UV.2008.00105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
1.   X.___
c/o Y.___

vertreten durch Y.___

dieser vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich

2.   Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

Beschwerdeführende
gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1942, arbeitete ab Juli 1996 (wieder) teilzeitlich für die Z.___ (Vereinbarung vom 15. Juli 1996, Urk. 12//I/2/30) und war im Rahmen dieses Vertrags bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft ("Basler") unfallversichert (Schreiben der Z.___ vom 9. November 1998, Urk. 12/I/2/2 S. 1+2). Nachdem er seit 1995/1996 mehrere Male epileptische Anfälle mit Sturzfolgen erlitten hatte, zog sich X.___ am 12. Juni 1997 bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, Subduralhämatom und Hirnödem zu (vgl. den Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 7. Juli 1997, Urk. 13/II/3/1 S. 3). Nach einer mehrmonatigen stationären Behandlung und Rehabilitation (Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 5. Februar 1998, Urk. 13/II/3/2) kehrte er zu seinem Lebenspartner Y.___ in das gemeinsame Heim zurück und wurde dort von ihm und einer dafür angestellten weiteren Person gepflegt (vgl. die Sachverhaltsdarstellung der Pflegenden vom 9. Oktober 2001, Urk. 12/I/2/45, und den Abklärungsbericht der "Basler" vom 11. Oktober 2001, Urk. 12/I/2/43+46). Ausserdem hielt er sich ab Mai 1998 während der Woche in den Tagesstätten der Krankenheime B.___ und C.___ auf (Bericht des Krankenheims B.___ vom 17. Dezember 1999, Urk. 13/II/3/19; Rechnungen und Kostenaufstellungen in Urk. 14/III/11 und in Urk. 17/12/1-41).
1.2     Am 9. Oktober 1998 meldete sein damaliger Vertreter der "Basler" den Sturz vom 12. Juni 1997 (Urk. 12/I/2/1 S. 1-2), und am 9. November 1998 erstattete auch die Z.___ der "Basler" eine Unfallmeldung (Urk. 12/I/2/2 S. 3). Nach verschiedenen Abklärungen zur Versicherteneigenschaft (vgl. die Korrespondenz in Urk. 12/I/2/2-15) anerkannte die "Basler" ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 12. Juni 1997 grundsätzlich. Nachdem sie dem Versicherten zunächst Taggelder ausgerichtet hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 13. März 2001 eine Integritätsentschädigung aufgrund eines 100%igen Integritätsschadens zu (Urk. 13/II/5/36), gewährte ihm mit Verfügung vom 10. April 2001 für die Zeit ab dem 1. Juni 1998 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % (Urk. 13/II/5/42) und legte mit Verfügung vom 23. November 2001 seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades - ebenfalls ab dem 1. Juni 1998 - fest (Urk. 13/II/5/59). Ausserdem bezieht X.___ seit dem 1. Januar 1997 - unter Berücksichtigung früherer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorangegangenen Stürze - eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Akten der Invalidenversicherung in Urk. 13/II/7/1-82).
