Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00117
UV.2008.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 30. April 2009       
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, war seit April 2005 als Linienbus-Chauffeur bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. April 2006 mit seinem privaten Personenwagen einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 19. April 2006, Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt im Spital Z.___ diagnostizierte eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion sowie eine Lendenwirbelsäulen(LWS)-Kontusion/Distorsion, erhob aber keine pathologischen radiologischen Befunde (Urk. 11/5). Die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, stellte mit Bericht vom 16. Mai 2006 eine objektiv zwar langsame, aber kontinuierliche Verbesserung der HWS-Beweglichkeit mit Abnahme der neurologischen Beschwerden wie Schwindel und Übelkeit fest und erachtete die Prognose trotz aktuell verzögerter Heilung als gut (Urk. 11/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen.
1.2     Eine am 18. Mai 2006 durchgeführte MRI-Untersuchung zeigte weder Frakturen, Knochenkontusionen noch Weichteilhämatome oder -ödeme, sondern stellte ein regelrechtes Alignement der Wirbelkörper dar. Demgegenüber ergaben sich für das Alter des Versicherten beträchtliche degenerative Veränderungen (Urk. 11/4). Auf Empfehlung von Kreisarzt Dr. med. B.___, welcher nach der Untersuchung vom 2. Juni 2006 einen stationären Rehabilitationsaufenthalt als angezeigt erachtetet hatte (Urk. 11/6), weilte X.___ vom 22. Juni bis zum 27. Juli 2006 in der Rehaklinik C.___. Deren Ärzte diagnostizierten ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen und attestierten bei geringgradig verbesserter HWS-Beweglichkeit für die Tätigkeit als Buschauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei demgegenüber ganztags zumutbar (Urk. 11/22). Ein am 25. Oktober 2006 durchgeführtes Arbeitsassessment am Spital D.___ liess aufgrund einer Selbstlimitierung (Schonhaltung des Kopfes, starre Kopfhaltung) keine definitive Beurteilung der Belastbarkeit zu, wobei die Ärzte dafürhielten, eine mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit sei möglich und aus rheumatologischer Sicht seien keine Gründe gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit auszumachen (Urk. 11/50/3). Vier im Januar 2007 durchgeführte Arbeitsversuche zeitigen keinen Erfolg (Urk. 11/52), was schliesslich zur Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle per 31. Juli 2007 führte (Urk. 11/67). Auf Empfehlung von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher den Versicherten am 9. Juli 2007 untersucht hatte (Gutachten vom 9. Juli 2007, Urk. 11/75), unterzog sich X.___ vom 25. Oktober bis zum 21. November 2007 erneut einer stationären Therapie, diesmal in der Klinik F.___. Bei Austritt hielten deren Ärzte die Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr, unter Berücksichtigung der ergonomischen Leistungsfähigkeit indes eine mindestens leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis 20 kg als ganztags zumutbar (Urk. 11/95/4).
1.3     Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (Urk. 11/103) stellte die SUVA mangels adäquatem Zusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 6. April 2006 ihre Leistungen per 29. Februar 2008 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2008 (Urk. 11/106) wies die SUVA mit Entscheid vom 7. März 2008 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes mit Eingabe vom 10. April 2008 unter Auflage des Berichts von Dr. med. G.___, Neurologie/EEG, vom 28. März 2008 (Urk. 3) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin Taggeldzahlungen zu leisten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen auf Kosten der Beschwerdegegnerin zu machen (Urk. 1).
2.2     Nach Erstattung der Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 (Urk. 10 unter Auflage der Akten, Urk. 11/1-108, 12/1-14, 13/1-2) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2008 geschlossen (Urk. 14).

