Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00088
UV.2008.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.__

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.__, geboren 1975, arbeitete ab 12. Februar 2000 für die A.__als Allrounder und stellvertretender Geschäftsführer im B.__ in Zürich-Altstetten jeweils am Morgen im Rahmen eines ca. 90%igen Pensums und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Er arbeitete daneben auch seit April 1995 am Nachmittag und Abend bei der Hotel C.__ zu 100 % als Koch (Urk. 8/14/2, 8/81 Beilage 3) und war über diese Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse obligatorisch unfallversichert (Urk. 2 S. 2).
         Am 28. April 2005, nach der Arbeit für die A.__, wurde er vor einem Rotlicht Opfer eines Auffahrunfalls, als das hinter ihm fahrende Fahrzeug sein Auto in das vor ihm stehende schob (Urk. 8/2). Er klagte sogleich über starke linksseitige Nackenschmerzen (Urk. 8/4) und war zunächst 100 % arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. D.__ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion und verschrieb Physiotherapie (Urk. 8/7). Der Versicherte arbeitete wieder ab 16. Mai 2005 (Urk. 8/7).
         Anfänglich betreuten sowohl die Allianz als auch die SUVA den Fall. Per 30. Juni 2005 verliess der Versicherte seine Stelle als Koch im Hotel C.__, um ab 1. Juli 2005 eine neue Anstellung in der E.__ zu beginnen. Per 30. September 2005 wurde ihm diese Stelle jedoch gekündigt (Urk. 8/8, 8/18 S. 2). Die Allianz liess den Versicherten am 29. September 2005 konsiliarisch durch Dr. med. F.__, Orthopädische Chirurgie, beurteilen (Urk. 8/10), der am 5. Oktober 2005 ein MRI der linken Schulter und der Halswirbelsäule veranlasste (Urk. 8/16/3+4). Die SUVA ihrerseits liess aufgrund der vermehrt geklagten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen den Bericht durch Dr. med. G.__, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom 12. Oktober 2005 erstellen (Urk. 8/11). In der Folge übernahm die SUVA die Zuständigkeit des Falles und richtete die Heilbehandlungen aus (Urk. 8/13).
         Der Versicherte arbeitete während der ganzen Zeit im B.__ (Urk. 8/18) und beantragte bei der SUVA Taggelder für den ausgefallenen Lohn seit der aufgegebenen Anstellung als Koch bei der E.__ (Urk. 8/18 S. 2, 8/20). Die SUVA traf Abklärungen bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/19). Am 18. Januar 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie keine weiteren Taggeldleistungen erbringen werde (Urk. 8/29). Der Versicherte zeigte sich mit dieser Ansicht nicht einverstanden (Urk. 8/31), die SUVA hielt jedoch im Schreiben vom 19. Juni 2006 daran fest (Urk. 8/43). Am 5. Juli 2006 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. H.__, Facharzt für Chirurgie, untersucht (Urk. 8/51). Schliesslich verfügte die SUVA am 26. September 2006 die Einstellung der Taggeldleistungen per 16. Mai 2005. Ebenso stellte sie die Heilbehandlungsleistungen per 30. September 2006 ein und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/53).
         Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und verlangte Taggeldleistungen ab 29. September 2005 und die Weiterausrichtung von Heilbehandlungen, für einen späteren Zeitpunkt eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/54, 8/55). Die SUVA veranlasste eine neurologische Begutachtung in der I.__ (Gutachten vom 27. Februar 2007, Urk. 8/76). Der Versicherte liess sich dazu vernehmen (Urk. 8/81) und monierte im Besonderen die Tatsache, dass er vorgängig dem Gutachter keine Ergänzungsfragen hatte stellen können. Er wurde seitens der SUVA aufgefordert, dies nachträglich zu tun (Urk. 8/82), rügte jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und hielt an der Weiterausrichtung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen fest (Urk. 8/86). Der Versicherte reichte in der Folge einen Bericht der Neurologin Dr. med. K.__ vom 27. Juli 2007 ein (Urk. 8/89). Die SUVA wies mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2008 die Einsprache vollumfänglich ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.__ am 10. März 2008 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien Taggelder, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Im Eventualantrag liess er die Rückweisung der Sache für zusätzliche Abklärungen verlangen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Zur Replik vom 30. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer je einen Bericht von Dr. G.__ vom 28. Oktober 2008 und von der behandelnden Physiotherapeutin L.__ vom 26. Juni 2008 einreichen (Urk. 13, 14/1, 14/2). Die SUVA hielt in der Duplik vom 10. November 2008 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).  
         Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 130 V 36 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Sodann setzt der Anspruch auf Taggelder voraus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Verdiensteinbusse zur Folge hat (BGE 130 V 37 Erw. 3.3).
         Hinsichtlich der Bemessung der Taggelder gilt gemäss Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), dass als Grundlage der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, massgebend ist. Sodann ist nach Art. 23 Abs. 5 UVV ein Gesamtlohn zu berechnen, wenn die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig war.
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Wird durch den Unfall ein Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
         Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5     Hinsichtlich der Zuständigkeit im Fall von mehreren Arbeitgebern sieht Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG vor, dass der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer regelt. Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem die versicherte Person vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst (Art. 99 Abs. 2 UVV).
        
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Weiterausrichtung von Taggeldern über den 16. Mai 2005 hinaus mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab diesem Datum für beide dannzumal innegehabten Stellen wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nachdem er die Stelle als Koch beim Hotel C.__ aus unfallfremden Gründen aufgegeben habe, könne nun nicht einfach davon ausgegangen werden, er hätte neben seiner Stelle bei der A.__, wo er annähernd ein volles Pensum innegehabt habe, wiederum eine gleiche Stelle gefunden. Es habe sich zuvor um eine ausserordentliche Arbeitsbelastung gehandelt, die nur möglich gewesen sei, weil diese beiden Stellen optimal aufeinander abgestimmt gewesen seien (Urk. 8/53 S. 2). Im Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggeldleistungen zusätzlich damit, dass sie für die Stelle als Koch keine Prämien erhalten habe (Urk. 2 S. 7).
         Hinsichtlich der Einstellung der Leistungen für die Heilbehandlung per 30. September 2006 führte die Beschwerdegegnerin die fehlende Adäquanz der Restbeschwerden zum Unfall an (Urk. 2 S. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, aus medizinischer Sicht sei der Endzustand nicht erreicht gewesen, es bestünden noch organisch objektivierbare Folgen des Unfalles. Der adäquate Kausalzusammenhang sei zu bejahen und die Tatsache, dass er im Gesundheitsfall weiterhin 160 % bis 180 % arbeiten würde, sei bei den Geldleistungen zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.
3.1     Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 30. April 2005 wurde aufgeführt, dass der Versicherte nach dem Unfall über sofortige Nackenschmerzen klagte (Urk. 8/2 S. 8). Im M.__ wurden am 28. April 2005 Röntgenaufnahmen gemacht, die keine frischen traumatischen Veränderungen hervorbrachten (Urk. 8/14/3, 8/10 S. 2). Der Hausarzt Dr. D.__ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion und berichtete über Muskelverspannungen, eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit und Schmerzen und verschrieb zwei- bis dreimal wöchentlich eine Physiotherapie (Urk. 8/7). Der Versicherte ging ab 16. Mai 2005 wieder im Umfang wie vor dem Unfall arbeiten und wurde ab dann zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Gleichzeitig gab er aber an, unter grossen Schmerzen zu leiden (Urk. 8/3). Dem Orthopäden Dr. F.__ gegenüber klagte der Versicherte am 29. September 2005 über Halswirbelsäulenbeschwerden im Bereich der gesamten Schulterhebermuskulatur links, mit Einschluss der Schulter selber. Diese zeigte eine deutliche Kraftminderung und eine globale Bewegungseinschränkung (Urk. 8/10/2). Dr. G.__ gegenüber berichtete der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2005 über seit zwei Monaten vorhandene ausgeprägte Kopfschmerzen und weiterhin über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultergürtelmuskulatur links, zunehmende Konzentrationsstörungen, Sehschwierigkeiten beim Lesen und Schwindelgefühle. Klinisch erhob der Arzt eine segmentale Dysfunktion im zervikothorakalen Übergang, Weichteilbeschwerden und eine endphasig eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Das MRI der Halswirbelsäule vom 5. Oktober 2005 brachte keine posttraumatischen ossären oder discoligamentären Veränderungen hervor. Das MRI der linken Schulter (Urk. 8/16/3) veranlasste Dr. G.__ zur Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis links, wobei er Hinweise auf eine alte durchgemachte Luxation im Sinne einer Hill-Sachs'scher- und Bankart-Läsion sowie eine Bursitis fand. Klinisch konnte er dies jedoch nicht verifizieren, er erachtete die Beschwerden in der Schulter deshalb als Teil der Halswirbelsäulen-Problematik. Gleich wie Dr. F.__ attestierte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und befürwortete weitere Physiotherapien (Urk. 8/11).
