Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00095[8C_46/2010]
UV.2008.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1946 geborene X.___ war als Arztsekretärin in der Praxis der Dres. med. Y.___ und Z.___, Fachärzte FMH Orthopädische Chirurgie, tätig und deshalb bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) für die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 18. April 2004 wurde die Versicherte um 12.30 Uhr als Fussgängerin auf der Zufahrt zu der von ihr bewohnten Liegenschaft von einem von einer Lernfahrerin gelenkten Personenwagen erfasst; sie wurde weggeschleudert und blieb verletzt auf dem Garagenvorplatz liegen. Anschliessend wurde sie von der Sanität ins Spital A.___ gebracht (Urk. 3/2, 10/M1, 11/1). Dort wurden eine Commotio cerebri, eine Rückenkontusion sowie Riss-Quetsch-Wunden occipital und über der Nase diagnostiziert (Urk. 10/M1, 10/M5, 10/M8). Die Versicherte blieb bis am 24. April 2004 hospitalisiert (Urk. 10/M1). In der Folge wurde sie von ihrem Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, weiter behandelt; dieser attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bis sie am 12. Juli 2004 ihre Arbeit wieder voll aufnahm (Urk. 10/BM6/1). Wegen persistierenden Beschwerden blieb die Versicherte in ärztlicher Behandlung und absolvierte verschiedene Therapien (unter anderem intensive Physiotherapie und Akupunktur). Am 28. Februar 2007 erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten (Urk. 10/M34), welches er mit Schreiben vom 8. Mai 2007 ergänzte (Urk. 10/M36). In der Folge wurde das Dossier dem beratenden Arzt des Unfallversicherers, Dr. med. D.___, unterbreitet, welcher dazu am 17. August 2007 Stellung nahm (Urk. 10/M38). Mit Verfügung vom 24. September 2007 stellte der Unfallversicherer die Leistungen per 1. Februar 2007 ein (Urk. 11/50).
1.2     Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 28. September 2007 (Urk. 11/52) wurde mit Entscheid vom 3. März 2008 abgewiesen (Urk. 2 [= 11/60]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2008 führt die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2008 beantragt die AXA Versicherungen AG Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 29. Juli 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 14). Mit einer weiteren Eingabe vom 8. August 2008 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen sowie Medizinische Kräftigungstherapie, vom 4. August 2008 (Urk. 18) auflegen. Mit Duplik vom 15. Oktober 2008 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 wurde das Doppel der Duplik der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 24).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.4   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4
1.4.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dem Bericht des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 17. August 2007 komme volle Beweiskraft zu. Der Umstand, dass vor dem Unfallereignis angeblich nie Nacken- oder LWS-Beschwerden bestanden hätten, vermöge deren Unfallkausalität nicht zu begründen. In den ersten Arztberichten über die Behandlung unmittelbar nach dem Unfall würden sich keine Hinweise auf persistierende Rücken- oder Oberschenkelbeschwerden finden lassen. So sei die Versicherte bereits am 12. Juli 2004 in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit als Arztsekretärin wieder in vollem Umfange aufzunehmen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei erst über zweieinhalb Jahre später, ab 1. Februar 2007 erneut in Frage gestellt worden. Weiter erwog die Beschwerdegegnerin, die unfallbedingte Behandlung habe sich durch eine stete Besserung der unfallbedingten Beschwerden ausgezeichnet. Unter Physiotherapie und Akupunktur hätten sich die Kopfschmerzen wie auch die Beschwerden des cerviko-vertebralen Syndroms zurückgebildet. Die ab November 2004 zur Diskussion stehenden Schulter- und Fussbeschwerden seien spezialärztlich untersucht worden. Durch Infiltrationen hätten sich die Schulterbeschwerden bis März 2005 massiv gebessert. Eine Unfallkausalität der intermittierenden Parästhesien ulnar rechts sei durch eine neurologische Abklärung ganz ausgeschlossen worden, da der Beschwerdeauftritt mit einer zu langen Latenzzeit erfolgt sei. Bei der Anamneseerhebung beim Neurologen habe die Beschwerdeführerin im März 2005 noch eine vollständige Beschwerdefreiheit seitens des Rückens angegeben. Erst im Juni 2005, mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, seien behandlungsbedürftige lumbale Schmerzen erstmals erwähnt worden. Im angefochtenen Entscheid wurde weiter ausgeführt, das Gutachten des Dr. C.___ vom 28. Februar 2007 könne nicht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden. Dr. C.___ stelle einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rückenbeschwerden her, ohne die lange Latenzzeit zu berücksichtigen. Bezüglich der von ihm angenommenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe er nicht diskutiert, weshalb sich eine solche nach über zweieinhalbjähriger voller Arbeitsfähigkeit aufdränge. Auch der behandelnde Facharzt Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 1. Juni 2007 von sich eindeutig bessernden Schulter- und Kreuzschmerzen gesprochen; bezüglich der Rückenbeschwerden sei die Patientin sogar praktisch beschwerdefrei. Dr. E.___ habe sodann dafür gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund von Schmerzen im linken Oberschenkel reduziert sei; weshalb diese Beschwerden aber eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben sollten, werde von ihm nicht nachvollziehbar begründet. Die Versicherte habe kurz nach dem Unfallereignis ihre Arbeit als Arztsekretärin am 12. Juli 2004 wieder vollumfänglich aufgenommen. Erst am 1. Februar 2007 habe sie ihr Pensum wieder um 30 % reduziert. Gemäss der schlüssigen Beurteilung von Dr. D.___ sei der Status quo sine am 1. Februar 2007 erreicht gewesen, so dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis nicht mehr gegeben sei. Die Ausrichtung weiterer Leistungen sei demnach zu Recht abgelehnt worden (Urk. 2).
