UV.2008.00100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete ab 1. Juli 2003 in der Y.___ als Zimmerreiniger und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Per 30. Juni 2006 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 8/K1). Mit Meldung vom 31. Oktober 2006 ersuchte die Y.___ die Helsana um Erlass einer Nichteignungsverfügung mit dem Hinweis, der Austritt des Versicherten aus dem Betrieb sei wegen einer Stauballergie erfolgt (Urk. 8/K1, vgl. auch Urk. 8/K3). Die Helsana teilte in der Folge dem Versicherten mit, dass sie Abklärungen wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit veranlassen werde. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass die SUVA für den Erlass einer Nichteignungs- beziehungsweise einer bedingten Eignungsverfügung zuständig sei (Urk. 8/K6, Urk. 8/K8). Nach Durchführung der medizinischen Abklärungen überwies die Helsana die Sache an die SUVA zur Prüfung einer Nichteignungs- beziehungsweise einer bedingten Eignungsverfügung sowie zur Beantwortung der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege (Urk. 8/K11, Urk. 8/K12). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 28. März 2007 lehnte es die Helsana mit Verfügung vom 2. Mai 2007 ab, Versicherungsleistungen zu erbringen, da keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 8/K18). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2008 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid zu überprüfen und die Helsana zu verpflichten, eine Nichteignungsverfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Die Helsana schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte nahm 3. Juni 2008 Einsicht in die Akte der Beschwerdegegnerin (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414). Nachdem die Helsana - mangels ihrer Zuständigkeit zu Recht (vgl. Art. 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV) - nicht über eine allfällige Nichteignung für bestimmte Arbeiten verfügt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer Nichteignungsverfügung beantragt (Urk. 1 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Unfall ist nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein (BGE 129 V 467 Erw. 2.2).
2.2 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 Erw. 2b S. 201 mit Hinweis). Die Verschlimmerung einer vorbestehenden Krankheit durch berufliche Arbeiten wird der Verursachung einer Krankheit gleichgestellt (BGE 117 V 356 Erw. 4c).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter Husten, der durch den Staub ausgelöst worden sei, welchem er bei der Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Ab Dezember 2005 hätten die Beschwerden massiv zugenommen und der Auswurf sei teilweise blutig geworden. Obschon er seine Arbeitstelle inzwischen aufgegeben habe, bestünden die Beschwerden nach wie vor. So habe er im Sommer 2006 während seinen Ferien im Libanon sehr empfindlich auf Strassenstaub reagiert. Gegenüber der Helsana erklärte er am 17. November 2006 zudem, im Jahr 2000 habe er an einer Schnupfallergie gelitten, jedoch nicht wegen Staub. Im Fragebogen vom 13. Dezember 2006 hielt er fest, dass früher derartige Beschwerden nicht aufgetreten seien. Er habe jeweils im Frühling lediglich Heuschnupfen gehabt (Urk. 1, Urk. 8/K6, Urk. 8/K9).
3.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, interpretierte den bei Staubexposition auftretenden Husten als Asthma-Äquivalent und diagnostizierte im Bericht vom 25. November 2006 ein Asthma bronchiale sowie eine seit 1969 bestehende Epilepsie. Zudem wies er darauf hin, dass keine beweisbare Allergie vorliege und der Beschwerdeführer bereits 1995 im Libanon unter ähnlichen Symptomen gelitten habe (Urk. 8/M2, vgl. auch Urk. 8/M7).
3.3 Der konsiliarisch beigezogene Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, führte eine Lungenfunktionsprüfung sowie eine unspezifische Bronchoprovokation mit Methacholin durch. Auf eine arbeitsmedizinische Evaluation verzichtete er. Die Werte der Lungenfunktionsprüfung waren normal. Im Methacholintest fand sich eine leichte bronchiale Hyperaktivität. Dr. B.___ erklärte, es sei möglich, dass Reinigungsmittel bei bronchialer Hyperaktivität Hustenreiz provozieren würden. Schädigende gesundheitliche Folgen seien bei den üblichen Reinigungsarbeiten indessen nicht zu erwarten. Bei der Wahl der Reinigungsmittel und bei der Ausführung der Tätigkeit sei auf eine gute Atemwegsverträglichkeit zu achten. Bei Arbeiten mit Staub müsse der Versicherte eine Maske tragen. Im Übrigen bemerkte Dr. B.___, nach Angaben des Hausarztes sei ein Allergiescreening für saisonale Inhalationsallergene, Hausstaub, Hausstaubmilben, Katzen-, Hunde- und Pferdehaare sowie Roggenpollen negativ ausgefallen (Bericht vom 22. September 2006, Urk. 8/M4; vgl. auch Urk. 8/M3 sowie Urk. 8/M12).
