Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, ist gelernter kaufmännischer Angestellter und arbeitete von Dezember 1982 bis Februar 1997 bei der Y.___. Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses war er längere Zeit krankgeschrieben und bezog anschliessend ab dem 18. November 1999 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Akten der Arbeitslosenkasse Z.___, Urk. 16/1-30). Am 1. März 2000 trat X.___ eine Stelle als Mitarbeiter im Aussendienst bei der W.___ an; ab dem 1. Juni 2000 unterstand dieses Arbeitsverhältnis dem Anstellungsvertrag vom 18. Februar/12. Mai 2000 (vgl. den Vertrag und das Reglement in Urk. 12/81, insbesondere Ziffer 12 des Vertrags). Per Ende Februar 2002 wurde das Arbeitsverhältnis beendet (Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Februar 2002, Urk. 12/67+68), worauf X.___ ab dem 1. März 2002 wiederum Arbeitslosenentschädigung bezog, diesmal bei der Arbeitslosenkasse V.___ (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Januar 2002, Urk. 12/86; Anmeldebestätigung vom 23. Januar 2002, Urk. 12/84; vgl. auch die "Angaben der versicherten Person" für die Zeit ab März 2002, Urk. 12/64 und folgende). Am 1. April 2003 nahm X.___ bei der U.___ wieder eine vollzeitliche Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf (Anstellungsvertrag vom 6. März 2003, Urk. 12/47) und meldete sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse ab (vgl. das Schreiben der Kasse vom 8. Juli 2003, Urk. 12/54). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende August 2003 (Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 18. August 2003, Urk. 12/44; Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 2003, Urk. 12/42). Im unmittelbaren Anschluss trat X.___ am 1. September 2003 eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der T.___ an (Arbeitsvertrag vom 28. August 2003, Anhang zu Urk. 7/17 = Urk. 12/34); im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert.
1.2 Am 23. Oktober 2003 stürzte X.___ von einer Leiter. Wegen Beschwerden im linken Fuss suchte er am 19. November 2003 erstmals den Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf. Er wurde daraufhin im Spital B.___ ambulant behandelt und schliesslich der Klinik C.___ überwiesen (Unfallmeldung UVG vom 10. Januar 2004, Urk. 7/1; Arztzeugnis UVG vom 3. Februar 2004, Urk. 7/2). Dort wurde eine tarsometatarsale Luxationsfraktur im Bereich des Lisfranc-Gelenks am linken Fuss festgestellt und zusätzlich ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Polyneuropathie entdeckt (Berichte der Klinik C.___ von Januar bis März 2004, Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/15 und Urk. 7/16, sowie vom 21. Juni und vom 13. August 2004, Urk. 7/29 und Urk. 7/37). Am 8. März 2005 führte Dr. med. D.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, im Spital E.___ eine Pseudarthroserevision mit Arthrolyse und Arthrodesierung durch (Operationsbericht, Urk. 7/46; Austrittsbericht vom 23. März 2005, Urk. 7/47), und Ende April/Anfang Mai 2005 war X.___ wegen eines Wundinfektes am linken Vorfuss im Spital B.___ hospitalisiert (Austrittsbericht, Urk. 7/50). Nach verschiedenen Kontrolluntersuchungen durch Dr. D.___ (Zwischenbericht vom 21. Dezember 2005, Urk. 7/62; Krankengeschichte-Eintrag vom 10. Oktober 2005, Urk. 7/63) und Abklärungen der SUVA zur Unfallkausalität eines Augenleidens, das während des Aufenthaltes des Versicherten im Spital B.___ aufgetreten war (Auskünfte von Dr. med. G.___ vom 17. Oktober 2005 und der Augenklinik des Spitals H.___ vom 19. Oktober 2005, Urk. 7/59 und Urk. 7/60; Stellungnahme des beratenden Arztes der SUVA, Dr. med. J.___, vom 9. Januar 2006, Urk. 7/66), fand am 17. Februar 2006 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. K.___ statt (Urk. 7/71). Am 3. April 2006 nahm Dr. K.___ ergänzend Stellung zu den beigezogenen Radiologieberichten der Klinik C.___ aus den Jahren 2004-2006 (Urk. 7/72-76 einschliesslich einer aktuellen Aufnahme vom 1. März 2006), empfahl den Fallabschluss und beurteilte die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/77). Ferner beurteilte Dr. K.___ am 5. April 2006 den Integritätsschaden (Urk. 7/78; vgl. auch die Telefonnotiz von Dr. K.___ über ein Gespräch mit Dr. D.___ vom 3. April 2006, Urk. 7/79).
