Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind
Sutter & Camenzind Rechtsanwälte
Untertor 11, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ war ab dem 23. Juni 2006 als Betriebsmitarbeiterin bei der R.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11/1).
Am 14. Juli 2006 wurde sie Opfer einer Auffahrkollision, als ein nachfolgender Lastwagen ins Heck des Autos fuhr, in dem sie auf dem Rücksitz sass. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Auf der Notfallaufnahme des Kantonsspitals A.___ wurden gleichentags bildgebende Untersuchungen der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und des linken oberen Sprunggelenks (OSG) angefertigt und der Versicherten Schmerzmittel verordnet. Eine Nachkontrolle sollte sie in zehn Tagen durch ihren Hausarzt am Ferienort in M.___ vornehmen lassen (Urk. 11/3.2). Die Versicherte war zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/24). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Wegen linksseitiger Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in den BWS-Bereich suchte die Versicherte in der Folge ihren Hausarzt, Dr. med. B.___ auf (Urk. 11/8). Auf seine Veranlassung hin wurde am 25. August 2006 im Kantonsspital A.___ ein MR der HWS (Urk. 11/12) durchgeführt, und am 11. Oktober 2006 erfolgte eine neurologische Abklärung durch Dr. C.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt am Kantonsspital A.___ (Urk. 11/16). In der Zwischenzeit war wegen Sensibilitätsstörungen in der linken Körperseite ein MRI des Schädels angefertigt worden (Urk. 11/21.4). Auf Empfehlung des Dr. C.___ (Urk. 11/16) wurde am 20. Oktober 2006 (Urk. 11/21.2) im Kantonsspital A.___ erneut ein MR der HWS durchgeführt. In der Folge liess die SUVA eine biomechanische Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn. E.___ vom 23. November 2006 (Urk. 11/31) vornehmen. Auch stand die Versicherte weiterhin in hausärztlicher (Urk. 11/22, Urk. 11/43) und physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 11/26, Urk. 11/32, Urk. 11/38).
Am 18. Januar 2007 fand die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, statt (Urk. 11/41), der eine multidisziplinäre Abklärung in den Bereichen Neurologie, (Wirbelsäulen)-Orthopädie und Psychiatrie als notwendig erachtete. Zu diesem Zweck war die Versicherte vom 20. Februar bis zum 3. April 2007 in der Rehaklinik G.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 13. April 2007, Urk. 11/50). Gestützt auf die von dieser Klink vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung teilte die SUVA der Versicherten am 10. April 2007 (Urk. 11/49) mit, dass das Taggeld bis zum 30. April 2007 zu 100 % und vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2007 zu 50 % ausgerichtet würde. Ab dem 1. Juli 2007 werde es eingestellt. Am 20. Juli 2007 (Urk. 11/60) gab Dr. F.___ eine ergänzende Stellungnahme ab. Nachdem die SUVA den auf Ersuchen der zuständigen Haftpflichtversicherung verfassten psychologischen Zusatzbericht der Rehaklinik G.___ vom 9. August 2007 (Urk. 11/69) erhalten hatte, stellte sie mit Verfügung vom 24. August 2007 (Urk. 11/62) die Versicherungsleistungen per 31. August 2007 ein, da die geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und deren Unfalladäquanz zu verneinen sei. Auch bestehe kein Anspruch auf die Zusprechung einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2007 (Urk. 11/73) wurde abgewiesen und auf das gleichzeitig gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (Entscheid vom 20. Februar 2008, Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind (Urk. 11/52.2), unter Beilage des Berichts der H.___ vom 6. März 2008 (Urk. 3/5), mit Eingabe vom 9. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ergänzung ihrer Abklärungen.
