Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 19. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene X.___ gelangte mit Schreiben vom 4. April 2007 an die Helsana Unfall AG als Rechtsnachfolgerin des Unfallversicherungsgeschäfts der La Suisse Versicherungen und machte Spätfolgen eines im Jahr 1992 beim Biss auf einen Olivenstein erlittenen Zahnschadens geltend. Sie brachte vor, dass sie damals bei der La Suisse als selbständigerwerbende Inhaberin einer Boutique freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen sei und die La Suisse die Kosten der Heilbehandlung damals übernommen habe (Urk. 7/K1 S. 4 und 7/K4). Nach getätigten Nachforschungen und Abklärungen lehnte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 16. Januar 2008 eine Leistungspflicht ab, weil zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Unfallversicherungsdeckung bei der ehemaligen La Suisse Versicherungen bestanden habe (Urk. 7/K35).
Die gegen die Verfügung vom 16. Januar 2008 erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 7/K37) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 11. Februar 2008 ab (Urk. 2 [= 7/K39]).
2. Dagegen führt X.___ mit Eingabe vom 10. März 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt sinngemäss, die Helsana Unfall AG sei zu verpflichten, die Kosten für die notwendige Heilbehandlung zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2008 beantragt die Helsana Unfall AG Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. April 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung aus, anhand der noch vorhandenen elektronischen Basisdaten habe die Beschwerdeführerin bei der La Suisse Versicherungen über eine Unfallversicherungspolice verfügt, welche am 1. Januar 1990 annuliert worden sei. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Jahr 1992 sei die Beschwerdeführerin somit nicht mehr bei der La Suisse Versicherungen gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Vorliegen einer Versicherungsdeckung bei Eintritt des Schadenfalles im Juli/August 1992 zu beweisen, werde eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Spätfolgen abgelehnt (Urk. 7/K35).
1.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der behandelnde Arzt habe erklärt, dass die La Suisse damals seine Rechnung beglichen habe. Sodann könne sie anhand von quittierten Einzahlungen am Postschalter belegen, dass sie quartalsweise Beträge an die La Suisse überwiesen habe. Aufgrund der Betragshöhe könne es sich nicht um eine Haushaltversicherung handeln, wie die Beschwerdegegnerin meine (Urk. 1).
2.
2.1 Während Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert sind, können sich Selbständigerwerbende freiwillig versichern (Art. 4 UVG). Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leistungsansprechern (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Untersuchungspflicht nach, indem sie Abklärungen im Archiv der übernommenen Gesellschaft sowie in ihren elektronischen Systemen vornahm und Hinweisen der Beschwerdeführerin nachging (vgl. Urk. 7/K1, 7/K6, 7/K17-K19, 7/K21, 7/K29). Dabei stellte sich heraus, dass eine Unfallversicherungspolice mit einer jährlich geschuldeten Prämie von Fr. 327.60 bestanden hatte, jedoch per 1. Januar 1990 annulliert worden war (Urk. 7/K19 und 7/K21).
Mit den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Unterlagen über ihren Zahlungsverkehr (Urk. 7/K11 [= 3/1 und 3/2]) wird keine Zahlung in der genannten Höhe an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin belegt. Bei der Durchsicht der Einträge im Postquittungsbüchlein fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bisweilen nicht zwischen der La Suisse Versicherungen und der Krankenkasse Y.___ unterschied (vgl. Urk. 3/2, Einträge 28, 29, 152-154, 179+180). Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Kopien von Bankauszügen belegt, dass sie am 3. Juli 1990, am 4. Oktober 1990, am 29. Dezember 1990, am 21. Mai 1991 sowie am 8. Juli 1991 je einen Betrag Fr. 302.50 an die La Suisse Versicherungen überweisen liess (Urk. 3/1). Auf der Belastungsanzeige vom 4. Oktober 1991 wurde zum entsprechenden Eintrag folgender handschriftlicher Vermerk angefügt: "KK Koll.", was nur so interpretiert werden kann, dass es sich um eine Vierteljahresprämie für eine Kollektivkrankenversicherung handeln muss. Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, bei den Einzahlungen zugunsten der La Suisse Versicherungen, habe es sich um Prämien für Krankentaggeld-, Kinderunfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung etc. gehandelt (Urk. 7/K30 und 7/K35), dürfte daher zutreffen.
3.2 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zahnarztes, welcher sie seinerzeit behandelt hatte, vom 24. Juli 2007 auf (Urk. 3/6). Daraus geht hervor, dass er der La Suisse Versicherungen am 14. September 1992 eine Unfallmeldung und am 16. Oktober 1992 eine Rechnung gesandt hatte. Weiter wird erwähnt, dass die Versicherung ihm am 29. Januar 1993 mitgeteilt habe, sie könne keine Zahlungen ins Ausland vornehmen, weshalb er gebeten worden sei, die Rechnung direkt an die Beschwerdeführerin zu senden. Noch am selben Tag habe er die Rechnung an letztere mit dem Hinweis gesandt, sie solle die Kosten überweisen und danach bei der Versicherung eine Rückerstattung verlangen. Da sich in seinen Unterlagen keine Mahnläufe befinden würden, müsse die Rechnung innert Frist beglichen worden sein (Urk. 3/6). Aus dem Schreiben des behandelnden Zahnarztes vom 24. Juli 2007 geht somit klar hervor, dass die Rechnung an die Beschwerdeführerin selbst gesandt und auch von ihr bezahlt worden ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin habe damals die Kosten der Heilbehandlung übernommen und ihre Leistungspflicht anerkannt, indem sie die Rechnung des behandelnden Arztes beglichen habe, geht daher fehl.
3.3 Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass im Zeitpunkt des Zahnschadens eine Unfallversicherungsdeckung bestanden hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Spätfolgen ablehnt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).