1.3 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der T.___ war bereits auf den 26. Oktober 2003 hin (Ende Woche 43) aufgelöst worden (Schreiben der T.___ an die Arbeitslosenkasse vom 23. Dezember 2003, Urk. 12/27), und der Versicherte hatte sich daraufhin am 12. November 2003 wieder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. die Akten der Arbeitslosenkasse V.___ in Urk. 12/2-53).
In der Folge hatte die SUVA den Versicherten am 24. März und am 12. Mai 2004 an seinem Wohnort besuchen lassen (Berichte vom 30. März und vom 17. Mai 2004, Urk. 7/13 und Urk. 7/22), hatte im April 2004 telefonische Abklärungen bei der T.___ und bei der Arbeitslosenkasse V.___ getroffen (Notizen in Urk. 7/18) und hatte ihre - den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausschliessende - Leistungspflicht anerkannt (Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 18. Juni 2004, Urk. 7/27; Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Rückforderung vom 11. Juni 2004, Urk. 7/26). Dabei hatte am 28. Oktober 2004 ein Gespräch zwischen dem Versicherten, seiner Rechtsvertreterin und dem Schadenbearbeiter der SUVA stattgefunden, bei dem unter anderem die Höhe der Taggelder Diskussionspunkt gewesen war (Bericht vom 2. November 2004, Urk. 7/38); ein weiteres Gespräch war am 28. September 2005 geführt worden (Bericht vom 3. Oktober 2005, Urk. 7/55).
Nach Erhalt der erwähnten kreisärztlichen Abschlussberichte tätigte die SUVA Abklärungen zu den Arbeitsverhältnissen und zu den Einkünften des Versicherten in den vergangenen Jahren (vgl. die Unterlagen in Urk. 7/89-97) und erhöhte das Taggeld nachträglich von Fr. 65.80 auf Fr. 138.10 (Mitteilung vom 8. Juni 2006, Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggelder und die Zahlungen für die Heilbehandlung per Ende Dezember 2006 einstelle (Urk. 7/104). Nach nochmaligen Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen (Urk. 7/105-108) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2007 für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 18 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 63'000.-- zu; ausserdem gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/110).
1.4 Der Versicherte liess mit Eingabe vom 15. Februar 2007 Einsprache erheben und die Ausrichtung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 7/114). Mit Entscheid vom 8. Februar 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/131).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008 liess X.___ durch Rechtsanwältin Monika Meier mit Eingabe 12. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei ihm eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten.
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 (Urk. 9) zog das Gericht die Akten der Arbeitslosenkasse V.___ (Urk. 12/1-96) und mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 14) die Akten der Arbeitslosenkasse Z.___ (Urk. 16/1-30) bei. In der Replik vom 14. Oktober 2008 (Urk. 23) liess der Versicherte an seinen Standpunkten festhalten; die SUVA verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2008 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 29). Mit Verfügung vom 18. November 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.4 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.5 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. In Art. 15 Abs. 3 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, nähere Regelungen zur Höhe des versicherten Verdienstes zu treffen und insbesondere auch Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 106'800.-- festgesetzt. Sodann hat er für die Bemessung der Taggelder in Art. 22 Abs. 3 UVV die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG wiederholt und hat in Art. 23 UVV Regelungen für verschiedene Sonderfälle aufgestellt. Ebenso hat er für die Bemessung der Renten in Art. 22 Abs. 4 UVV Grundregeln und in Art. 24 UVV Regelungen für verschiedene Sonderfälle erlassen. Nach der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dort, wo das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr angedauert hat, wird der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet, wobei die Umrechnung bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung auf die vorgesehene Dauer beschränkt wird (Sätze 2 und 3). Nach der Sonderbestimmung in Art. 24 Abs. 1 UVV wird der versicherte Verdienst dort, wo die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen hat, nach demjenigen Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes, und bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.7 Nach Art. 36 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht berücksichtigt werden.
2.