4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2008 (Urk. 10) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 (Urk. 12) wurde Rechtsanwalt Hugo Camenzind zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Replik vom 5. August 2008 (Urk. 16) hielt die Versicherte unter Beilage des Berichts der Dr. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2008 (Urk. 17) an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 12. November 2008 (Urk. 24) bei ihrem Standpunkt geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst dem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 112 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Kriterien nach der mit BGE 117 V 359 begründeten Schleudertrauma-Praxis wurden mit BGE 134 V 109 teilweise modifiziert. Demgegenüber blieben die Kriterien nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) unverändert (vgl. BGE 134 V 116 ff. Erw. 6.1 und Erw. 10.3).
2.
2.1 Zur Begründung des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2008 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, in organischer Hinsicht seien keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen, und die psychischen Beschwerden seien nicht als adäquat unfallkausal zu beurteilen. Daher seien die Versicherungsleistungen per 31. August 2007 einzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht geltend machen, der Bericht der Rehaklinik G.___ vom 9. August 2007 habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. August 2007 noch nicht vorgelegen. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Bericht weder im Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort auseinandergesetzt. Auf den Bericht der Klinik J.___ vom 6. März 2008, wonach vom 31. Januar bis zum 19. Februar 2008 erneut ein stationärer Aufenthalt notwendig gewesen sei, sei sie ebenfalls nicht näher eingegangen. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst einwenden, der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Juli 2006 seien zu bejahen. Daher sei die Vorinstanz anzuhalten, nach einer Neubeurteilung von Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit neu zu verfügen (Urk. 1, Urk. 16).
3. Vorab gilt es auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formellen Rügen einzugehen.
Was das Vorbringen anbelangt, der psychologische Zusatzbericht der Rehaklinik G.___ (Urk. 11/69) habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht vorgelegen, ist aktenkundig, dass dieser Bericht der Beschwerdegegnerin bereits am 9. August 2007 geschickt wurde (Urk. 11/63.2). Offenbar ist er jedoch bei der Beschwerdegegnerin nicht vor dem Erlass der Verfügung vom 24. August 2007 (Urk. 11/62) eingetroffen (Urk. 11/65-67). Dies wird denn auch durch den auf dem fraglichen Bericht angebrachten Stempel "4. September 2007" (Urk. 11/69.1) bestätigt. Dieses Vorenthalten eines einzelnen medizinischen Aktenstücks im Einspracheverfahren ist jedoch unter dem Titel der Gewährung des rechtlichen Gehörs heilbar, weil es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 2. Dezember 2008, 8C_209/2008 Erw. 1). So hatte die Versicherte Gelegenheit, ihre Einwände zum fraglichen Bericht mit der Beschwerde geltend zu machen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Rehaklinik G.___ vom 9. August 2007 nicht näher eingegangen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdegegnerin ist nicht gehalten, ausdrücklich auf einzelne Aktenstücke hinzuweisen. Vielmehr wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs verlangt, dass sie relevante Unterlagen bei der Entscheidfindung berücksichtigt und der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Was schliesslich den Bericht der Klinik J.___ vom 6. März 2008 (Urk. 3/5) anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin in der Duplik noch dazu Stellung genommen (Urk. 24). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden nach dem 31. August 2007 noch auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2006 zurückzuführen sind und die Beschwerdeführerin deswegen weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin erlitt am 14. Juli 2006 als Insassin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, als das Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhielt und ein nachfolgender Lastwagen ins Heck des Autos fuhr. Anlässlich der Erstuntersuchung im Kantonsspital A.___ wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie wurde nicht festgestellt. Die gleichentags angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS, der BWS und des linken OSG ergaben keine ossären Läsionen. Der Versicherten wurde eine Schmerzmedikation verordnet. Eine Nachkontrolle sollte in zehn Tagen bei ihrem Hausarzt an ihrem Ferienort in M.