3.       Die Invalidenversicherung ihrerseits, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, verneinte mit Verfügung vom 17. November 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens IV.2009.00002 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Aus den Akten jenes Verfahrens wurden Kopien der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeantwort sowie des Gutachtens des H.___, vom 22. Juli 2008 zu den vorliegenden Akten genommen (Urk. 15/1-26).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen adäquaten Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem fraglichen Unfallereignis (Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort hielt sie präzisierend fest, die vom Beschwerdeführer geklagten lumbalen Schmerzen seien nicht unfallkausal. Ebenso wenig seien sie auf die Unfallereignisse vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 3. Februar 2003 zurückzuführen, seien aus diesen Unfällen doch keine traumatischen Schäden verblieben (Urk. 10 S. 8). Mit Blick auf die Akten sei zudem festzuhalten, dass nach dem Unfallereignis vom 6. April 2006 keine Häufung der Symptome im Sinne eines typischen bunten Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionstrauma vorgelegen habe, weshalb es am natürlichen Kausalzusammenhang mangle (Urk. 10 S. 8-9). Selbst wenn jedoch vom Vorliegen des typischen Beschwerdebildes ausgegangen würde, wäre die Adäquanz zu verneinen, sei doch kein einziges der geforderten Kriterien erfüllt (Urk. 10 S. 10).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, es sei bei den Abklärungen festgestellt worden, dass er aufgrund der häufigen Kopfrotationen und der erforderlichen hohen Aufmerksamkeit nicht mehr in der Lage sei, über längere Zeit einen Linienbus zu fahren (Urk. 1 S. 3). Es sei klar erwiesen, dass er seit dem fraglichen Unfallereignis an klinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Sei er vor dem Unfall ohne jegliche Beschwerden und zu 100 % arbeitsfähig gewesen, so seien die Beschwerden als natürlich kausal zum Unfallereignis zu betrachten (Urk. 1 S. 5). Zudem sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 S. 8).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten mit Arztzeugnis vom 12. Mai 2006 eine Druckdolenz nuchal und über der LWS fest und verneinten das Vorliegen eines radiologisch pathologischen Befundes. Als Diagnose nannten sie eine HWS-Distorsion sowie eine LWS-Kontusion/Distorsion nach Unfallereignis vom 6. April 2006 (Urk. 11/5).
3.2     Die Hausärztin Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Mai 2006 (Urk. 11/3) ein persistierendes zervikozephales Syndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 6. April 2006 und führte aus, objektiv habe sich eine zwar langsame, aber kontinuierliche Verbesserung der HWS-Beweglichkeit ergeben. Subjektiv liege kaum eine Besserung der Schmerzsituation vor; hingegen hätten die neurologischen Beschwerden wie Schwindel und Übelkeit abgenommen. Ein pathologischer, neurologischer Befund liege nicht vor. Der Beschwerdeführer werde mittels Analgesie, Myotonolyse und aktiver Physiotherapie behandelt. Abschliessend hielt die Ärztin fest, die Behandlung werde schätzungsweise noch acht Wochen dauern. So, wie sie den Beschwerdeführer kenne, sei die Prognose trotz aktuell verzögerter Heilung gut.
3.3     Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt an der Klinik J.___, berichtete am 18. Mai 2006 (Urk. 11/4), die MRI-Untersuchung der HWS habe zum Teil fortgeschrittene degenerative Veränderungen, insbesondere mit foraminalen Stenosierungen ergeben. Frakturen, Knochenkontusionen, Weichteilhämatome oder -ödeme seien nicht visualisiert worden.
3.4         Gegenüber Kreisarzt Dr. B.___ führte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 2. Juni 2006 (Urk. 11/6) aus, er habe jeden Tag seit dem Unfall Schmerzen, welche sich in Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung bis in das Hinterhaupt äusserten. Er nehme täglich drei Tabletten Dafalgan 500mg sowie ein Schlafmittel ein (Urk. 11/6/1). Gelegentlich träten noch Schwindel und Übelkeitserscheinungen auf. Dr. B.___ erhob eine Druckdolenz an der HWS ab den Dornfortsätzen BWK 1-C1, druckdolente Trapeziusanteile von unauffälliger Konsistenz sowie eine druckdolente nuchale Muskulatur (Urk. 11/6/2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Linienbuschauffeur und empfahl einen stationären Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 11/6/3).