         Mit der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die umfangreichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine strukturelle Schädigung vorliege. Die unfallbedingten Beschwerden, welche tatsächlich vorgelegen hätten, seien allesamt, ohne eine Integritätseinbusse zu hinterlassen, abgeheilt und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei schliesslich nicht nur kein natürlicher, sondern auch kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 9).
2.2         Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei als gesunde, leistungsfähige Person von einem Auto angefahren worden. Dabei habe sie multiple physische Verletzungen erlitten, welche die heute noch bestehenden Beschwerden verursacht hätten. Zu diesem Ergebnis würden nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch der Gutachter Dr. C.___ gelangen. Dessen Gutachten sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht mangelhaft; die Beurteilung des beratenden Arztes sei dagegen ohne Beweiskraft. Gestützt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. C.___ sei der Beschwerdeführerin daher eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe sich um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen oder gar um einen schweren Unfall gehandelt, was bei der Beurteilung der Adäquanz zu berücksichtigen sei (Urk. 14).

3.
3.1
3.1.1   Aus dem Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 28. April 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt zeitlich und örtlich desorientiert gewesen sei und perseveriert habe. Für das Unfallereignis habe eine Amnesie bestanden. Die Lendenwirbelsäule sei druckdolent gewesen; am Kopf occipital habe eine Riss-Quetsch-Wunde bestanden. Es seien zudem Schmerzen in der rechten Schulter geklagt worden. Weiter wurde im Bericht festgehalten, sowohl in den Röntgenbildern als auch in einem CT vom zerviko-thorakalen Übergang hätten keine Frakturen gesehen werden können. Die Patientin habe über Parästhesien im linken Bein geklagt, Reflex, Sensibilität und Kraft seien indes symmetrisch gewesen. Die erstversorgenden Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Rückenkontusion sowie eine Riss-Quetsch-Wunde occipital (Urk. 10/M1).
         In einem weiteren Bericht vom 19. August 2004 (Fragebogen bei Kopfverletzungen) führte Dr. med. F.___, Assistenzarzt Chirurgie am Spital A.___, aus, es habe eine 6-7 cm lange offene Wunde am Hinterkopf sowie eine Rissquetschwunde über der Nase festgestellt werden können. Es sei eine Bewusstseinsstörung vorhanden gewesen, welche sich in Desorientiertheit und Perseveration geäussert habe. Diese habe sofort nach dem Unfall eingesetzt und nur kurz gedauert. Es habe ausserdem eine Lücke im Erinnerungsvermögen bestanden. Die Patientin habe nicht erbrochen; es seien weder Lähmungserscheinungen noch Pyramidensymptome festgestellt worden. Auch weitere pathologisch-neurologische Symptome oder Veränderungen des Pulses, der Atmung oder der Pupillen hätten nicht festgestellt werden können und es seien auch keine Krampferscheinungen aufgetreten (Urk. 10/M5).
         Am 11. November 2004 füllte Dr. F.___ den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aus. Dabei hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin von einem Auto angefahren worden sei. Es bestünden Anhaltspunkte für eine Gedächtnislücke von Tagen. Ausserdem sei eine Desorientiertheit festzustellen gewesen. Die Patientin habe sofort aufgetretene starke Kopfschmerzen und nach einer Woche aufgetretene Nackenschmerzen angegeben; sofort sei auch Übelkeit ohne Erbrechen aufgetreten. Ob Schwindel bestanden habe, sei nicht bekannt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht untersucht worden; ein Druckschmerz habe im Bereich der Wunde am Hinterkopf sowie am Thorax anterior bei den Rippen 5-8 rechts festgestellt werden können. Sodann sei eine Hyposensibilität am Fuss links L5/S1, jedoch keine Parese festgestellt worden. An äusseren Verletzungen seien Rissquetschwunden occipital und über dem Nasenrücken vorgefunden worden (Urk. 10/M8).
3.1.2   Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 4. August 2004 von folgenden Diagnosen: Contusio cerebri mit retrograder Amnesie, Riss-Quetsch-Wunde über dem rechten Ohr sowie Beschleunigungstrauma der HWS. Zum Heilverlauf führte er aus, dieser sei langsam, aber erfreulich. Beschwerden würden noch von seiten des Cervico-Vertebralen Syndroms links und der Schulter rechts infolge der Kontusion bestehen. Ab dem 12. Juli 2004 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 10/M3).
