UV.2008.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 4. Juli 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1940, arbeitete seit 1969 als Chefmonteur bei der A.___ AG (Urk. 8/3 Ziff. 1 und 3) und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 18. Juli 2002 war er seit 2. Mai 2001 wegen Berufskrankheit arbeitsunfähig (Urk. 8/3 Ziff. 6 und 10).
         Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 (Urk. 8/71) sowie Einspracheentscheid vom 13. September 2004 (Urk. 8/80) lehnte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zunächst ab, anerkannte mit Schreiben vom 12. April und 26. Juni 2006 sowie Verfügung vom 12. Dezember 2006 jedoch einen Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Asbestexposition sowie dem rezidivierenden Pleuraerguss und erbrachte Taggeldleistungen bis 25. April 2002 (Urk. 8/104, Urk. 8/111, Urk. 8/127). Die dagegen am 11. Januar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 8/128) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 ab (Urk. 8/146 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. April 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente ab 26. April 2002 sowie einer Integritätsentschädigung. In formeller Hinsicht beantragte der Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 14. Mai 2008 das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Begriff der Berufskrankheit (Art. 9 UVG), den Leistungsvoraussetzungen (Art. 16, Art. 18 und Art. 24 UVG, Art. 6 ff. und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang, der Beweislastverteilung sowie zur Rechtstellung versicherungsinterner Ärzte sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Veränderungen der Pleura und der Bronchitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5.a). Gemäss Dr. I.___ hätten die postpleuritischen Veränderungen zu keiner Funktionsstörung geführt (Urk. 2 S. 7 Mitte). Anlässlich der Kontrolle vom 24. April 2006 habe die Lungenfunktion wieder normale Werte ergeben (Urk. 2 S. 7 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit dem 26. April 2002 verbessert habe (Urk. 1 S. 14 Ziff. 2.3). Dr. F.___ habe ausgeführt, dass die durch die Pleuraerkrankung notwendig gewordene medizinische Behandlung eine Fesselung des linken Lungenlappens bewirkt habe, was Ursache für die Bronchitis sei. Dies werde auch durch Dr. J.___ bestätigt (Urk. 1 S. 15). Durch die Berufskrankheit habe er sodann eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten, so dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 16 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit grundsätzlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung, wobei insbesondere die Kausalität der Thoraxbeschwerden und der chronischen Bronchitis strittig ist. Unbestritten ist dagegen die Kausalität der Pleuraergüsse, welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April 2006 anerkannt wurde (Urk. 8/104). Dementsprechend sind insbesondere diejenigen medizinischen Unterlagen von Bedeutung, in welchen sich Ausführungen zur chronischen Bronchitis sowie den Thoraxschmerzen finden.

3.
3.1     Die Hausärztin Dr. med. B.___ überwies den Beschwerdeführer anfangs 2003 aufgrund eines seit zwei Jahren bestehenden Hustens sowie linksseitig stechenden Thoraxschmerzen an Dr. med. C.___, Oberarzt, sowie Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Departement für Innere Medizin, Pneumologie, Universitätsspital E.___ (E.___), welche am 25. März 2003 eine pneumologische Untersuchung durchführten, in ihrem Bericht vom 3. April 2003 jedoch keine Angaben zu einer möglichen Ursache machen konnten (Urk. 8/89).
3.2     Dr. med. F.___, Chefarzt Pneumologie, Klinik G.___, nannte in seinem Bericht vom 29. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/88 S. 1 = Urk. 3/21 S. 1):
- Pleuraplaques und Status nach asbestinduziertem benignem Pleuraerguss links 2001
- Status nach Talkpleurodese links im USZ 2001
- Verdacht auf Interkostalneuralgie
- chronische Bronchitis
- Adeno-Ca der Prostata
- nephrotisches Syndrom wegen membranöser Glomerulonephritis Stadium II
         Aufgrund der Histologie der thorakoskopischen Pleurabiopsien handle es sich um einen Zustand nach benignem asbest-assoziiertem Pleuraerguss. Thorakoskopisch habe ein Mesotheliom ausgeschlossen werden können und makroskopisch hätten sich typische Pleuraplaques ergeben. Zusammen mit der Anamnese bestehe kein Zweifel an einer asbest-induzierten Pleuraerkrankung. Die jetzige Symptomatik sei nicht typisch für ein Mesotheliom und könne mit einer Interkostalneuralgie allein sowie einer chronischen Bronchitis erklärt werden (Urk. 8/88 S. 2 = Urk. 3/21 S. 2).