3.5     Nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. Juni bis zum 27. Juli 2006 in der Rehaklinik C.___ nannten Dr. med. K.___, Assistenzärztin, und Dr. med. L.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, mit Austrittsbericht vom 7. August 2006 (Urk. 11/22) ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit multiplen foraminalen Stenosierungen und Eindellung des Myelons auf Höhe C5/6 rechts (MRI vom 18. Mai 2006). Die Ärzte notierten, infolge Selbstlimitierung und Schmerzfokussierung des zumindest vordergründig motivierten und leistungsbereiten Beschwerdeführers, welcher bei Eintritt vor allem über im Hinterhaupt lokalisierte Kopf- und Nackenschmerzen sowie über eine erheblich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, intermittierenden Schwindel und Übelkeit geklagt habe, sei keine Zustandsverbesserung erreicht worden. Er habe sich wegen seiner Schmerzen nicht in der Lage gesehen, die Belastung bei Trainingsübungen zu steigern, und habe sich bei den Tests und in den Therapien limitiert, bevor die funktionellen Limiten erreicht worden seien. Die Beweglichkeit der HWS habe nur gering gesteigert werden können, wobei das Beweglichkeitsausmass variiert und sich inkonsistent präsentiert habe. Auch die feinsten manuellen Interventionen im Bereich der HWS hätten beim Beschwerdeführer zu einer Schmerzverstärkung geführt (Urk. 11/6/2). Trotz maladaptivem Umgang mit den Beschwerden und klinisch fehlenden Hinweisen für zervikoradikuläre Ausfallerscheinungen könne ein zervikoradikuläres Reizsyndrom als Hintergrund der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Fortführung der ambulanten Therapie indiziert sei (Urk. 11/6/3).
         Mit Hinweis auf die Tendenz zur Selbstlimitierung führten die Ärzte abschliessend aus, die gewonnenen Resultate seien nur teilweise verwertbar (Urk. 11/6/1). Solange der Beschwerdeführer nicht eine HWS-Beweglichkeit von mindestens 45 Grad Rotation auf beide Seiten erreiche, bleibe er aus verkehrsmedizinischer Sicht als Buschauffeur für den gewerblichen Personentransport arbeitsunfähig (Urk. 11/6/3). Eine (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit sei demgegenüber ganztags zumutbar, wobei längerdauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe zu vermeiden seien (Urk. 11/6/2).
3.6     Am 5. September 2006 (Urk. 11/34) notierte Dr. A.___, als aktuelles Problem bestehe derzeit ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit; die degenerativen Veränderungen der LWS würden derzeit wenig Beschwerden verursachen. Die Ärztin erklärte, der Belastungsaufbau und die Rekonditionierung des ihr als leistungswillig und kooperativ bekannten Beschwerdeführers müssten nun gefördert werden, wozu er sicher gut motivierbar sei. Allerdings lasse er sich durch die Schmerzen zu stark limitieren und ängstigen.
3.7     Die Dres. med. M.___, Oberarzt, und N.___, Assistenzärztin, sowie die Ergo- bzw. Physiotherapeutinnen O.___ sowie P.___, alle Rheumaklinik D.___, berichteten am 18. Dezember 2006 (Urk. 11/50), dass anlässlich des Arbeitsassessments vom 25. Oktober 2006 und den Basistests vom 20. und 21. November 2006 das arbeitsbezogene Problem aufgrund der Selbstlimitierung bei den Tests und der dabei eingehaltenen Schonhaltung des Kopfes (starre Kopfhaltung) nicht definitiv habe beurteilt werden können. Zudem sei es mittels verwendetem Testsystem nicht möglich, die Anforderungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration während der Fahrertätigkeit zu beurteilen. Es sei jedoch zu erwähnen, dass während der Testtage keine relevanten Unsicherheiten bezüglich Schwindel hätten festgestellt werden können und der Gleichgewichtstest der Norm entsprochen habe. Relevante funktionelle Defizite hätten keine beobachtet werden können. Bei den Tests habe der Beschwerdeführer nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und sich nur in wenigen Tests bis zur funktionellen Limite belasten lassen (Urk. 11/50/3). Aufgrund dieser Selbstlimitierung sei die Belastbarkeit nicht sicher beurteilbar; diese liege aber im Minimum im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Experten führten weiter aus, aus rheumatologischer  Sicht seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sprächen, wobei die berufliche Eingliederung durch die fehlende Vorstellung, mit Nacken- und Kopfschmerzen arbeiten zu können, durch die Angst vor verstärkter Schmerzreaktion und Schwindel sowie durch die aktive Rotationseinschränkung des Nackens, nicht steigerbar aufgrund angegebener Bewegungsangst, erschwert werde (Urk. 11/50/3).
