UV.2008.00102
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
Erbin des Y.___
wohnhaft gewesen: ______, nämlich:
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1940 geborene Y.___ war von 1963 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahr 1986 - mit einem rund zweijährigen Unterbruch durch eine Anstellung bei der Firma Z.___ - bei der A.___ AG und später bei der B.___ AG beschäftigt (Urk. 10/20) und damit bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im September 2003 wurde er wegen einer Hämoptoe hospitalisiert, wobei ein Lungenkarzinom festgestellt wurde. In der Folge musste er wiederholt hospitalisiert werden und sich verschiedenen Behandlungen unterziehen. Dabei wurden Metastasen im Schädelbereich festgestellt. Am 24. November 2004 verstarb der Versicherte (Urk. 10/8 und Urk. 10/14/2).
1.2 Im Mai 2005 wurde der SUVA der Fall seitens der INAIL (Instituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Italien) gemeldet (Urk. 10/7/1). Die SUVA klärte in der Folge die vom Versicherten verrichteten Arbeiten im Hinblick auf eine Asbestexposition ab (statt vieler: Urk. 10/20), holte die massgebenden medizinischen Akten ein (Urk. 10/1-4; Urk. 10/14/2; Urk. 10/15/3-7) und liess den Sachverhalt von hauseigenen Spezialisten beurteilen (statt vieler: Urk. 10/15/1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 10/40) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 9. Februar 2007 (Urk. 10/41/1) und 23. März 2007 (Urk. 10/46/1) wurde mit Entscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 10/49 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Witwe des Versicherten, X.___, am 19. März 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Februar 2008 sowie die Verfügung vom 29. Januar 2007 aufzuheben.
2. Es sei die Krankheit des Y.___ sel. als Berufskrankheit anzuerkennen.
3. Es seien die Leistungen gemäss UVG zuzusprechen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in das im Anschluss an BGE 133 V 421 von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten, soweit es die Asbestfaserjahre betrifft, zu gewähren und Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Es sei, soweit notwendig, eine Nachfrist zu setzen zum Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
8. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-gegnerin."
Am 30. Juni 2008 (Urk. 9) ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 19 und Urk. 24), wobei die SUVA unter anderem ein fachspezifisches Gutachten (Urk. 25/1) auflegte. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2008 (Urk. 28) Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Darin wird Asbeststaub als schädigender Stoff namentlich aufgeführt.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten laut Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Ärzte der Abteilung Urologie des Kantonsspitals C.___ berichteten am 29. November 2004 (Urk. 10/14/2) über die Hospitalisation des Verstorbenen vom 18. November bis zu seinem Tod am 24. November 2004 und diagnostizierten ein metastasierendes, nicht kleinzelliges Bronchialkarzinom bei Status nach Behandlung und Bestrahlung sowie antiödematöser Therapie bei zerebraler Metastasierung und bildgebend nachgewiesenen multiplen Metastasen im Schädelbereich, supra- und infratentoriel mit Einblutung. Weiter diagnostizierten sie ein grosses abdominales Aortenaneurysma.
2.2 Am 4. Juni 2003 (Urk. 3/17 Frage F5 und F7) hatte der Versicherte seine Arbeitsbiographie dargelegt und ausgeführt, alle Produkte, die verschweisst werden mussten, seien mit Asbesttuch abgedeckt worden. Mit Astbestschnur seien Löcher bedeckt und dann Teile von Dritten verzinkt worden. Dann sei mit einem Bohrer die Asbestschnur entfernt und eine Schraube eingesetzt worden. In seiner Umgebung hätten alle dieselben Arbeiten verrichtet. Sodann sei er Staub, Gasen und Dampf ausgesetzt gewesen. Dies bei Fehlen von funktionierenden Belüftungseinrichtungen (vgl. auch Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.9 und Urk. 25/2-3).