3.2     Kreisarzt Dr. H.__ gegenüber berichtete der Beschwerdeführer am 5. Juli 2006, er habe Nacken- und Kopfschmerzen vorwiegend auf der linken Seite mit Augensymptomen. Seit dem Unfall sei er nicht mehr gleich leistungsfähig, vor dem Unfall habe er zwei Tätigkeiten ausüben können. An der einen Stelle als Geschäftsführer der Kaffeebar könne er sich die Arbeit selber einteilen, darum gehe diese zu 100 %. Dr. H.__ stellte in der Untersuchung persistierende exquisite Schmerzen in der lingen Trapeziusmuskulatur vom cranialen Ansatz bis gegen das Schultergelenk hin fest. Die Schmerzen im linken Schultergelenk erachtete er als nicht unfallkausal, da sie degenerativen Ursprungs seien. Als Behandlung sah er für die Verspannungen der Halswirbelsäule vorwiegend eigenverantwortliche Bewegungsübungen und vereinzelt Schmerzmittel vor, die Physiotherapie für die Schulter sei nicht von der Unfallversicherung zu übernehmen. Dem Versicherten sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und einzelnen Zusatzbelastungen bis 25 kg, ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und ohne ausschliessliche Überkopfarbeiten oder vorgeneigte Tätigkeiten zumutbar. Einen Integritätsschaden stellte Dr. H.__ nicht fest (Urk. 8/51).
3.3     Im neurologischen Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 27. Februar 2007 wurde ein Status nach einem cranio-zervikalen Beschleunigungstrauma mit Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen festgehalten, die die Ärzte auf eine organische Genese zurückführten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Kopf- und Nackenschmerzen seien typische Beschwerden nach einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma. Auch die Schulterschmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Die medizinische Behandlung könne noch weiter optimiert werden in Form einer medikamentösen Schmerz-Basistherapie, eines Muskel-Entspannungsverfahrens und von regelmässigem Ausdauersport. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer bestehe. Für die Tätigkeit als Koch bestehe kein Grund für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit, wobei nicht verschwiegen werden dürfe, dass bei intensiver körperlicher Belastung die muskuloskelettalen Beschwerden verstärkt und die Leistungsfähigkeit dadurch negativ beeinflusst werden könnten. Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76).
3.4     Die Neurologin Dr. K.__ diagnostizierte im Bericht vom 27. Juli 2007 ein zervikozephales Schmerzsyndrom linksbetont, eine verminderte psychophysische Belastbarkeit und eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit. Diese führe bei der immer noch vorhandenen Schmerzsymptomatik dazu, dass die Wiederaufnahme eines Arbeitspensums von 170 % nicht realistisch sei und zu einer raschen Dekompensation führe. Die Neurologin empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie und der medikamentösen Schmerzbehandlung (Urk. 8/89).

4.
4.1     Vorab ist über die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der Taggeldleistungen ab 16. Mai 2005 beziehungsweise der Nichtwiederausrichtung von solchen nach dem Verlust der Stelle bei der Hallenstadion Gastronomie Ende September 2005 zu befinden.