3.8     Die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 29. Januar 2007 (Urk. 11/51) ergab, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Unfallereignis vom 6. April 2006 oberhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h lag, womit aus biomechanischer Sicht die Beschwerden und Befunde durch die Kollisionswirkung erklärbar seien. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS ergäben sich weitere Erklärungsmöglichkeiten (Urk. 11/51/4).
3.9     Gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 2. Februar 2007 (Urk. 11/52) war der Beschwerdeführer anlässlich von vier Fahrversuchen jeweils nach zwei Stunden nicht mehr fähig, den Bus weiter zu fahren.
3.10   Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte mit Schreiben vom 19. März 2007 (Urk. 11/57) zu Händen von Dr. A.___, der Weg zur Gesundung des Beschwerdeführers müsse über die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgen. Eine psychische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe derzeit nicht.
3.11   Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. S.___, beide Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, D.___, hielten im Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 11/58) fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der internationalen Kopfwehgesellschaft für eine Migräne ohne Aura, sodass die Diagnose einer posttraumatischen Migräne gestellt werden könne. Beim Schwindel, welcher jeweils assoziiert zu den Kopfschmerzen auftrete, handle es sich wahrscheinlich um eine migräne-assoziierte Störung im Sinne einer vestibulären Migräne. Bei klinisch unauffälligem otoneurologischen und allgemeinneurologischen Status seien keine Hinweise auf andere Ursachen des Schwindels zu finden. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Linienbuschauffeur könne aktuell bei unbehandelter Migräne nicht abschliessend beurteilt werden.
         Am 7. Juni 2007 (Urk. 11/72) schrieben Prof. Dr. med. T.___ und Dr. R.___, die Therapie mit Magnesium und Tryptizol (dieses wurde vom Beschwerdeführer wegen Magenschmerzen wieder abgesetzt) habe keinen wesentlichen Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer klage unverändert über Rücken, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Erschwerend komme die Kündigung der Arbeitsstelle hinzu. Ihres Erachtens könne im ambulanten Rahmen keine befriedigende Therapie durchgeführt werden, weshalb ein erneuter stationärer Rehabilitationsaufenthalt empfohlen werde.
3.12   Dr. E.___, welcher von der Beschwerdegegnerin gebeten worden war, eine konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen und sich zur Frage der Diagnose einer posttraumatischen vestibulären Migräne zu äussern (Urk. 11/71), erstattete am 9. Juli 2007 ein neurologisches Gutachten (Urk. 11/75). Gemäss seinen Angaben war anlässlich der Untersuchung eine aktive Rotation der HWS um 45 Grad auf beide Seiten festzustellen. Der passive Bewegungsumfang sei wegen erheblichem Gegenspannen und Schmerzangabe nicht beurteilbar gewesen (Urk. 11/71/8). Im Weiteren habe sich ein unauffälliger neurologischer Befund ergeben; akute Wurzelkompressionszeichen oder ein radikuläres Ausfallssyndrom hätten sich nicht finden lassen (Urk. 11/71/10). Dr. E.___ hielt dafür, dass das vom Beschwerdeführer aktuell vorgetragene Kopfschmerzbild symptomatologisch einem Kopfschmerz vom Spannungstyp mit migräniformen Anteilen entspreche, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal aufzufassen sei. Bei der Chronifizierung seien indes unfallfremde Faktoren (niedrige Schmerztoleranzgrenze, Analgetikaabusus, psychosoziale Belastung nach Kündigung und motivationelle Gründe) beteiligt (Urk. 11/71/11). Abschliessend erklärte er, ein migräniformer Kopfschmerz sei therapierbar und mit entsprechender Willensanstrengung überwindbar, wobei sich die weitere Behandlung weniger auf somatische Massnahmen als vielmehr auf Strategien zur Krankheitsbewältigung und Selbsthilfe erstrecken sollte (Urk. 11/71/12).