___ stattfinden (Urk. 11/3.2). In der Folge suchte die Beschwerdeführerin wegen linksseitiger Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in den BWS-Bereich ihren Hausarzt Dr. B.___ auf, der im Bericht vom 8. September 2006 (Urk. 11/8) gestützt auf das im Kantonsspital A.___ am 25. August 2006 (Urk. 11/12) angefertigte MR der HWS eine kleine mediane Diskushernie bei C5/C6 ohne Neurokompression diagnostizierte. Am 11. Oktober 2006 wurde die Versicherte von Dr. C.___ untersucht, der keine wesentlichen neurologischen Befunde erheben konnte (Urk. 11/16). Aufgrund des Umstandes, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Sensibilitätsstörungen in der linken Körperhälfte auf die physiotherapeutische Behandlung zurückzuführen seien und das MRI der HWS vom 25. August 2005 (Urk. 11/12) bereits eine mediane Diskushernie bei C5/C6 gezeigt hatte, empfahl Dr. C.___ eine Wiederholung des MRI der HWS, welche am 20. Oktober 2006 (Urk. 11/21.2) stattfand und im Wesentlichen die gleichen Befunde ergab wie das bereits im Sommer des gleichen Jahres angefertigte MRI. Gestützt auf das zwischenzeitlich durchgeführte MRI des Schädels vom 29. September 2006 (Urk. 11/21.4) kam Dr. C.___ zum Schluss, dass die festgestellten Veränderungen am ehesten einem abgelaufenen immunologischen Prozess entsprächen, der für die aktuelle Situation jedoch nicht von Bedeutung sei (Urk. 11/16). Die Versicherte begab sich weiterhin in hausärztliche und physiotherapeutische Behandlung (Urk. 11/15, Urk. 11/18, Urk. 11/22, Urk. 11/26).
Gemäss der von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ erstellten biomechanischen Kurzbeurteilung lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Fahrzeug, in welchem die Versicherte sass, oberhalb des Bereiches von 10 bis 15 Kilometern/Stunde, und damit oberhalb des im Normalfall kritischen Wertes für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden. Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig, so dass keine Abweichung vom Normalfall vorliege. Sodann seien die bei der Versicherten nach dem Unfall festgestellten HWS-Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung erklärbar (Urk. 11/31).
Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Januar 2007 (Urk. 11/41) hielt Dr. F.___ fest, dass seiner Beurteilung nach keine direkten Unfallfolgen mehr vorhanden seien. Aufgrund der klinischen Untersuchung bestehe hinsichtlich der HWS eine leichte Bewegungseinschränkung. Im Weiteren sei eine beinbetonte Spastik mit Zahnradphänomen an den Extremitäten links objektivierbar. Das MRI des Schädels habe eine strukturelle Pathologie ergeben, eine traumatische Ursache habe jedoch ausgeschlossen werden können. Der Verdacht auf das Vorliegen einer multiplen Sklerose habe sich nicht positiv bestätigen lassen. Insgesamt könne er das Zustandsbild nicht abschliessend beurteilen. Daher halte er eine weitere Abklärung für notwendig, die multidisziplinär (in den Fachgebieten Neurologie, [Wirbelsäulen]-Orthopädie und Psychiatrie) durchzuführen sei. Unter diesen Umständen sei ein Aufenthalt in der Rehaklinik G.___ sinnvoll, zumal man die Versicherte dort auch dem notwendigen aktivierenden Trainingsprogramm zuführen könne.
Vom 20. Februar bis zum 3. April 2007 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik G.___ hospitalisiert, wo sie durch den Medizinischen Leiter für Neurologische Rehabilitation und durch eine Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation untersucht wurde. Im Austrittsbericht vom 13. April 2007 (Urk. 11/50) wurden als Diagnosen eine HWS-Distorsion, eine kleine mediane Diskushernie bei C5/C6 ohne Neurokompression, ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom links, eine Schmerzsymptomatik der linken Körperhälfte (Hyperpathie) unklarer Ätiologie sowie ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung aufgeführt. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lediglich teilweise mit den objektivierbaren klinischen Befunden und den Befunden aus der bildgebenden Abklärung und den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären lasse. Anhaltspunkte für eine peripher-neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik seien nicht vorhanden. Ab dem 4. April 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, jedoch werde der Versicherten zur Anpassung und Angewöhnung vom 4. April bis zum 30. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Der Stellungnahme des Dr. F.___ vom 20. Juli 2007 (Urk. 11/60) lässt sich entnehmen, dass bei der Versicherten keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen gegeben sind. Objektiv fassbar sei einzig eine unspezifische Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. An der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Rehaklinik G.___ könne festgehalten werden.