2.1 Ausser Frage steht, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 23. Oktober 2003 leistungspflichtig ist. Dies gälte aufgrund der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis mit der T.___ entsprechend den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 3) bereits auf Ende September 2003 beendet worden sein sollte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses erst am Ende der Woche 43, also der Woche vom 20. bis zum 26. Oktober 2006, vereinbart worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus einem Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Dezember 2003 (Urk. 12/27) als auch aus den Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin vom April 2004 über die Angaben der Ansprechpersonen der T.___ (Urk. 12/18). Eine rückwirkende Aufhebung eines Arbeitsvertrags mit rückwirkendem Erlöschen der Rechte und Pflichten ist indessen gar nicht möglich.
2.2 Des Weiteren ist - was ebenfalls unbestritten ist - davon auszugehen, dass der Sturz von der Leiter vom 23. Oktober 2003 mindestens eine Teilursache für die Fraktur im linken Fuss darstellte. Die Klinik C.___ hatte bei der Erstuntersuchung vom 13. Januar 2004 zwar in Betracht gezogen, dass die Knochenverletzung durch eine diabetische Osteoarthropathie verursacht worden sein könnte (Urk. 7/5). Gleichzeitig hatte sie jedoch festgehalten, die Fraktur sei in Anbetracht der Anamnese mit Sturz aus 4.5 m Höhe mit Entwicklung eines Hämatoms eher als unfallbedingt zu interpretieren. Bei dieser Beurteilung mit der Diagnose "tarsometatarsale Luxationsfraktur linker Fuss nach Sturz aus 4,5 m Höhe" (vgl. Urk. 7/16) blieb die Klinik C.___ auch, nachdem sich der Verdacht auf eine diabetische Osteoarthropathie durch die radiologischen Untersuchungen von Ende Januar, von Ende März und von Ende April 2004 bestätigt hatte (vgl. die Berichte vom 21. Januar und vom 23. März 2004, Urk. 7/6 und Urk. 7/16, und den Bericht über die MRI-Untersuchung des linken Fusses vom 20. April 2004, Urk. 7/76). Der Befund einer diabetischen Osteoarthropathie mag somit die Fraktur zwar begünstigt haben, ohne dass deswegen jedoch eine ursächliche Beteiligung des Unfalles vom 23. Oktober 2003 entfiele.
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Zu Recht unumstritten ist demgegenüber der Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungszahlungen und des damit einsetzenden Rentenbeginns per 1. Januar 2007. Dr. D.___ hatte bereits im Krankengeschichte-Eintrag vom 10. Oktober 2005 festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch leichte, belastungsabhängige Beschwerden im Rückfuss, wünsche aber zur Zeit keine Physiotherapie, sondern gehe regelmässig ins Schwimmbad (Urk. 7/63), und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2006 bestätigte der Beschwerdeführer, dass keine speziellen Therapien mehr durchgeführt würden (Urk. 7/71 S. 1). Bei der computertomographischen Untersuchung vom 1. März 2006 (Urk. 7/75) erwiesen sich dann zwar verschiedene Abschnitte im linken Mittelfuss nicht als konsolidiert, Dr. K.___ empfahl jedoch in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. April 2006 ausser der Übernahme der Kosten für allfällige Schmerzmittel und einer Beteilung an den Eintritten ins Schwimmbad keine weiteren Massnahmen. Vielmehr wies er auf eine Besprechung mit Dr. D.___ hin, in welcher auch der behandelnde Arzt von einem nicht mehr verbesserungsfähigen Endzustand ausgegangen war (Urk. 7/77).
3.
3.1 Was die Höhe der Rente betrifft, so wird diese durch zwei voneinander zu unterscheidende Parameter bestimmt. Der Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG als der eine Parameter beschreibt die prozentuale invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Beim Valideneinkommen, das hierfür dem Invalideneinkommen gegenüberzustellen ist, handelt es sich um eine hypothetische Grösse, für deren Bestimmung die mutmassliche Entwicklung der Verhältnisse nach dem Unfall eine Rolle spielt. Der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG als der andere Parameter stellt die Basis dar, nach der im Sinne von Art. 20 UVG der konkrete Rentenbetrag nach Massgabe des Invaliditätsgrades berechnet wird. Im Gegensatz zum Valideneinkommen ist der versicherte Verdienst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen festzulegen. Dabei sehen die Sonderregelungen in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und in Art. 24 UVV zwar gewisse Ausnahmen vom Grundsatz des Abstellens auf die tatsächlichen Verhältnisse vor; massgebend bleibt jedoch - abgesehen von der Regelung in Art. 24 Abs. 2 UVV - das Jahr vor dem Unfall, währenddem hypothetische Lohnentwicklungen nach dem Unfall nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 1. April 2003, U 292/01, Erw. 3.2, mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c).