3.13   Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 (Urk. 11/95) informierten die Ärzte der Klinik F.___ über den Verlauf der vom 25. Oktober bis zum 21. November 2007 durchgeführten stationären Behandlung. Sie notierten, der Beschwerdeführer habe über Nacken- und Kreuzschmerzen als relevante Probleme geklagt. Aufgrund dessen habe er sich in der klinischen Untersuchung sowie in den Belastungstests stark eingeschränkt und sei kaum bereit gewesen, ein gewisses Mass an unvermeidbarer Beschwerdezunahme zu tolerieren. Aufgefallen seien dabei eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit Schonhaltung des Kopfes (Schulter- und Kopfprotraktion) und starker Bewegungseinschränkung des Nackens. Palpatorisch habe eine ausgeprägte lokale Empfindlichkeit eine spezifische Untersuchung verunmöglicht. Neurologische Defizite hätten nicht ausgemacht werden können. Die Ärzte führten im Weiteren aus, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als fraglich einzustufen gewesen. Er habe alle Tests vorzeitig aufgrund seiner Beschwerden abgebrochen. Mit Ausnahme der zu tiefen Selbsteinschätzung habe sich die Konsistenz bei den Test als gut erwiesen. Die aktiven Therapien während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten weder zu einer wesentlichen Änderung der Symptomatik noch zu einer Verbesserung der Beweglichkeit an der HWS oder zu einer Schmerzregredienz geführt. Die Fahrprobe am Fahrsimulator habe nach 10 Minuten infolge von Kopfschmerzen und Schwindel abgebrochen werden müssen. Defizite seien in den neurologischen Testung nicht festgestellt worden. Jedoch habe die antihypertensive Therapie wegen deutlich erhöhter Blutdruckwerte um Atacand erweitert werden müssen. Aus therapeutischer/ergonomischer Sicht wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar zu allen Therapien erschienen, die Leistungen seien indes derart gewesen, dass kein Trainingseffekt zu erwarten gewesen sei. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer seine Beschwerden als unverändert bezeichnet (Urk. 11/95/3). Die Experten hielten abschliessend fest, die beobachtete Leistungsfähigkeit liege aufgrund der Beobachtungen im Fahrsimulator (Abbruch wegen Schwindel und Übelkeit) sowie der körperlichen Defizite (längeres Sitzen sowie Rotationen im Sitzen) unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit als Buschauffeur, weshalb ihm diese nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der ergonomischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei er jedoch mindestens für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis 20 kg ganztags arbeitsfähig. Spezielle Einschränkungen bestünden bei Rotationen im Sitzen (1 - 5 % eines achtstündigen Arbeitstages) sowie bei Arbeiten über Schulterhöhe (6 - 33 %). Zur weiteren Kräftigung und Mobilisation werde ein regelmässiges Training drei Mal wöchentlich im Rahmen einer physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie empfohlen (Urk. 11/95/4). Die neuropsychologische Testung ergab schliesslich eine insgesamt nur leichte Beeinträchtigung der kognitiven Bereiche, weshalb die Sachverständigen zur Ermittlung der Fahreignung eine praktische Fahrprobe beim zuständigen Strassenverkehrsamt empfahlen (Urk. 11/95/9).
3.14         Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 19. Dezember 2007 (Urk. 11/101) dafür, dass die therapeutischen Möglichkeiten erschöpft seien und keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.
3.15   Dr. G.___ hielt zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 28. März 2008 (Urk. 3) fest, Folgen des Unfallereignisses seien funktionell mässig vorhanden. Zu beachten sei, dass die traumatische Beeinträchtigung durch den Unfall auf eine vorbestehende degenerative Veränderung an der HWS getroffen sei, was wahrscheinlich zu einer gestiegenen Schmerzempfindlichkeit und protrahierten Genesung geführt habe. Schliesslich sei auch dem Bluthochdruck Beachtung zu schenken, wobei psycho-physische Traumen Auslöser oder Ursachen sein könnten (Urk. 3 S. 2). Der Neurologe erklärte, als Diagnose könnten eine erhebliche Belastungs- und Anpassungsstörung mit vegetativer Symptomatik und ein panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Somatisierung des Schmerzens bei Schleudertrauma (gestellt werden). Seines Erachtens stehe der jetzige Zustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. April 2006. Den angestammten Beruf als Buschauffeur könne der Beschwerdeführer derzeit nicht ausüben, so dass er dafür als zu 100 % arbeitsunfähig angenommen werden sollte. Auch leichte Arbeiten könne der Beschwerdeführer momentan wohl kaum ausführen. Eine intensive, komplexe Behandlung - insbesondere des Bluthochdruckes - sei dringend zu empfehlen (Urk. 3 S. 3).