3.4 Dr. Z.___ pflichtete im Bericht vom 28. März 2007 Dr. B.___ bei, dass es möglich sei, dass Reinigungsmittel bei bronchialer Hyperreaktion Hustenreiz zur Folge hätten. Ergänzend fügte er an, dass dies auch für Staub gelte. Weiter erklärte er, angesichts des Umstands, dass bereits in früheren Jahren Beschwerden aufgetreten seien, sei eine richtungsgebende Verschlechterung durch diese unspezifische Exposition am Arbeitsplatz unwahrscheinlich. Der bei Staubexposition auftretende Husten mit grenzwertiger bronchialer Hyperaktivität stelle keine Berufskrankheit dar (Urk. 8/M16).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht an den Folgen eines versicherten Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) oder einer unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet (Urk. 1 S. 7, Urk. 2), zumal es am Erfordernis der Plötzlichkeit fehlt, nachdem der Versicherte den äusseren, allenfalls schädigenden Faktoren (Staub) während längere Zeit ausgesetzt war und diese nicht plötzlich auf ihn einwirkten.
4.2 Erkrankungen der Atmungsorgane stellen eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dar, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen, Schimmelpilzen verursacht worden sind (Ziffer 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV). Anhaltspunkte für eine Exposition mit einem dieser Stäube durch die Tätigkeit als Zimmerreiniger bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
4.3 Des Weiteren ist gestützt auf die Arztberichte auszuschliessen, dass das Asthma bronchiale beziehungsweise der Hustenreiz des Beschwerdeführers ausschliesslich oder stark überwiegend (das heisst zu mindestens 75 %, BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis) durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert (BGE 117 V 354) worden ist (Art. 9 Abs. 2 UVG). Anhaltspunkte für ein berufsinduziertes Asthma bronchiale ergaben sich keine. Die bestehende bronchiale Hyperaktivität kann laut ärztlicher Einschätzung zwar bei Exposition mit Reinigungsmitteln und Staub ein Hustenreiz zur Folge haben. Dabei handelt es sich indessen um eine unspezifische Exposition. Ähnliche Beschwerden traten früher bereits bei anderweitigen Expositionen (so im Frühling oder bei Strassenstaub im Libanon) auf. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach nicht nur eine Verursachung, sondern auch eine richtungsgebende Verschlimmerung der Beschwerden durch die Tätigkeit als Zimmerreiniger zu verneinen sei. Dass es sich beim entsprechenden Bericht von Dr. Z.___ um einen Aktenbericht handelt, ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts daran, dass diesem vollen Beweiswert zukommt. Vorausgesetzt ist hiefür, dass sich der Bericht auf einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt stützt (RKUV 2006 Nr. U 578 S. 175 Erw. 3.4, 2001 Nr. U 438 S. 346, 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b), was der Fall ist. Was die ärztlicherseits in der Anamnese festgehaltene Stauballergie 1995 im Libanon (Urk. 8/M2, Urk. 8/M7) anbelangt, bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nun, im Libanon unter solchen Beschwerden gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3). Jedoch ist nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde auf die von ihm gegenüber seinem Hausarzt gemachten Angaben abzustellen, zumal diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. Erw. 3.3.4). Abgesehen davon sind weitere Atemwegsbeschwerden (Schnupfallergie im Jahr 2000, Heuschnupfen) aktenkundig.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, das Allergie-Asthma habe sich bei Ausübung des Berufs als Zimmerreiniger manifestiert, weshalb eine Berufskrankheit vorliegen müsse (Urk. 1 S. 2 und 4), ist er darauf hinzuweisen, dass keiner der involvierten Ärzte das Vorliegen einer Berufskrankheit bejaht. Sie halten gar die Ausübung der Tätigkeit als Zimmerreiniger noch als zumutbar, sofern der Beschwerdeführer dabei eine Maske trägt. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit ändert daran nichts, dass diese Massnahme wegen der epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers ungeeignet ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).