Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am 31. Januar 2004 bei einem Selbstunfall mit ihrem Auto Verletzungen zuzog (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 stellte die SUVA die von ihr bis anhin erbrachten Leistungen per Ende 2007 ein (Urk. 7/141). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 17. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 7/142), die er am 15. Januar 2008 wieder zurückzog (Urk. 7/147). Die Versicherte erhob am 5. Januar 2008 Einsprache (Urk. 7/144). Diese wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2008 ab (Urk. 7/150 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. März 2008 Beschwerde und beantragte unter anderem die Weiterausrichtung von Taggeld- und Heilbehandlungs-Leistungen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Wenn die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung erlitten hat, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, sofern ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb). Ein für erlittene HWS-Verletzungen typisches (sogenannt buntes) Beschwerdebild umfasst gemäss konstanter Rechtsprechung eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4 Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das soeben genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einerseits und dem Unfall andererseits entsprechend der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Diese Kriterien sind (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
erhebliche Beschwerden
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Unfall sei als mittlerer an der Grenze zu einem leichten einzustufen und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs sei entsprechend der Kriterien von BGE 117 V 359 (heute: 134 V 109) zu verneinen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3b).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Frage des Kausalzusammenhangs nicht; hingegen machte sie geltend, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 2).
Zu prüfen ist somit vorerst, ob die Beschwerden und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Dezember 2007) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Januar 2004 stehen.
Besteht kein adäquater Kausalzusammenhang mehr, so besteht auch keine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Ist der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, sind weitere Aspekte zu prüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin fuhr am 31. Januar 2004 mit ihrem Auto über den Rand eines Parkplatzes hinaus, worauf dieses in die darunter verlaufende Fussgängerunterführung kippte und frontal beschädigt wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/6 S. 3; vgl. Urk. 7/24).
Gemäss der am 7. Oktober 2004 erstatteten biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 7/33) entsprach der Unfallhergang einer Frontalkollision, was in Bezug auf die HWS grundsätzlich einen günstigeren Bewegungsablauf ergebe als bei Heckkollisionen. Die Geschwindigkeitsänderung dürfte unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 20-30 km/h gelegen haben (S. 2 unten). Zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe die Sicherheitsgurte getragen, und sie habe eine Beule an der Stirn aufgewiesen, bestehe ein Widerspruch. Wenn sie wie behauptet die Gurte getragen habe, seien die Prellung am Kopf und die Beschwerden aufgrund des Unfalls eher nicht erklärbar; wenn sie nicht angegurtet gewesen sei, seien sie erklärbar (S. 3 oben).
Die Erstbehandlung erfolgte am 2. Februar 2004 durch Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, der in seinem Bericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/2) als Befund Druckdolenzen und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit nannte (Ziff. 2; besser lesbar in Urk. 7/33) und ein HWS-Distorsionstrauma mässigen Grades (Ziff. 5) diagnostizierte. Die Arbeitsunfähigkeit habe 100 % ab 1. Februar 2004 und 25 % ab 24. Februar 2004 betragen (Ziff. 8-9).
3.2 Kreisarzt Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 4. Mai 2004 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/12). Er führte aus, er habe per 16. Mai 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % eingetragen und gehe davon aus, diese lasse sich in einem Monat auf eine volle steigern. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit stellenlos; sollte sie eine geeignete Stelle etwas früher finden, bestünde aus medizinischer Sicht kein Hinderungsgrund, diese anzutreten (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall an Depressionen gelitten und sei deswegen behandelt worden; bei der heutigen Begegnung erscheine die Gemütslage als ausgeglichen (S. 3 oben).
Dr. Y.___ bezifferte am 14. Juni (Urk. 7/19), am 3. August (Urk. 7/26) und am 27. September 2004 (Urk. 7/32) die Arbeitsfähigkeit mit 50 % seit 16. Mai 2004.
3.3 Dr. med. A.___, FMH Neurologie, berichtete am 28. Oktober 2004, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2004 wahrscheinlich ein leichtes HWS-Distorsionstrauma unter etwas unklaren Bedingungen erlitten; sie sei zu dieser Zeit in einer psychisch schwierigen Situation gewesen. Es sei zu einem verzögerten Heilungsverlauf gekommen; erfreulicherweise sei es in den letzten drei Monaten zu einer wesentlichen Besserung der Situation gekommen. Dr. A.___ empfahl eine Weiterführung der physio- und psychotherapeutischen Behandlung; weitere Massnahmen erachtete sie angesichts des positiven Verlaufs im letzten Jahr als zur Zeit überflüssig (Urk. 7/36 S. 2).
