Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war seit 15. Januar 1999 als OP-Schwester im Spital Y.___ tätig und damit bei der Zürich unfallversichert, als sie am 19. Oktober 1999 einen Unfall (Sturz) erlitt (Urk. 8/7/1 Ziff. 3-6).
Am 12. November 1999 kam es zu einem weiteren Sturzereignis (Urk. 8/6/1 Ziff. 4-6).
Am 6. März 2000 verdrehte sich die Versicherte das rechte Bein (Urk. 8/5/1 Ziff. 4-6).
Ab 1. Februar 2001 war sie, wiederum als OP-Schwester, bei der Z.___-Gruppe tätig und weiterhin bei der Zürich versichert, als sie am 15. Juli 2002 einen weiteren Sturz erlitt (Urk. 8/4/1 Ziff. 3-6).
Am 22. August 2002 verletzte sie sich am rechten Fussgelenk (Urk. 8/2/1 Ziff. 4-6 und 9).
Am 21. Mai 2003 stürzte die Versicherte ein weiteres Mal (Urk. 8/1/1 Ziff. 4-6)
1.2 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 stellte die Zürich die bisher von ihr erbrachten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) per 5. August 2005 ein (Urk. 8/1/38 = Urk. 8/1/56/3).
Die vom zuständigen Krankenversicherer am 3. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/1/44) wurde am 3. Februar 2006 wieder zurückgezogen (Urk. 8/1/48).
Die Versicherte erhob am 31. Januar 2006 (Urk. 8/1/47) mit am 30. Mai 2006 ergänzter Begründung (Urk. 8/1/56/2) Einsprache.
Diese wies die Zürich am 29. Februar 2008 ab (Urk. 8/1/61 = Urk. 8/2/12 = Urk. 8/3/1 = Urk. 8/4/5 = Urk. 8/5/19 = Urk. 8/6/12 = Urk. 8/7/57 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. April 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2008 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Zu einem von der Versicherten nachgereichten Gutachten, das Dr. med. A.___, Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, am 18. Juli 2008 erstattet hatte (Urk. 12), nahmen die Parteien am 6. Oktober (Urk. 17) und 14. Oktober (Urk. 18) 2008 Stellung, worauf am 22. Oktober 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein organisches unfallkausales Substrat auszumachen (Urk. 2 S. 4 f.) und dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen sei, weil es sich bei allen Unfällen um leichte gehandelt habe (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide an Beschwerden die nach erlittener Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) typisch seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. 23) und machte unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin hätte eine Untersuchung anhand der von Dr. A.___ praktizierten Posturographie veranlassen müssen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25). Nach Vorliegen des von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachtens A.___ (vgl. Urk. 12) wies sie darauf hin, dass darin die Unfallkausalität bejaht und die Behandlung als noch nicht abgeschlossen beurteilt werde (Urk. 18 S. 3 f.).
3. Das Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden - so in Urteilen vom 29. März 2006 (U 197/04 und U 254/04), vom 25. Februar 2008 (8C_53/2007), vom 10. Juli 2008 (8C_614/2007), vom 28. Juli 2009 (8C_115/2009), vom 1. September 2009 (8C_964/2008) - zur von Dr. A.___ praktizierten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie geäussert, sie dabei allerdings keineswegs wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25) als wissenschaftlich, kosteneffizient und geeignet anerkannt.
Vielmehr hat das Bundesgericht immer wieder festgehalten, dass mit der Untersuchungsmethode der Posturographie zwar bestimmte Informationen gewonnen werden könnten und sich damit sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren und insbesondere zwischen verschiedenen Typen einer Gleichgewichtsfehlfunktion unterscheiden liessen, dass sie jedoch keine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen und keine direkten Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen vermag.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag die gestützt auf die Methode der Posturographie erfolgte Beurteilung durch Dr. A.___ somit nichts zur Klärung der Frage beizutragen, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen, da sie angesichts der begrenzten Erklärungskraft der verwendeten Methode per se nicht geeignet ist, einen Nachweis organischer Unfallfolgen zu erbringen. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die Beurteilung durch Dr. A.___ einzugehen.