4.2     Aus der aufgezeigten Aktenlage geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2005 ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Sämtliche Ärzte gehen denn auch von dieser Diagnose aus. Trotz der unbestrittenermassen vorhandenen und mittels mehrmals wöchentlich durchgeführter Physiotherapie behandelter Schmerzen arbeitete der Beschwerdeführer ab 16. Mai 2005 wieder sowohl am Abend im Hotel C.__ als Koch als auch am Morgen im B.__ als Allrounder und zwar im jeweiligen, bereits vor dem Unfall ausgeübten Ausmass. Der Versicherte behielt die Tätigkeit im B.__, wo er gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 8/1) und den eingereichten Lohnauszügen (Urk. 8/85) unregelmässig, doch durchschnittlich gegen 90 % beschäftigt war und damit ein durchschnittliches monatliches Einkommen vor dem Unfall von rund Fr. 3'970.-- erzielte (Urk. 8/81 Beilagen 1 und 2). Er vermochte nach eigenen Angaben diese Arbeit dort trotz der Beschwerden zu prästieren, weil einige administrative Aufgaben zu erledigen und keine schweren Sachen zu heben waren (Urk. 8/9 S. 2). Hingegen kündigte er die Stelle im Hotel C.__ per Ende Juni 2005. Dort hatte der Versicherte gemäss Angaben des Arbeitgebers seit 1995 einen Vertrag mit einem Pensum von 42 Wochenstunden und einem Monatslohn von Fr. 3'791.-- gehabt (Urk. 8/81 Beilage 3). Der Grund für die Stellenaufgabe lag nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen des Versicherten darin, dass kurz nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit in diesem Hotel die Mitteilung gemacht wurde, dass das Hotel schliessen werde und die Mitarbeiter per 31. Juli 2005 entlassen würden. Dem Versicherten bot sich in der Folge die Gelegenheit, bereits per 1. Juli 2005 mit dem Chefkoch in die E.__ zu wechseln. Dort schloss er einen Vertrag als Koch mit einem Pensum von 100 % und mit einem vereinbarten Lohn von Fr. 3'680.-- (Urk. 8/81 Beilage 7) ab.
         Zur Kündigung dieser Stelle durch den Arbeitgeber am 1. September 2005 auf Ende des gleichen Monats (Urk. 8/21) befragt, legte der Beschwerdeführer dar, er habe der Belastung dort nicht standgehalten. Nach dem Unfall sei es mit der Doppelbelastung im Hotel C.__ gut gegangen, weil er nicht sehr schwere körperliche Arbeit habe verrichten müssen, sondern nur, was ihm zumutbar gewesen sei. Bei der E.__ hingegen habe er sehr hart arbeiten müssen (Urk. 8/20). Die Beschwerden hätten die körperlich anstrengende und fordernde Arbeit nicht zugelassen. Man habe praktisch im Akkord arbeiten müssen, es sei eine Massenabfertigung gewesen. Weil er diese Arbeit aufgrund der Beschwerden so nicht habe verrichten können, habe ihm der Arbeitgeber gekündigt (Urk. 8/18 S. 2).
         Eine Zunahme der Beschwerden in jenem Zeitraum ist auch medizinisch dokumentiert. Neben den anhaltenden Nackenschmerzen berichtete der Versicherte den Ärzten Dr. F.__ und Dr. G.__ über aufgetretene Kopfschmerzen und Schulterschmerzen sowie Konzentrationsstörungen, die anhielten. Die Ärzte zogen dies nicht in Zweifel, vielmehr zeigte die linke Schulter gegenüber rechts eine deutlich verminderte Kraft und ein Muskelumfangdefizit, obwohl der Versicherte linksdominant ist (Urk. 8/10). Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer zu 100 % im B.__ arbeitete, erachteten die Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als genug.
4.3     Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unfallbedingten Verlust der Anstellung bei der E.__ auszugehen. Obwohl sich die Ärzte nicht explizit dazu geäussert haben, muss aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig geschrieben haben, angenommen werden, dass sie ihn für eine weitere Stelle neben derjenigen des B.__ nicht für arbeitsfähig hielten, es ist mithin von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab Ende September 2005 bezüglich einer zusätzlichen Stelle als Koch auszugehen.