Im Zusatzbericht der Rehaklinik G.___ vom 9. August 2007 (Urk. 11/69) wurden als psychopathologische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) erwähnt. Zudem wurde auf die Entwicklung von maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmustern hingewiesen. Die Versicherte zeige sich ohnmächtig gegenüber den gesundheitlichen und sozialen Problemen. Seit dem Unfall habe sie teilweise dysfunktionale Vermeidungs- und Haltungsmuster entwickelt.
Die H.___, wo die Beschwerdeführerin vom 31. Januar bis zum 19. Februar 2008 hospitalisiert war, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 3/5) eine depressive Episode, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), eine somatoforme autonome Funktionsstörung hinsichtlich des respiratorischen Systems mit chronischem Hyperventilationssyndrom, eine heterozygote Beta-Thalassämie, eine HWS-Distorsion infolge des Auffahrunfalls vom 14. Juli 2006 und eine subjektive Hörminderung links. Das Unfallereignis müsse eine starke, existentielle Schockwirkung auf die Versicherte gehabt haben. Der Verlauf der Erkrankung sei unsicher.
Gemäss dem Bericht der Dr. I.___ vom 29. Juli 2008 (Urk. 17), bei der die Beschwerdeführerin seit dem 3. März 2008 in Behandlung ist, liegt nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode vor. Zudem leide die Versicherte weiterhin an Ängsten und Schmerzen. Angesichts des traumatisch empfundenen Unfallereignisses wäre die Durchführung einer Psychotherapie mit traumaspezifischem Schwerpunkt sinnvoll.
5.
5.1 Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 14. Juli 2006 zu keinen bildgebend nachweisbaren, organischen Schädigungen geführt hat. So zeigten die im Kantonsspital A.___ angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS, der BWS und des linken OSG keine ossären Läsionen. Vielmehr liessen das MRI vom 25. August 2006 (Urk. 11/12) und vom 20. Oktober 2006 (Urk. 11/21.2) eine kleine mediane Diskushernie bei C5/C6 ohne Neurokompression erkennen, welche der Hausarzt Dr. B.___ als unfallfremd bezeichnete (Urk. 11/8). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen AXA Versicherungen AG vom 24. Juni 2006, 8C_326/2008, Erw. 3.1). Für Letzteres bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die neurologische Untersuchung keine Reiz- oder Ausfallsymptomatik ergab (Urk. 11/16). Auch zeigte das am 29. September 2006 (Urk. 11/21.4) angefertigte MRI des Schädels keine Hinweise für ossäre Läsionen. Zudem kam der Kreisarzt Dr. F.___ zum Schluss, dass bei der Versicherten keine unfallkausalen, strukturellen Veränderungen gegeben seien (Urk. 11/60). Schliesslich stellte auch die Rehaklinik G.___ aufgrund des stationären Aufenthalts vom 20. Februar bis zum 3. April 2007 in somatischer Hinsicht keine wesentlichen Befunde fest, die nicht bereits früher erhoben worden waren (Urk. 11/50). Unter diesen Umständen fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für organische Unfallfolgen ausser Betracht.
5.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion (Urk. 11/3.2, Urk. 11/50) und damit ein Schleudertrauma oder zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat. Dabei sind die typischen Kopf- und Nackenschmerzen glaubhaft sofort aufgetreten (Urk. 11/7.3). Zudem entwickelte sich ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 11/69, Urk. 3/5, Urk. 17). Ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 31. August 2007 die psychische Problematik im Vergleich zu den Folgen der erlittenen HWS-Distorsion sehr ausgeprägt war, so dass die Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 betreffend psychische Unfallfolgen vorgenommen werden müsste, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn auch bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 ff.) - mithin in Berücksichtigung der physischen und psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens - besteht keine adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 14. Juli 2006 und den nach dem 31. August 2007 anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Auch braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden, ob die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den von der Versicherten geklagten Beschwerden gegeben war. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtens, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 6) - auf ergänzende Abklärungen verzichtet werden kann.