3.3     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin Suva, hielt am 29. Dezember 2005 fest, die Diagnose von asbestbedingten Pleuraergüssen mit konsekutiver Pleurafibrose links müsse als wahrscheinlich betrachtet werden. Gleichzeitig sei mit aller Klarheit festzuhalten, dass diese asbestbedingten Pleuraergüsse keineswegs alle übrigen Krankheiten erklärten. Solche Pleuraergüsse würden in den meisten Fällen abklingen und mehr oder weniger ausgedehnte Pleuraverdickungen hinterlassen. Diese könnten im Extremfall eine minimale Lungenfunktionseinschränkung verursachen. Da die Lungenmechanik dadurch nicht erheblich tangiert sei und das Parenchym selbst und damit der Gasaustausch weiterhin normal funktionierten, ergäben sich aus einem Zustand nach asbestinduziertem Pleuraerguss keine signifikanten Funktionseinschränkungen und auch keine chronischen Schmerzen. Insbesondere gebe es keine genügende Evidenz dafür, dass asbestinduzierte Pleuraergüsse im Besonderen oder ein Zustand nach Asbestexposition im Allgemeinen Nierenkrankheiten, beispielsweise eine Glomerulonephritis, ein Prostatakarzinom, Sinusitiden oder Gelenksaffektionen kausal verursachen könnten (Urk. 8/94 S. 2 = Urk. 3/22 S. 2).
3.4     Dr. med. I.___, Abteilung Arbeitsmedizin Suva, hielt nach einer fachärztliche Untersuchung am 24. März 2006 in seinem Bericht vom 28. März 2006 fest, aufgrund der anamnestischen Angaben dürfte der Beschwerdeführer auf zahlreichen Baustellen gelegentlich asbesthaltigem Staub aus verschiedenen Quellen ausgesetzt gewesen sein, was sich jedoch nicht mehr genau belegen lasse. Im Falle einer Exposition sei die Gesamtbelastung aber als gering einzustufen. Eine solche genüge erfahrungsgemäss für die Induktion von Pleuraplaques, rezidivierenden Pleuraergüssen, Pleurafibrosen, Rundatelektasen und Pleuramesotheliomen (Urk. 8/101 S. 5 = Urk. 3/23 S. 5). Seit den Thoraskopien leide der Beschwerdeführer an persistierenden, mit Analgetika einigermassen erträglichen Schmerzen im Bereiche des linken Rippenbogens. Subjektiv verspüre er schon bei geringen Anstrengungen insbesondere beim Treppensteigen Dyspnoe. Er fühle sich abgeschwächt und müde und leide an Phasen mit depressiver Verstimmung. Die Lungenfunktionsergebnisse würden trotz Hustenartefakten auf normale statische und dynamische Volumina schliessen lassen. Die Abnahme des Hustens und die dadurch bedingte bessere Verwertbarkeit der Flussvolumenkurve lasse allerdings die Frage aufkommen, ob eine bronchiale Hyperreaktivität die Ursache des Hustens darstelle. Dieser Frage müsse gegebenenfalls noch nachgegangen werden. Aufgrund der Ergebnisse des Belastungstests sei eine Diffusionsstörung ausgeschlossen, die postpleuritischen Veränderungen hätten zu keinen Funktionsstörungen geführt. Die Kriterien, bei welchen bei einer sterilen Pleuritis von einer Asbestinduktion auszugehen sei, seien beim Beschwerdeführer alle erfüllt. Die seit dem febrilen Infekt vom Herbst 2000 persistierende Bronchitis mit hartnäckigem Husten könne nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit der früheren beruflichen Asbestbelastung angelastet werden, da Asbest weder eine asthma- noch bronchitisinduzierende Wirkung habe. Dies gelte auch für das offenbar erfolgreich bestrahlte Frühstadium des Prostatakarzinoms, die membranöse Glomerulonephritis sowie die depressive Entwicklung (Urk. 8/101 S. 6 = Urk. 3/23 S. 6).
3.5     In seinem Bericht vom 25. April 2006 nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/106 S. 1):
- Pleuraplaques und Status nach asbestinduziertem benignem Pleuraerguss links 2001
- chronische Bronchitis
- Thoraxschmerzen links, Differentialdiagnose Interkostalneurologien nach Thorakoskopie 2001
         Die Übersichtsaufnahme vom 24. April 2006 zeige unverändert pleurale Veränderungen links, ohne Pleuraverkalkungen und ohne Einschränkung des Lungenvolumens (Urk. 8/106 S. 1). Die Ursache der persistierenden Thoraxschmerzen sei unklar, diese könnten jedoch auf die Thorakoskopie zurückzuführen sein (Urk.  8/106 S. 2). Zur Kausalität der Bronchitis äusserte sich Dr. F.___ nicht.
