UV.2008.00104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1948, war bei der B.___, Z.___ (nachfolgend: B.___), als Aussendienstmitarbeiterin tätig und über diese bei der Patria Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Basel (ab 1997: Helsana Unfall AG, Zürich; nachfolgend: Helsana), gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie 16. Juni 1995 beim Einsteigen in ein Taxi, welches vorzeitig wegfuhr, stürzte und zu Boden fiel (Urk. 8/K1). Mit Verfügung vom 9. Januar 1998 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 7. September 1998 (Urk. 8/K88) verneinte die Helsana einen Anspruch der Versicherten auf eine Erhöhung des Taggeldes ab dem 1. Januar 1996 (Urk. 8/2). Die am 1. Dezember 1998 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/K97) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. November 2000 (Urk. 8/K147; Prozess Nr. UV.1998.00267) ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2004 stellte die Helsana einen versicherten Verdienst von Fr. 98'027.--, für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2005 einen Invaliditätsgrad von 70 % und für die Zeit ab 1. Januar 2006 einen solchen von 50 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende und nach dem festgestellten versicherten Verdienst bemessene Invalidenrente zu (Urk. 8/K225). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8/K236) stellte die Helsana wiedererwägungsweise einen versicherten Verdienst von Fr. 54'468.-- fest und sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. April 2007 eine diesem versicherten Verdienst entsprechende Rente zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 8/K241 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 2) aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine nach dem versicherten Verdienst von Fr. 98'027.-- bemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung 6. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Revisionsverfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8/K236) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 2) davon aus, der versicherte Verdienst in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) sei zu Unrecht anhand des von der von der Beschwerdeführerin aus der erst nach dem Unfallereignis vom 16. September 1995 aufgenommenen Tätigkeit bei C.___ erzielten Verdienstes bemessen worden. Vielmehr hätte der versicherte Verdienst anhand des Verdienstes aus der von der Beschwerdeführerin vor dem versicherten Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ bemessen werden müssen (Urk. 2 S. 6). Der in der ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) berücksichtigte versicherte Verdienst von Fr. 98'027.-- sei nicht im Rahmen eines Vergleichs von den Parteien bestimmt worden. Für die Zeit 1. April 2007 sei vielmehr ein versicherter Verdienst von Fr. 54'468.-- zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 8).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Parteien und der beteiligte Haftpflichtversicherer vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) vereinbart hätten, einen versicherten Verdienst von Fr. 98'027.-- zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 2. September 2004 sei daher bewusst ein versicherter Verdienst in dieser Höhe festgelegt worden, weshalb ein nachträgliches Zurückkommen darauf rechtsmissbräuchlich sei (Urk. 1 S. 5). Die Invaliditätsbemessung und die Festlegung des versicherten Verdienstes sei vergleichsweise erfolgt, sodass eine Wiedererwägung nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Mangels einer unrichtigen ursprünglichen Rechtsanwendung und mangels zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung seien die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung nicht erfüllt (Urk. 1 S. 6). Eventualiter bestehe sodann eine Leistungspflicht gestützt auf Vertrauensschutz (Urk. 1 S. 7 f.).
1.3 Im Streite steht daher die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) sowie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese Verfügung ex nunc et pro futuro wiedererwägungsweise aufzuheben.
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Sie finden nach Art. 1 Abs. 2 UVG keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.3 Der Grundsatz der Wiederwägung geht der Revisionsordnung von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (BGE 125 V 369 Erw. 2; vgl. BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Nach der Rechtsprechung kann es indes nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 10. Mai 2006, I 859/05, Erw. 2.3).
2.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts in Sachen Q. vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, Erw. 2.2 und in Sachen S. vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung). Die vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung trifft auf periodische Dauerleistungen regelmässig zu (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2).