3.16  
3.16.1 Am 22. Juli 2008 erstattete das H.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 15/1-24), wozu sich die Sachverständigen auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. und 17. Juni 2008 gemachten Aussagen und erhobenen Befunde stützten.
3.16.2 Dr. med. U.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb den Beschwerdeführer als mit geordnetem Gedankengang und voll orientiert. Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen hätten sich keine ergeben. Insbesondere könnten Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung ausgeschlossen werden. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis schienen klinisch nicht beeinträchtigt zu sein. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Konzentration und Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer aufrecht zu erhalten und alle Fragen umgehend zu beantworten. Affektiv habe er eher bedrückt gewirkt, ein ausgeprägter depressiver Affekt habe demgegenüber nicht beobachtet werden können. Dr. U.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Auffahrunfall (ICD-10: F43.21), welche indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 15/11). Die Arbeitslosigkeit und infolge dessen die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie drückten ebenfalls auf die Stimmung. Fehle es an einer die Leistung einschränkenden psychiatrischen Erkrankung, so sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum zumutbar, wobei aufgrund der somatischen Beschwerden die Tätigkeit als Linienbuschauffeur wohl eher ungeeignet sei (Urk. 15/12).
3.16.3         Gegenüber Dr. med. V.___, FMH Orthopädische Chirurgie, klagte der Beschwerdeführer in erster Linie über chronische Nacken- und lumbale Rückenschmerzen, welche intermittierend von Schwindel und Übelkeit begleitet seien (Urk. 15/7). Er erklärte, als Linienbuschauffeur sicherlich nicht mehr arbeiten zu können, und gab zu bedenken, dass er auch nicht daran glaube, in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig zu sein. Sein Hausarzt sei ebenfalls der Meinung, er sei aktuell nicht arbeitsfähig (Urk. 15/9).
         Der Arzt diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (1), mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren LWS (2), ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (3) mit anamnestisch MR-tomographisch mässiggradigen degenerativen Veränderungen bei Status nach Distorsionstrauma der HWS. Überdies bestünden eine Schmerzverarbeitungsproblematik und Symptomausweitung (4), welche indes ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 15/14-15). Er führte aus, anlässlich der Untersuchung hätten sich ausser der nach Aussagen des Beschwerdeführers stark eingeschränkten Kopfbeweglichkeit und gewissen degenerativen Veränderungen der unteren LWS keine wesentlichen Befunde mit Krankheitswert ergeben. Demgegenüber bestehe mit Sicherheit eine gewisse Selbstlimitation (Urk. 15/16). Auf Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer mit dem Kopf nur angedeutete Bewegungen ausgeführt, wogegen sich spontan ein Bewegungsumfang von mindestens der Hälfte der Norm gezeigt habe, was bei normaler Gestik üblicherweise zu beobachten sei. Zudem habe sich die Nackenmuskulatur im Liegen nicht verspannt präsentiert, und die ausführliche Palpation nicht zur Schmerzangabe geführt (Urk. 15/15). Schliesslich erachtete es Dr. V.___ als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher als ehemaliger Berufschauffeur sicherlich über ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Strassenverkehr verfüge, das Risiko eingehe, einen Personenwagen zu lenken, wenn er gleichzeitig über eine weitgehende Unfähigkeit zur Bewegung des Kopfes berichte (Urk. 15/16). Der Arzt hielt abschliessend fest, aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und gelegentliche Positionswechsel möglich seien, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Veränderungen an HWS und LWS wären nur körperlich schwere Arbeiten ausgeschlossen, die der Beschwerdeführer indes bereits seit Längerem nicht mehr ausgeführt habe. Endlich hielt Dr. V.___ dafür, dass in therapeutischer Hinsicht eine vermehrte Aktivierung, idealerweise die rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, im Vordergrund stehe. Dabei wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die zumindest teilweise willkürliche Einschränkung der Kopfbeweglichkeit selber aufgeben würde, was sich mit einiger Wahrscheinlichkeit auch günstig auf das subjektive Schmerzerleben auswirken würde (Urk. 15/16).
