Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
1. X.___
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler
Beeler / Schuler, Rechtsanwälte
Frankenstrasse 3, Postfach 2219, 6002 Luzern
2. Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst, Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich
Beschwerdeführende
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___ war als Angestellter des Y.___-Tankstellenshops in Z.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Oktober 2006 als Mitfahrer auf dem Hintersitz in einem Personenwagen der Marke Audi RS6 verunfallte und ein stumpfes Bauchtrauma mit partiellem Mesowurzelabriss erlitt (Urk. 8/1, 8/4 und 8/8). Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 stellte die SUVA die in der Folge erbrachten Versicherungsleistungen per 31. Januar 2008 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/39). Die vom Versicherten und seinem Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 29. Februar 2008 abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 1. April 2008 (zur Post gegeben am 2. April 2008) führt X.___ gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008 Beschwerde und beantragt, es seien ihm über den 31. Januar 2008 hinaus Taggelder, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, auszurichten sowie die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen; weiter sei die SUVA anzuweisen, die Rentenfrage zu prüfen und die Höhe der Integritätsentschädigung festzulegen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Mit Eingabe vom 17. April 2008 (zur Post gegeben am 18. April 2008, vgl. Briefumschlag zu Urk. 9/1 sowie Urk. 9/7) führt auch der Krankenversicherer des Versicherten X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008 (Urk. 9/1). Der Krankenversicherer beantragt, die SUVA habe die Kosten der Heilbehandlung über den 31. Januar 2008 hinaus zu übernehmen (Urk. 9/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde; in prozessualer Hinsicht ersucht sie um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen in Sachen des Versicherten (Urk. 9/13). Gleichzeitig legt sie eine Kopie der Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren des Versicherten auf (Urk. 9/14).
2.3 Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 wurden die beiden Verfahren vereinigt, die Doppel respektive Kopien der Beschwerdeantworten den beschwerdeführenden Parteien zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die SUVA, da die erstmals nach der Spitalentlassung geklagten Nackenbeschwerden nicht innert einer Latenzzeit von 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien, müsse ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis verneint werden, weshalb dafür keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe. Zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2006 sei sodann der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Entsprechend seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Januar 2008 eingestellt worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Versicherte geltend, er habe beim Unfall vom 19. Oktober 2006 nebst dem Bauchtrauma mit partiellem Mesowurzelabriss eine HWS-Distorsion erlitten. Wegen den lebensgefährlichen inneren Verletzungen sei eine Notoperation und ein längerer Aufenthalt auf der Intensivpflegestation notwendig gewesen. Gegen die massiven Schmerzen seien ihm hochdosierte Schmerzmittel verabreicht worden. Deren Wirkung habe die HWS-Beschwerden anfänglich maskiert; erst nach dem Spitalaustritt und der Reduktion der Schmerzmittel seien sie zum Vorschein gekommen. Es sei daher verfehlt, wenn die SUVA von einer zu langen Latenzzeit ausgehe. Demgemäss sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis gegeben; da auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gemäss der anzuwendenden Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359) gegeben sei, seien ihm über den 31. Januar 2008 hinaus Taggelder bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszurichten; ferner habe die Beschwerdegegnerin die Kosten der Heilbehandlung weiterhin zu übernehmen und die Rentenfrage sowie einen allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin 2 schliesst sich der Argumentation des Beschwerdeführers 1 an, soweit die Heilbehandlungsleistungen betroffen sind (Urk. 9/1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf weitere Leistungen verneinte, da nur noch psychische Beschwerden beziehungsweise Beschwerden ohne hinreichendes organisches Korrelat vorliegen würden, bezüglich derer die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben sei.
3.2
3.2.1 Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ diagnostizierten ein stumpfes Bauchtrauma mit partiellem Mesowurzelabriss. Aus dem Operationsbericht vom 24. Oktober 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in stabilem Zustand auf die Notfallstation gebracht worden war. Nach der radiologischen Untersuchung, welche drei innere Blutungsherde gezeigt hatte, sei er instabil geworden, worauf mit der Substitution von Blut und Gerinnungsfaktoren begonnen worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass deutliche Gurtmarken sternal und abdominell ersichtlich gewesen seien. Weitere besondere Wahrnehmungen wurden nicht gemacht. Notfallmässig wurde dann eine Laparotomie mit Packing, Dünndarmteilresektion und Serosaübernähungen durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Bei Austritt am 27. Oktober 2006 bestand noch eine Schmerzmedikation mit Novalgin-Tropfen; zum Prozedere wurde festgehalten, dass 14 Tage postoperativ eine klinische Nachkontrolle mit Klammerentfernung beim Hausarzt oder im Ambulatorium zu erfolgen habe, zudem müsse für 4 Wochen postoperativ ein Bauchgurt getragen werden. Schliesslich attestierten die Ärzte des Spitals A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 7. November 2006 (Urk. 8/4, 8/6 und 8/7).