2.5 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist die Frage, ob die Parteien vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) in Bezug auf den streitigen versicherten Verdienst einen Vergleich geschlossen haben, so dass mit Verfügung vom 2. September 2004 lediglich ein vorgängig geschlossener Vergleich bestätigt worden wäre.
3.2 Nach Art. 50 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Abs. 1). Laut Abs. 2 hat der Versicherungsträger den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3 der genannten Gesetzesnorm). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dessen früherer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vergleichen, zu deren gerichtlicher Genehmigung und zu den Wirkungen der Verfahrensabschreibung (Zusammenfassung in BGE 133 V 593) nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Geltung zu (BGE 131 V 420 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 513 S. 286).
3.3 Nach der Rechtsprechung gilt ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht beziehungsweise an die verfügende Instanz und ist von diesen auf seine Übereinstimmung mit Sachverhalt und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Vergleich darf mithin nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen. Auch nach Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Verwaltungsrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur zulässig, soweit das Gesetz (ausdrücklich oder sinngemäss) dafür Raum lässt; zudem darf sein Inhalt nicht rechtswidrig sein. Dies gilt bereits für den privatrechtlichen Vertrag (Art. 20 OR) und muss erst recht für den verwaltungsrechtlichen Vertrag gelten, da im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht die Privatautonomie, sondern das Legalitätsprinzip gilt. Der Vertragsinhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden, soweit der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, sowie zur Regelung von Ungewissheiten über den Sachverhalt; er darf aber nicht zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen (Urteil des EVG in Sachen W. vom 10. Mai 2006, U 378/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen auf BGE 130 II 18 Erw. 3, 105 Ia 209 f., 103 Ia 512). Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Abschluss von Vergleichen im öffentlichen Recht. Auch dabei darf über Ermessens- und Sachverhaltsfragen eine Regelung getroffen, nicht aber von einer als richtig erkannten Gesetzeslage abgewichen werden. Diese Grundsätze gelten ebenso für den Vergleich nach Art. 50 ATSG (Urteil des EVG in Sachen W. vom 10. Mai 2006, U 378/05, Erw. 4.3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 50 N 14).
3.4 Ist ein rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag trotzdem abgeschlossen worden, steht dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, weshalb er grundsätzlich widerrufen werden kann. Dabei ist allerdings auf Grund des Vertrauensprinzips eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des richtigen Rechts und dem Schutz berechtigten Vertrauens vorzunehmen; insoweit gelten für den Widerruf von Verträgen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Widerruf von Verfügungen (BGE 105 Ia 210 f., 103 Ia 514 f.). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für den Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 50 N 13 f.). Nach der Rechtsprechung konkretisiert indes Art. 53 Abs. 2 ATSG in ihrem Anwendungsbereich den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; Urteil des EVG in Sachen B. vom 25. Januar 2006, C 264/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen), weshalb mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG auch dem Vertrauensschutz Genüge getan ist, dies vorbehältlich jener Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung). Auch der Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG, beziehungsweise die ihn bestätigende Verfügung, kann somit grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung, das heisst nach den Kriterien von Art. 53 Abs. 2 ATSG, in Wiedererwägung gezogen werden (Urteil des EVG in Sachen W. vom 10. Mai 2006, U 378/05, Erw. 4.5).
3.5 Nach Rechtsprechung (BGE 131 V 420 Erw. 3.1) und Lehre (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 50 N 14) gilt im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Bestätigungsverfügung insofern eine Einschränkung der möglichen Rügen, als die am Vergleich beteiligten Parteien lediglich Verfahrensmängel, Willensmängel und Rechtsverletzungen rügen können. Eine Sachverhalts- und/oder Angemessenheitskontrolle ist hingegen ausgeschlossen.