2.3 Am 5. Juli 2005 (Urk. 10/9) nahm D.___, Bereich Chemie der Beschwerdegegnerin, Stellung zur Asbestfaserexposition und hielt fest, der Verstorbene habe zwischen 1960 und 1987 in der Schweiz in verschiedenen Betrieben gearbeitet. Von 1963 bis 1986 sei er bei der A.___ AG beschäftigt gewesen, welche in der Folge von anderen Firmen übernommen worden sei. Es habe sich um einen Betrieb gehandelt, der Apparate für die chemische und pharmazeutische Verfahrenstechnik herstelle. Dabei habe der Verstorbene offensichtlich unter anderem auch Schweissarbeiten durchgeführt. Weiter habe er mit Asbestpapier gearbeitet, wobei die detaillierte Beschreibung der Verwendung des Materials sowie der zeitliche Expositionsrahmen nicht erwähnt seien.
D.___ führte weiter aus, augrund der spärlichen Angaben könne keine verlässlich Quantifizierung der Asbestfaserkonzentration in Faserjahren vorgenommen werden. Dazu wären weitere Nachforschungen über die damaligen Arbeitsplatzbedingungen erforderlich, wobei davon auszugehen sei, dass die dazu notwendigen Personen schwer zu finden seien. Erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene nicht in einem Ausmass exponiert gewesen sei, dass mehr als 25 Faserjahre resultierten. Dies würde eine durchschnittliche täglich achtstündige Exposition gegenüber einer Asbestfaserkonzentration von 1 F/ml respektive 1 Mio. F/m3 voraussetzen. Eine solch hohe, dauernd vorliegende Faserbelastung könne jedoch bei diesen Tätigkeiten ausgeschlossen werden.
2.4 Die Beschwerdegegnerin versuchte in der Folge, eine ergänzende Arbeits-platzbeschreibung erhältlich zu machen (Urk. 10/16-19) und konnte am 3. April 2006 (Urk. 10/20) mit E.___ den nunmehr in Italien lebenden ehemaligen Vorgesetzten und Arbeitskollegen des Verstorbenen telefonisch kontaktieren.
Dieser führte aus, er habe während der gesamten Anstellungszeit (bis 1993) mit dem Verstorbenen zusammengearbeitet. Sie hätten Heizkessel isolieren und dann verschweissen müssen. Hierfür sei Asbest-Tuch ab Rolle sowie Steinwolle verwendet worden. Bis ins Jahr 1993 sei gelegentlich Asbest-Tuch eingesetzt worden, welches ab 1980 indes je länger je mehr durch Glaswolle ersetzt worden sei. Die Isolierungen, welche der Verstorbene habe anbringen müssen, hätten aus mehreren Schichten bestanden, erst das Asbest-Tuch, dann die Steinwolle. Darüber sei ein Blech gekommen, welches verschweisst worden sei. Das Asbest-Tuch sei in Form von Matten auf einer Rolle gewesen, dies in passendem Format für die weitere Verarbeitung. Das Tuch habe nicht geschnitten werden müssen. Der Anteil der Arbeit mit Asbest-Tuch habe ca. 30 bis 50 % der gesamten Arbeitszeit ausgemacht, während der restlichen Arbeitszeit habe der Verstorbene andere Arbeiten verrichtet (zum Beispiel Schweissen).
2.5 Dr. med. F.___, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, schloss mit Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 10/26) aufgrund der Angaben des früheren Arbeitskollegen des Verstorbenen auf eine Asbestfaserexposition von maximal neun Faserjahren. Sodann erwähnte er die Ergebnisse der Computertomographie vom 18. Oktober 2004 (vgl. Urk. 10/15/5-6), wo weder eine Asbestose noch Pleuraplaques zu sehen gewesen seien. Aufgrund der aktuell vorliegenden Informationen verneinte er das Vorliegen einer Berufskrankheit in Bezug auf das Lungenkarzinom und empfahl - zur Sicherheit - die Untersuchung von noch vorhandenen Pathologiepräparaten.