Die Beschwerdegegnerin hat die Begriffe des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes im angefochtenen Einspracheentscheid nicht klar auseinandergehalten (vgl. Urk. 2 S. 5 f.) und dementsprechend hat auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in Vermischung der beiden Grössen seinen Standpunkt zur Höhe des Valideneinkommens mit den Bestimmungen zum versicherten Verdienst begründen lassen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Erst im Rahmen der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin die notwendige Unterscheidung zwischen Valideneinkommen und versichertem Verdienst gemacht (vgl. Urk. 6 S. 3 ff.). Davon ausgehend ist auch im vorliegenden Verfahren zuerst die Höhe des versicherten Verdienstes und danach die Höhe des Valideneinkommens beziehungsweise des Invaliditätsgrades zu bestimmen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der Ermittlung des versicherten Verdienstes von Fr. 63'000.--, den sie bereits als Basis für die Taggeldberechnung verwendet hatte (vgl. für die Taggeldberechnung das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2006, Urk. 7/83, und für die Rentenberechnung die Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2007, Urk. 7/108), die Angaben des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 13. September 2005 (Urk. 7/53) zugrunde, wonach er bei der T.___ auf längere Sicht hinaus mit monatlichen Einkünften von etwa Fr. 5'250.-- hätte rechnen können. Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit dem vorstehend genannten Grundsatz einer retrospektiven Festlegung des versicherten Verdienstes aufgrund der Verhältnisse im Jahr vor dem Unfall, das vom 23. Oktober 2002 bis zum 22. Oktober 2003 dauerte.
3.2.2 In dieser Zeitspanne bezog der Beschwerdeführer zunächst bis Ende März 2003 Arbeitslosenentschädigung, hatte danach von Anfang April bis Ende August 2003 die Stelle bei der U.___ inne und stand anschliessend ab Anfang September 2003 im Arbeitsverhältnis mit der T.___.
Dieser Sachverhalt hat zum einen Berührungspunkte zur Regelung in Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UVV, wonach der bei einem oder mehreren Arbeitgebern im Rahmen von unterjährigen Arbeitsverhältnissen erzielte Lohn auf einen Jahreslohn umzurechnen ist, und zum andern zur Regelung in Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach der versicherte Verdienst für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem Lohn festzusetzen ist, den die versicherte Person ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Das Bundesgericht gelangte im Falle einer Konstellation, wo eine versicherte Person im Laufe des Jahres vor dem Unfall zunächst arbeitslos war und diese Arbeitslosigkeit danach durch Stellenantritt beendete, zur Beurteilung, der im neuen Arbeitsverhältnis erzielte Lohn sei lediglich für die Zeit ab dem Beginn dieses Arbeitsverhältnisses massgebend. Es sei also keine Umrechnung dieses Lohnes auf einen Jahreslohn nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV vorzunehmen, sondern für die Zeit davor sei auf das Einkommen abzustellen, das die versicherte Person vor ihrer Arbeitslosigkeit realisiert habe (Urteil in Sachen R. vom 5. Februar 2009, 8C_879/2008, Erw. 3.2).
3.2.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers, der versicherte Verdienst sei anhand des Lohnes festzulegen, den er vor seiner am 1. März 2002 eingetretenen Arbeitslosigkeit bezogen hatte (Urk. 1 S. 2), ist daher in Bezug auf die Zeit vom 23. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 zuzustimmen. Damit ist für diesen Zeitraum vom Lohn des Beschwerdeführers in seinem Arbeitsverhältnis mit der W.____ auszugehen, das von Anfang März 2000 bis Ende Februar 2002 dauerte.