6.
6.1 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 5.3.1) ist der Auffahrunfall vom 14. Juli 2006 als mittelschwer einzustufen. Jedenfalls lässt der Umstand, dass in der biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 11/31) auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung oberhalb der im Normalfall für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Auffahrkollision geltenden Grenze von 10-15 Kilometer/Stunde geschlossen wurde, nicht schon auf ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen folgern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen D. vom 24. Juni 2005, U 290/04, Erw. 4.2). Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 359 Erw. 6a S. 367, 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 Erw. 6b S. 367 f., 115 V 133 Erw. 6c/bb S. 140).
6.2 Dem Unfall vom 14. Juli 2006 ist mit Blick darauf, dass ein Lastwagen und damit ein deutlich schwereres Fahrzeug auf den Personenwagen auffuhr, in dem die Versicherte sass, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc) - von besonderer Eindrücklichkeit.
Die Beschwerdeführerin hat sodann keine schweren oder besonders gearteten Verletzungen erlitten. Der Umstand allein, dass sie beim Auffahrunfall eine HWS-Distorsion erlitten hat, genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums.
Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 31. August 2007 notwendig war. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. März 2009, 8C_217/2008, Erw. 10.3 mit Hinweisen). Aktenkundig ist, dass die Versicherte sich nach dem Unfall in regelmässigen Abständen in hausärztliche Kontrolle begeben hat und ihr Schmerzmedikamente verordnet wurden (Urk. 11/8, Urk. 11/22, Urk. 11/43, Urk. 11/58). Daneben unterzog sie sich zahlreichen physiotherapeutischen Behandlungen (Urk. 11/15, Urk. 11/18, Urk. 11/26, Urk. 11/32, Urk. 11/38, Urk. 11/47). Eine Besserung der Beschwerden trat jedoch nicht ein. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ (Urk. 11/16) und vom Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 11/41) untersucht. Diese Arztbesuche sowie der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik G.___ (Urk. 11/50) dienten der Abklärung der geklagten Beschwerden. Was die psychisch bedingten Klinikaufenthalte vom 12. November bis zum 21. Dezember 2007 und vom 31. Januar bis zum 19. Februar 2008 anbelangt (Urk. 17), erfolgten diese nach dem Fallabschluss am 31. August 2007 und sind daher nicht von Bedeutung. Insgesamt handelt es sich somit nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen J. vom 16. August 2006, U 258/05, Erw. 4.3.3).
Zum Kriterium der ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden erheblichen Beschwerden ist festzuhalten, dass sich die Erheblichkeit rechtsprechungsgemäss nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, beurteilt. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin an bewegungs- und belastungsabhängigen Hinterkopfschmerzen links und an stechenden, kribbelnden Schmerzen in der linken Körperhälfte - mit Ausnahme der linken Gesichtshälfte - leidet (Urk. 11/41.2). In neurologischer Hinsicht konnten indessen keine wesentlichen Befunde erhoben werden, insbesondere wurde keine Reiz- oder Ausfallsymptomatik festgestellt (Urk. 11/16, Urk. 11/50.2). Wie sich dem Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ entnehmen lässt, konnte sich die Versicherte im Verlauf der stationären Rehabilitation gut auf alltägliche Aktivitäten einlassen, insbesondere konnte sie kleine Mahlzeiten zubereiten oder Einkäufe selbständig erledigen (Urk. 11/50.3). Unter diesen Umständen kann keine durch die Beschwerden bedingte Beeinträchtigung im Lebensalltag angenommen werden.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht ausgewiesen. Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang eine Fehlmanipulation durch die Physiotherapeutin geltend macht (Urk. 1 S. 8), bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, zumal die neurologische Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergab (Urk. 11/16) und das am 20. Oktober 2006 wiederholte MRI der HWS (Urk. 11/21.2) keine wesentlichen anderen Befunde erkennen liess als die bildgebende Abklärung vom 25. August 2006 (Urk. 11/12).