         Am 27. August 2004 füllte Dr. B.___ ebenfalls einen Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aus (Urk. 10/BM6/2).
         Im seinem Bericht vom 30. August 2004 führte Dr. B.___ sodann aus, unter Physiotherapie und Akupunktur seien die Kopfschmerzen verschwunden und die Beschwerden des Cervico-Vertebralen Syndroms seien links wie rechts deutlich zurückgegangen. Kribbelparästhesien im Bereich des lateralen Fussrandes ausgehend vom Malleolus-Bereich seien noch vorhanden. Objektiv lasse sich hier eine leichte Hypästhesie feststellen. Ausgangspunkt sei wahrscheinlich eine lokale Contusio des Nervs im Bereich des lateralen Unterschenkels. Zweimal pro Woche finde eine Physiotherapie und einmal monatlich Akupunkturbehandlung statt (Urk. 10/M6 und 10/BM6/1).
         Im Überweisungsschreiben an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 9. November 2004 führte Dr. B.___ aus, seine Patientin sei am 18. April 2004 zu Fuss aus der Garageneinfahrt kommend von einem Auto gerammt und weggeschleudert worden. Dabei habe sie eine Contusio cerebri mit anschliessender Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, eine Rissquetschwunde rechts seitlich am Hinterkopf, Kontusionen des linken Unterschenkels und Fusses, der rechten Schulter, insbesondere des AC-Gelenks sowie des Rückens mit Beschleunigungstrauma der HWS erlitten. Weiter führte Dr. B.___ aus, als Ursache der persistierenden Kopfschmerzen und des Schwindels habe ein chronisches Subdural-Hämatom mittels CT ausgeschlossen werden können. Der Verlauf sei nun aber sehr protrahiert, indem die Patientin noch immer über Schulterschmerzen rechts und vor allem über ein Ziehen, manchmal auch nur Druck, im linken lateralen Fussgelenk, über eine Schmerzhaftigkeit entlang der Achillessehne in die Wade und ein taubes Gefühl in der Ferse klage (Urk. 10/BM9/2).
         Am 26. November 2004 berichtete Dr. B.___ von einem mühsamen Heilverlauf mit Schmerzen am linken Fuss vom oberen Sprunggelenk über die Achillessehne bis zur Wade, einer Hypästhesie der Ferse sowie Schmerzen an der Schulter im AC-Gelenk und im Deltoideus-Bereich, welche die Patientin an einer freien Beweglichkeit hinderten. Im Kopf sei ein dauernder Druck vorhanden (Urk. 10/M9/1).
         Im Bericht vom 7. Dezember 2004 führte Dr. B.___ aus, der aktuelle Zustand sei gezeichnet durch Schmerzen im linken Fuss, die nicht einem Dermatom zuzuweisen seien, und Schmerzen in der rechten Schulter. Die Patientin klage über einen dauernden Druck im Kopf; die anfänglichen Kopfschmerzen seien verschwunden (Urk. 10/M10).
3.1.3   Der Orthopäde Dr. G.___ berichtete am 12. Januar 2005, durch den Unfall im April 2004 sei es zu chronischen Schulter- und Oberarmschmerzen im Sinne eines leichten Impingementsyndroms gekommen. Daneben bestehe ein chronischer Schmerz in der linken Fusssohle. Klare strukturelle Veränderungen seien nicht erkennbar. Es handle sich seines Erachtens mehr um muskuläre Restbeschwerden, weshalb er das Anfertigen einer Aktiveinlage empfohlen habe. Gleichzeitig könne eine Instruktion für eine Fussgymnastik durchgeführt werden (Urk. 10/BM11).
         Am 17. März 2005 berichtete Dr. G.___, dass es durch eine subacrominale Infiltration in die rechte Schulter zu einer deutlichen Verbesserung der Situation gekommen sei. Zur Zeit bestünden nur noch leichte Restbeschwerden. Wegen der Beschwerden am linken Unterschenkel und Fuss sei eine neurologische Abklärung vorgesehen (Urk. 10/M15).
3.1.4   Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. März 2005 aus, die teilweise krampfartigen Dysästhesien im linken Fuss im Anschluss an einen Anfahrunfall als Fussgängerin am 18. April 2004 würden ätiologisch vorläufig unklar bleiben. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung stünden zusammen mit belastungsbetonten Beinschmerzen links tendomyogene Phänomene differentialdiagnostisch im Vordergrund. Im Rahmen der stattgehabten Rückenkontusion seien auch spondylogene Beschwerden denkbar. Anhaltspunkte für eine Radikulo-, Plexopathie oder eine weiter peripher liegende Neuropathie würden nicht vorliegen. Auch für ein zentralnervöses Geschehen bei stattgehabter Kopfkontusion mit Rissquetschwunde okzipital rechts und Commotio cerebri würden sich keine Hinweise ergeben. Dr. H.___ fuhr fort, dass die intermittierenden Parästhesien ulnar rechts aufgrund der klinischen Untersuchung am ehesten Ausdruck eines leichtgradigen Irritationssyndroms des Nervus ulnaris rechts im Sulcusbereich sein dürften. Ursächlich seien erfahrungsgemäss meist ungünstige Druckeinwirkungen auf die Nerven an exponierter Stelle. Insofern ergebe sich kein direkter Zusammenhang mit dem stattgehabten Trauma, wofür auch die erst viel spätere Manifestation der ulnaren Parästhesien spreche (Urk. 10/M16).