4.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sowie der beteiligte Haftpflichtversicherer im Vorfeld der Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) bezüglich der Zusprechung einer Rente an die Beschwerdeführerin Verhandlungen führten (Urk. 8/K209-224). Die Beschwerdegegnerin bezog sich in ihrem mit „rechtliches Gehör“ bezeichneten Schreiben vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/K219) sowie in der Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) auf die „in dieser Angelegenheit bereits geführte Korrespondenz und die persönliche Besprechung vom 26.04.2004“ (Urk. 8/K225 S. 1). Ein schriftlicher Vergleich sowie ein Protokoll der Besprechung vom 26. April 2004 finden sich indes nicht bei den Akten. Es befindet sich hingegen ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2004 bei den Akten, worin diese die Ergebnisse der Besprechung vom 26. April 2004 aus ihrer Sicht zusammenfasste und insbesondere erwähnte, dass als Valideneinkommen und als versicherter Verdienst das mutmassliche, von der Beschwerdeführerin bei C.___ im Jahre 2003 erzielte Einkommen von Fr. 98'027.-- als versicherter Verdienst vereinbart worden sei (Urk. 8/K220 S. 2). In der Verfügung vom 2. September 2004 wurde der versicherte Verdienst denn auch entsprechend der vorangegangenen Korrespondenz mit Fr. 98'027.-- (Urk. 8/K225 S. 2) festgelegt.
4.2 Gegen die Annahme eines Vergleichs spricht hingegen, dass keine schriftliche Vereinbarung und kein Protokoll der Besprechung vom 26. April 2004 verfasst wurden, sowie der Umstand, dass in Bezug auf die Zusatzversicherung ein Formular betreffend eine Entschädigungsvereinbarung der Verfügung vom 2. September 2004 beigelegt wurde (Urk. 8/K225 S. 5), welches von der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2004 hatte unterzeichnet werden können. Gegen einen Vergleich spricht sodann auch der Wortlaut der Verfügung vom 2. September 2004, worin zwar betreffend den Invaliditätsgrad (Urk. 8/K225 S. 1) auf die Besprechung vom 26. April 2004 Bezug genommen wird, nicht hingegen betreffend die Rentenhöhe und betreffend den versicherten Verdienst (Urk. 8/K225 S. 2).
4.3 Vorliegend kann die Frage, ob der versicherte Verdienst auf Grund von Verhandlungen festgelegt worden ist oder zumindest vergleichsähnliche Züge aufweist, indes offen gelassen werden, wenn die Beschwerde auch bei Annahme eines Vergleichs oder einer vergleichsähnlichen Vereinbarung abzuweisen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). Die Beschwerde wäre auch bei Annahme eines Vergleichs abzuweisen, wenn sich die ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2004 in rechtlicher Hinsicht als zweifellos unrichtig erweisen würde, und wenn die Voraussetzungen für eine gestützt auf den Vertrauensschutz vom Gesetz abweichende Behandlung nicht gegeben wären.
4.4 Die Bemessung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung ist gesetzlich im Detail festgelegt (Art. 15 UVG, Art. 22-24 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), sodass fraglich ist, ob überhaupt noch Raum für eine vergleichsweise Regelung besteht. Das EVG hat es (vor dem Inkrafttreten des ATSG) als unzulässig bezeichnet, den versicherten Verdienst in der Unfallversicherung im Voraus durch Vereinbarung festzulegen (RKUV 2002 Nr. U 450 Erw. 5 = Urteil des EVG in Sachen M. vom 30. November 2001, U 282/99). Ob dieser Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit zukommt, hat das EVG (und das Bundesgericht) bisher offen gelassen (vgl. Urteil des EVG in Sachen W. vom 10. Mai 2006, U 378/05, Erw. 6.1). Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, wenn die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien sowie die diese bestätigende Verfügung vom 2. September 2004 sich als inhaltlich zweifellos unrichtig erweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen.
5.2 Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst erlassen und in Art. 22 Abs. 4 UVV bestimmt, als Grundlage für die Bemessung der Renten gelte der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.