4.4     Diese unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer zusätzlichen Arbeitsstelle, die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgefüllt werden konnte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin grundsätzlich über die Taggelder zu entschädigen. Denn vorliegend wird deutlich, dass der Beschwerdeführer, der Familienvater von drei kleinen Kindern ist, mit einem Lohn allein die Familie kaum hinreichend versorgen konnte und auf ein zweites Einkommen angewiesen war. Indem er diese Doppelbelastung schon während vielen Jahren so praktiziert hatte und auch noch hinreichend jung war, um dies noch eine Zeit lang so durchzuführen, sodann auch nach dem Unfall während vier Monaten einen solchen Versuch gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er ohne Unfall weiterhin einen weiteren Erwerb als Koch innegehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist gerade das Gastgewerbe dafür geeignet, verschiedenen Arbeitsbedürfnissen entgegenzukommen. Denn es gibt durchaus hauptsächliche Abend-, Mittags- oder Morgenbetriebe, womit die Möglichkeit gegeben ist, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu arbeiten und diese Stellen auch zu kombinieren. Daher ist die alte Situation mit den Anstellungen im Hotel C.__ als Koch und bei der A.__ als Allrounder und stellvertretender Geschäftsführer nicht als so einmalig anzusehen, dass nur gerade diese Kombination es ermöglicht hätte, zwei Stellen gleichzeitig innezuhaben. Anders als in der Arbeitslosenversicherung, wo eine Nebenerwerbstätigkeit, worunter eine solche über einem normalen Pensum von 100 % zu verstehen ist (BGE 126 V 209 Ziff. 3), nicht versichert ist (Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), weshalb aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung der Inhaber einer 100%-Stelle nicht als vermittelbar gilt (vgl. Urk. 8/19) und auch nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist (Art. 10 Abs. 1 AVIG), unterscheidet das Unfallversicherungsgesetz nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit, für die Deckungsfrage ist einzig das zeitliche Ausmass der Anstellung massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 8. März 2004 in Sachen J., U 84/03 Erw. 2.3). Es wird bei den Taggeldern, wenn eine unfallbedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hinsichtlich mehrerer vor dem Unfall ausgeübter Tätigkeiten besteht, die Entschädigung basierend auf diesem Gesamtlohn berechnet (Art. 23 Abs. 5 UVV; Urteil des EVG vom 28. Dezember 2006 in Sachen A., C., und R., U 266/06, Erw. 3.4). Die Grenze ist einzig der nach UVG versicherbare Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Ad-hoc-Kommission Schaden UVG zu Art. 99 UVV, Nr. 21/84). Es ist damit ab Ende September 2005 von einer unfallbedingten Arbeits- und von einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies gilt zumindest für solange, als davon auszugehen war, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwei Stellen innegehabt hätte.
         Es kann der Beschwerdegegnerin auch darin nicht gefolgt werden, dass sie deshalb nicht taggeldleistungspflichtig sei, weil sie für die verlustig gegangene zweite Tätigkeit keine Prämien erhalten habe. Die Tätigkeit beim Hotel C.__unterstand der UVG-Prämienpflicht zu Gunsten der Allianz. Es wird nach den Regeln von Art. 99 Abs. 2 UVV ein Ausgleich unter den beiden Versicherern vorgenommen, sollte es zu Renten- und Integritätsentschädigungszahlungen kommen. Diesfalls würden auch die Taggeldzahlungen zum Ausgleich kommen (Ad-hoc-Kommission Schaden UVG zu Art. 77 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 99 Abs. 2 UVV, Nr. 2/98).
         Die Beschwerde ist mit Bezug auf die abgewiesene Leistungspflicht für Taggelder ab 16. Mai 2005 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur Prüfung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht zurückzuweisen ist.

5.
5.1     Wie gezeigt wurde, erlitt der Beschwerdeführer eine Halswirbelsäulendistorsion mit den typischen Beschwerden in der Folge, für welche jedoch keine bildgebend nachweisbaren organischen Unfallfolgen verantwortlich gemacht werden konnten. Weder zeigten sich bei den Röntgenaufnahmen am Unfalltag ossäre Läsionen (Urk. 8/14/3), noch brachte das MRI der Halswirbelsäule posttraumatische Veränderungen hervor (Urk. 8/16/1). Dr. G.__ (Urk. 8/11), Dr. F.__ (Urk. 8/10), Kreisarzt Dr. H.__ (Urk. 8/51 S. 4) und die neurologischen Gutachter des I.__ (Urk. 8/76) stellten die bis in die Schultern ausstrahlenden Nacken-Halswirbelsäulenschmerzen und die Nacken-Kopfschmerzen in den natürlichen kausalen Zusammenhang zum Unfall.