3.16.4 Der Gutachter Dr. med. W.___, FMH Neurologie, berichtete, bei der passiven Prüfung der HWS-Beweglichkeit sei es bei Schmerzantizipation zu ausgeprägtem Gegenhalten und Versteifung der Nackenmuskulatur gekommen. Demgegenüber sei bei unauffälliger Beobachtung keine Schon- bzw. Zwangshaltung erkennbar gewesen, und der Kopf sei frei bewegt worden (Urk. 15/18). Im Weiteren hätten sich hinsichtlich der Rückenschmerzen bei der klinischen Untersuchung erhebliche Diskrepanzen ergeben, indem ab 45 Grad Lasègue stärkste Schmerzen angegeben worden seien, der Langsitz jedoch problemlos möglich gewesen sei. Im Übrigen hätten sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallssyndrom ergeben (Urk. 15/19-20). Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung im bisherigen Beruf als Buschauffeur. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner negativen Selbsteinschätzung diese Tätigkeit nicht mehr anstrebe, was sich indes aus neurologischer Sicht nicht ganz plausibel nachvollziehen lasse. Insbesondere bestehe auch ein Widerspruch hinsichtlich des raschen Auftretens von starken körperlichen Symptomen bei der Testung am Fahrsimulator und der heute subjektiv noch vorhanden Fahrtauglichkeit im (eigenen) Personenwagen (Urk. 15/20).
3.16.5         Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur sei der Beschwerdeführer grundsätzlich uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund seiner negativen Selbsteinschätzung sei jedoch eine Rückkehr in den angestammten Beruf - schliesslich sei damit eine erhebliche direkte Verantwortung für das Wohlergehen anderer Personen verbunden - nicht anzustreben. Es sei davon auszugehen, dass bereits ab April 2007 eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, was mit Sicherheit spätestens seit dem Datum der vorliegenden Begutachtung gelte. Eine adaptierte Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer bereits ab Anfang 2007 zumutbar gewesen (Urk. 15/22). Abschliessend erachteten die Experten es als möglich, dass bei der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auch der Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, sein bezüglich Arbeitsprozess nicht mehr ganz junges Alter sowie die etwas eingeschränkten ausbildungsmässigen Voraussetzungen eine nicht unwesentliche Rolle spielten (Urk. 15/23).

4.
4.1     In Bezug auf Verlauf und Beurteilung der vorliegenden Streitsache gilt, was bereits im Verfahren der Invalidenversicherung (IV.2009.00002) ausgeführt wurde:
4.2         Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift des IV-Prozesses (vgl. Urk. 15/25) vorgetragene Kritik am Gutachten des H.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht dieses den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (Erw. 2.3). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.3         Hinreichende Gründe dafür, dass der Einschätzung der Gutachter nicht zu folgen wäre, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ergeben sich denn auch nicht aus der umfangreichen medizinischen Dokumentation. Der pauschale Vorwurf, das Gutachten sei zu 95 % ein Aktengutachten und die Experten hätten es bei einer sehr kurzen, eigenen Untersuchungen belassen (Erw. 1.2), vermag dafür jedenfalls nicht zu genügen und erweist sich darüber hinaus als unbegründet: Die Experten untersuchten den Beschwerdeführer an zwei Tagen, erhoben ausführlich Anamnese sowie eigene Befunde und schilderten in differenzierter Art und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ihre daraus gezogenen Schlüsse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gutachter zweifelten angesichts seiner negativen Selbsteinschätzung ebenso an dessen Arbeitsfähigkeit (Erw. 1.2), ist mit Blick auf die von den Experten erstellte Beurteilung nicht nachvollziehbar und geradezu unhaltbar. Auch wenn die Ärzte mit Verweis auf die negative Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers dafür hielten, die Tätigkeit als Linienbuschauffeur sei nicht (mehr) anzustreben (Erw. 3.16.5), ändert dies nichts an der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich - und dies bereits ab April 2007 (Erw. 3.16.5) - zumutbar war und ist. Mit Recht hat denn die Beschwerdegegnerin auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen (Beizugsakte aus dem Verfahren IV.2009.00002, Urk. 15/26), wonach dieser gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um allfällige Folgen der Invalidität bestmöglich zu vermindern. Ist der Beschwerdeführer davon überzeugt, als Linienbuschauffeur sicherlich nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Erw. 3.16.3), so hat er die daraus resultierenden Folgen selber zu tragen.