4.
4.1 Am 19. Oktober 1999 geriet die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bei einem nächtlichen Toilettengang aus dem Gleichgewicht und schlug mit dem Kopf gegen eine Wand (Urk. 8/7/ZM2 Ziff. 2). Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine HWS-Distorsion bei Vorschädigung und eine Gesichtskontusion (Urk. 8/7/ZM2 Ziff. 5).
4.2 Am 12. November 1999 stolperte die Beschwerdeführerin beim Verlassen des Hauses und zog sich - gemäss der am 25. Juli 2000 erstatteten Bagatellunfall-Meldung - beim anschliessenden Sturz Schürfungen an beiden Knien zu (Urk. 8/6/1).
4.3 Am 6. März 2000 blieb die Beschwerdeführerin beim Besteigen einer Leiter mit dem Fuss hängen und verdrehte sich das rechte Bein (Urk. 8/5/1 Ziff. 2). Als dabei erlittene Verletzung wurde eine Schenkelhalsstressfraktur diagnostiziert (Urk. 8/5/35 Ziff. 5).
4.4 Dr. med. B.___, Neurologie FMH, erstattete am 24. August 2000 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/5/27 = Urk. 8/7/ZM10). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchungen vom 2. und 23. August 2000 (S. 1). Er führte aus, die neurologische Untersuchung habe durchwegs normale Befunde gezeigt; im MRI des Schädels hätten sich weder Metastasen gezeigt noch posttraumatische Veränderungen objektivieren lassen (S. 5). Der Sturz und Kopfanprall (vom 19. Oktober 1999) entsprächen einem sehr geringfügigen Trauma. Aufgrund des Unfallmechanismus seien sowohl ein Schleudertrauma der HWS als auch eine leichte traumatische Hirnschädigung möglich, aber nicht wahrscheinlich (S. 5 Mitte). Ein mögliches Schleudertrauma könne zufolge vorbestehender Veränderungen jetzt nicht mehr zur Diskussion stehen; der Status quo sine betreffend zervikaler Problematik sei erreicht (S. 5 unten).
Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, führte am 17. November 2000 in einem Überweisungsschreiben aus, die Stressfraktur der rechten Hüfte sei in der Zwischenzeit abgeheilt. Weiterbestehend sei eine rezidivierende Ergussbildung des linken Kniegelenks (Urk. 8/5/22 = Urk. 8/6/ZM2).
Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, berichtete am 5. Dezember 2000 über von ihm am 14. Juli 2000 erhobene Befunde und nannte Nackenverspannungen, spannende Kopfschmerzen und Kribbelparästhesien in beiden Armen (Urk. 8/7/ZM11).
4.5 Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, erstattete am 5. November 2001 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/7/ZM13). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 5. Oktober 2001 (S. 1). Als geklagte Beschwerden nannte Prof. E.___ hauptsächlich (im Vordergrund stehende) Nackenschmerzen sowie Hüft- und Knieschmerzen (S. 2 Mitte, S. 5 Ziff. 2). Als Diagnosen nannte er (S. 6 Ziff. 4):
- Nackenschmerzen und funktionelle Missempfindungen beider Arme nach Sturzereignis mit Kopfkontusion im Oktober 1999
- rechtsseitige Hüftgelenks- und linksseitige Kniegelenksschmerzen bei Verdacht auf eine Stressfraktur des Schenkelhalses rechts sowie Meniskusläsion links
- Verdacht auf kongenitale Hüftgelenksdysplasie, frühere computertomografische Verdachtsdiagnose
- Status nach Operation eines wahrscheinlich subcutanen Tumors des linken Oberschenkels 1959