3.1.5   Im Bericht vom 29. August 2005 führte Dr. B.___ aus, als "störende Überbleibsel" seien noch die Dysästhesien im linken Fuss, die Schulterkontusion rechts sowie die Schmerzen im Bereich des linken lateralen Oberschenkels zu erwähnen. Weiter hielt er fest, dass bis auf die erwähnten Probleme beinahe Beschwerdefreiheit eingetreten sei. Vor allem die Kontusion im Bereich des linken lateralen Oberschenkels verursache noch Beschwerden. Die Dysästhesien im Fussbereich könne die Patientin akzeptieren, die Beschwerden der rechten Schulter seien im Rückgang (Urk. 10/M20).
         Am 23. Januar 2006 berichtete Dr. B.___ von einer weiteren Besserung des Schmerzzustandes. Er hielt fest, dass die Schmerzen im linken laterofrontalen Oberschenkel dank lokaler Magnettherapie eindeutig im Rückgang seien. Auch über Schulterschmerzen klage die Patientin nicht mehr; hingegen seien die Fussbeschwerden noch beinahe unverändert (Urk. 10/BM26).
3.1.6   Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 27. Dezember 2005 ergab  eine leichte degenerative Veränderung an der unteren LWS mit diffusen Diskusprotrusionen L3 - S1, welche keine Nervenwurzelkompressionen und insbesondere keine Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links zeigten (Urk. 10/BM28).
3.1.7   Dr. E.___ berichtete am 5. Oktober 2006, die Wirbelsäule sei beim Unfall vom 18. April 2004 traumatisiert worden, so dass die Patientin seither unter persistierenden Ruhe- und Belastungsschmerzen im Rücken leide. Es komme nach langem Sitzen wiederholt zu Ausstrahlungen in das linke Bein. Eine Kompression der Nervenwurzel habe im MRI ausgeschlossen werden können. Es handle sich um ein ausgeprägtes spondylogenes Syndrom bei gleichzeitig vorliegender muskulärer Dekonditionierung, was zu einer Destabilisierung der Wirbelsäule führe. Da die Patientin vor dem Unfall keinerlei Rückenprobleme gehabt habe, handle es sich um eine Unfallfolge. Mit einer gezielten Kräftigung der autochthonen Rückenmuskulatur könne das Beschwerdebild und die Funktionalität verbessert werden (Urk. 10/M31).
3.1.8         Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Motorfahrzeugs erklärte Dr. B.___ am 27. September 2006, die Patientin klage noch immer über Schmerzen, zum Teil Parästhesien, im Bereich des linken Fusses in der Rist-Hohlfussregion. Weiter klage sie auch über Schmerzen im linken Oberschenkel lateral und zum Teil im Piriformis-Bereich der Hüfte, im Rücken links sowie in der Schulter rechts. Seit dem Unfall leide sie unter Wetterfühligkeit, die bei Föhn zu Kopfweh führe. Damit sei wahrscheinlich ein Restzustand erreicht, der sich nicht mehr heilen lasse, aber mit regelmässigen Physiotherapien und Akupunktur erhalten werden könne. Die Arbeitsfähigkeit sei auf ein Pensum von 60 % beschränkt. Im Haushalt sei sie schliesslich für alle Arbeiten eingeschränkt, die mit Kraft und Lastentragen über 5 kg verbunden seien (Urk. 10/M32).
3.1.9   Am 30. Januar 2007 berichtete Dr. E.___, dass die Lumbalextensoren sowie die sekundären Wirbelsäulenstabilisatoren in insgesamt 18 Sitzungen intensiv gekräftigt worden seien und eine deutliche Linderung der Beschwerden habe herbeigeführt werden können, insbesondere von Seiten der Lumbalgien. Eine gewisse Ausstrahlung in das linke Bein liege noch vor (Urk. 10/M33).
