl körpereigene Bewegungen und alltägliche Lebensverrichtungen vor, doch ist dabei kein davon unterscheidbares zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit, Belastetheit oder Ähnliches hinzugetreten.
Soweit sich die Helsana auf BGE 116 V 145 berief, kann ihr nicht gefolgt werden, da hier keinerlei Anhaltspunkte für eine heftige Bewegung oder ein plötzliches, unplanmässiges Aufstehen aus der Hocke bestehen. Entgegen ihrer Darstellung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) genügt allein das Aufstehen aus der Hocke oder aus den Knien nicht, wenn nicht ein sinnfälliger äusserer Faktor hinzutritt, selbst wenn dieser konkrete Bewegungsablauf eine erhebliche physiologische Beanspruchung mit sich bringt. Eine bei einer einfachen Änderung der Körperlage zugezogene Verletzung stellt solange keine unfallähnliche Körperschädigung dar, als dabei keine äusseren Einflüsse einen unkontrollierten Bewegungsablauf bewirken (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Davon kann hier keine Rede sein.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit einem plötzlichen Knacken im Knie beim Gehen. Dieser körpereigenen Bewegung und alltäglichen Lebensverrichtung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 466 den äusseren Faktor abgesprochen, da es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der in Frage stehenden Lebensverrichtung führenden Moments fehlt.
3.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).