UV.2008.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 21. Mai 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1971, arbeitet seit 1997 als Personalfachmann bei der A.___ AG (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3) und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 26. September 2007 musste er sich im Juni 2007 wegen eines Pneumathorax einer Operation unterziehen, bei welcher mit Instrumenten und Schlauch im Mund gearbeitet wurde. Am 17. August 2007 brach dem Versicherten ein Zahn lingual ab (Urk. 8/1 Ziff. 6).
         Mit Verfügung vom 23. November 2007 lehnte die Suva die Übernahme der Zahnschadenbehandlung ab (Urk. 8/6). Die dagegen am 20. Dezember 2007 erhobene (Urk. 8/7) und mit Eingabe vom 14. Januar 2008 begründete Einsprache (Urk. 8/9) wies sie sodann mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2008 ab (Urk. 8/11 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. März 2008 Beschwerde und beantragte die Vergütung der Kosten für den Zahnschaden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2008 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 7. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 38 Erw. 1b, 118 V 284 Erw. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich weder aus den beiden Operationsberichten noch aus dem Austrittsbericht irgendwelche Probleme geschweige denn Komplikationen ergeben würden. Auch der Beschwerdeführer habe offenbar nichts Aussergewöhnliches festgestellt bzw. der Suva gemeldet. Es würden daher keine Anhaltspunkte für eine grobe Unachtsamkeit oder gar absichtliche Schädigung bestehen. Das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit beziehe sich nach der Definition des Unfallbegriffs allein auf den äusseren Faktor selber, sodass dieses Tatbestandsmerkmal des Unfallbegriffs von vornherein als nicht erfüllt betrachtet werden müsse (Urk. 2 S. 4 lit. b).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, bei Zahnschäden liege ein Unfall vor, wenn ein gesunder oder behandelter, aber funktionstüchtiger Zahn einer plötzlichen, unbeabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhalte. Der Schaden sei zudem nicht im Operationsbereich des Pneumothorax entstanden, sondern in der Mundhöhle (Urk. 1 S. 4). Der vorliegende Schaden, nämlich Risse in fünf gesunden Zähnen, liege nicht mehr im Risiko, mit welchem man bei einem solchen Eingriff rechnen müsse. Es müsse entweder grob oder ausserordentlich ungeschickt manipuliert worden sein, anders sei das Ausmass des Zahnschadens nicht zu erklären (Urk. 2 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist daher, ob der bei der Operationsnarkose erlittene Zahnschaden den Unfallbegriff des äusseren Faktors bzw. der Aussergewöhnlichkeit erfüllt und daher als Unfallfolge zu qualifizieren ist.

3.
3.1     Am 27. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer nach einem plötzlichen Schmerz rechtsthorakal durch Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik für Thoraxchirurgie, Universitätsspital D.___ (D.___), operiert. Gemäss Operationsbericht vom 27. Juni 2007 erfolgte die Einlage eines Pleurakatheters rechts problemlos über den Throkar. Aus dem Bericht ergeben sich keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder Komplikationen im Bereich der Mundhöhle oder Zähne (Urk. 8/2).
         Nachdem eine persistierende Fistelung festgestellt worden war und sich die Lunge nicht vollständig ausgedehnt hatte, wurde am 29. Juni 2007 eine Thoraskopie, Oberlappenspitzenresektion sowie ein Pleuraabrasio durchgeführt, welche gemäss Operationsbericht vom 29. Juni 2007 ebenfalls problemlos verliefen (Urk. 8/3).
3.2     Gemäss Austrittsbericht vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen aus dem D.___ nach Hause entlassen. Der postoperative Verlauf sei unauffällig, die Nachkontrolle erfolge am 23. Juli 2007 (Urk. 8/4 S. 2).
3.3     Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2007 fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 4. Januar 2007 keine Anzeichen von undichten Füllungen oder abgesplitterten Kronen aufgewiesen. Er sei in den letzten fünf Jahren zweimal pro Jahr zur Dentalhygiene erschienen und es seien regelmässig Röntgenbilder angefertigt worden. Zudem habe er eine sehr gute Mundhygiene (Urk. 8/9 Beilage 1).
3.4     Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen geht sodann lediglich hervor, dass ihm im August, September und November 2007 mehrere Kronen eingesetzt wurden (Urk. 8/9 Beilagen 3-5).

4.
4.1     In den drei bei den Akten liegenden Berichten des D.___ wurden die Zähne des Beschwerdeführers lediglich einmal erwähnt, wobei es sich dabei einzig um den Hinweis im Austrittsbericht vom 6. Juli 2007 handelt, dass die Zähne im Zeitpunkt des Eintritts saniert gewesen seien. Weitere Angaben bezüglich des Zustandes der Zähne oder während der Operationen aufgetretenen Problemen finden sich nicht (Urk. 8/4 S. 1). Auch dem Schreiben der behandelnden Zahnärztin Dr. E.___ vom 21. Dezember 2007 lässt sich sodann lediglich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2007 noch keinerlei Probleme mit den Zähnen bestanden. Auch sie machte jedoch keine Ausführungen über die Art der im Sommer und Herbst 2007 behandelten Zahnschäden sowie der möglichen Ursachen (Urk. 8/9 Beilage 1). Es liegen somit keine ärztlichen Berichte vor, gestützt auf welche die strittigen Fragen beantwortet werden können.
4.2     Die Beschwerdegegnerin holte weder einen Bericht der behandelnden Zahnärztin über die Art der Schädigungen noch eine Stellungnahme der verantwortlichen Ärzte des D.___ zur möglichen Zahnschädigung durch die Narkose ein. Auch der Narkosebericht sowie der vom Beschwerdeführer vor der Operation unterzeichnete Haftungsausschluss fehlen bei den Akten, obschon sich aus diesen Unterlagen weitere Erkenntnisse betreffend die strittigen Fragen ergeben könnten.
         Ohne diese Berichte kann jedoch nicht beurteilt werden, ob während der Operation ein aussergewöhnlicher Faktor auf die Zähne des Beschwerdeführers einwirkte und wenn ja, ob die nach der Operation aufgetretenen Zahnschäden darauf zurückzuführen sind. Der Sachverhalt bedarf somit ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf neue ärztliche Beurteilungen der entstandenen Zahnschädigungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
4.3     Festzuhalten bleibt, dass Zahnschädigungen bei Intubationsnarkosen nicht ungewöhnlich sind. Das Vorliegen eines Unfalles kann jedoch nur bei groben oder ausserordentlichen Verwechslungen bzw. Ungeschicklichkeiten oder absichtlichen Schädigungen bejaht werden (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Ob dies vorliegend der Fall ist, wird von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S.  K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).