3.1.10 Im Gutachten vom 28. Februar 2007 führte Dr. C.___ aus, die Explorandin beklage zurzeit Schmerzen in Ruhe, beim Anlaufen, bei Belastung, langem Sitzen und nachts im Kopf, in der rechten Schulter, zervikal und lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Fuss. Die erwähnten schmerzhaften Körperpartien seien ausgesprochen wetterfühlig. Im linken Unterschenkel gebe die Versicherte Gefühlsstörungen ohne Lähmungserscheinungen an. Ein zervikozephaler Beschwerdekomplex sei nicht angegeben worden. Weiter führte Dr. C.___ aus, klinisch finde sich zervikal eine minim reduzierte HWS-Beweglichkeit mit paravertebralem-zervikalem Hartspann, Druckdolenzen der Muskelansätze okzipital und suprascapulär sowie der Dornfortsätze C3 - C6 und eine leichte Verkürzung der linksseitigen zervikalen Muskulatur. An der LWS liege bei freier Beweglichkeit lumbal eine paravertebrale-lumbale Verspannung mit Druckdolenzen der Muskelansätze am Beckenkamm links vor. Ein Stauchungsschmerz sei an der Wirbelsäule nicht auslösbar. Eine relevante statische Störung der Wirbelsäule fehle, eine Atrophie der Rückenmuskulatur lasse sich nicht feststellen. Die ISG seien nicht blockiert, der Mennel negativ. Die rechte Schulter weise eine freie aktive und passive Beweglichkeit auf mit Druckdolenzen vom Bizeps-Iongus-, Supraspinatusansatz und AC-Gelenk sowie mit schwach positivem Jobe- und Aussenrotationstest. Alle übrigen Impingement-Tests seien negativ ausgefallen, periartikuläre Muskelatrophien im Schulterbereich rechts könnten nicht konstatiert werden. Neurologisch lasse sich eine Hyperpathie auf der Aussenseite des linken Oberschenkels sowie auf der Tibiavorderkante links und über dem linken Fussrücken medial betont nachweisen. Motorische Störungen liessen sich nicht feststellen, das Reflexbild sei symmetrisch, mittellebhaft und der Lasègue-Test falle negativ aus. Die Gelenke an den unteren Extremitäten seien vollkommen frei und schmerzlos beweglich. Der periphere vaskuläre Status sei in Ordnung. Generalisierte periartikuläre Druckdolenzen im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms könnten nicht dokumentiert werden. Dr. C.___ hielt sodann fest, röntgenologisch hätten in den LWS-Aufnahmen vom 20. April 2005 intakte ossäre Verhältnisse, eine leichte Bandscheibenverschmälerung L4/5 mit angedeuteter Randosteophytose, eine minime Spondylarthrose tieflumbal sowie normale ISG ohne Zeichen entzündlicher oder degenerativer Veränderungen dokumentiert werden können. Die Oberschenkelaufnahme vom 3. Mai 2005 zeige eine unauffällige ossäre Struktur ohne Weichteilverkalkungen. Im MR der LWS vom 27. Dezember 2005 liessen sich minimale Protrusionen L3 - S1 erkennen. Eine Diskushernie, eine zentrale oder foraminale Stenose oder eine Kompression neuraler Strukturen würden sich nicht nachweisen lassen. Zusammenfassend liege klinisch an der HWS ein leichtes Zervikovertebral-Syndrom vor. Das subjektive Beschwerdebild spreche gegen ein zervikozephales Syndrom. Zudem würden posttraumatische Kopfschmerzen nach der schweren Kopfkontusion mit Riss-Quetschwunde okzipital rechts und an der Nase sowie nach der Commotio cerebri bestehen. Klinisch liessen sich keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle finden. Desweitern bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom links mit Hyperpathien am Oberschenkel, am Unterschenkel und Fuss links. Diese klinischen Hyperpathien und subjektiven Dysästhesien am linken Ober-/Unterschenkel und Fuss seien auf Grund der Unfallanamnese und den ausgedehnten orthopädischen, neurologischen und rheumatologischen Abklärungen teils als spondylogen, teils als tendomyogen nach den massiven, mit Hämatomen einhergehenden Kontusionen der LWS sowie des linken Ober- und Unterschenkels zu interpretieren. Ossäre, artikuläre, neurologische Ursachen hätten ausgeschlossen werden können, ebenfalls hätten sich sonographisch im Oberschenkelbereich links keine alten Hämatome identifizieren lassen. An der Schulter rechts liege ein leichtes Impingement-Syndrom ohne sichere klinische Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenläsion vor (Urk. 10/M34 S. 8-10).