3.6     Am 14. Mai 2007 nannte Dr. med. J.___, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, Lungenzentrum, Klinik K.___, folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/138 S. 1 = Urk. 3/31 S. 1):
- Linksthorakales, chronisches Schmerzsyndrom bei
- benignem Asbest-assoziiertem Pleuraerguss
- Erstmanifestation 12/2000
- thorakoskopische Pleurabiopsie links 5/2001
- thorakoskopische Pleurabiopsie links 6/2001
- thorakoskopische Pleurodese 9/2001
- aktuell: Computertomographie vom 30.1.2007 pleurale Verbreiterung dorsobasal links, pleurale Verbreiterung entlang des Diaphragmas beidseits leichte Verkalkung links ventral, keine Pleuraergüsse, keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten, unauffällige Lungenstruktur
- chronische Bronchitis
- ausgeprägte psychische Belastungssituation bei chronifiziertem Schmerzsyndrom
         Als Folge der pleuralen Entzündung der wiederholten thorakoskopischen Eingriffe würden sich seither persistierende Sensibilitätsstörungen in der epigastrischen thorakalen Haut sowie ein chronisches links-thorakales Schmerzsyndrom zeigen, welches bei vertiefter Einatmung deutlich verstärkt werde. Des Weiteren würden Symptome einer chronischen Bronchitis bestehen, welche ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der ehemaligen Asbestexposition respektive den operativen Eingriffen stehe. Objektiv computertomographisch zeigten sich im angegebenen Schmerzgebiet pleuropulmonale Narben als Folge der entzündlichen Pleuraergüsse und der dreimalig durchgeführten thoraskopischen Eingriffe. Die beklagten Beschwerden würden somit eindeutig in direktem Zusammenhang mit der berufsbedingten Asbestexposition stehen. Nicht ausser Acht zu lassen sei auch eine erhebliche psychische Belastungssituation bei chronifiziertem Schmerzsyndrom und jahrelanger Ungewissheit, ob sich ein malignes Pleuramesotheliom entwickeln werde. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Begutachtung unbedingt notwendig (Urk. 8/138 S. 2 = Urk. 3/31 S. 2).
3.7     Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers führte Dr. F.___ am 23. August 2007 zur Kausalität der chronischen Bronchitis aus, als Folge der wahrscheinlich asbest-induzierten Pleuraerkrankung und/oder der darauf durchgeführten Behandlungen, insbesondere der Talkpleurodese im Oktober 2001, sei eine „Fesselung“ der linken Lunge entstanden. Diese Verdickung und Schrumpfung der Pleura sowie des Brustfells hätten zu einer leichten Einschränkung der Lungenfunktion geführt. Diese Funktionseinbusse könnte die Ursache für die auch bei der Bronchoskopie sichtbare Bronchitis sein. Durch die fehlende „Massage“ des linken Unterlappens beim Atmen bleibe Sekret oder Schleim in diesen Bronchien länger liegen (Urk. 8/144 = Urk. 3/33).
3.8     Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 3/5-8, Urk. 8/5-8, Urk. 8/18, Urk. 50, Urk. 8/59, Urk. 8/65-66, Urk. 8/97-98, Urk. 8/100, Urk. 8/107, Urk. 8/126) enthalten keine für die Beurteilung der strittigen Fragen relevanten Angaben.

4.
4.1     Dass die beim Beschwerdeführer bestehende Pleuritis auf die Asbestexposition zurückzuführen ist, welcher er insbesondere während der ersten Zeit seiner Berufstätigkeit bei der A.___ AG ausgesetzt gewesen war, ergibt sich ohne weiteres aus den übereinstimmenden Arztberichten von Dr. F.___, Dr. H.___ sowie Dr. I.___ (Urk. 8/88 S. 2, Urk. 8/94 S. 2, Urk. 8/101 S. 6) und wurde im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt (Urk. 2 S. 2 lit. A).
4.2     Bezüglich der Kausalität der chronischen Bronchitis sowie der Thoraxschmerzen liegen hingegen unterschiedliche ärztliche Angaben vor.
         Dr. I.___ verneinte in seinem Bericht vom 28. März 2006 einen Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition und der persistierenden Bronchitis mit der Begründung, Asbest habe weder eine asthma- noch eine bronchitisinduzierende Wirkung. Erläuternd führte er weiter aus, die Lungenfunktionsergebnisse würden trotz Hustenartefakten auf normale statische und dynamische Volumina schliessen lassen, und warf die Frage auf, ob eine bronchiale Hyperreaktivität die Ursache des Hustens darstelle (Urk. 8/101 S. 5).