Die Beschwerdeführerin habe im Oktober 1999 zweifellos eine Schädel- beziehungsweise Gesichtskontusion und wahrscheinlich auch eine HWS-Distorsion erlitten. Warum dies dann mit zeitlicher Verzögerung zum jetzigen Beschwerdebild geführt habe, sei nicht allein durch dieses Unfallereignis zu erklären. Zudem habe die Beschwerdeführerin schon zuvor an Nacken- und Armbeschwerden gelitten. Dazu, ob die vermutete Stressfraktur des rechten Oberschenkelhalses wirklich diagnostisch korrekt sei, könne er sich nicht äussern (S. 6 unten). In Hinsicht auf die Nackenschmerzen könnte das Unfallereignis eine gewisse Rolle spielen, zusätzliche Faktoren seien jedoch zweifellos die gleichzeitige ungünstige berufliche Situation und bestimmte - einzeln genannte - Fehldiagnosen (S. 6 f.). Die dadurch bewirkte Verunsicherung könne erfahrungsgemäss gewisse Beschwerden betonen und zu deren Chronifizierung beitragen, welche ohne diese zusätzlichen Faktoren problemlos ausgeheilt wären. Die Nackenschmerzen seien zu etwa je 50 % durch das Unfallereignis zu erklären und unfallfremd (S. 7 oben). Er würde dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach Fortführung der jetzigen Physiotherapie bis Mitte nächsten Jahres (2002) zustimmen, sei jedoch der Meinung, dass sie nicht arbeitsunfähig sei (S. 7 Ziff. 6.2), auch nicht in der angestammten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 7.1).
4.6 Dr. med. F.___, Neurologie FMH, berichtete am 21. März 2002 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/ZM35 = Urk. 8/7/ZM14). Die seit dem HWS-Trauma vom 19. Oktober 1999 auftretenden Gefühlsstörungen an beiden Händen seien cervico-radiculär bedingt und somit eine indirekte Folge dieses Traumas. Der aktuelle Status sei normal gewesen, so dass die Gefühlsstörungen intermittierend, wahrscheinlich je nach körperlicher Belastung, vorhanden seien (S. 3 oben).
Dr. med. G.___, praktische Ärztin FMH, nannte im Eintrag in die Krankengeschichte (Urk. 8/6/ZM3) vom 6. Mai 2002 als Diagnose ein Patellasyndrom links bei Status nach mehrfachen Kontusionen. Am 18. Juni 2002 hielt sie als Befund eine leichte Druckdolenz der medialen Fazette fest.
4.7 Am 15. Juli 2002 rutschte die Beschwerdeführerin auf nassem Boden aus und stürzte (Urk. 8/4/1 Ziff. 6).
PD Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, FMH, berichtete am 13. August 2002, die letzte Kontrolle habe am 9. August 2002 stattgefunden. Die Muskulatur der HWS sei verspannt, und Rotation sowie Reklination der HWS seien schmerzhaft; die Arme seien neurologisch unauffällig. Zur Diagnose führte er aus, die Beschwerdeführerin habe ein cervicobrachiales Syndrom beidseits, rechts mehr als links, bei Status nach Unfall. Sie arbeite zur Zeit 100 % (Urk. 8/7/ZM17).
4.8 Am 22. August 2002 verletzte sich die Beschwerdeführerin am rechten Fussgelenk (Urk. 8/2/1 Ziff. 6 und 9; Urk. 8/1/ZM34).
Dr. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 17. September 2002 als Diagnose eine Läsion der vorderen Syndesmose sowie eine undislozierte Volkmann-Fraktur rechts (Urk. 8/2/ZM1). Am 3. Februar 2003 berichtete er, die Beschwerdeführerin sei jetzt schmerzfrei und die Arbeit könne ab 3. Februar 2003 wieder zu 100 % aufgenommen werden (Urk. 8/2/ZM6). Am 31. März 2003 berichtete er, im Alltag bei normaler Belastung bestünden keine Beschwerden; bei der Arbeit und vermehrter Belastung bestünden immer noch Schmerzen im Rückfuss lateral. Die Beschwerdeführerin habe vor zirka 2 ½ Wochen auch wieder ein Supinationstrauma erlitten (Urk. 8/2/ZM7).