1.3     Mit Schreiben vom 18. November 2004 gelangte Dr. med. D.___ als behandelnder Neurologe der Klinik A.___ im Namen von X.___ an die "Basler" mit dem Ersuchen um Leistungen für die Betreuung in der Tagesklinik der Krankenheime (Urk. 13/II/3/33). Die "Basler" führte daraufhin am 4. Februar 2005 ein Gespräch mit dem Leiter des Tageszentrums C.___ (Besprechungsnotiz vom 9. Februar 2005, Urk. 12/I/2/70) und teilte dem Lebenspartner und bevollmächtigten Vertreter Y.___ daraufhin mit Schreiben vom 18. März 2005 mit, dass im Tageszentrum C.___ keine Leistungen erbracht würden, die der Unfallversicherer zu übernehmen habe, dass sie jedoch die Frage eines Kostenbeitrags an die häusliche Pflege prüfen werde, wenn der im Haushalt angestellte Pfleger über die entsprechende Berufsanerkennung verfüge (Urk. 12/I/2/80). In der nachfolgenden Brief- und E-Mail-Korrespondenz teilte Y.___ der "Basler" mit, dass das Anstellungsverhältnis mit dem bisherigen Pfleger aufgelöst werde und er die Einstellung einer neuen Person prüfe (Urk. 12/I/2/81-108). Die zuständige Sachbearbeiterin der "Basler" schlug schliesslich mit E-Mail vom 22. April 2005 vor, im Rahmen eines Klinikaufenthaltes des Versicherten unter anderem abzuklären, in welchem Umfang anspruchsrelevante Pflegeleistungen anfielen (Urk. 12/I/2/109). Nachdem die "Basler" die Case-Management Organisation E.___ eingeschaltet hatte (Korrespondenz in Urk. 12/I/2/114-117), hielt sich X.___ vom 13. Juni bis zum 16. Juli 2005 in der Klinik F.___ auf (Bericht vom 4. August 2005, Urk. 13/II/3/36). Die E.___ teilte der "Basler" daraufhin mit E-Mail vom 21. Juli 2005 mit, dass keine Pflegeleistungen anfielen, welche der Unfallversicherer zu übernehmen habe, und riet gleichzeitig zur Aufnahme regelmässiger ergotherapeutischer und physiotherapeutischer Behandlungen sowie zur Prüfung eines Übertritts in eine stationäre Einrichtung oder in eine Tagesbetreuung (Urk. 12/I/2/130) - die Tagesbetreuung im Zentrum C.___ war im Mai 2005 einstweilen eingestellt worden (Mitteilung von Y.___ vom 3. Mai 2005, Urk. 12/I/2/112).
         Nach einem gesundheitlichen Zusammenbruch (Zeugnis von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. März 2006, Urk. 12/I/2/147) beanspruchte Y.___ für die Pflege von X.___ Leistungen der Spitex (vgl. die Rechnung für den Monat Juni 2006 mit den zugehörigen ärztlichen Verordnungen, Leistungsblättern und Abklärungsprotokollen, Urk. 12/I/2/140-146). In diesem Zusammenhang gelangte er mit E-Mail vom 7. August 2006 erneut an die "Basler" und ersuchte - auch auf Anraten der Helsana Versicherungen AG (Helsana) als zuständige Krankenkasse (E-Mail der Helsana vom 13. April 2006, Urk. 12/I/2/149) - um eine Kostenübernahme dafür (Urk. 12/I/2/150). Die "Basler" schaltete daraufhin erneut die E.___ ein, und diese erstellte nach rechtlichen Erkundigungen (E-Mail-Korrespondenz in Urk. 12/I/2/152-161) die Situationsanalyse vom 31. Oktober 2006 (Urk. 12/I/2/162 S. 2-5).
1.4     Nachdem die E.___ die "Basler" mit Schreiben vom 16. Januar 2007 über das erarbeitete Betreuungskonzept informiert hatte (Urk. 13/II/5/78), eröffnete die "Basler" dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2007, dass sie wohl die Kosten für die physiotherapeutischen Behandlungen übernehme, dass aber die benötigten Pflegemassnahmen zu Hause und im Pflegezentrum C.___ durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt seien und sie dafür keine darüber hinausgehenden Leistungen erbringe (Urk. 13/II/5/79).
         Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Y.___ und dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang mit den Eingaben vom 9. März und vom 17. Oktober 2007 (Urk. 13/II/5/83 und Urk. 13/II/5/135) Einsprache erheben. Desgleichen erhob die Helsana mit den Eingaben vom 26. März und vom 17. Oktober 2007 Einsprache (Urk. 13/II/5/84 und 13/II/5/87). Mit Entscheid vom 27. Februar 2008 wies die "Basler" die Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 13/II/5/145).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 liess X.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, mit Eingabe vom 27. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Die Verfügung vom 14. Februar 2007 bzw. der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 seien aufzuheben, und dem Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG, insbesondere Leistungen der Hauspflege gemäss Art. 18 UVV, zuzusprechen und auszurichten.