2.6 Am 17. November 2006 (Urk. 10/31) berichtete Dr. med. G.___, Uni-versitätsspital S.___ (S.___), über die Präparatuntersuchung und verneinte jegliche Hinweise auf eine Asbestose. Dieses Resultat begründete er mit der Tatsache, dass keine wesentliche Fibrose in der Lunge vorliege und kein Nachweis von Ferruginous bodies habe erbracht werden können. Dabei hielt er fest, dass ab ca. 1'000 Ferruginous bodies pro Gramm Lungenfeuchtgewicht mit dem Nachweis vereinzelter Asbestkörperchen im histologischen Schnitt gerechnet werden dürfe. Aufgrund der Lungengewebebeurteilung dürfe davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Ferruginous bodies beim Verstorbenen tiefer liege.
2.7 Am 27. Februar 2007 (Urk. 3/22) führte E.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin schriftlich aus, der Verstorbene habe Heizöfen, Destillationsgeräte, Schmelzöfen, Schmelzgefässe und Heizkessel mit Asbest isoliert. In der A.___ AG seien die Asbestplatten mit der Breite von 10 bis 20 mm neben seiner Werkbank gelagert gewesen. In der Scherrer AG sei zur Lagerung ein abgegrenzter Raum zur Verfügung gestanden. Die Platten hätten durch den Verstorbenen aber in beiden Firmen auf seiner Werkbank exakt von Hand zugesägt werden müssen, wodurch eine grosse Menge von Asbeststaub entstanden sei.
2.8 Am 19. Juni 2008 (Urk. 11/1) berichtete Chemiker D.___ erneut und hielt fest, gemäss den Unterlagen habe der Verstorbene in Werkstücken offenbar vor deren Verzinkung die Schraubenlöcher mit Asbestschnur zustopfen müssen. Anschliessend habe er diese mit einem Bohrer entfernt. Aufgrund der kleinen Mengen an eingesetzter Asbestschnur (Schraubenlochgrösse) dürfte die durchschnittlich freigesetzte Asbestfaserkonzentration bei maximal 1 LF/ml gelegen haben, gleich wie beim Umgang mit zugeschnittenen Asbesttüchern.
Er führte weiter aus, alle Betriebe, welche eine relevante Menge an Asbestmaterial verarbeitet und entsprechend eine grössere Anzahl von Mitarbeitern gehabt hätten, seien ab Mitte der 70er Jahre durch die Beschwerdegegnerin arbeitsmedizinisch unterstellt und kontrolliert worden. Die Arbeitgeberin des Verstorbenen sei nicht bei diesen Betrieben.
2.9 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Juni 2008 (Urk. 11/2) Stellung und hielt fest, das Vorliegen einer Asbestose sei - nach einer Untersuchung von histologischen Schnitten und Gewebematerial - verneint worden. Selbst wenn man von der Möglichkeit ausginge, dass im untersuchten Material per Zufall keine Asbestosezeichen gefunden worden, während solche in den übrigen Lungen eindeutig vorhanden gewesen seien, sei zu bedenken, dass auch die nachgewiesenen geringen Asbestmengen für das Fehlen einer Asbestose sprächen. Zudem gelte der feingewebliche Nachweis einer Lungenfibrose bei gleichzeitigem Vorhandensein von Asbestkörperchen oder Fasern in den untersuchten Schnitten als "Gold-Standard" in der Asbestose-Diagnostik.
Dr. H.___ verwies weiter auf die am 18. Oktober 2004 gefertigten Aufnahmen, welche weder Veränderungen der Lungenstruktur, die typischerweise bei Asbestosen anzutreffen seien, noch Pleuraplaques, Pleurafibrosen oder andere Asbest assoziierte Pathologien gezeigt hätten.
Zusammenfassend hielt Dr. H.___ fest, dass keine Asbestose nachgewiesen worden sei. In Übereinstimmung damit hätten sich auch nur wenig Asbestfasern nachweisen lassen, was wiederum durch die deutlich unterhalb von 25 Faserjahren geschätzte kumulative Belastung bestätigt werde. Weiter zeige das Thorax-CT vom 18. Oktober 2004 erwartungsgemäss keine Zeichen einer asbestinduzierten Lungen- und/oder Brustfellveränderung.
3.