4.9 Am 7. Mai 2003 erstattete PD Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, Chefarzt Medizinisches Zentrum K.___ (K.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/2/ZM8 = Urk. 8/3/4). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.) und die am 24. und 27. März 2003 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1) sowie ein rheumatologisches (S. 9 ff.) und ein psychiatrisches (S. 11 ff.) Konsilium. Das jetzige Leiden sei durch zahlreiche Unfälle, im Wesentlichen Bagatellunfälle, geprägt (S. 6 oben). Zur Zeit leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der HWS, manchmal Schmerzen in den Armen, gelegentlichem Kribbeln im linken Handgelenk, sodann Schmerzen in der linken Hüfte beim Gehen, manchmal auch beim Sitzen; gelegentlich sei das linke Knie geschwollen und bei Belastung habe sie Schmerzen in den Fussgelenken (S. 7).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter keine; als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 12 Ziff. 4):
- intermittierendes tendomyotisches Cervikalsyndrom, muskuloligamentärer Natur
- muskuläre Dekonditionierung
- Ausriss der Strecksehne am V. Finger links
- Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin zur Zeit voll arbeitsfähig für ihre jetzt ausgeübte Tätigkeit als Operationsschwester, wobei sie sich aus psychischen Gründen offenbar zur Zeit am Limit ihrer Belastungsfähigkeit befinde (S. 16 oben).
Von den jetzt festzustellenden gesundheitlichen Störungen sei einzig der Ausriss der Strecksehne des V. Fingers links auf einen - vorstehend unerwähnt gebliebenen - Unfall vom 6. Februar 2003 zurückzuführen. Residuen von anderen Unfällen bestünden jetzt keine (S. 15 Ziff. 5.1).
4.10 Am 21. Mai 2003 stürzte die Beschwerdeführerin beim Zuschlagen der Autotür auf Gesäss und Rücken (Urk. 8/1/1 Ziff. 6).
Dr. med. L.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 6. Juni 2003, seit dem genannten Sturz leide die Beschwerdeführerin unter Kribbelparästhesien im linken Arm und starken Schmerzen nuchal und sei deshalb zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/1/ZM1).
Dr. med. M.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik N.___, berichtete am 18. Juni 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/ZM3 = Urk. 8/1/ZM32; vgl. Bildgebung Urk. 8/1/ZM4 = Urk. 8/1/ZM33). Er nannte als Diagnose eine Zervikobrachialgie links, ohne radikuläre Ausfälle, bei kleiner Diskushernie C5/6 links, ohne Wurzelkompression (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei als Operationsschwester voll arbeitsfähig (S. 2 oben).
Dr. L.___ nannte in ihrem Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 8/1/ZM5) als Diagnose eine Cervicobrachialgie, wahrscheinlich posttraumatisch (Ziff. 5) und führte aus, die seit 25. Mai 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis Mitte Juli 2003 (Ziff. 8).
PD Dr. H.___ berichtete am 2. September 2003 über seine nach Überweisung durch Dr. L.___ (Urk. 8/1/ZM6 = Urk. 8/1/ZM31) erfolgte Untersuchung (Urk. 8/1/ZM13 = Urk. 8/1/ZM18). Bei der klinischen Untersuchung sei die HWS in der Rotation beidseits frei gewesen, mit Schmerzangabe in der Endstellung rechts. Die Arme seien betreffend Motorik, Sensibilität und Reflexe unauffällig. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS); die Beine seien betreffend Motorik, Sensibilität und Reflexe unauffällig (S. 1 Mitte). Eine weitere Behandlung, allenfalls stationäre Rehabilitation, sei empfohlen; zur Zeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
Vom 22. Oktober bis 26. November 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik O.___, P.___, hospitalisiert, worüber mit Austrittsbericht vom 2. Dezember 2003 berichtet wurde (Urk. 8/1/ZM22 = Urk. 8/1/ZM29 = Urk. 8/1/ZM40 = Urk. 8/1/ZM48). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 19. Oktober 1999 nach akzidentiellem Sturz mit/bei:
- chronischem zervikospondylogenem Syndrom
- zervikozephalem Syndrom (Hörstörungen, Schwindel)
- Diskushernie C5/6 links (MRI 2. Juni 2003)
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
Als Sturzursache sei eine momentane psychische Belastung eruiert worden; weitergehende Abklärungen zur Sturzursache hätten sich nicht aufgedrängt. Beweglichkeit und Beschwerden in der HWS hätten sich zusehends gebessert. In der zweiten Hälfte der Hospitalisation sei die Beschwerdeführerin auf das Gesäss gestürzt, so dass die Rückenschmerzen eher im Vordergrund gestanden hätten. Bei Austritt sei es ihr etwas besser gegangen. Es habe noch eine leichte Druckdolenz des Musculus trapecius rechts bestanden. Neurologisch hätten keine Ausfälle nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin werde initial zu 60 % am angestammten Arbeitsort zu arbeiten beginnen (S. 2 oben). Die festgestellten Störungen seien auf die Folgen diverser Unfälle in den letzten vier Jahren zurückzuführen (Urk. 8/1/ZM21 Ziff. 1).