         Dr. C.___ führte weiter aus, die noch vorhandenen subjektiven Beschwerden und objektiven klinischen Befunde würden sicher in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. April 2009 stehen. Vor dem zur Debatte stehenden Unfallereignis sei die Versicherte von seiten des Bewegungsapparates und des Kopfes völlig beschwerdefrei gewesen und habe intensiv Sport getrieben. Die noch vorhandenen subjektiven Beschwerden würden den objektiven klinischen Befunden entsprechen und seien völlig mit den schweren traumatischen Einwirkungen auf den Kopf und den Bewegungsapparat (LWS und HWS, linkes Bein, rechte Schulter) anlässlich des Unfalles vom 18. April 2004 vereinbar. Krankheiten, krankhafte Vorzustände oder andere unfallfremde Zustände oder Folgen früherer Unfälle würden an den momentanen subjektiven Beschwerden und objektiven klinischen Befunden nicht mitwirken. Wegen den nach wie vor vorhandenen unfallbedingten Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Arztsekretärin am 1. Februar 2007 von 90 % auf 60 % reduziert werden müssen. Als Arztsekretärin sei es der Versicherten nicht möglich, 100 % zu arbeiten, da es sich um eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit handle. Bei dieser Tätigkeit komme es zu einer ständigen Überbelastung von HWS, LWS und vom rechten Arm (Schulter). Durch die dauernde sitzende Tätigkeit am PC würden auch vermehrt posttraumatische Kopfschmerzen auftreten. Da die aufgelisteten Partien am Bewegungsapparat durch den Unfall vom 18. April 2004 geschädigt worden seien, habe die Arbeitsfähigkeit trotz beständiger Therapie wegen überlastungsbedingten Schmerzen von 90 % auf 60 % reduziert werden müssen. In einer anderen, den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren wechselbelastenden Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen, ohne beständiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne stereotype Betätigung in einer statisch ungünstigen Wirbelsäulenposition sei medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % möglich (Urk. 10/M34 S. 10 f., 13 ff.).
         Schliesslich hielt Dr. C.___ dafür, dass der Gesundheitszustand der Versicherten durch physikalisch-therapeutische Massnahmen, Akupunktur, lokale Magnettherapie und Antirheumatika noch namhaft verbessert werden könne, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch diese Therapiemassnahmen nicht möglich sei (Urk. 10/M34 S. 12, 17 f.).
         Am 8. Mai 2007 führte Dr. C.___ aus, die posttraumatischen Kopfschmerzen nach der schweren Schädelkontusion und Commotio cerebri seien klinisch nicht objektivierbar. Die zervikalen Schmerzen seien objektiviert durch eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, einen paravertebralen-zervikalen Hartspann, Druckdolenzen der Muskelansätze okzipital und suprascapulär sowie der Dornfortsätze C3 - C6 und durch eine leichte Verkürzung der linksseitigen zervikalen Muskulatur. Die Schulterschmerzen rechts hätten ihr klinisches Korrelat in positiven Impingement-Tests (Jobe- und Aussenrotationstest) sowie Druckdolenzen vom Bizeps-longus-, Supraspinatusansatz und AC-Gelenk. Weiter führte Dr. C.___ aus, die lumbalen ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen würden ihr klinisches Pendant in einer paravertebralen-lumbalen Verspannung mit Druckdolenzen der Muskelansätze am Beckenkamm links besitzen. Die Gefühlsstörungen als Folge der unfallbedingten Kontusionen und Hämatome am linken Oberschenkel, Unterschenkel und Fuss seien klinisch durch eine Hyperpathie auf der Aussenseite des linken Oberschenkels, der Tibiavorderseite und des linken Fussrückens medial dokumentiert (Urk. 10/M36).
3.1.11 Dr. E.___ berichtete am 1. Juni 2007, zu Beginn der Therapie (das heisst im Oktober 2006, vgl. Bericht des Dr. E.___ vom 30. Januar 2007, Urk. 10/M33) hätten persistierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel lateral bis zum linken Fuss im Vordergrund gestanden. Zudem hätten auch Schulterbeschwerden auf der rechten Seite bestanden. Bezüglich der rechten Schulter habe ein leichtes Impingementsyndrom bestanden. Sodann habe eine deutliche Druckdolenz am lumbosakralen Übergang mit Endphasenschmerz bei Reklination der LWS lumbosakral bestanden. Hinweise für ein neurologisches Ausfallsyndrom habe es nicht gegeben. Deutliche myofasziale Schmerzpunkte seien auch im unteren LWS-Bereich linksbetont, gluteal links und am Oberschenkel links festzustellen gewesen. Dr. E.___ fuhr fort, die Schulter- und die Kreuzbeschwerden hätten ganz eindeutig gebessert werden können. Bezüglich der Rückenbeschwerden sei die Patientin fast vollständig beschwerdefrei. Die Schmerzen im linken Oberschenkel würden insbesondere bei längerem Sitzen persistieren. Deshalb könne die Patientin ihre Tätigkeit auch nicht mehr zu 90 % beziehungsweise 100 % ausüben (Urk. 10/M37).