3.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers 1, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. März 2007 als Diagnose ein Bauchtrauma mit Ruptur der A. ileocolica auf. Zum Verlauf hielt er fest, dass der Patient noch über relativ viel Schmerzen sowie eine extreme Müdigkeit klage. Ein Arbeitsversuch habe nach einer Nacht aufgrund der Zunahme der Schmerzen abgebrochen werden müssen. Gegenwärtig verordne er die Einnahme von Analgetika (Urk. 8/11). Auf dem Unfallschein attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/12).
3.2.3 Im Bericht der Rehabilitationsklinik C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 vom 26. April bis 12. Juli 2007 führten Dr. med. D.___, Oberarzt an der Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract. E.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen auf:
Autokollision mit Baum am 19.10.2006: stumpfes Bauchtrauma mit traumatischem Mesowurzelabriss (Dünndarmruptur und Abriss der A. ileocoelica), fragliche Schulterdistorsion beidseits und HWS-Distorsion im Rahmen der Dezeleration; bei Crash-Laparotomie, Packing, Dünndarmteilresektion und Serosaübernähungen; depressive Episode mittleren Grades (ICD-10: F32.10) mit isolierten psychotraumatologischen Symptomen; Schulterschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in die Arme; abdominale Restbeschwerden.
Zu den geklagten Nacken- und Schulterbeschwerden wurde im Bericht ausgeführt, aus den Röntgenaufnahmen der HWS und beider Schultergelenke hätten sich keine Hinweise auf Frakturen ergeben. Bis auf eine reduzierte Mineralisation am Humeruskopf seien weitgehend unauffällige Befunde zu erheben. Weiter wurde mit Bezug auf die geklagten Bauchschmerzen festgehalten, im Bereich des Abdomens seien keine pathologischen Resistenzen palpabel gewesen; bis zum Austritt sei es zu einer zunehmenden Berührungstoleranz im Bereich der berührungsempfindlichen Operationsnarbe gekommen. Schliesslich führten die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ aus, ein psychosomatisches Konsilium vom 15. Mai 2007 habe ergeben, dass der Patient an einer depressiven Episode mittleren Grades mit isolierten psychotraumatologischen Symptomen leide. Im Vordergrund würden vor allem wiederholte Albträume, die den Unfall betreffen, Bilderintrusionen, die den Patienten tags überfallen, Angst vor fremden Menschen, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Libidoverlust, Interessenverlust sowie Morgentief stehen. Objektiv habe sich insbsondere eine psychomotorische Hemmung feststellen lassen.
Zum Prozedere nach dem Austritt wurde ausgeführt, bei Bedarf sei der Patient hausärztlich zu betreuen. Bei depressiver Episode mittleren Grades werde die Fortführung der antidepressiven Therapie mit Zoloft und Trittico empfohlen. Aufgrund der aktuell fehlenden Tagesstrukturierung sei eine ambulante psychotherapeutische Nachbehandlung in der Tagesklinik für Affektkranke der Psychiatrischen Klinik F.___ in die Wege geleitet worden. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die angestammte als auch für andere berufliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/23).
3.2.4 Vom 16. Juli bis 31. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer 1 in der Tagesklinik für Affektkranke der Psychiatrischen Klinik F.___ teilstationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 1. November 2007 wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.20) sowie der Verdacht auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt (Urk. 8/37).
3.2.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte einen Status nach Autounfall am 18. (recte: 19.) Oktober 2006 mit stumpfem Bauchtrauma und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der HWS. In seinem Bericht vom 3. Oktober 2007 führte er aus, aktuell beklage der Patient in erster Linie ständige Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in Schultern und Arme beidseits sowie in den Rücken; begleitend komme es zu Kribbelgefühlen in den Händen. Weiter klage der Patient über Schwankschwindel, manchmal habe er Augenflimmern und es werde ihm dann oftmals dunkel vor den Augen. Schliesslich habe der Patient erklärt, er leide noch immer unter Bauchschmerzen, die Verdauung sei aber gut. Dr. G.___ hielt sodann fest, dass die durchgeführte neurologische Untersuchung normale Befunde ergeben habe und somit keine Hinweise für eine relevante Verletzung am Nervensystem zu finden seien. Für ein erlittenes HWS-Trauma würden einerseits die Nackenbeschwerden und anderseits die eingeschränkte Beweglichkeit mit der palpatorisch verdickten und druckdolenten Nacken- und Schultermuskulatur sprechen. Zur Behandlung empfehle er Physiotherapie, die an der Tagesklinik für Affektkranke, in welcher der Patient momentan behandelt werde, durchführbar sein sollte (Urk. 8/27).