4.11 Dr. L.___ berichtete am 12. Januar 2004, nach dem Rehabilitationsaufenthalt sei die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 90 % unfallbedingt zu 30 % und aufgrund eines psychischen Leidens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, habe jedoch die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit gewünscht, was Dr. L.___ verweigert habe (Urk. 8/1/ZM20).
Dr. med. Q.___, Neurologie FMH, berichtete am 3. Februar 2004 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/ZM28). Er hielt deren anamnestische Angaben (S. 1 f.) und seine Beurteilung früherer Röntgenbilder (S. 2 f.) fest. Möglicherweise habe sie im Oktober 1999 eine HWS-Distorsion erlitten. Wahrscheinlich seien später Stürze im Rahmen einer vertebrobasilären Störung erfolgt. Die Diskushernie C6/7 sei grösser geworden und müsse weiterhin kontrolliert werden (S. 2 oben).
Dr. med. Christine R.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, berichtete am 11. Februar 2004 über ihre kardiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/ZM27) und führte aus, es habe sich kein Hinweis auf eine kardiale Ursache der rezidivierenden Stürze gefunden (S. 2 unten). Aus kardialer Sicht sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (S. 3 oben).
PD Dr. H.___ nahm am 10. Mai 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 8/1/ZM36) und führte aus, jetzt klage die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich der HWS wie der LWS. Bei der Untersuchung habe sie in der LWS Schmerzen bei Reklination; andere Bewegungen seien frei (S. 1 Mitte). Betreffend Arbeitsfähigkeit sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin vor allem auch mit dem Befund der HWS in ihrer Stellung als Operationsschwester nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 1 unten).
In seinem Bericht zu Handen der Invalidenversicherung vom 30. August 2004 (Urk. 8/1/ZM39) führte PD Dr. H.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2001 behandle (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
- zervikospondylogenes Syndrom bei nachgewiesener Diskushernie C6/7
- lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach vermehrten Stürzen
- Status nach Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG)
- Status nach Schleudertrauma der HWS am 19. Oktober 1999
- Status nach Femurhalsfraktur rechts
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezifferte er mit 100 % vom 6. März bis 10. Juli 2002, dann mit 75 % und 80 % und wiederum mit 100 % ab 8. September 2002 (lit. B).
4.12 Am 1. Juli 2005 berichtete Dr. med. S.___, Augenarzt FMH, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/ZM44). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an Hyperopie, Presbyopie und Exophorie, welche mit der vorhandenen Brille refraktiv völlig inadäquat und winkelmässig überhaupt nicht korrigiert seien. Es sei unmöglich, mit einer solchen total falschen Brille eine Umschulung in einen visuell anspruchsvollen Beruf bestehen zu können (S. 1 unten). Durch die wiederholten Traumen im Kopfbereich sei seiner Ansicht nach die bisher gut kompensierte Exophorie dekompensiert; ohne eine adäquate Brillenversorgung bestehe keine Chance auf eine Rekompensation. Die - von ihm näher umschriebene - Entwicklung der Augenproblematik folge logisch leicht erklärbar aus der bis heute unterbliebenen adäquaten Brillenversorgung (S. 2 oben).