Gemäss den Angaben der W.____ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Februar 2002 erhielt der Beschwerdeführer für die Zeit von März bis Dezember 2000 einen Lohn von Fr. 59'751.-- und für die Zeit von Januar bis Dezember 2001 einen Lohn von Fr. 88'383.--, der sich aus Grundlohn, Provisionen und Verkaufsausfallentschädigungen zusammensetzte (Urk. 12/68). Der Beschwerdeführer will jedoch vom höheren Betrag von Fr. 107'826.-- ausgehen, den die W.____ im Lohnausweis 2001 für die Steuererklärung als Bruttolohn aufführte (Anhang zu Urk. 7/96 = Urk. 12/70). Für diese Betrachtungsweise spricht, dass die Lohnangaben in der Arbeitgeberbescheinigung mit dem Vermerk "75 % der AHV-Basis" versehen sind und es sich daher fragt, ob die angegebenen Beträge auf 100 % aufzurechnen sind. Allerdings sind auch im Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Juli 2006 (Urk. 7/97) nur die Summen von Fr. 59'751.-- für das Jahr 2000 und von Fr. 88'382.-- für das Jahr 2001 angegeben, und die AHV/IV/EO/ALV-Abzüge von Fr. 5'789.-- gemäss Lohnausweis sind auf dem Betrag von Fr. 88'382.-- und nicht auf dem Betrag von Fr. 107'826.-- berechnet (5.05 % AHV/IV/EO + 1,5 % ALV = 6,55 %). Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 teilweise krankgeschrieben war (vgl. die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Schreiben an die Arbeitslosenkasse V.___ vom 14. Februar und vom 13. März 2002, Urk. 12/74 und Urk. 12/66; vgl. auch das Arbeitszeugnis der W.____ vom 28. Februar 2002, wonach das Arbeitsverhältnis nach längerer Krankheit des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei, Urk. 12/81). Unter diesen Umständen kann der im Jahr 2001 bei der W.____ erzielte Lohn nicht tel quel als Basis für die Ermittlung des Einkommens eingesetzt werden, das der Beschwerdeführer bei Weiterführung dieses Arbeitsverhältnisses im zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 23. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 erzielt hätte. Hier kommt vielmehr ein zweites Mal ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 Abs. 1 UVV ins Spiel, nämlich jener der krankheitsbedingten Lohnverminderung, und es ist eine Schätzung vorzunehmen. Dies rechtfertigt, zugunsten des Beschwerdeführers vom höheren, im Lohnausweis bescheinigten Einkommen des Jahres 2001 von Fr. 107'826.-- auszugehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den Krankheitszeiten offenbar auch für den Ausfall der Provisionen mindestens teilweise entschädigt worden ist (vgl. Ziffern 8 und 9 des Anstellungsvertrags in Urk. 12/81 und die Lohnabrechnungen für die Zeit ab Juni 2001 in Urk. 12/71), was die Schätzung auf der Basis des Betrages von Fr. 107'826.-- als grosszügig erscheinen lässt.
Auf die Zeit vom 23. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 fällt damit ein geschätzter Anteil des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 47'266.-- (Fr. 107'826.-- : 365 Tage x 160 Tage).
3.2.4 Was die Zeit ab dem 1. April 2003 betrifft, so vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, er habe weiterhin als arbeitslos zu gelten und für den versicherten Verdienst sei daher weiterhin das Arbeitsverhältnis mit der W.____ massgebend. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei die beiden Arbeitsverhältnisse mit der U.___ und der T.___ nur zur Schadenminderung gegenüber der Arbeitslosenversicherung eingegangen und es sei einem Irrtum zuzuschreiben, dass er sich bei der Kasse abgemeldet habe, statt die gegenüber dem früheren Lohn wesentliche geringeren Einkünfte als Zwischenverdienst abzurechnen (Urk. 1 S. 3).
Verschiedene Umstände sprechen jedoch gegen diese Betrachtungsweise. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin bei der Besprechung vom 12. Mai 2004 an, er habe sich mit dem Antritt der Stelle bei der U.___ per 1. April 2003 vom Arbeitslosenentschädigungsbezug abgemeldet, habe in diesem Anstellungsverhältnis jedoch keinen Erfolg gehabt, weshalb es wieder aufgelöst worden sei (Urk. 7/22 S. 2). Hierzu hatte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die U.___ vom 19. August 2003 festgehalten, dass er beim Anstellungsgespräch seine Einkommensvorstellungen mitgeteilt habe, dass jedoch ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.-- im Moment nicht zu erreichen sei und dass er mit einem Nettogehalt von Fr. 3'289.80 seine Familie nicht erhalten könne (Anhang zu Urk. 7/96 = Urk. 12/50). Ferner hatte die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 2003 als Grund der Kündigung angegeben, der Beschwerdeführer habe die Verkaufsziele nicht erreicht (Urk. 12/42 S. 2), und in Übereinstimmung damit hatte der Beschwerdeführer selber in einem Brief an die Arbeitslosenkasse V.___ festgehalten, er habe die gewünschten Abschlüsse im Aussendienst nicht erreichen können, obwohl er es versucht habe (Urk. 12/45). Diese mehrmaligen Angaben zum mangelnden Erfolg mit der Tätigkeit bei der U.___ weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses Anstellungsverhältnis nicht nur zur Überbrückung bis zum Finden einer geeigneteren Stelle eingegangen war, sondern dass er mit einem längerfristigen Engagement und einer seinen Lebensbedürfnissen angemessenen Bezahlung gerechnet hatte. Damit war er ab dem 1. April 2003 nicht mehr als Person zu betrachten, die im Sinne der Definition der Arbeitslosigkeit in Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) eine Voll- oder eine Teilzeitbeschäftigung suchte. Er war daher ab dem 1. April 2003 auch nicht mehr arbeitslos im Sinne der Ausnahmebestimmung in Art. 24 Abs. 1 UVV.