3.2.6 Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 19. März 2008 aus, der Patient sei ihm von seinem Anwalt zugewiesen worden, nachdem ein halbstationäres Setting in der Tagesklinik für Affektkranke der Psychiatrischen Klinik F.___ gescheitert war. Der Patient habe am 18. (recte: 19.) Oktober 2006 einen schweren Verkehrsunfall mit stumpfem Bauchtrauma und HWS-Distorsion erlitten. In der Folge habe sich auch ein psychoreaktives Syndrom entwickelt, welches anlässlich der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik C.___ als depressive Episode mittleren Grades mit isolierten psychotraumatologischen Symptomen charakterisiert worden sei. Die Tagesklinik für Affektkranke habe ihrerseits eine schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom und einen Verdacht auf Symptome eines PTSD diagnostiziert. Er diagnostiziere eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die posttraumatische Belastungsstörung werde vom schweren depressiven Syndrom maskiert, sei aber, sofern man den Zugang zum Patienten finde, deutlich manifest (Urk. 8/55).
3.3
3.3.1 Aus den vorstehend zitierten Arztberichten ergibt sich, dass den noch geklagten Beschwerden kein fassbares, organisches Substrat mehr zugrundeliegt. Bildgebende Abklärungen zeigten keine traumatisch bedingten Läsionen des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 8/23). Auch den Berichten der Rehabilitationsklinik C.___ und des Dr. G.___ können keine Hinweise auf klar fassbare, unfallbedingte organische Befunde entnommen werden (Urk. 8/23 und 8/27), da klinisch festgestellte Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen und Muskulaturverhärtungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3).
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 sei nicht hinreichend abgeklärt worden, erweist sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Dr. D.___, welcher den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ verantwortete, den FMH-Titel des Fachgebietes Physikalische Medizin und Rehabilitation erst im Jahr 2008 erwarb (vgl. Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2009, S. ___); angesichts dessen, dass sein Bericht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt (vgl. vorne Erw. 1.4), vermag dieser Umstand dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist ausserdem von Bedeutung, dass weder der behandelnde Hausarzt und Internist Dr. B.___ noch die Fachärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ weitere gastroenterologische Abklärungen für nötig hielten. Entsprechend war auch die SUVA nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu veranlassen.
3.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 beim fraglichen Unfall vom 19. Oktober 2006 ein HWS-Distorsionstrauma, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hatte. Ein für eine erlittene HWS-Distorsion typisches buntes Beschwerdebild, welches sich innerhalb 72 Stunden nach dem Unfall manifestiert hätte, wird in den ersten ärztlichen Berichten nirgends beschrieben. An äusserlichen Verletzungen konnten die erstbehandelnden Ärzte ausschliesslich Gurtmarken im Bereich des Sternums und des Abdomens feststellen; andere Schürfungen und Kontusionen hingegen nicht. Auch wenn einzuräumen ist, dass die radiologisch festgestellten lebensbedrohlichen inneren Verletzungen im Vordergrund gestanden haben, mussten die Notfallärzte zu Beginn den ganzen Patienten beurteilen, nur schon um festzustellen, welche weiteren Abklärungen zu tätigen sind. Im Rahmen dieser Untersuchungen bilden Schürfungen und Kontusionen Anhaltspunkte dafür, welche inneren Organe betroffen sein könnten; entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb Kontusionen und Schürfungen, welche Hinweise für eine erlittene Kopf- oder Wirbelsäulenverletzung gegeben hätten, den erstbehandelnden Notfallärzten entgangen sein sollten. Der Beschwerdeführer 1 erwähnte erstmals am 22. März 2007 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA, nach dem Spitalaustritt und der Besserung der Bauchschmerzen, seien ihm Nackenschmerzen aufgefallen. Diese seien in der Folge immer schlimmer geworden; es sei zu Ausstrahlungen in beide Schultern und Armen gekommen, links mehr als rechts. Auch die Kopfbeweglichkeit sei nurmehr eingeschränkt möglich und es würde Schwindel auftreten. Weiter führte der Beschwerdeführer 1 aus, unter Kopfschmerzen würde er nie leiden; das Gehör sei intakt, es seien keine störenden Geräusche in den Ohren festzustellen, Sehstörungen seien nicht aufgetreten und die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (Urk. 8/14). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Reduktion der Schmerzmittel beim Austritt aus der Spitalpflege ausschliesslich über Nackenbeschwerden mit einer eingeschränkten Kopfbeweglichkeit sowie Schwindel geklagt hatte. Auch wenn einzuräumen ist, dass die nach der Notfalloperation verabreichten Schmerzmittel das Vorliegen von Nackenbeschwerden maskiert haben könnten, fehlt es bei dieser Sachlage aber gleichwohl am bunten Beschwerdebild, aufgrund dessen auf eine erlittene HWS-Distorsion oder eine ähnliche Verletzung geschlossen werden könnte. So haben die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ eine Schulterdistorsion beidseits sowie eine HWS-Distorsion im Rahmen der Dezeleration bloss als fraglich bezeichnet (Urk. 8/23). Selbst Dr. G.___ erachtete ein Überdehnungstrauma der HWS lediglich als wahrscheinlich (Urk. 8/27). Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Entsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis, sondern nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu beurteilen.
