Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00093[8C_68/2010]
UV.2008.00093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1966, war als Maler tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 30. März 2005 bei einem Verkehrsunfall eine Weichteilkontusion am rechten Fuss, eine nicht dislozierte Basisfraktur der rechten Grosszehe sowie eine Calcaneusfraktur rechts erlitt (Urk. 7/1 und Urk. 7/3). Die von Prof. Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, Zürich, am 3. Februar und 13. März 2006 durchgeführten Untersuchungen zeigten einen kantennahen Knochenausriss tibial antero-lateral rechts sowie eine Schalenfragment-Fraktur Proc. anterior calcanei rechts (Urk. 7/35). Nach operativer Entfernung des schmerzhaften Knochenfragments am 31. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/49) bescheinigte Dr. Y.___ dem Versicherten in der Verlaufskontrolle vom 7. Juli 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 10. Juli 2006 (Urk. 7/54). Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts des Versicherten in der Z.___ vom 4. Oktober bis zum 8. November 2006 wurde diesem mit Anpassungen am Arbeitsplatz (Leiter mit breiten Sprossen) sowie mit Verzicht auf länger dauernde kauernde Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit als Maler von 50 % ab 9. November 2006 sowie eine solche von 100 % ab 27. November 2006 attestiert; in einer anderen mittelschweren Tätigkeit ohne länger dauerndes Kauern wurde er als ganztägig einsatzfähig angesehen (Austrittsbericht vom 20. November 2006, Urk. 7/75). Am 29. Dezember 2006 bezifferte SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, den Integritätsschaden mit 7,5 % (Urk. 7/87). Nach Vorliegen des Berichts des B.___ vom 9. Februar 2007 über ein Verlaufs-MRI am rechten oberen Sprunggelenk (Urk. 7/100) bestand gemäss der Beurteilung des Kreisarztes kein Anlass, an der Zumutbarkeitsbeurteilung der Z.___ oder an seiner Schätzung des Integritätsschadens eine Änderung vorzunehmen (Urk. 7/101).
         In der Folge ermittelte die SUVA gestützt auf die von ihrem Kreisarzt bestätigte Zumutbarkeitsbeurteilung der Z.___ ein dem Versicherten zumutbares Haupt-Invalideneinkommen von Fr. 54’564.-- als Durchschnittswert der Löhne an fünf (aus 92 ausgewählten) dokumentierten Arbeitsplätzen (Urk. 7/107-119) sowie ein Nebenerwerbs-Invalideneinkommen von Fr. 8'893.-- aufgrund eines auf 8,32 Wochenstunden umgerechneten Tabellenlohns nach Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (Urk. 7/118). Den Gesamtwert von Fr. 63'457.-- stellte die SUVA einem Valideneinkommen von Fr. 89'953.-- gegenüber, welches sie als Durchschnitt der - der Veränderung des Nominallohn-Indexes bis 2007 angepassten - AHV-pflichtigen Einkommen der Jahre 2002 bis 2004 berechnete (Urk. 7/119). Aufgrund dieses Einkommensvergleichs ergab sich eine invaliditätsbedingte Lohneinbusse von Fr. 26'496 bzw. ein Invaliditätsgrad von 29 %; dementsprechend sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2007 - nebst einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % - bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 80'059.-- eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'547.80 ab dem 1. Mai 2007 zu (Urk. 7/126-130).
1.2     Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. Mai 2007 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es seien die Versicherungsleistungen angemessen zu erhöhen (Urk. 7/140); dies, nachdem er am 5. April 2007 Einsicht in die vollständigen Akten ab Nr. 80 verlangt hatte (Urk. 7/136) und ihm am 19. April 2007 Aktenkopien zugestellt worden waren (Urk. 7/137). Am 13. Juni 2007 ergänzte der Versicherte seine Einsprachebegründung (Urk. 7/142).
         Im Einspracheverfahren zog die SUVA eine versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2008 bei (Urk. 7/157) bevor sie die Einsprache am 8. Februar 2008 abwies (Urk. 7/158). Die Beurteilung Dr. C.___s stellte sie dem Versicherten zusammen mit dem Einspracheentscheid zu (vgl. Urk. 7/158 S. 8).

2.       Am 12. März 2008 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, es sei dieser unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 50 % und eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 98'000.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten (Urk. 7/1-158) am 28. April 2008 vernehmen (Urk. 6).
         Mit der Zustellung der Beschwerdeantwort an den Beschwerdeführer wurde der Schriftenwechsel am 2. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.3
1.3.1   Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Gemäss den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 129  V 472 (Erw. 4.2.1 S. 476) waren im damaligen Urteilszeitpunkt (28. August 2003) nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitsplätze erfasst. Die Dokumentation werde laufend aktualisiert und erweitert. Sie diene nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten (SZS 1998 S. 487; KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelange die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassten selbstständig Arbeitsplätze.