         Kontrovers diskutiert wurden jedoch die eigentlichen Schulterschmerzen links, die sekundär einige Wochen nach dem Unfall auftraten und es dem Versicherten aufgrund verminderter Kraft verunmöglichten, schwere Dinge zu heben, weshalb sie ihn in der Tätigkeit als Koch behinderten. Hinsichtlich der radiologisch erhobenen Befunde einer durchgemachten Luxation im Sinne einer Hill-Sachs'scher- und Bankart-Läsion stellten die Ärzte F.__, G.__ und H.__ diese nicht in einen Zusammenhang zum Unfall, sondern erachteten sie als "alt" mithin als vorbestehend, obwohl dem Versicherten keine Schulterprobleme vor dem Unfall bekannt waren (Urk. 8/11, 8/16/1). Anders als Dr. H.__ erachtete Dr. G.__ die Beschwerden dennoch als Teil der Halswirbelsäulen-Problematik (Urk. 8/11 S. 3) und in dem Sinne als natürlich kausal zum Unfall. Dr. H.__ verneinte jeden Zusammenhang zum Unfall, da diese Schmerzen erst Monte nach dem Unfall aufgetreten seien (Urk. 8/51). Anders jedoch sehen dies die von der Beschwerdegegnerin beauftragten neurologischen Gutachter. In der Beurteilung vom 27. Februar 2007 stellten sie die Schulterschmerzen wie die Kopf- und Nackenschmerzen in einen natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 8/ 76 S. 6).
         Bei dieser Sachlage kann nicht abschliessend entschieden werden, ob die linksseitigen Schulterschmerzen, die den jungen Versicherten als Linkshänder beim Heben von schweren Gegenständen behindern und über die er noch im Februar 2007 klagte, als Unfallfolge gelten können oder nicht. Aus beweisrechtlicher Sicht scheint es gegenwärtig so zu sein, dass der radiologische Befund zwar vorbestanden hat und bildgebend keine traumatischen Veränderungen festgestellt wurden. Tatsache ist aber auch, dass im MRI vom 5. Oktober 2005 daneben noch eine ungünstige Formvariante des Akromions mit einer dorsalen Spornbildung und einer Engstellung des subakromialen Raumes sowie eine bursitis dargestellt wurden (Urk. 8/16/3). Keiner der Ärzte legte nun hinreichend erklärend dar, worauf die geklagten Schulterbeschwerden eigentlich zurückgeführt werden, ob es sich dabei um einen durch den Unfall schmerzhaft gewordenen Vorzustand handelt und bejahendenfalls, ob und wann ein Zustand ohne Unfall oder ein Zustand wie vor dem Unfall eingetreten ist, mithin ob im September 2006 nur (noch) unfallfremde Komponenten vorlagen und behandelt wurden.
         Die Sache erweist sich als nicht hinreichend abgeklärt. Sie ist an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines geeigneten, nicht nur neurologischen Gutachtens zurückzuweisen, liegt doch bei der Schulterproblematik eher ein orthopädisch-rheumatologisches als ein neurologisches Problem vor. Gleichzeitig werden sich die Gutachter zur Frage des Fallabschlusses im Sinne möglichen Massnahmen zur namhaften Besserung des Zustandes ab September 2006 zu äussern haben.
5.2     Abschliessend ist sodann anzuführen, dass bis anhin keine Hinweise für eine von Anfang an vorhandene psychische Überlagerung oder eine eigentliche psychische Krankheit des Versicherten vorliegen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Restfolgen der Halswirbelsäulendistorsion und dem Unfall wäre somit nicht (vgl. Urk. 2 S. 6) nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 sondern gegebenenfalls nach den Kriterien von BGE 134 V 109 zu prüfen.
5.3     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Festlegung der Taggelder ab 16. Mai 2005 und nach weiteren Abklärungen von Heilbehandlungsleistungen ab 30. September 2006 allenfalls zur Festlegung einer Rente oder einer Integritätsentschädigung zurückzuweisen.

6.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. Februar 2008 aufgehoben, und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie über den Taggeldanspruch ab 16. Mai 2005 und nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die übrigen gesetzlichen Leistungen ab 30. September 2006 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).