2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Des Weiteren erhob mit Eingabe vom 28. März 2008 (Urk. 7/1) auch die Helsana Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 7/1 S. 2):
"1.      Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 und die Verfügung vom 14. Februar 2007 seien aufzuheben.
2.      Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen."
         Die "Basler", vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2008, die Beschwerde von X.___ sei abzuweisen (Urk. 10), und in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2008 (Urk. 17/9) schloss sie auch auf Abweisung der Beschwerde der Helsana. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 vereinigte das Gericht das Beschwerdeverfahren der Helsana (Prozessnummer UV.2008.00108) mit dem vorliegenden, unter der Prozessnummer UV.2008.00105 angelegten Beschwerdeverfahren von X.___ und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 19). Der Versicherte liess in der Replik vom 13. August 2008 (Urk. 21), die Helsana in der Replik vom 19. September 2008 an der Beschwerde festhalten. Mit den Dupliken vom 28. November 2008 (Urk. 29 betreffend X.___, Urk. 30 betreffend die Helsana) blieb die "Basler" ebenfalls bei ihren Standpunkten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 31).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
         Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3
1.3.1   Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, erleidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausserdem hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Schliesslich hat die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
1.3.2   Die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG umfasst unter anderem die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson (lit. a), die vom Arzt verordneten Arzneimittel (lit. b) und die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c). Art. 10 Abs. 3 UVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die Leistungspflicht der Versicherung für Heilbehandlungen näher zu umschreiben und dabei auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die versicherte Person Anspruch auf Hauspflege hat. Der Bundesrat hat von dieser letzteren Kompetenzdelegation mit der Regelung in Art. 18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine Person oder Organisation durchgeführt wird, die nach Art. 49 und Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassen ist. Ferner kann der Versicherer nach Art. 18 Abs. 2 UVV ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.
1.3.3   Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nach Art. 26 Abs. 1 UVG sind seit Anfang 2003 in Art. 9 ATSG geregelt. Nach dieser Bestimmung gilt in Übereinstimmung mit der vorherigen Rechtslage diejenige Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach der Gerichtspraxis (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a, 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen), an der sich seit dem Inkrafttreten des ATSG nichts geändert hat und die sowohl für die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung als auch für diejenige der Unfallversicherung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen T. vom 19. Juni 2007, U 595/06, Erw. 2.2), sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
         Art. 38 UVV sieht wie die Regelung im Invalidenversicherungsrecht drei Hilflosigkeitsgrade vor und definiert sie näher. Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, was dann der Fall ist, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.4     Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG entsteht der Rentenanspruch dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
         Art. 21 UVG regelt die Voraussetzungen, unter denen in Abweichung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG die Heilbehandlungskosten auch nach der Festsetzung der Rente gewährt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die versicherte Person an einer Berufkrankheit leidet (lit. a), wenn sie unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), wenn sie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c) oder wenn sie erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 14. Februar 2007 (Urk. 13/II/5/79) auf den Standpunkt, dass sie die Heilungskosten, insbesondere die physiotherapeutischen Behandlungen, aber auch die anfallenden Kosten der ärztlichen Behandlung, im Rahmen der Voraussetzungen in Art. 21 UVG zu übernehmen habe, dass hingegen die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers 1, sei es zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung, bereits vollumfänglich durch die zugesprochene Hilflosenentschädigung auf der Basis einer schweren Hilflosigkeit abgedeckt seien und sie dafür keine weiteren Leistungen zu erbringen habe.
         Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht nur auf die Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen diese Leistungsablehnung eingetreten, sondern auch auf diejenige der Beschwerdeführerin 2. Denn diese hat für die Krankenpflege durch nichtärztliche Fachpersonen die Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) zu erbringen. Diese Leistungspflicht des Krankenversicherers besteht gestützt auf Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG auch bei Unfällen, soweit keine Unfallversicherung vorhanden ist oder soweit der zuständige Unfallversicherer die entsprechenden Schadenspositionen nicht übernehmen muss (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, N 459). Damit hat die Beschwerdeführerin 2 ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers 1 - ganz oder teilweise - zu übernehmen hat. Sie war daher zur Einsprache legitimiert (zur Einsprachelegitimation vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 Rz 45) und ist gestützt auf Art. 59 ATSG auch beschwerdelegitimiert.
         Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren in Frage stellen lässt (Urk. 17/9 S. 3 ff.), kann ihr nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass der Betrag von Fr. 90'808.30, den die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihren Ausführungen in der Einspracheschrift vom 17. Oktober 2007 unter Berufung auf die erbrachten Vorleistungen von der Beschwerdegegnerin zurückverlangte (Urk. 13/II/5/87 S. 2; vgl. auch die Unterlagen in Urk. 17/12/1-41), als solcher nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. Februar 2007 und auch nicht des angefochtenen Einspracheentscheids ist. Die Beschwerdeführerin 2 beschränkte sich in der Einspracheschrift und in der Beschwerde vom 28. März 2008 (Urk. 17/1) aber auch nicht auf die entsprechende Rückforderung, sondern ihre Vorbringen betreffen unmittelbar die strittige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Pflegekosten. Dabei spricht der Umstand, dass der Umfang dieser Leistungspflicht die Höhe des Betrags beeinflusst, den die vorleistungspflichtige Beschwerdeführerin 2 (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) von der Beschwerdegegnerin zurückfordern kann, gerade für ihre Beschwerdelegitimation. Damit ist auf beide Beschwerden einzutreten.

3.
3.1     In der Verfügung vom 14. Februar 2007 und im angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin die Ablehnung von (weiteren) Leistungen für die Pflege des Beschwerdeführers 1 in erster Linie damit, dass dabei keine Kosten anfielen, die nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgegolten seien (Urk. 13/II/5/79, Urk. 2 S. 6). Erst im vorliegenden Verfahren führt sie als zusätzliche Argumente für die Leistungsablehnung an, die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 sei nicht durch den versicherten Unfall bedingt (Urk. 10 S. 14, Urk. 29 S. 8) und die zur Diskussion stehenden Kosten für die Haus- und Heimpflege des Beschwerdeführers 1 gehörten nicht zu den Heilbehandlungskosten, die gestützt auf Art. 21 UVG nach der Festsetzung der Rente weiterzugewähren seien (Urk. 10 S. 4 ff., Urk. 17/9 S. 6 ff., Urk. 29 S. 3 ff., Urk. 30 S. 4 ff.).
3.2     Was die Zweifel an der Unfallkausalität der Pflegebedürftigkeit betrifft, so trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den Akten der Invalidenversicherung und einem Gutachten der  Klinik A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2000 schon vor dem Ereignis vom 12. Juni 1997 an gesundheitlichen Problemen gelitten hatte, zum einen in Form eines Geburtsgebrechens und zum andern in Form von epileptischen Anfällen, die bereits in den vorangegangenen zwei bis drei Jahren zu Stürzen geführt hatten (Urk. 13/II/7/1-82, Urk. 13/II/4/2 S. 1 f.). Die Klinik A.___ hatte jedoch schon im damaligen Gutachten festgehalten, dass die nunmehr vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit schwerer Pflegebedürftigkeit praktisch mit Sicherheit Folgen des Unfalles vom 12. Juni 1997 und der dabei erlittenen Hirnverletzung seien (Urk. 13/II/4/2 S. 5 und S. 6). In gleicher Weise äusserte sich später der behandelnde Neurologe Dr. G.___ in einem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. September 2007 (Urk. 13/II/3/43 S. 2). Damit ist der Sturz vom 12. Juni 1997 mindestens eine Teilursache für die seither bestehende Pflegebedürftigkeit, was nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin genügt. Dass der Sturz allenfalls durch die vorbestandene Krankheit verursacht oder begünstigt wurde (vgl. Urk. 13/II/4/2 S. 4 und Urk. 13/II/3/43 S. 1), ändert daran nichts, da der Unfallversicherer auch für krankheitsbedingte Unfälle leistungspflichtig ist (vg. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, S. 464 ff. und S. 471). Die Beschwerdegegnerin hat denn ihre Leistungspflicht für die seit dem besagten Sturz bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bis anhin auch nicht bestritten, sondern dem Beschwerdeführer 1 insbesondere eine Rente, eine Integritätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung zugesprochen und ist zudem seit jeher für die Kosten der ärztlichen und der physiotherapeutischen Behandlung aufgekommen.