3.3.3 Im angefochtenen Entscheid wurde angenommen, dass es sich beim Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2006 um ein mittelschweres Ereignis handle (Urk. 2 S. 5). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise stattzufinden hat. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] Erw. 5.3.1).
Vorliegend fuhr der Versicherte kurz nach Mitternacht als Mitfahrer auf dem Rücksitz des von einem Kollegen gelenkten Personenwagens des Typs Audi RS6 mit. Auf der Strecke Z.___ - I.___ geriet das Fahrzeug in einer starken Rechtskurve vermutlich infolge nicht den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit auf der trockenen und sauberen Fahrbahn ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte mit noch hoher Geschwindigkeit in einen Baum. Die Fahrzeuginsassen konnten das stark beschädigte Unfallfahrzeug selbständig verlassen (Urk. 8/8).
In neuerer Zeit wurden Unfallereignisse, deren Schwere mit dem vorliegenden verglichen werden kann, als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen. So qualifizierte das Bundesgericht folgendes Unfallereignis als mittelschwer: Ein Versicherter erlitt auf der Fahrt nach Serbien auf der Autobahn in Ungarn mit dem von ihm gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall, weil er auf den Pannenstreifen neben der Fahrbahn geriet und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, welches danach mit der Mittelleitplanke kollidierte, sich überschlug und auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegenblieb, während der versicherte Lenker aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und mehrere, zum Teil schwere Verletzungen erlitt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2007 in Sachen F., U 492/06, Erw. 4.2). Vom Bundesgericht gleich beurteilt wurde folgendes Ereignis: Der Versicherte überholte um 3 Uhr in der Nacht auf einer gerade verlaufenden Hauptstrasse mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h einen anderen Personenwagen; als er dieses Manöver abrupt abbrach, geriet er ins Schleudern und prallte auf der linken Strassenseite gegen einen Steinwall, so dass sich sein Auto überschlug und auf der Fahrerseite zum Stillstand kam. Der Versicherte konnte sich trotz einer Luxationsfraktur des untersten Halswirbelkörpers selbständig durch die geborstene Frontscheibe aus dem Autowrack befreien (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008 in Sachen M., 8C_169/2007, Erw. 4.2). Damit ist die Qualifikation des zu beurteilenden Ereignisses im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist zu bejahen, wenn ein einzelnes der relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn mehrere Kriterien erfüllt sind.
3.3.4 Dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2006 ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. In jüngerer Zeit hatte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf längere Distanz vor sich herschob, während die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009 in Sachen S., 8C_799/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich der Unfall zwar zur Nachtzeit; zudem erlitten die anderen Insassen des Unfallfahrzeugs erhebliche Verletzungen. Mit der dargelegten Kasuistik vergleichbare dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können dagegen nicht ausgemacht werden.
Obwohl das erlittene Bauchtrauma, wenn es nicht rechtzeitig operativ versorgt worden wäre, zum Tod hätte führen können, handelte es sich nicht um eine aussergewöhnlich schwere Verletzung oder eine solche von besonderer Art; erfahrungsgemäss sind derartige Verletzungen, jedenfalls wenn sie rechtzeitig und erfolgreich versorgt werden können, nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen hervorzurufen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung oder eine Fehlbehandlung liegt nicht vor; ebensowenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die im Verlauf aufgetretene psychische Störung ist nicht organischen Ursprungs und im Rahmen einer Beurteilung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien unbeachtlich. Nicht gegeben ist sodann das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Da auch das Kriterium der Dauerschmerzen nicht in der erforderlichen Ausprägung gegeben ist, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. Oktober 2006 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis nicht über den 31. Januar 2008 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Beeler
- Sanitas
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).