         Demgegenüber führte Dr. J.___ die chronische Bronchitis direkt auf die ehemalige Asbestexposition respektive die operativen Eingriffe zurück. Im angegebenen Schmerzgebiet könnten computertomographisch pleuropulmonale Narben als Folge der entzündlichen Pleuraergüsse und der thorakoskopischen Eingriffe gezeigt werden, so dass eindeutig ein direkter Zusammenhang bestehe (Urk. 8/138 S. 2).
         Keine klaren Angaben vermochte sodann Dr. F.___ zu machen. In seinem ersten Bericht vom 29. November 2005 äusserte er sich lediglich zur Pleuraerkrankung, welche ohne Zweifel asbest-induziert sei (Urk. 8/88 S. 2). Am 25. April 2006 hielt er fest, die persistierenden Thoraxschmerzen, deren Ursache bisher unklar sei, könnten möglicherweise auf die Thorakoskopie zurückzuführen sein, machte jedoch keine Angaben zur möglichen Ursache der chronischen Bronchitis (Urk. 8/106 S. 2). Erst in seinem Bericht vom 23. August 2007 führte Dr. F.___ die chronische Bronchitis möglicherweise auf eine durch die asbestinduzierte Pleuraerkrankung und/oder die daraufhin durchgeführten Behandlungen verursachte Funktionseinbusse der Lunge zurück (Urk. 8/144).
4.3     Dr. J.___ und Dr. I.___ gelangten bezüglich der Kausalität zwar zu gegenteiligen Ergebnissen, begründeten ihre Einschätzungen jedoch beide nachvollziehbar und plausibel. Beide Berichte erfüllen die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes vollumfänglich (vgl. vorstehend Erw. 1.1 und Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.b) - wie im Übrigen auch diejenigen von Dr. F.___.
         Dass zwischen den nach wie vor bestehenden Beschwerden wie chronische Bronchitis und Thoraxschmerzen, welche die Pleura bzw. die Lunge betreffen, und den asbestinduzierten Pleuraergüssen sowie den dadurch notwendig gewordenen Behandlungen - wie von Dr. J.___ beschrieben (Urk. 8/138 S. 2) - ein Kausalzusammenhang besteht, erscheint auch für medizinische Laien durchaus nachvollziehbar und einleuchtend. Die Einschätzung durch Dr. I.___, welcher einen Zusammenhang klar verneinte, erscheint daher auf den ersten Blick etwas weniger überzeugend, stützt sich jedoch auf die wissenschaftliche Erkenntnis, dass Asbest keine asthma- oder bronchitisinduzierende Wirkung habe (Urk. 8/101 S. 6).
         Insgesamt sind im vorliegenden Fall damit medizinische Fragen strittig, welche ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht beurteilt werden können. Das Gericht ist daher auf fachärztliche Berichte angewiesen. Nachdem vorliegend verschiedene sich widersprechende Berichte vorliegen, die sich hinsichtlich der Qualität nicht unterscheiden und somit denselben Beweiswert aufweisen, liegen keine genügenden Grundlagen vor, gestützt auf welche die Kausalität beurteilt werden könnte. Zur Frage der Kausalität der chronischen Bronchitis sowie der Thoraxschmerzen ist daher ein externes Gutachten erforderlich, in dessen Rahmen sinnvollerweise auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie deren Ursachen abzuklären sind, wie dies Dr. J.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2007 bereits empfohlen hatte (Urk. 8/138 S. 2).
4.4     In seiner Beschwerde vom 2. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente ab 26. April 2002 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, wird für die Zusprache einer Rente ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % vorausgesetzt (Art. 18 Abs. 1 UVG), wobei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.b). Das Gericht stützt sich dabei auf Unterlagen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen äusserte sich bisher kein Arzt zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Selbst wenn die Frage der Kausalität schlüssig beantwortet werden könnte, würden somit die weiteren Angaben fehlen, um den für die Zusprache einer Rente massgebenden Invaliditätsgrad zu bestimmen. Das externe Gutachten wird sich somit auch zur Frage zu äussern haben, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Folge der früheren Asbestexposition in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei sind nicht nur die allenfalls auf die Asbestexposition zurückzuführende chronische Bronchitis sowie die Thoraxschmerzen zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkungen der Pleuraergüsse.
4.5     Insgesamt erweist sich somit der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche im Rahmen einer externen Begutachtung weitere Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).