5.3 Mit Art. 24 UVV hat der Bundesrat Vorschriften zum massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen erlassen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist - wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt - der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
5.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 172 Erw. 3b) bezweckt die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b), weshalb im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen daher ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des von der versicherten Person ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (Urteil des EVG in Sachen B. vom 19. September 2006, U 79/06, Erw. 2; BGE 127 V 172 Erw. 3b). Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b).
Nicht anders verhält es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c). Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV sollen lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 127 V 172 f. Erw. 3b).
6.
6.1 Vor dem versicherten Unfall vom 16. September 1995 war die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1991 bei der B.___ als Aussendienstmitarbeiterin tätig (Urk. 8/K1). Nach dem Unfall vom 16. September 1995 war sie sodann in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998 als Sachbearbeiterin Sponsoring bei C.___, D.___, im Umfang eines vollen Arbeitspensums tätig. In dieser Tätigkeit erzielte sie im Jahre 1998 einen AHV-beitragspflichtigen Jahresverdienst von Fr. 96'097.30 (Urk. 8/K146/2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) bei der Bemessung des versicherten Verdienstes diesen von der Beschwerdeführerin bei C.___ nach dem Unfallzeitpunkt vom 16. September 1995 erzielten Verdienst.
6.2 Gemäss der obenerwähnten Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV (Erw. 5.4) bezweckt diese Sonderregel die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, wobei bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen ist. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen daher ausser Betracht. Bei einem Antritt von neuen Arbeitsverhältnissen nach dem Unfallereignis bemisst sich der versicherte Verdienst vielmehr nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Da der Rentenanspruch am 1. Februar 2004 begann (Urk. 8/K225 S. 2) - und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfallzeitpunkt vom 16. September 1995 - ist dieser Verdienst alsdann gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV an die Lohnentwicklung im Jahr vor dem Rentenbeginn anzupassen.
6.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom September 1994 bis August 1995 in der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin bei der B.___ folgenden AHV-beitragspflichtigen Lohn erzielte (Urk. 8/K63/7-8):
Monat | Lohn | | |
September 1994 | Fr. | 2'525.40 |
Oktober 1994 | Fr. | 2'371.20 |
November 1994 | Fr. | 5'080.40 |
Dezember 1994 | Fr. | 12'260.45 |
Januar 1995 | Fr. | 5'043.45 |
Februar 1995 | Fr. | 3'017.35 |
März 1995 | Fr. | 3'049.35 |
April 1995 | Fr. | 3'519.20 |
Mai 1995 | Fr. | 3'438.95 |
Juni 1995 | Fr. | 3'492.00 |
Juli 1995 | Fr. | 4'272.50 |
August 1995 | Fr. | 1'314.10 |
Total | Fr. | 49'384.35 |
|
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In dem von der Beschwerdeführerin bei der B.___ erzielten Verdienst für das Jahr 1995 sind Entschädigungen für verschiedene krankheitsbedingte Absenzen enthalten (vgl. Urk. 8/K63/7). Diesbezüglich kann auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil in Sachen der Parteien vom 22. November 2000 (Urk. 8/K147; Prozess Nr. UV.1998.00267) abgestellt werden. Darin hat das hiesige Gericht erkannt, dass der von der Beschwerdeführerin bei der B.___ im Jahre 1995 erzielte Verdienst ohne Berücksichtigung der Entschädigung für krankheitsbedingte Absenzen tiefer ausfallen würde, als der Verdienst des Jahres 1995 unter Berücksichtigung der Entschädigung für krankheitsbedingte Absenzen. Mangels eines durch Krankheit verminderten Lohnes kann daher von einer diesbezüglichen Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 1 UVV) abgesehen werden.