4.13 Dr. Q.___ berichtete am 12. Oktober 2005, es sei wieder zu Stürzen gekommen, die nach wie vor ohne nachgewiesene Ursache seien (Urk. 8/1/ZM46). Am 7. Dezember 2005 diagnostizierte er ein rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit myofascialer Symptomatik, wahrscheinlich auch im Bereich der oberen Thoraxappertur; es gebe keine Hinweise auf radikuläre Auswirkungen der kleinen Diskushernie C6/7 links beziehungsweise keine sensomotorischen Ausfälle (Urk. 8/1/ZM47 S. 1 unten).
PD Dr. H.___ beantwortete am 23. Januar 2006 die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen (Urk. 8/1/ZM49). Bezüglich Befund und Diagnose verwies er auf seinen Bericht an die Invalidenversicherung und fügte an, daneben entwickle die Beschwerdeführerin eindeutig weichteilrheumatische Beschwerden mit Entesopathie rechts am Ellbogen (S. 1 Ziff. 1). Auf den Zusammenhang mit den Unfallereignissen angesprochen führte er aus, da er die Beschwerdeführerin seit 2001 behandle, sei er für den Zeitraum 1999-2001 auf deren Angaben angewiesen. Die wesentlichste Beurteilung sei in seinem Bericht an die Invalidenversicherung und im Bericht der Klinik P.___ zusammengefasst. Bezüglich der Ursache der Stürze sei man nicht weitergekommen. Wesentlich in der ganzen Krankengeschichte sei sicher die Verletzung der HWS mit den entsprechenden Symptomen, dies habe auch relevant zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 1 Ziff. 2). Aufgrund des gesamten Schmerzbildes der Beschwerdeführerin erachte er sie als 100 % arbeitsunfähig als Operationsschwester (S. 2 Ziff. 5).
5.
5.1 Vorerst ist zu klären, mit welchem Beweisgrad anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 19. Oktober 1999 eine HWS-Distorsion erlitten hat.
Die erstbehandelnde Ärztin hatte eine solche diagnostiziert. Hingegen kam der Gutachter Dr. B.___ im August 2000 gestützt auf die Akten und seine eigenen Untersuchungen zum Schluss, dass eine HWS-Distorsion stattgefunden habe, sei zwar möglich, aber unwahrscheinlich. Der Gutachter Prof. E.___ bezeichnete sie im November 2001 lediglich als wahrscheinlich. Dr. F.___ im März 2002 und der K.___-Gutachter im Mai 2003 erwähnten keine HWS-Distorsion. Erst im Austrittsbericht der Klinik P.___ im Dezember 2003 wurde bei der Diagnosestellung eine HWS-Distorsion im Oktober 1999 genannt. Dr. Q.___ wiederum bezeichnete im Februar 2004 eine solche lediglich als wahrscheinlich, was insofern von besonderem Gewicht ist, als Dr. Q.___ bekanntermassen oft im Zusammenhang mit vermuteten HWS-Distorsionen konsultiert wird und auch anzunehmen ist, dass er mit der Wahrscheinlichkeits-Terminologie vertraut ist. PD Dr. H.___ schliesslich, der im Mai 2004 unter anderem einen Status nach Schleudertrauma (also: HWS-Distorsion) am 19. Oktober 1999 diagnostizierte, wies im Januar 2006 selber darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin erst seit 2001 behandle und sich bezüglich des Zeitraums 1999-2001 auf deren Angaben abstütze. Ferner führte er aus, die Verletzung der HWS habe wesentlich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt, was angesichts der weitgehend erst im Anschluss an den Unfall vom Mai 2003 aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit gerade gegen die Annahme spricht, es habe 1999 eine solche Verletzung stattgefunden.
In allen Beurteilungen, welche sich mit der Frage einer 1999 stattgefundenen HWS-Distorsion in begründeter Weise befassten, wurde eine solche entweder lediglich als möglich oder als möglich aber unwahrscheinlich erachtet. Es gibt keine medizinische Beurteilung, in welcher eine 1999 stattgefundene HWS-Distorsion mit entsprechender Begründung als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet wurde.