3.1 Die SUVA stützt sich bei der Frage der Anerkennung von durch Asbest bedingte bösartige Tumore als Berufskrankheit auf Folgendes (SUVA, Medizinische Mitteilungen 2007, S. 61 ff.):
3.2 In den 50er und 60er Jahren wurde die ursächliche Beziehung zwischen Asbestose und Lungenkrebs bestätigt. In später durchgeführten Tierversuchen konnte ein Kausalzusammenhang zwischen Asbest und Karzinom ebenfalls nahegelegt werden. Untermauert wurden diese Erkenntnisse durch Untersuchungen zur Fasergeometrie und ihrer Bedeutung für die Gefährlichkeit des Asbestes sowie bezüglich der unterschiedlichen Biopersistenz einzelner Asbestarten in den 70er und 80er Jahren.
Die Frage, ob eine Asbestose für das Entstehen eines Lungenkrebses eine zwingende Voraussetzung ist oder nicht, wurde bis in die jüngere Vergangenheit kontrovers diskutiert. Seit den 90er Jahren wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass auch eine intensive Asbestexposition ohne Asbestose einen Lungenkrebs verursachen kann. Die kombinierte Wirkung von Rauchen und Asbest für die Verursachung eines Lungenkrebses wurde bereits im Jahr 1968 erstmals beschrieben. Heute geht man von einer überadditiven Wirkung aus (S. 63).
3.3 Ein internationales Experten-Meeting über Asbest, Asbestose und maligne Neo-plasien kam 1997 zum Schluss, dass eine kumulative Dosis von 25 Faserjahren oder eine äquivalente Arbeitsanamnese den Schluss zulasse, dass das relative Bronchuskarzinom-Risiko gegenüber nicht Exponierten 2 und mehr betrage (Helsinki Concensus Conference, 1).
Somit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ein Lungenkrebs dann mit Wahrscheinlichkeit als Folge der früheren Asbesteinwirkung zu beurteilen ist, wenn mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die Arbeitsanamnese ergibt eine kumulative Asbestdosis von 25 Faserjahren und mehr. Eine solche ist auch dann anzunehmen, wenn sie bei Fehlen von Messresultaten durch den Arbeitshygieniker aufgrund von Erfahrungszahlen so bewertet worden ist. Dazu wird vor allem der BK (Berufskrankheiten)-Report Faserjahre des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften (HVBG) herangezogen.
- Eine das relative Risiko mindestens verdoppelnde kumulative Dosis ist auch anzunehmen wenn:
- Die Lungenstaubanalyse über 2 Mio. Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht (Länge über 5 μ) respektive über 5 Mio. Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht (Länge über 1 μ) ergibt.
- Über 5'000 Asbestkörperchen pro Gramm Lungentrockengewicht ge-funden werden.
- Über 5 Asbestkörperchen pro Milliliter BAL (Bronchoalveoläre Lavage) gefunden werden.
- Oder eine Asbestose (auch histologisch dokumentierte Minimalasbestose) vorliegt
- Oder bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen vorliegen (S. 64 f.).
4.
4.1 Vorliegend steht fest, dass von den drei letztgenannten Kriterien keines gegeben ist. So konnten anlässlich der Präparatuntersuchung im S.___ keine Asbestkörperchen nachgewiesen werden und wurde weiter das Vorliegen einer Asbestose verneint (Urk. 10/31). Weiter zeigte die Computertomographie vom 18. Oktober 2004 ebenfalls keine Asbestose und waren auch weder Pleuraplaques noch -verdickungen zu sehen (vgl. Urk. 10/15/5-6).
4.2
4.2.1 Damit ist zu prüfen, ob der Verstorbene in seinem Arbeitsleben einer kumulativen Asbestdosis von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt war. Hierzu ist vorweg auf die Arbeitsplatzbeschreibungen abzustellen.
4.2.2 Gemäss den Angaben des Versicherten selber - gut eineinhalb Jahre vor seinem Tod - hat er zu verschweissende Produkte mit Asbesttuch abgedeckt und mit Astbestschnur Löcher bedeckt. Nach dem Verzinken (durch Dritte) hat er mit einem Bohrer die Asbestschnur entfernt und eine Schraube eingesetzt (Urk. 3/17, Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.9 und Urk. 25/2-3).