Demnach ist für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 2003 als Anteil des versicherten Jahresverdienstes das Einkommen von Fr. 15'143.-- einzusetzen, das die U.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 2003 aufgeführt hat (Urk. 12/42 S. 3) und das sich auch aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt (Anhang zu Urk. 7/96).
3.2.5 Zum Anstellungsverhältnis mit der T.___ ab dem 1. September 2003 gab der Beschwerdeführer am 24. März 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe nicht mehr im Versicherungsgeschäft arbeiten wollen und sei daher auf diese Unternehmung gestossen, die Türvorlagen vertreibe (Urk. 7/13 S. 2). Dies zeigt, dass auch dieses Anstellungsverhältnisses auf Dauer ausgerichtet war und der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig eine andere oder weitere Stelle suchte. Er ist daher auch ab dem 1. September 2003 nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV zu betrachten.
Was den erneut mangelnden Geschäftserfolg betrifft, so befindet sich in den Akten der Arbeitslosenkasse V.___ ein Zeugnis des Spitals B.___ vom 19. Dezember 2003, in dem deklariert ist, dass der Beschwerdeführer vor der Entdeckung des Diabetes im November 2003 wegen Blutzuckerentgleisungen zu etwa 50 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 = Urk. 12/24). Anderseits gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 24. März 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe sich vor dem Unfall vom 23. Oktober 2003 gesund gefühlt und der Diabetes sei zufällig entdeckt worden, ohne dass er vorher Probleme gehabt habe (Urk. 7/13 S. 2). Anlässlich der folgenden Besprechung vom 12. Mai 2004 räumte der Beschwerdeführer dann zwar ein, dass es ihm im Herbst 2003 nicht gut gegangen sei, und er erwähnte die Krankschreibung wegen des Diabetes und auch wegen Depressionen (Urk. 7/22 S. 2). Namentlich aber wies er darauf hin, dass er durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau sehr absorbiert gewesen sei, dass vor allem dies der Grund dafür gewesen sei, dass er für die Arbeitgeberin nicht mehr erreichbar gewesen sei, und dass er und die T.___ daher übereingekommen seien, das Arbeitsverhältnis zumindest vorübergehend, bis zur Verbesserung der persönlichen Situation, aufzuheben (Urk. 7/22 S. 1 f.). Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2003 bei besserer eigener Gesundheit im Anstellungsverhältnis mit der T.___ erfolgreicher gewesen wäre. Auch wenn er in diesen Monaten als krank im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV zu betrachten wäre, führt deshalb die Anwendung dieser Bestimmung für die Zeit vom 1. September bis zum 22. Oktober 2003 nicht zu einem höheren zu berücksichtigenden Einkommen als dem tatsächlich ausgewiesenen. Dieses, soweit AHV-pflichtig, beläuft sich gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Juli 2006 (Urk. 7/97) und der Lohnabrechnung der T.___ vom 30. September 2003 (Anhang zu Urk. 7/17) auf Fr. 2'500.--.
3.2.6 Die Summe der drei Teilbeträge von Fr. 47'266.--, Fr. 15'143.-- und Fr. 2'500.-- führt zu einem Gesamtbetrag von Fr. 64'909.--. Dieser liegt leicht höher als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von Fr. 63'000.--. Angesichts dessen, dass jedoch der erste Teilbetrag von Fr. 47'266.-- nach dem vorstehend Ausgeführten auf einer grosszügigen Schätzung zugunsten des Beschwerdeführers basiert, rechtfertigt es sich nicht, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Damit bleibt es beim von ihr festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 63'000.--.