1.3.2   Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 publizierten Urteil B. vom 1. März 1999, U 40/98, festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge, bedürfe - so das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter in BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.1 S. 476 f.) - keiner näheren Begründung. Auch könne der vom Versicherten im zweiten Schriftenwechsel geäusserten Auffassung, wonach im Streitfall ein Vergleich der Ergebnisse aus beiden Methoden stattzufinden habe und auf das für den Versicherten günstigere Ergebnis abzustellen sei, schon im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlich unzulässigen Grundsatz "in dubio pro assicurato" ("im Zweifel zu Gunsten des Versicherten"; ARV 1990 Nr. 12 S. 67 Erw. 1b; ZAK 1983 S. 259) nicht gefolgt werden. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig. Beide Methoden wiesen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE seien aufgrund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellten sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner seien sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlaubten sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schlössen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruhe die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermögliche eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefere sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens.
         Nachteilig wirke sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich sei, was zur Folge habe, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden könnten und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich sei.
1.3.3   Weil die Invaliditätsbemessung aufgrund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen habe, müssten die DAP auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Es genüge daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln könne. Unbeachtlich sei, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruhe. Wenn die Vorinstanz eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen voraussetze, so erscheine dies in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben habe der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit werde auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaube. Das rechtliche Gehör sei dadurch zu wahren, dass die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben aufgelegt werde und die versicherte Person Gelegenheit habe, sich hiezu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall seien grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit der Einspracheentscheid sich damit auseinander setzen könne. Seien die erwähnten Anforderungen im Einzelfall nicht erfüllt, könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; diesfalls müsse im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne ermittelt werden. Im Beschwerdeverfahren sei es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, und gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen.

2.
2.1     Soweit der Beschwerdeführer die SUVA-kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 18. August 2006 (Urk. 7/56) bzw. diejenige im Austrittsbericht der Z.___ vom 20. November 2006 (Urk. 7/75) durch den Bericht des B.___ vom 9. Februar 2007 über die MRI-Untersuchung des oberen Sprunggelenks (Urk. 7/100) in Frage gestellt sieht (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7), kann dem nicht gefolgt werden.
         Gemäss dem Austrittsbericht der Z.___ vom 20. November 2006 litt der Beschwerdeführer zu jener Zeit an bewegungs- und belastungsverstärkten Schmerzen am Malleolus medialis rechts bzw. neigte sein rechtes oberes Sprunggelenk zu Schwellungen; aus diesen Gründen wurde dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für Arbeiten bei das rechte obere Sprunggelenk belastenden Körperhaltungen wie Kauern und Stehen auf Leitern bescheinigt. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 9. Februar 2007 liefert keine Befunde für darüber hinausgehende Einschränkungen, sondern bestätigt nur die dieser Zumutbarkeitsbeurteilung zugrundeliegenden. Für mittelschwere Arbeiten unter Schonung des rechten oberen Sprunggelenks ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt - ohne zeitliche Limitierung - leistungsfähig. Dies wird von keinem medizinischen Experten in Frage gestellt.
         Es sind daher auch keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche den Beschwerdeführer daran hindern könnten, neben einer vollzeitlichen Hauptbeschäftigung noch eine Nebenbeschäftigung auszuüben - immer unter Schonung des rechten oberen Sprunggelenks. Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (Urk. 1 S. 9) bedarf dies keiner eingehenden Begründung; es ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht an einer generellen, sondern an spezifischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (bei Arbeiten unter für das rechte obere Sprunggelenk belastenden Körperhaltungen) leidet.
2.2     Was die erwerblichen Faktoren der Invaliditätsbemessung anbelangt, sind Einkommen aus einer möglichen bzw. zumutbaren Nebenbeschäftigung demnach sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2005,  U 268/04, E. 3.1).
2.2.1         Bezüglich des Valideneinkommens weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass er in den Jahren 2002 und 2003 durch Magazinerarbeiten für den Arbeitgeber seiner vollschichtigen Hauptbeschäftigung an Abenden und Wochenenden erhebliche Zusatzeinkommen erwirtschaftete; er räumt aber selbst ein, dass diese Nebenerwerbstätigkeit im Jahr 2004 teilweise in Form von zusätzlichen Ferien abgegolten wurde (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 10). Wenn die Beschwerdegegnerin das ohne Behinderung im Jahr 2007 erzielbare Gesamtvalideneinkommen aufgrund der Durchschnittswerte der Jahre 2002 bis 2004 gemäss IK-Auszug berechnete (vgl. Urk. 7/119), ging sie von einer (im Mehrjahresdurchschnitt) intensiven hypothetischen Nebenerwerbstätigkeit aus. Diese tatsächliche Annahme, welche sich - zufolge der schlechteren Bezahlung der beim Invalideneinkommen berücksichtigten Nebenerwerbstätigkeit (vgl. Urk. 7/118) - zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, ist zumindest vertretbar. Von der mit der Vernehmlassung zur Beschwerde beantragten reformatio in peius durch das Gericht (Urk. 6 S. 5 Ziff. 9) ist daher abzusehen.
         Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht besteht allerdings auch kein Anlass, für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens von einer noch intensiveren Nebenerwerbstätigkeit auszugehen (wie sie sich aus dem Mehrjahresdurchschnitt der vom Beschwerdeführer zu den Akten der Vorinstanz gereichten Lohnausweisen ergäbe, vgl. Anhänge zu Urk. 7/142) sowie von der Annahme, dass eine Kompensation durch vermehrten Ferienbezug im Jahr 2004 nur ausnahmsweise erfolgte. Ebenso wenig ist wegen der hypothetisch intensiven Nebenerwerbstätigkeit ohne Behinderung der versicherte Verdienst entsprechend dem Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers anzupassen; die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall tatsächlich erzielten Lohnes festgesetzt (vgl. Urk. 7/90), was der gesetzlichen Vorschrift von Art. 15 Abs. 2 UVG entspricht.
2.2.2         Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, dass sie für die zumutbare Haupterwerbstätigkeit auf einen Durchschnittswert der Löhne an fünf (aus 92 ausgewählten) dokumentierten Arbeitsplätzen (Urk. 7/107-119) abgestellt hat. Dabei behauptet er, dass die Dokumentation nicht den Anforderungen gemäss BGE 129 V 472 entspreche (Urk. 1 S. 11 Ziff. 9). Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, dass seinem anwaltlichen Rechtsvertreter die Urkunden 7/107-119 trotz dessen an die Beschwerdegegnerin gerichtetem Ersuchen vom 5. April 2007 um Zustellung der vollständigen Akten ab Urkunde 80 (vgl. Urk. 7/136) nicht zugestellt worden seien, lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die hier entscheidmassgebliche DAP-Dokumentation im Verwaltungsverfahren nicht den Anforderungen von BGE 129 V 472 entsprechend aufgelegt worden ist.
         Vielmehr zeigen die von der Beschwerdegegnerin chronologisch geführten Akten und der in der Verfügung vom 4. April 2007 ausgewiesene gerundete Durchschnittswert von Fr. 54'564.-- gemäss Urkunde 7/118 (vgl. Urk. 7/130 S. 3), dass die Urkunden 7/107-119 im Zeitpunkt des Erlasses besagter Verfügung bereits vorliegen mussten. Dies war auch für den rechtskundigen und mit der Aktenführungspraxis der Beschwerdegegnerin vertrauten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Aktenzustellung vom 19. April 2007 (vgl. Urk. 7/137) ohne Weiteres erkennbar. Denn das Fehlen einer nachvollziehbaren Herleitung des Werts von Fr. 54'564.-- gemäss Seite 3 der Verfügung vom 4. April 2007 (Urk. 7/130) in den erhaltenen Akten sowie das Fehlen des eigenen Aktenzustellungsgesuchs vom 5. April 2007 (Urk. 7/136) und gegebenenfalls einzelner Aktenstücke zwischen den Nummern 80 und 136 - mithin eine allfällige Unvollständigkeit der mit Kurzbrief vom 19. April 2007 (Urk. 7/137) zugestellten Aktenkopien oder eine unkorrekte Aktenführung - hätten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sofort auffallen müssen. Wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund eines administrativen Versehens mit dem Kurzbrief vom 19. April 2007 nicht die vollständigen Akten mit den Nummern von 80 bis 136 in Kopie zugestellt worden wären, hätte er dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei der Beschwerdegegnerin beanstanden können und müssen. Dies tat er jedoch nicht; ebenso wenig, wie er - was er ohne Weiteres auch hätte tun können, wenn ihn die DAP-Dokumentation interessiert hätte - zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsicht verlangte. Das Verhalten des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters nach der Aktenzustellung vom 19. April 2007 legt daher den Schluss nahe, dass er die DAP-Unterlagen (Urk. 7/107-119) durchaus erhalten hat; wenn sie ihm im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerdeschrift nicht mehr vorlagen, hat das nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine DAP-Dokumentation abgestützt hat, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht im Sinne von BGE 129 V 472 hätte äussern können, kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
         Da die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende DAP-Dokumentation den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.3), hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Haupterwerb des Beschwerdeführers zu Recht darauf abgestellt.
2.2.3   Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, im gleichen Umfang wie vor dem Unfall eine Nebenbeschäftigung auszuüben (Urk. 1 S. 10 Ziff. 10), kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin geht - wie die unterschiedliche Art der Berechnung der Invalideneinkommen aus Haupt- und Nebenbeschäftigung zeigt (vgl. Urk. 7/118-119) - zu Recht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung nur in Form von Überzeit beim Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausüben kann. Der Hinweis auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten in industriellen Betrieben geht daher ins Leere.
2.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad und den versicherten Verdienst korrekt ermittelt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).