         Dass der Einschätzung der Gutachter des H.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen ist, drängt sich mit Blick auf die umfassende ärztliche Aktenlage vielmehr geradezu auf: Bereits während der ersten Rehabilitationsphase im Juni/Juli 2006 in der Rehaklinik C.___ fielen nämlich eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und ein inkonsistentes Beweglichkeitsausmass der HWS auf, so dass sich die gewonnen Resultate als nur teilweise verwertbar erwiesen (Erw. 3.5). Gleichwohl hielten die Ärzte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei (Erw. 3.5). Auch seine Hausärztin, Dr. A.___, bezeichnete den Beschwerdeführer im September 2006 als durch die Schmerzen limitiert und verängstigt (Erw. 3.6). Berichteten im weiteren Verlauf auch die Ärzte und Therapeuten des Spital D.___ von einer Selbstlimitierung, starren Kopfhaltung sowie mässigen Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers, konnten (aus rheumatologischer Sicht) keine Gründe, welche gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit gesprochen hätten, ausgemacht werden (Erw. 3.7), und ergab sich anlässlich des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik F.___ im Oktober/November 2007 ebenfalls eine fragliche Leistungsbereitschaft (Erw. 3.13), so ist die Beurteilung der H.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als tatsächlich nicht einsichtig ist, weshalb der Beschwerdeführer das Führen des eigenen Fahrzeuges trotz Unbeweglichkeit des Kopfes als unproblematisch erachtet, die Verantwortung für einen Linienbus indes nicht übernehmen wollte (Urk. 11/50/11), stellt doch eine derartige Einschränkung der Beweglichkeit ein grosses (allgemeines) Gefahrenpotential dar, welchem alleine mit Spiegeln nicht beizukommen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Spital D.___ keine relevanten Unsicherheiten bezüglich Schwindel hatten festgestellt werden können (Erw. 3.7) und der Beschwerdeführer das gegen Migräne verordnete Medikament kurze Zeit nach Verordnung wieder absetzte (Erw. 3.11). Endlich hätte sich gemäss Psychiater Dr. Q.___ der Weg zur Gesundung über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ergeben (Erw. 3.10) und machten sowohl die Ärzte des Spital D.___ (Erw. 3.11), Dr. E.___ (Erw. 3.12) als auch Dr. U.___ (Erw. 3.16.2) auf die Genesung erschwerende - jedoch unfallfremde - Gründe aufmerksam. Hatten sich zuletzt ein normaler spontaner Bewegungsumfang des Kopfes (Erw. 3.16.3; 3.16.4), eine im Liegen nicht verspannte Nackenmuskulatur (Erw. 3.16.3) sowie ein problemloser Langsitz und damit eine erhebliche Diskrepanz in Bezug auf die Rückenschmerzen (Erw. 3.16.4) gezeigt, so vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durchzudringen und an der Beweiskraft des fraglichen Gutachtens nichts zu ändern.
4.4     Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Einschätzung von Dr. G.___, fehlt dessen Bericht doch eine nachvollziehbare Begründung und bleiben seine Schlussfolgerungen sehr vage (Erw. 3.15).
4.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur wieder zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Litt der Beschwerdeführer seit April 2007 (Erw. 3.16.5) nicht mehr an einem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden, so sind keine Leistungen der Unfallversicherung mehr geschuldet. Eine Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich bei diesem Ergebnis. Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 29. Februar 2008 ist demzufolge nicht zu beanstanden.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2008 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage von Kopien der Urk. 15/1-26
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).