3.1.12 Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. D.___, hält in seiner Stellungnahme vom 17. August 2007 fest, er könne die Beurteilung der Unfallkausalität durch den Gutachter Dr. C.___ nicht nachvollziehen. Aufgrund der Akten würden erhebliche degenerative Veränderungen an der HWS und eine Mehretagen-Diskopathie respektive Bandscheibendegeneration an der LWS im Sinne von Protrusionen bestehen. Beide Lokalisationen und Veränderungen könnten ähnliche Beschwerden, wie sie die Patientin noch habe, erklären. Die Diskusprotrusionen könnten fortgeleitete Schmerzen in einer Extremität bewirken, auch fortgeschrittene Unkovertebralspondylosen an der HWS könnten nicht nur lokale Nacken- und Schultergürtelbeschwerden, sondern auch Kopfschmerzen bewirken. Man müsse den degenerativen Vorzustand ohne Hinweise für eine richtunggebende respektive strukturelle Veränderung erwähnen, welcher durchaus irgendwann schicksalshaft, auch ohne Unfallereignis, Beschwerden provozieren hätte können. Die Versicherte habe ja längere Zeit nach dem Unfallereignis ausschliesslich über Missempfindungen im lateralen Fussbereich geklagt, die er als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteile, wie dies auch Dr. B.___ mit der Einschätzung, ursächlich sei möglicherweise eine Nervenkontusion, getan habe. Erst wesentlich später hätten sich ohne zwischenzeitliche Brückensymptomatik Oberschenkelbeschwerden dazu eingestellt, die jetzt therapieresistent seien. Falls eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität für diese Beschwerden bestehen würde, hätte man erwarten müssen, dass sie bald nach dem Ereignis aufgetreten wären. Das verspätete Auftreten weise auf ein unfallfremdes Geschehen hin, weshalb die geklagten Oberschenkelbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf vorbestehenden degenerativen Erscheinungen beruhen würden. Weiter hielt Dr. D.___ fest, ein struktureller Schaden fehle. Gemäss Dr. E.___ würden zum Zeitpunkt im Juni 2007 nur noch die linken Oberschenkelbeschwerden nach längerem Sitzen persistieren, was Grund der Arbeitszeitreduktion sei. Schliesslich führte Dr. D.___ aus, er beurteile den Status quo sine spätestens Anfang Februar 2007 als erreicht. Auch der Status quo ante sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen (Urk. 10/M38).
3.2
3.2.1   Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 1. Februar 2007 hinaus verlangt werden und geltend gemacht wird, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden können, so wirft dies die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 3.2).
3.2.2   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, berichtete bereits am 4. August 2004 von einem langsamen, aber erfreulichen Heilverlauf und attestierte ab dem 12. Juli 2004 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% (Urk. 10/M3). Im seinem Bericht vom 30. August 2004 führte Dr. B.___ aus, dass die Kopfschmerzen verschwunden und die Beschwerden des Cervico-Vertebralen Syndroms deutlich zurückgegangen seien; es seien nur noch Kribbelparästhesien im Bereich des lateralen Fussrandes vorhanden. Zweimal pro Woche finde eine Physiotherapie und einmal monatlich eine Akupunkturbehandlung statt (Urk. 10/BM6/1). Später berichtete Dr. B.___ von Schulterschmerzen rechts, weiterhin von Schmerzen und Missempfindungen im linken Fuss und Unterschenkel sowie von einem Druck im Kopf; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielt er deswegen nicht für gegeben (Urk. 10/BM9/2, 10/M9, 10/M10). Bezüglich der Schulterbeschwerden berichtete der Orthopäde Dr. G.___ am 17. März 2005, es sei durch eine subacrominale Infiltration zu einer deutlichen Verbesserung der Situation gekommen; zur Zeit bestünden nur noch leichte Restbeschwerden (Urk. 10/M15). Am 23. Januar 2006 erklärte auch Dr. B.___, über Schulterschmerzen klage die Patientin nicht mehr (Urk. 10/BM26). Schliesslich schloss Dr. B.___ gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Halters des unfallverursachenden Motorfahrzeug am 27. September 2006 eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes explizit aus (Urk. 10/M32). Da die Beschwerdeführerin seit 12. Juli 2004 wieder im gleichen Umfang wie vor dem versicherten Unfallereignis arbeitstätig war und seit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im wesentlichen bloss noch symptomatische Behandlungen und Abklärungsuntersuchungen stattfanden, ist nicht ersichtlich, inwiefern von allfälligen weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden können. Die abweichende Einschätzung des Gutachters Dr. C.___ (Urk. 10/M34 S. 17 f.) vermag angesichts des dokumentierten Verlaufs jedenfalls nicht zu überzeugen. Einem Fallabschluss auf den 1. Februar 2007 stand daher nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2008 in Sachen M., 8C_527/2008, Erw. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
3.3
3.3.1   Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Nachdem die radiologischen Untersuchungen im erstbehandelnden Spital A.___ keine Frakturen gezeigt hatten (Urk. 10/M1 und 10/BM4/1-3), konnte auch der Gutachter Dr. C.___ im Februar 2007 keinen objektiven organischen Befund im Sinne struktureller Veränderungen mehr erheben. Da geklagte Schmerzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen und Muskulaturverhärtungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3), liegt den noch festgestellten Beschwerden kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Substrat zugrunde.
3.3.2   Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach dem Gesagten kein klar fassbares organisches Korrelat zugrundeliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen und ob die entsprechenden Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. C.___ zu überzeugen vermögen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) - wie dies von der Beschwerdegegnerin angeregt wurde (Urk. 9 S. 7) - oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letzteren, wie im folgenden zu zeigen ist, zur Verneinung der Adäquanz führt.