3.3
3.3.1   Zur Übernahme der letztgenannten Behandlungskosten hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung zu Recht auch für die Zeit nach der Festsetzung der Rente verpflichtet. Soweit sie sich daher auf den Standpunkt stellen sollte, beim Beschwerdeführer 1 seien die Voraussetzungen in Art. 21 UVG, unter denen Pflegeleistungen und Kostenvergütung über die Rentenfestsetzung hinaus zu gewähren sind, generell nicht erfüllt, so könnte ihr nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer 1, wie der gesundheitliche Verlauf zeigt, zweifellos als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG erwerbsunfähig ist und medizinischer Vorkehren bedarf, die der Bewahrung vor weiterer wesentlicher Beeinträchtigung dienen.
3.3.2   Wenn die Beschwerdegegnerin ferner der Auffassung ist, die Hauspflege nach Art. 18 UVV im Speziellen zähle nicht zu den medizinischen Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG und auf jeden Fall nicht zu denjenigen, mit denen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne (vgl. Urk. 10 S. 5 ff., Urk. 17/9 S. 6 ff., Urk. 29 S. 3 ff., Urk. 30 S. 4 ff.), so bedarf dies ebenfalls der Richtigstellung.
         Wie die Beschwerdegegnerin selber zitieren lässt (vgl. Urk. 10 S. 9 f.), gehört zur Hauspflege, für die nach Art. 18 UVV der Unfallversicherer leistungspflichtig ist, rechtsprechungsgemäss auch die Krankenpflege, soweit sie entweder in eigentlichen Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung oder aber in krankenpflegerischen Leistungen mit medizinischem Charakter besteht, dies in Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, die deshalb nicht unter Art. 18 UVV fallen, weil diese Bestimmung nur die "ärztlich angeordnete" Hauspflege nennt (BGE 116 V 47 f. Erw. 5a-c). Diese Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Verrichtungen der Krankenpflege entspricht etwa derjenigen, die in Art. 7 Abs. 2 KLV zwischen Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (lit. b) und Massnahmen der Grundpflege (lit. c) getroffen wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 18. August 2003, U 213/02, Erw. 4). Massnahmen, die der Krankenversicherer gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV übernehmen müsste, fallen somit bei Unfall grundsätzlich unter die Leistungen, die vom Unfallversicherer gestützt auf Art. 18 UVV zu übernehmen sind.
         Soweit der Beschwerdeführer 1 aber pflegerische Vorkehren medizinischer Art benötigt, die im Sinne der vorstehenden Erwägungen als Hauspflege im Sinne von Art. 18 UVV einzustufen sind, liegt in Anbetracht seines Gesundheitszustandes auf der Hand, dass diese Vorkehren ihn vor wesentlicher Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG bewahren. Sowohl er als auch die Beschwerdeführerin 2 liessen zu Recht auf die Lebensnotwendigkeit der Pflege durch Drittpersonen hinweisen (Urk. 21 S. 3 f., Urk. 24 S. 4).