3.4 Lic. phil. B.___, Psychotherapeutin SPV, berichtete am 15. Februar 2005, die Beschwerdeführerin komme sehr motiviert in die Psychotherapie. Als Diagnose nannte sie Panikstörung (F 41.0), Angst und depressive Störung gemischt (F 41.2) sowie Schleudertrauma (Urk. 7/47).
Dr. Y.___ berichtete am 31. März 2005, die Beschwerden seien insgesamt rückläufig; anstelle von Angaben zur Arbeitsfähigkeit wies er auf die Arbeitslosigkeit hin (Urk. 7/51 Ziff. 2 und 4).
Kreisarzt Dr. Z.___ führte am 10. November 2005 aus, seines Erachtens bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit und er ersuche die behandelnden Ärzte (Dr. Y.___, Prof. C.___) um eine kurze Stellungnahme (Urk. 7/80 S. 4).
Prof. Dr. med. C.___, Institut für Anästhesiologie, Universitätsspital Zürich, berichtete daraufhin am 17. November 2005 über die von ihm durchgeführte Infiltrationsbehandlung, nahm aber der Praxis des Instituts gemäss nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85).
3.5 Auf Anregung von Dr. Y.___ (vgl. Urk. 7/86) fand am 8./9. November 2006 in der Rehaklinik D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt, über welche am 22. November 2006 berichtet wurde (Urk. 7/98).
Als Ergebnis der EFL wurde festgehalten, angesichts der aktuellen allgemeinen Dekonditionierung erfülle die Beschwerdeführerin die Belastungsanforderungen für ein Vollarbeitspensum als Buchhalterin noch nicht ganz; wegen vermehrter Ermüdbarkeit der Nackenmuskulatur sollten ihr zum aktuellen Zeitpunkt zusätzliche Pausen von insgesamt 2 h zugestanden werden (S. 3). In anderen beruflichen Tätigkeiten sei eine leichte Arbeit ganztags zumutbar, ebenfalls mit dem genannten zusätzlichen Pausenbedarf und ohne längere Tätigkeit über Brusthöhe. Durch ein - näher dargelegtes - Trainingsprogramm sei innerhalb der nächsten 3-4 Monate eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht auszuschliessen (S. 3 unten).
Auf Intervention der Beschwerdeführerin korrigierten die Ärzte der Rehaklinik die genannte Einschätzung (Urk. 7/107): Sie hätten irrtümlicherweise die erst nach erfolgter Rehabilitation zu erwartende Arbeitsfähigkeit als die aktuell geltende Einschätzung formuliert. Zur Zeit der EFL sei richtigerweise von einer Zumutbarkeit für eine halbtägige Arbeit im Bürobereich (entsprechend einer Leistung von 50 %) ausgegangen worden.
Dr. Y.___ berichtete am 22. April 2007 über eine in den letzten Monaten insgesamt erfolgte Besserung, wobei er weiterhin die seit 16. Mai 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Urk. 7/110). Am 6. Juni 2007 bestätigte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. November 2006 (Urk. 7/117).
3.6 Im Oktober 2007 absolvierte die Beschwerdeführerin ein ambulantes Trainingsprogramm in der Rehaklinik D.___, worüber am 16. November 2007 berichtet wurde (Urk. 7/140).
Für die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung wurde eine ganztägige Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka 1 h pro Tag infolge Beschwerdekumulation im Tagesverlauf als zumutbar beurteilt (S. 1 unten). Gleiches - unter Ausschluss länger dauernder Tätigkeit über Brusthöhe - wurde für andere berufliche Tätigkeiten ausgeführt (S. 2 oben).
Von Beginn an sei in den Gesprächen ersichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht wirklich einen Sinn darin gesehen habe, den umständlichen Weg nach D.___ in Kauf zu nehmen, um ein Training durchzuführen, das sie gemäss ihrer eigenen Einschätzung ebenso gut in einem Fitnesszentrum in ihrer Nähe durchführen könnte; ein entsprechendes stationäres Programm käme für sie ohnehin nicht in Frage. Sie fühle sich durch die Tatsache, dass sie 50 % arbeite, durch das Training in D.___ belastet (obwohl das Programm auf niedrigstem Belastungsniveau angesetzt worden sei und keine nackenspezifischen Übungen enthalte). Angesichts dieser Situation sei beschlossen worden, das Programm nach kurzer Zeit wieder abzubrechen (S. 2).
Im Gespräch über die berufliche Zukunft sei der Eindruck entstanden, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig fühle, da sie sich schon mit diesem Arbeitspensum immer wieder überlastet fühle. Den Versuch, das Arbeitspensum über 50 % hinaus auszudehnen, ziehe sie unter diesen Umständen nicht in Betracht (S. 3 oben).
4.