3.3.3   Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass es sich beim Unfall vom 18. April 2004 um ein mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen handle (Urk. 9 S. 7). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] Erw. 5.3.1).
         Vorliegend wurde die Versicherte auf der Zufahrt zu der von ihr bewohnten Liegenschaft von einem Personenwagen erfasst, auf die Motorhaube gehoben und zu Boden geschleudert, wo sie verletzt liegen blieb (Urk. 3/2). Entgegen der in der Beschwerde enthaltenen Darstellung trifft es nicht zu, dass die Geschwindigkeit des Personenwagens im Zeitpunkt der Kollision ungefähr 40 km/h betragen hatte. Gestützt auf die Auskünfte der Unfallbeteiligten und Augenzeugen ging der rapportierende Polizeibeamte vielmehr davon aus, dass die Lernfahrerin, bevor sie in die Liegenschaftszufahrt einbog, auf der I.___-strasse mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40 km/h unterwegs war (Urk. 3/2 S. 4 ff.). In der Folge stellte sie den Blinker, schaltete herunter, was mit einer Bremswirkung verbunden ist, und bog nach links ab (Urk. 3/2 S. 5 f.). Der Augenzeuge J.___ hielt dafür, dass die Unfallverursacherin zwar etwas zügig, aber korrekt abgebogen sei (Urk. 3/2 S. 7). Diese Aussage spricht nicht dafür, dass die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Fahrzeugs während des Abbiegemanövers 40 km/h betragen hatte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, welches die Beschwerdeführerin anfuhr, im Kollisionszeitpunkt deutlich weniger als 40 km/h betragen hatte. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich somit.
         Mit dem vorliegenden Ereignis vergleichbare oder gar schwerere Kollisionen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängern wurden von der Rechtsprechung als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen. So wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte nachts als Fussgänger von einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h herannahenden Personenwagen angefahren und rund 2,5 m weggeschleudert worden war, als mittelschwer qualifiziert und dem mittleren Bereich zugeordnet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2002 in Sachen G., U 61/01, Erw. 3a). Gleich beurteilt wurde ein Ereignis, bei welchem eine Versicherte auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2005 in Sachen D., U 435/04, Sachverhalt und Erw. 3.2). Damit rechtfertigt es sich, auch die vorliegende Kollision zwischen einem Personenwagen und einer Fussgängerin als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist deshalb zu bejahen, wenn ein einzelnes der relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn mehrere Kriterien erfüllt sind.
         Einer Kollision zwischen einem Fussgänger und einem Personenwagen ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist indes objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. In jüngster Zeit hatte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf längere Distanz vor sich herschob, während die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009 in Sachen S., 8C_799/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich die Kollision auf der Zufahrt der von der Versicherten bewohnten Liegenschaft an einem Sonntag. Es trifft zwar zu, dass der Augenzeuge K.___ gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten ausgesagt hatte, die Unfallverursacherin habe vor der Kollision anstatt zu bremsen eher noch beschleunigt (Urk. 3/2 S. 7). Da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer retrograden Amnesie aber nicht an den Unfallhergang erinnern konnte (Urk. 3/2 S. 6 sowie 10/M1), bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie diesen Umstand bewusst wahrgenommen haben sollte, wie in der Replik geltend gemacht wird (vgl. Urk. 14 S. 5 f.). Mit der dargelegten Kasuistik vergleichbare dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können jedenfalls nicht ausgemacht werden.
         Der Unfall hatte sodann keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirntraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Solche Umstände werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht aktenkundig; das Kriterium der besonderen Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist daher zu verneinen.
         Von erheblichen Beschwerden kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008 in Sachen S., 8C_768/2007, Erw. 4.2). Vorliegend bestand bereits ab 12. Juli 2004, mithin rund drei Monate nach dem Unfallereignis, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M3). Am 30. August 2004 berichtete der behandelnde Hausarzt, unter Physiotherapie und Akupunktur seien die Kopfschmerzen verschwunden und die Beschwerden des Cervico-Vertebralen Syndroms seien links wie rechts deutlich zurückgegangen. Noch vorhanden seien Kribbelparästhesien im Bereich des lateralen Fussrandes (Urk. 10/M6 und 10/BM6/1). Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte an ständigen Beschwerden gelitten, welche das für die Erfüllung des Kriteriums notwendige Ausmass erreichten. Von einer fortgesetzten und spezifisch belastenden ärztlichen Behandlung kann auch nicht gesprochen werden; die Verschreibung von Schmerzmedikamenten, sporadische Kontrolluntersuchungen sowie wöchentlich stattfindende Physiotherapie- und Akupunktursitzungen stellen keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer dar (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 Erw. 5.3). Da der Beschwerdeführerin bereits ab dem 12. Juli 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/M3), sind die weiteren Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt.
3.4     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis nicht über den 1. Februar 2007 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).