Bezüglich des weiteren Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es schliesslich zu beachten, dass die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 117 V 359 Erw. 7b S. 369). Hiezu bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig zur Bejahung dieses Kriteriums wie die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 24. März 2009, 8C_870/2008 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten Verletzungen sind vorliegend keine Anhaltspunkte für bis zum Fallabschluss eingetretene erhebliche Komplikationen ersichtlich; auch kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden.
Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Nach dem Unfall vom 14. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/24, Urk. 11/40.1). Die Rehaklinik G.___ attestierte ihr bereits ab dem 4. April 2007 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Anpassung und Angewöhnung wurde die Arbeitsfähigkeit jedoch für die Zeit vom 4. April bis zum 3. Juni 2007 auf 50 % festgesetzt (Urk. 11/50.2, Urk. 11/48.1). Dennoch hat sich die Versicherte geweigert, beim zweiten von der Firma Y.___ GmbH vermittelten Arbeitgeber eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 11/57.2, Urk. 11/55, Urk. 11/61.1). Demnach ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
Damit ist keines der einzubeziehenden Kriterien erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem erlittenen Unfall vom 14. Juli 2006 zu verneinen ist. Unter diesen Umständen hat nicht die Unfallversicherung, sondern die Krankenversicherung für die Aufarbeitung der psychischen Problematik der Versicherten aufzukommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erübrigen sich sowohl weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Ausmass und zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8, S. 9 und S. 11) als auch die Einholung zusätzlicher Berichte (Urk. 16 S. 5).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, welche die Beschwerden zu erklären vermögen. Zudem besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 14. Juli 2006. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 (Urk. 2) die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. August 2007 eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 12. Februar 2010 (Urk. 27) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26,48 Stunden geltend, was angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der nicht besonders umfangreichen Akten als zu hoch erscheint, zumal Rechtsanwalt Camenzind die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten hat (Urk. 11/73) und ihm daher die Akten grundsätzlich bekannt waren. Unter diesen Umständen ist insbesondere der für die Vorbereitung des Beschwerdeverfahrens sowie die Redaktion der Beschwerdeschrift einschliesslich Überarbeitung, Prüfung einer Rechtsfrage und Bereinigung geltend gemachte Aufwand, der insgesamt mit 9,5 Stunden angegeben wird, als überhöht zu betrachten. So enthält die Beschwerdeschrift lediglich eine kurze Begründung, während ein grosser Teil Angaben zum Sachverhalt und zum Verletzungsbild umfasst oder lediglich den Inhalt des beigelegten Berichts der Klinik J.___ vom 6. März 2008 (Urk. 3/5) wiedergibt, obwohl diesbezüglich kürzere Ausführungen genügt hätten. Insbesondere erscheinen die Ausführungen zum Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 4 f.) als zu ausführlich. Im Weiteren ist der für das Verfassen der Replik und das Aktenstudium veranschlagte Zeitbedarf von insgesamt sechs Stunden ebenfalls zu hoch, enthält doch die Replik abgesehen vom Hinweis auf den Bericht der Dr. I.___ (Urk. 17) keine relevanten neuen Ausführungen. Ermessensweise ist von einem berechtigten Aufwand für die Instruktion durch die Klientin von einer Stunde, für das Aktenstudium von vier Stunden, für das Verfassen der Beschwerdeschrift von vier Stunden, für das Abfassen der Replik von drei Stunden, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und der Einholung des Berichts von Dr. I.___ von zwei Stunden und damit von gesamthaft 14 Stunden respektive - multipliziert mit dem Erheblichkeitsfaktor von 0,2 - von 16,8 Stunden auszugehen. Dies ergibt in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung von Barauslagen im Umfang von Fr. 86.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 3'708.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hugo Camenzind, Winterthur, wird mit Fr. 3'708.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hugo Camenzind
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).