Somit bleibt festzuhalten, dass es bestenfalls wahrscheinlich, klarerweise aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass 1999 eine HWS-Distorsion stattgefunden hat.
5.2 Dass die Beschwerdeführerin zahlreiche - darunter auch die hier zu beurteilenden versicherten - Unfälle erlitten hat, steht fest, ebenso, dass es sich in vielen Fällen um Stürze gehandelt hat. Die Frage nach der medizinischen Ursache dieser Stürze, so naheliegend sie erscheinen mag, stellt sich dabei nicht (und ist gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten auch ungeklärt geblieben).
Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die verschiedenen Unfälle objektivierbare organische Schäden in Form von strukturellen Läsionen bewirkt haben, welche die im strittigen Zeitpunkt (August 2005) noch vorhandenen Beschwerden zu erklären vermögen, so dass diese als Unfallfolge einzustufen wären. Ist dies nicht der Fall, ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zu prüfen, ob ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Unfällen und den Beschwerden adäquat sei.
5.3 Nach dem Unfall im März 2000, bei welchem sich die Beschwerdeführerin das Bein verdrehte, wurde eine Schenkelhalsstressfraktur diagnostiziert (was vom Gutachter Prof. E.___ allerdings mit einem Fragezeichen versehen wurde). Bereits im November 2000 waren allfällige Folgen dieser Verletzung gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ jedoch ausgeheilt, so dass diesbezüglich keine organischen Unfallfolgen angenommen werden können.
Zu den geklagten Nacken-, Hüft- und Kniebeschwerden führte der Gutachter Prof. E.___ im November 2001 aus, dass er die Nackenbeschwerden (nicht aber andere Beschwerden) zu 50 % den bis dahin stattgefundenen Unfällen zurechnen würde. Die Folgen einer im August 2002 erlittenen Sprunggelenksverletzung waren gemäss der Beurteilung durch Dr. I.___ im März 2003 weitgehend ausgeheilt und im Mai 2003 waren die geklagten Beschwerden gemäss der Beurteilung im K.___-Gutachten allesamt nicht mehr unfallkausal; ausdrücklich wurde festgehalten, dass keine Unfallresiduen mehr bestünden.
Danach ereignete sich ein weiterer (versicherter und hier relevanter) Unfall, nämlich im Mai 2003 ein Sturz auf Gesäss und Rücken. Die im Anschluss daran geklagten Kribbelparästhesien und starken nuchalen Schmerzen wurden in den ärztlichen Berichten nicht mit diesem Sturz in Verbindung gebracht, was angesichts des Unfallhergangs ohne weiteres einleuchtet. Hingegen wurde im Juni 2003 bildgebend eine Diskushernie im Bereich der HWS gefunden, der namentlich Dr. Q.___ und sinngemäss wohl auch PD Dr. H.___ besondere Beachtung schenkten. Auch diesbezüglich wurde einleuchtenderweise kein Kausalzusammenhang zum Sturz im Mai 2003 in Betracht gezogen.
Somit ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass im Mai 2003 keine Unfallresiduen mehr vorhanden waren und auch der im Mai 2003 stattgefundene Unfall keine objektivierbaren organischen Folgen gezeitigt hat. Demnach ist das Vorliegen unfallbedingter struktureller Läsionen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung klar zu verneinen.
5.4 Damit bleibt die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen den einzelnen Unfällen und noch vorhandenen Beschwerden zu prüfen, wobei die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen gelassen wird.
Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche der hier relevanten Unfälle als leicht eingestuft (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4b). Dies ist seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet geblieben.
Dem ist zuzustimmen. Die Unfallereignisse sind alle als, wenn nicht gar banal, so jedenfalls als leicht zu bezeichnen. Rechtsprechungsgemäss (vorstehend Erw. 1.4) fehlt ihnen deshalb die Eignung, erhebliche nicht organische Gesundheitsschäden zu verursachen, womit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
5.5 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den hier zu beurteilenden Unfällen und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhandenen Beschwerden besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).