Ein ehemaliger Arbeitskollege und Vorgesetzter des Verstorbenen bestätigte diese Angaben im Wesentlichen, verwies er doch auf durchgeführte Isolationen und Verschweissungen von Heizkesseln, was mittels Asbest-Tuch ab Rolle sowie Steinwolle durchgeführt worden sei. Die Isolierungen bestanden aus mehreren Schichten (Asbest-Tuch, Steinwolle), darüber kam ein Blech, welches verschweisst wurde. Das Asbest-Tuch war in Form von Matten auf einer Rolle gewesen, dies in passendem Format für die weitere Verarbeitung (Urk. 10/20).
4.2.3 Angesichts dieser Schilderungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Be-schwerdegegnerin eine Quantität von 25 Faserjahren verneinte unter dem Hinweis, dass eine dafür notwendige Faserbelastung von 1 Faser/ml oder 1 Mio. Fasern/m3 (à acht Stunden pro Tag) durch diese Tätigkeit nicht erreicht werde (Urk. 10/9). Die von Dr. F.___ vermutete Exposition von maximal neun Faserjahren (Urk. 10/26) stimmt mit der Beurteilung von Chemiker D.___ überein, welcher bei den erwähnten Arbeiten von einer Konzentration von 1 Faser/ml ausging (Urk. 11/1). Angesichts einer asbestexponierten Tätigkeit im Umfang von durchschnittlich 40 % (Urk. 10/20) und einer Arbeitsdauer von gut 22 Jahren ergibt sich genau dieser Wert.
4.3
4.3.1 Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die Angaben von E.___ vom 27. Februar 2007 (Urk. 3/22). Gut einen Monat nach Ablehnung von Versicherungsleistungen zeichnete er ein ganz anderes Bild des Arbeitsplatzes wie bei seinen erstmaligen Angaben. So war erstmals von 10 bis 20 mm dicken Asbestplatten die Rede, welche von Hand zuzusägen gewesen seien und eine grosse Menge von Staub verursacht hätten. Nachdem weder der Verstorbene noch der Auskunft gebende in ihren ersten Ausführungen derartiges erwähnten, erscheinen diese Angaben als wenig glaubhaft. Hieran ändert nichts, dass die erstmaligen Angaben telefonisch gemacht wurden, wurde doch nicht vorgebracht, diese stimmten nicht. Die Beschwerdegegnerin verwies zu Recht auf die Praxis zur Aussagen der ersten Stunde, welchen rechtsprechungsgemäss ein höheres Gewicht zukommt als später (vorliegend nach Verfügungserlass) gemachten Äusserungen.
Zudem erscheint es als verwunderlich, dass sowohl der Verstorbene als auch der Auskunft gebende Arbeitskollege vorerst von Asbesttüchern zur Isolation sprachen und nun plötzlich Platten zersägt werden sollten. Immerhin ist nicht zu ersehen, wie mit einer zwei Zentimeter dicken Platte eine Isolation eines gerundeten Körpers hätte erfolgen können. Dies ist nicht nachvollziehbar.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Tabelle 7.4 des BK-Reports 1/2007 (Urk. 15 S. 131) von einer Asbestfaserkonzentration von 3 Fasern/cm3 ausgeht (Urk. 14 S. 6), ist festzuhalten, dass ein solcher Wert für das Hantieren mit Asbestmaterialien mit starker mechanischer Belastung (Brechen, Feilen, Schneiden) vermerkt ist. Bei blossem Hantieren mit Asbestmaterialen im normalen Gebrauchszustand (geringe mechanische Belastung) entstehen dagegen bloss 1,5 Fasern/cm3. Vorliegend kann nicht von einer erheblichen mechanischen Belastung ausgegangen werden. Auch wenn gar - wovon aufgrund der Schilderungen jedoch nicht ausgegangen werden kann - Asbesttücher zuweilen zurechtgeschnitten werden mussten, wäre keine derart intensive Konzentration zu erwarten, handelte es sich jedenfalls nicht um stark staubende Platten und, im Falle des Bohrens, bloss um kleine Löcher.