3.3.3   Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10 S. 7, Urk. 17/9 S. 9 f. und S. 12, Urk. 30 S. 4) kommt es sodann für ihre Leistungspflicht nicht darauf an, ob die pflegerischen Vorkehren medizinischer Art zu Hause - als Hauspflege im eigentlichen Sinn von Art. 18 UVV -, in einer Tagesstätte oder im Rahmen eines stationären Heimaufenthaltes erbracht werden. Dies ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Falle eines stationären Langzeitaufenthaltes zwar nicht mehr die Beherbergungs- und auch nicht die gesamten Pflegekosten, aber immerhin noch die Kosten der medizinischen Pflege als Pflichtleistungen (nach Art. 21 Abs. 1. lit. d in Verbindung mit Art. 10 UVG) bezeichnet (BGE 124 V 58 Erw. 4; vgl. auch die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. Juli 2006, U 449/05, und in Sachen T. vom 19. April 2000, U 233/98). Die Rechtsprechung setzt damit leistungsmässig die stationäre Langzeitpflege der ambulanten Behandlung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG gleich, wie dies im Krankenversicherungsrecht aufgrund von Art. 50 KVG ebenfalls der Fall ist.
3.4     Mit den erst im laufenden Verfahren vorgebrachten, vorstehend erörterten Argumenten kann die Beschwerdegegnerin somit ihre Leistungspflicht für diejenigen pflegerischen Vorkehren, die als medizinischer Natur einzustufen sind, nicht ablehnen. Damit fragt sich weiter, ob ihrem Hauptstandpunkt, dass diese pflegerischen Vorkehren durch die Entschädigung für die schwere Hilflosigkeit abgegolten seien, gefolgt werden kann.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das Verhältnis zwischen Hilflosenentschädigung und Leistungen für Pflegekosten im bereits erwähnten Urteil geklärt, mit der es die Leistungspflicht des Unfallversicherers für krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter in Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art festgelegt hat. Es hat dort auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei schwerer Hilflosigkeit, welche die Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt, dem Zusatzkriterium der dauernden Pflege (oder der dauernden Überwachung) nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 116 V 49 Erw. 6b). Daraus hat das höchste Gericht abgeleitet, dass effektiv vollzogene umfangreiche Pflegeleistungen nicht als pauschal durch die Hilflosenentschädigung abgegolten betrachtet werden könnten (BGE 116 V 49 Erw. 6c). Dass dieser Grundsatz - entsprechend dem Verständnis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6, Urk. 10 S. 12) - nur in Ausnahmefällen zu einer zusätzlichen Abgeltung von Pflegekosten führt, kann nicht gesagt werden. Denn in einem späteren Entscheid, der das Zusammentreffen einer Hilflosenentschädigung mit den Leistungen der Krankenkasse nach Art. 7 Abs. 2 KLV zum Gegenstand hatte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, die Hilflosenentschädigung und die Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV könnten, als Ganzes einander gegenübergestellt, nicht als gleichartig qualifiziert werden und eine generelle Kürzung der Pflegeleistungen um den jeweiligen vollen Betrag der Hilflosenentschädigung lasse sich daher nicht rechtfertigen. Vielmehr falle lediglich eine Kürzung wegen Überentschädigung im Einzelfall in Betracht, wobei der konkrete Nachweis einer Überentschädigung mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei, weil er eine Aufschlüsselung der Leistungen voraussetze, die sich angesichts der grundsätzlichen Unterschiede in den Leistungsarten kaum sachgerecht und rechtsgleich vornehmen lasse (BGE 125 V 305 Erw. 5b). Dies muss erst recht für die Pflegeleistungen des Unfallversicherers gelten, welche im Gegensatz zu den Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV die Grundpflege nicht umfassen und somit denjenigen Bereich, der die grössten Überschneidungen mit dem Deckungsbereich der Hilflosenentschädigung aufweist (vgl. BGE 125 V 305 Erw. 5b), nicht massgeblich tangieren (vgl. hierzu auch Landolt, Pflegerecht, Bd II, N 1445 f.).
         Damit kann die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für pflegerische Vorkehren medizinischer Natur auch nicht mit dem Argument der Abgeltung durch die Hilflosenentschädigung von vornherein ablehnen.
3.5     Es bleibt die Frage, welche konkreten Leistungen die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hat. Dabei kann es nicht darum gehen, diese Leistungen - die sich aufgrund der dargelegten Krankengeschichte über einen langen Behandlungs- beziehungsweise Pflegezeitraum erstrecken - im vorliegenden Verfahren bereits im Einzelnen festzulegen. Vielmehr wird dies Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, allenfalls auch im Rahmen einer einvernehmlichen, zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 getroffenen Regelung (vgl. Art. 50 ATSG).