3.3
3.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens prüfte die Beschwerdegegnerin, welches Einkommen der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit bei der T.___ erzielen könnte. Dabei ging sie - wie bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 13. September 2005 (Urk. 7/53) von mutmasslichen monatlichen Einkünften von Fr. 5'250.-- und einem Jahreseinkommen von Fr. 63'000.-- aus und gelangte für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Teuerung zu einem Betrag von Fr. 64'845.-- beziehungsweise von Fr. 64'973.--, den sie als Valideneinkommen einsetzte (vgl. Urk. 7/110 S. 2 und Urk. 2 S. 5 sowie die Notizen vom 21. November 2006, Urk. 7/105). Das Invalideneinkommen von Fr. 53'476.-- bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend vom kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/77) anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP; vgl. Urk. 7/107).
Der Beschwerdeführer weist in der Replik (Urk. 23 S. 3) zu Recht darauf hin, dass über die T.___ bereits im Januar 2005 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. den eingereichten Auszug der entsprechenden SHAB-Einträge, Urk. 24). Davon erhielt auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen Kenntnis und sie erfuhr zudem, dass die Unternehmung S.___ wohl die Fabrikanlagen der T.___ übernommen hatte, dass jedoch die meisten der ehemaligen Angestellten neue Stellen hatten suchen müssen (Telefonnotiz vom 6. November 2006, Urk. 7/102). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer würde ohne den Unfall vom 23. Oktober 2003 immer noch bei der T.___ arbeiten. Das Valideneinkommen muss daher anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestimmt werden. Diese sind vorliegendenfalls, wo der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen der letzten beiden Arbeitsverhältnisse mit der U.___ und der T.___, sondern schon in seinem vorangegangen Arbeitsverhältnis mit der W.____ teilweise auf Provisionsbasis entlöhnt worden war, wegen der starken Lohnschwankungen nicht leicht zu ermitteln. Die Gegebenheiten erlauben es jedoch, den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs im oben dargelegten Sinne festzulegen.
3.3.2 So führte Dr. D.___ in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 3. April 2006 aus, dem Beschwerdeführer sei eine wechselhaft sitzende/stehende beziehungsweise gehende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position einen Viertel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Nicht mehr zumutbar und möglich seien Arbeiten in der hockenden Position und Arbeiten auf Gerüsten und Leitern; ausserdem sei das Gewicht von maximal zu hebenden Lasten auf 15 kg beschränkt (Urk. 7/77). Es gibt keine abweichenden ärztlichen Meinungen zu dieser Beurteilung, soweit sie sich auf die Unfallfolgen bezieht, und sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Aktenkundig ist nur, dass der Beschwerdeführer wegen des Augenleidens, das im Frühjahr 2005 im Spital B.___ akut geworden war, mindestens eine Zeit lang nicht mehr in der Lage war, zu lesen oder Auto zu fahren (vgl. Urk. 7/55 S. 1). Dr. G.___ bezeichnete das Augenleiden aber in der schriftlichen Auskunft vom 17. Oktober 2005 als diabetische Retinopathie mit Makulaödem rechts (Urk. 7/59), sodass eine Unfallkausalität nicht wahrscheinlich ist. Die Auswirkungen des Augenleidens auf die Arbeitsfähigkeit sind daher bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen, was auch nicht verlangt wird.
Der Beschwerdeführer ist gelernter kaufmännischer Angestellter mit langjähriger Berufserfahrung in der Versicherungsbranche. Er mag daher zwar angesichts des vorstehenden Zumutbarkeitsprofils in den zuletzt ausgeübten Beschäftigungen im Aussendienst etwas eingeschränkt sein, da gemäss seinen Schilderungen vom 24. März 2004 wohl die Reisetätigkeit sitzend, die Beratungstätigkeit jedoch stehend zu verrichten ist (Urk. 7/13 S. 2). Es ist allerdings anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung, der lange innegehabten Kaderfunktion bei der Y.___ und seiner guten Sprachkenntnisse (vgl. die Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 30. November 1999, Urk. 16/25) allein unter Berücksichtigung der Unfallfolgen dazu in der Lage ist, eine Stelle zu finden, die vom Anforderungsprofil und vom Einkommen her vergleichbar ist mit den vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten und damit wesentlich besser qualifiziert ist als die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Hilfsarbeiten (Urk. 7/107). Damit kann bei der Ermittlung der unfallbedingten Einkommenseinbusse nur der Umstand berücksichtigt werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung trägt dieser Gegebenheit mit einem Abzug vom Durchschnittslohn von maximal 25 % Rechnung (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 18 % entspricht einem Abzug in der oberen Hälfte dieses Maximalabzugs und ist somit nicht zu beanstanden.