4.3.3 Weiter ist nicht erstellt, dass der Verstorbene während der ganzen Arbeitszeit und nicht bloss während der einschlägigen Arbeiten (im Umfang von 40 %) einer Asbestkonzentration ausgesetzt war. Den (erstmaligen) Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass im Arbeitsbereich des Verstorbenen ununterbrochen mit asbesthaltigen Materialien gearbeitet wurde.
4.3.4 Betreffend einer allfälligen Asbestexposition in Italien (vgl. das Vorbringen in Urk. 19) liess die Beschwerdeführerin jegliche Arbeitsbeschreibungen vermissen. Auch der Versicherte selber machte keine diesbezüglichen Angaben (Urk. 3/17). Damit kann nicht auf eine relevante Exposition des Beschwerdeführers in Italien geschlossen werden.
5.
5.1 Zusammenfassend steht fest, dass aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Arbeitstätigkeit von einer Asbestexposition von deutlich unter dem von der Wissenschaft geforderten Wert von 25 Faserjahren auszugehen ist, welche eine Verdoppelung des Bronchialkarzinom-Risikos mit sich bringt. Nachdem ein in einem anderen Fall von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten (von Prof. Dr. I.___, Direktor der Klinik für Pneumologie des S.___, Urk. 25/1) die Helsinki-Kriterien implizit als nach wie vor geltenden wissenschaftlichen Standard verwendete (S. 8), hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass mit dem Unterschreiten von ausgewiesenen 25 Faserjahren (und dem Nichterfüllen der übrigen alternativen Kriterien) das vorliegende Bronchialkarzinom nicht als Berufskrankheit zu fassen ist.
5.2 Anzufügen bleibt, dass nach der Einschätzung von Experten das Rauchen von Zigaretten der am besten dokumentierte und wichtigste exogene Risikofaktor für die Entwicklung eines Bronchuskarzinoms darstellt, wobei das Risiko im Vergleich zu einem Nichtraucher zwischen 10 und 30 mal höher ist (Urk. 25/1 S. 6 unten). Unter weiterer Berücksichtigung des jahrzehntelangen Rauchens des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Mitte, Urk. 10/20 unten) erscheinen im Gegenteil andere als asbestbedingte Ursachen als nicht weniger wahrscheinlich. Die überadditive Wirkung des Rauchens führt dabei nicht einfach zur Annahme einer vorwiegenden Verursachung der Krankheit durch die Asbestexposition.
5.3 Sodann bleibt unter Hinweis auf die Gewebeuntersuchungen abschliessend darauf hinzuweisen, dass in den Lungen eben gerade keine erheblichen Asbestrückstände nachzuweisen waren. Dies muss - auch bei nicht abschliessend klärbarer exakter Expositionsintensität - als Hinweis dafür gewertet werden, dass der Verstorbene eben nicht eine erhebliche Menge von Asbeststaub einatmete. Damit erweist sich auch aus diesem - mithin objektivierbaren - Grund die Einschätzung der Beschwerdegegnerin als rechtens, dass im Falle des Verstorbenen keine Berufskrankheit vorliegt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Massimo Aliotta in Gutheissung des Gesuches vom 19. März 2008 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Der von Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingaben 1. Juli (Urk. 32-33) und 26. August 2009 (Urk. 39) geltend gemachte Aufwand von 30.17 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses (vgl. hierzu § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen. Wohl erwies sich der Prozess als aufwendig, doch sprengen die Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den für den vorliegenden Prozess gerechtfertigten Umfang, zumal sich die entscheidrelevanten Fragen durchaus eingrenzen lassen.
Angesichts der zu studierenden gut 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/1-49), der zwanzigseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der siebenseitigen Replik (Urk. 14), der fünfseitigen Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 (Urk. 28), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits im Verwaltungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt war (Urk. 2 S. 7) und demnach bereits ausreichende Aktenkenntnis hatte, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta auf Fr. 4’300.-- (inkl. Barauslagen, und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 19. März 2008 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 4'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).