         Auf jeden Fall aber kann entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5, Urk. 30 S. 5) nicht von vornherein gesagt werden, es seien keine solchen medizinischen Pflegeleistungen ausgewiesen. Hinzuweisen ist namentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beschwerdeschrift Rechnungen eingereicht hat, welche neben Leistungen der Grundpflege auch Leistungen der Behandlungspflege enthalten (Urk. 17/3/5-7). Zu beachten ist auch, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2007 verschlechtert hat und sich seine Pflegebedürftigkeit - mindestens vorübergehend - intensivierte (vgl. neben dem Bericht von Dr. G.___ vom 28. September 2007 und dem Bericht der Klinik H.___ vom 30. Oktober 2007, Urk. 13/II/4/43 und Urk. 13/II/4/44, auch die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 1, Urk. 1 S. 6 und S. 10 ff., und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals J.___ vom 8. und vom 14. Januar 2008, Urk. 3/8 und Urk. 3/9; vgl. auch das Urteil von heute im Prozess Nr. KV.2008.00073 in Sachen des Beschwerdeführers 1 gegen die Beschwerdeführerin 2).
         Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 11, S. 13 und S. 16 f., Urk. 29 S. 4 ff.), dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers 1 und möglicherweise auch der im Haushalt angestellt gewesene private Pfleger über keine Qualifikation nach Art. 49 und Art. 51 UVV verfügen. Die zur Diskussion stehende Pflege umfasst jedoch gemäss der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung und gemäss den von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Rechnungen (Urk. 17/12/1-41) nicht nur Leistungen durch diese beiden Personen, sondern auch die Pflege durch eine Spitex-Einrichtung und die Pflege im Rahmen verschiedener Aufenthalte in Tagesheimen und verschiedener stationärer Aufenthalte. Hier fällt eine Leistungspflicht aufgrund von Art. 18 Abs. 1 UVV beziehungsweise von Art. 21 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 10 UVG in Betracht. Festzuhalten ist, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selber bemerkte (vgl. Urk. 2 S. 4), dass es für eine Leistungsübernahme nach Art. 18 Abs. 1 UVV keiner expliziten ärztlichen Anordnung bedarf. Vielmehr lässt die Rechtsprechung es genügen, dass die medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 116 V 48 Erw. 5c). Im Leistungsbereich von Art. 7 Abs. 2 KLV dürfte aber aufgrund der höheren Anforderungen in Art. 8 KLV eine solche explizite ärztliche Anordnung ohnehin vorliegen.
         Zutreffend ist auch (vgl. Urk. 2 S. 5 f., Urk. 29 S. 4 und S. 9), dass kein eigentlicher Rechtsanspruch auf Leistungen an die Pflege durch eine nicht im Sinne von Art. 49 und Art. 51 UVV zugelassene Person nach Art. 18 Abs. 2 UVV besteht, sondern dass der Gewährung im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Unfallversicherers liegt (vgl. Landolt, a.a.O., N 1276). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ausübung dieses Ermessens eine Rolle spielen könnte, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 in der geführten Mail-Korrespondenz die Absicht mitgeteilt hatte, sich "sicher mit einem Beitrag an den Spitexkosten" zu beteiligen (vgl. Urk. 12/I/2/153). Sie scheint demnach ursprünglich nicht abgeneigt gewesen zu sein, einen Kostenbeitrag auch freiwilliger Art zu leisten.
3.6     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungen für die Kosten der Pflege des Beschwerdeführers 1 im Sinne der Erwägungen festlege. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.
4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin 2 als Versicherungsträgerin keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 133 Erw. 5b; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 61 Rz 114), und sie hat zu Recht auch keine solche beantragt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Basler Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie die Leistungen für die Kosten der Pflege des Beschwerdeführers 1 im Sinne der Erwägungen festlege.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Helsana Versicherungen AG
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).