4.1 Angesichts des dokumentierten Ereignisablaufs und den Angaben in der biomechanischen Kurzbeurteilung (vorstehend Erw. 3.1) ist die Einordnung des Unfallereignisses durch die Beschwerdegegnerin in die Kategorie mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten nicht zu beanstanden.
4.2 Der Unfallhergang unterscheidet sich zwar von einer Auffahrkollision, wie sie oft bei HWS-Fällen anzutreffen ist, und erscheint in diesem Sinn als ein wenig speziell. Dennoch liegen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Eine nennenswerte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen sind nicht gegeben. Das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Die Behandlung beschränkte sich schon wenige Monate nach dem Unfall auf Physiotherapie sowie eine psychotherapeutische Behandlung (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Dies rechtfertigt es nicht, von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu sprechen. Das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Offenbar litt und leidet die Beschwerdeführerin weiterhin an Kopf- und insbesondere belastungsabhängigen Nackenbeschwerden (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Dies erlaubt es, bei einer sehr weitgespannten Betrachtung das Kriterium erhebliche Beschwerden als möglicherweise knapp erfüllt zu erachten.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor. Das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
Bereits Wochen nach dem Unfall wurde eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich noch 50 % attestiert (vorstehend Erw. 3.5). Gemäss kreisärztlicher Beurteilung bestand sodann im November 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend Erw. 3.4), während der behandelnde Arzt durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte. Spätestens bei Abbruch des Trainingsprogramms in D.___ im Oktober 2007 bestand keine ins Gewicht fallende Arbeitsunfähigkeit mehr. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin denn auch wieder zu 50 % erwerbstätig, was sie allerdings subjektiv als obere Grenze ihrer Belastbarkeit empfand (vorstehend Erw. 3.6). Lediglich wenn man der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und ihrer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ein sehr grosses Gewicht beimisst, lässt es sich vertreten, das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als knapp erfüllt zu erachten.
4.3 Insgesamt ergibt sich, dass lediglich zwei der massgebenden Kriterien als, wenn überhaupt, knapp erfüllt erachtet werden können. Bei der gegebenen Unfallschwere genügt dies klarerweise nicht, um die Adäquanz des Kausalzusammenhanges bejahen zu können.
Festzuhalten ist also, dass im strittigen Zeitpunkt noch bestehende Beschwerden und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit der erlittenen Unfall stehen.
Damit fehlt es an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall, womit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. Der Einspracheentscheid, mit welchem die Leistungen per Ende 2007 eingestellt wurden, ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
4.4 Bei diesem Ausgang spielt die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit keine Rolle mehr, da mangels Kausalzusammenhangs ohnehin keine Leistungspflicht mehr besteht, und es kann offen bleiben, ob die im Bericht über das Trainingsprogramm vom Oktober 2007 attestierte oder die von der Beschwerdeführerin subjektiv auf lediglich 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit zutreffend ist.
5.
5.1 Beschwerdeweise wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seitens der Rehaklinik im November 2006 zuerst eine zu hohe Arbeitsfähigkeit attestiert und im März 2007 sodann richtig gestellt worden sei. Daran anknüpfend vermutete sie, es verhalte sich auch mit dem Bericht über das Trainingsprogramm im Oktober 2007 so (Urk. 1 S. 1 f.). Ferner verlangte sie, der unzutreffende Bericht vom 22. November 2006 sei aus den Akten zu entfernen (Urk. 1 S. 2).
Die Verwechslung der effektiv angenommenen mit der lediglich prognostizierten Arbeitsfähigkeit im Bericht vom November 2007 ist aktenmässig festgehalten (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Dies ändert nichts daran, dass der fragliche Bericht erstellt wurde und existiert. Gerade weil auch die entsprechende Richtigstellung ebenfalls aktenkundig ist, besteht keinerlei Veranlassung zu einem Eingriff in die Akten, soweit so etwas überhaupt zulässig wäre. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung, es liege abermals ein Irrtum vor, findet in den Akten keine Stütze und bedarf keiner weiteren Erörterung.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte ferner, vom Sachverhalt des angefochtenen Entscheides sei keine Kenntnis zu nehmen (Urk. 1 S. 1). Das angerufene Gericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist dabei nicht an die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid gebunden. Daraus folgt, dass für den gestellten Antrag gar kein Raum bleibt, so dass darauf nicht einzutreten ist.
5.3 Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich die Zusprache einer Entschädigung (Urk. 1 S. 1). Dem steht entgegen, dass gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nur der obsiegenden Partei eine Entschädigung zusteht. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, wird ihr Antrag gegenstandslos.
Anzumerken bleibt, dass ihr auch bei Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen gewesen wäre, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Andererseits muss die Beschwerdeführerin der obsiegende Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung bezahlen, da den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen - zu denen die Beschwerdegegnerin gehört (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen) - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).