6.4 Bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Jahre 1996 von 1.8 %, im Jahre 1997 von 2.2 %, im Jahre 1998 von 0.5 %, im Jahre 1999 von 1.4 %, im Jahre 2000 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 1-2002 S. 93 Tabelle B10.2), im Jahre 2001 von 3.1 %, im Jahre 2002 von 1.7 %, im Jahre 2003 von 1.6 % und im Jahre 2004 von 1.3 % (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 87 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr vor dem Rentenbeginn vom 1. Februar 2004, für die Zeit vom Februar 2003 bis Januar 2004, ein versicherter Verdienst von rund Fr. 57'011.-- (Fr. 49'384.35 ÷ 12 Monate x 11 Monate x 1.018 x 1.022 x 1.005 x 1.014 x 1.021 x 1.031 x 1.017 x 1.016 + Fr. 49'384.35 ÷ 12 Monate x 1.018 x 1.022 x 1.005 x 1.014 x 1.021 x 1.031 x 1.017 x 1.016 x 1.013).
7.
7.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der versicherte Verdienst ein Jahr vor dem Rentenbeginn am 1. Februar 2004 Fr. 57'011.-- beträgt. Die ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2004 erweist sich unter diesen Umständen aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung in rechtlicher Hinsicht als zweifellos unrichtig.
7.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin - bei Annahme einer Bestätigung einer von den Parteien vergleichsweise vereinbarten Bemessung des versicherten Verdienstes mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. September 2004 - etwas aus dem Vertrauensgrundsatz zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
7.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet, dass unter anderem falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung gebietet einen falsche Auskunft einer Behörde eine vom Gesetz abweichenden Behandlung, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung).
7.4 Vorliegend fehlt es an - im Vertrauen auf den mit der ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) festgelegten versicherten Verdienst - getätigten und ausgewiesenen Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Denn einerseits steht vorliegend eine Wiedererwägung ex nunc et pro futuro im Streite. Andererseits fehlen in den Akten Hinweise auf konkret getätigte und ausgewiesene Dispositionen. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise zwar „grosse Investitionen“ für die Entwicklung einer selbständigen Tätigkeit geltend, unterlässt es hingegen, ihr Vorbringen näher zu erläutern und zu belegen (Urk. 1 S. 8). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2002 (Urk. 8/K176) und 2003 eine selbständige Erwerbstätigkeit als „Bindeglied zu Hilfswerken und zur Dritten Welt“ (Carelife; Urk. 8/K208 S. 4) ausübte und dabei im Jahre 2003 einen Betrag von Fr. 20'000.-- in ihre Büroeinrichtung investierte (Urk. 8/K208 S. 8). Ihre selbständige Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin daher bereits vor Erlass der Verfügung vom 2. September 2004 aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sie nach Erlass der Verfügung auf Grund des darin festgelegten versicherten Verdienstes von Fr. 98'027.-- konkrete Dispositionen getätigt hätte, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen waren, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen kann daher abgesehen werden. Denn es gilt vorliegend zu beachten, dass gemäss dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden Rügeprinzip in Bezug auf verfassungsmässige Rechte nur rechtsgenüglich vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen zu prüfen sind (BGE 133 II 399 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 11. April 2008, 9C_722/2007, Erw. 1.2). Somit hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
7.5 Da der Verfügungsgegenstand Rentenleistungen betrifft, kommt der Berichtigung der in rechtlicher Hinsicht anfänglich und zweifellos unrichtigen Verfügung vom 2. September 2004 eine erhebliche Bedeutung zu, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) gerechtfertigt erscheint. Demnach wäre selbst bei Annahme einer Festlegung des versicherten Verdienstes auf Grund eines Vergleichs oder auf Grund von vergleichsähnliche Züge aufweisender Verhandlungen der Parteien nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8/K236) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 2) die ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 8/K225) mit Wirkung per 1. April 2007 wiedererwägungsweise aufhob.
7.6 Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2007 Anspruch auf eine nach einem versicherten Verdienst von Fr. 57'011.-- bemessene Rente hat.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 18. Februar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine nach einem versicherten Verdienst von Fr. 57'011.-- bemessene Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).