3.4 Damit ist der Antrag auf Ausrichtung einer höheren monatlichen Rente abzuweisen.
4. Zu überprüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Festsetzung des Integritätsschadens auf 15 % auf die Beurteilung von Dr. K.___ vom 5. April 2006 (Urk. 7/78) ab. Dieser ging von der Tabelle 5 der SUVA Richtwerte aus ("Integritätsschaden bei Arthrosen"), wo für eine Lisfranc-Arthrose mässigen Grades ein Wert von 5-10 % und für eine Lisfranc-Arthrose schweren Grades ein Wert von 10-20 % eingetragen ist. Er hielt fest, radiologisch - aufgrund der CT-Untersuchung vom 1. März 2006 (Urk. 7/75) - bestehe nach wie vor eine schwere Arthrose des Lisfranc'schen Gelenks des 2. und 3. Strahles und die Arthrodese sei nur teilweise durchgebaut. Aufgrund dieses nur partiellen Durchbaus sei der gesamte Integritätsschaden ("brutto") mit 20 % zu bewerten, also nach dem höheren Wert für eine schwere Lisfranc-Arthrose, da jedoch die diabetische Osteoarthropathie schon zum Zeitpunkt des Unfalles vorhanden gewesen sei, rechtfertige sich ein Abzug von 5 %.
4.2 Wie bereits dargelegt, hat sich die Diagnose der diabetischen Osteoarthropathie durch radiologische Untersuchungen bestätigen lassen. So führte die Klinik C.___ im Bericht vom 23. März 2004 aus, im Rahmen der diabetischen Osteoarthropathie sei eine Progression der ossären Veränderungen im Gange (Urk. 7/16), und im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 20. April 2004 vermerkte die Klinik, dass die beobachteten Veränderungen weiterhin gut zu einer diabetischen Osteoarthropathie mit Subluxation im Lisfranc-Gelenk und entsprechenden Destruktionen passten (Urk. 7/76 S. 2). Damit steht fest, dass der Gesamtbefund einer schweren Arthrose im Lisfranc-Bereich und des nur partiellen knöchernen Durchbaus der Arthrodese von der unfallfremden Osteoarthropathie beeinflusst ist. Eine Reduktion des Integritätsschadens, für den die Beschwerdegegnerin aufzukommen hat, auf 15 % - den Tabellenwert für den Zustand nach einer gelungenen Arthrodese - ist unter diesen Umständen gesetzeskonform. Denn das Verbot der Kürzung wegen unfallfremder Faktoren nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG bezieht sich trotz des etwas missverständlichen deutschen Wortlautes nur auf die Renten, nicht aber auf die Integritätsentschädigung (BGE 113 V 59 Erw. 2). In diesem Kontext ist die von Dr. K.___ nach Rücksprache mit Dr. D.___ notierte Aussage, dass "eine Berücksichtigung des krankhaften Vorzustandes zumindest bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung vertretbar" sei (Urk. 7/77 und Urk. 7/79), entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) als Votum für und nicht gegen eine Kürzung der Integritätsentschädigung zu verstehen.
4.3 Der Beschwerdeführer kann sich sodann für die Bemessung der Integritätsentschädigung auch nicht mit Erfolg auf die Tabelle 2 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") berufen (vgl. Urk. 1 S. 4), wo für schmerzhafte Funktionsstörungen nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach Mittelfussfrakturen ein Wert von 10-20 % angegeben ist. Denn Dr. K.___ stellte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2006 eine höchstens gering verminderte Beweglichkeit des linken Fusses gegenüber dem rechten fest und beschrieb den Gang des Beschwerdeführers als flüssig und hinkfrei, und der Beschwerdeführer selber gab an, erst nach Spaziergängen von etwa einer Stunde Schmerzen im Mittelfuss zu verspüren (Urk. 7/71 S. 3).
4.4 Der Antrag auf Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls abzuweisen.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).