UV.2008.00119
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 19. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist seit März 1997 als Facility Manager bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Mit Schadenmeldung vom 24. Juli 2007 wurde der SUVA eine Entzündung am linken Oberarm des Versicherten als Berufskrankheit gemeldet (Urk. 9/1 Ziff. 9, Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (Urk. 9/22). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 9/28), die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. März 2008 abwies (Urk. 9/36 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. März 2008 Beschwerde bei der SUVA (Urk. 1), welche diese am 14. April 2008 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 3). Sinngemäss ersuchte der Versicherte darin um Aufhebung des Einspracheentscheides und Anerkennung der Beschwerden als Berufskrankheit (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 10). Am 28. Juli 2008 nahm der Versicherte zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfall-versicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V., U 71/05 Erw. 4.3.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Beschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG erfüllt sind. In medizinischer Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer an einer Peritendinitis crepitans (so genannte Sehnenscheidenentzündung) gemäss Anhang 1 Ziff. 2 zur UVV leidet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 31. August 2007. Demnach liege bei dem Beschwerdeführer keine Krankheit vor, die sich unter Art. 9 Abs. 1 UVG subsumieren lasse. Nach der Stellungnahme von Dr. med. B.___ sei sodann nicht nachzuweisen, dass eine radiale Epicondylopathie bei Büroangestellten oder Personen, die hauptsächlich Computerarbeiten verrichten würden, mehr als vier mal häufiger vorkomme als bei anderen Berufsgruppen oder in der Allgemeinbevölkerung (Urk. 2 S. 3 Erw. 2 a).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, entscheidend sei nicht, ob er an einer Peritendinitis crepitans leide oder nicht. Relevant sei einzig, dass die Schmerzen durch die überwiegende berufliche Tätigkeit ausgelöst worden seien (Urk. 1 S. 1 oben). Nach der Beurteilung von Dr. B.___ trete eine radiale Epicondylopathie am häufigsten zwischen dem 35. und 50. Lebensjahr auf. Als 52-jähriger habe er sich nicht in der erwähnten Zielgruppe befunden. Gemäss Dr. B.___ handle es sich bei der radialen Epicondylopathie um ein ausgesprochen multifaktoriell bedingtes Leiden, bei dem Alter und Konstitution klar die überwiegende Rolle spiele. Da auch die Konstitution zu berücksichtigen sei, sei von Bedeutung, dass Dr. B.___ ihn nie persönlich untersucht habe und er, soweit ihm bekannt, keine Informationen bei seinem Hausarzt Dr. med. Z.___ eingeholt habe. Er habe in der Zeit vom September 2006 bis Juli 2007 700 Überstunden geleistet. Die Beschwerden seien demnach ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVG seien daher gegeben (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Mit Schadenmeldung vom 24. Juli 2007 wurde der Beschwerdegegnerin eine Entzündung im linken Oberarm des Beschwerdeführers gemeldet. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit September 2006 Überzeit (Computerarbeit) geleistet. Die überdurchschnittliche Beanspruchung der Sehne im linken Arm sei die Ursache für eine massive Sehnenscheidenentzündung (Urk. 9/1 Ziff. 6 und 9).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. Juli 2007 bei Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, in Behandlung (Urk. 9/2 Ziff. 1). Dr. Z.___ führte in einem Bericht vom 6. August 2007 aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im linken Vorderarm, über der Ellbogenaussenseite und dem proximalen Vorderarm dorsal, vor allem am Morgen. Während zehn Monaten habe eine verstärkte Belastung mit vielen Überstunden bestanden (Urk. 9/2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen bei der Palpation der proximalen Fingerextensoren über dem linken Unterarm und bei der Dorsalflexion des Handgelenkes an, die bei Widerstand verstärkt auftreten würden. Die Palpation des Epicondylus humeri radialis links sei ebenfalls schmerzhaft. Die Dorsalflexion der Hand gegen Widerstand führe zu einer Verstärkung der Beschwerden (Urk. 9/2 Ziff. 4).
Dr. Z.___ nannte als Diagnosen eine Tendovaginitis der proximalen Fingerextensoren des linken Vorderarmes und eine Epicondylitis humeri radialis links (Ur. 9/2 Ziff. 5). Es handle sich um eine Berufskrankheit. Als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG gelte auch eine so genannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans, Urk. 9/2 Ziff. 6). Der Behandlungsabschluss könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden (Urk. 9/2 Ziff. 10).
Dr. Z.___ stellte in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007 präzisierend fest, eine Peritendinitis crepitans sei gleichbedeutend mit einer Tendovaginitis. Der Beschwerdeführer leide unter einer Peritendinitis crepitans oder Tendovaginitis der proximalen Fingerextensoren am linken Vorderarm. Die von ihm genannte Hauptdiagnose sei für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin relevant, während die zweitgenannte Diagnose in ihrer klinischen Relevanz untergeordnet sei (Urk. 9/5).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 31. Au-gust 2007 zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob es sich bei einer Tendovaginitis der proximalen Extensoren um eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG handle, Stellung (Urk. 9/7). Dr. A.___ erklärte in der Beurteilung, dass nur über dem Handgelenk dorsal wie auch volar Sehnenscheiden bestünden. Diese endeten zirka zwei bis drei Zentimeter oberhalb des Gelenkspaltes. Anschliessend trete die freie Sehne aus. Eine Peritendinitis crepitans existiere im Bereich der Sehnenscheide nicht. Die genannte Erkrankung entstehe durch Reibungsphänomene der Sehne mit den Weichteilen, so dass es zur Ödemausschwitzung, Fibrinumwandlung und letztendlich zu einem „Knarren“ komme. Wenn dieser Zustand bestehe, sei, wenn die entsprechende Überlastung vorgelegen habe, von einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG auszugehen.
Dr. Z.___ beschreibe im Bericht vom 6. August 2007, dass der Beschwerdeführer Schmerzen bei der Palpation der proximalen Fingerextensoren über dem linken Unterarm habe. Ein „Knarren“ liege nicht vor. Dr. Z.___ gehe zudem von einer Tendovaginitis der proximalen Fingerextensoren des linken Vorderarmes aus. Dies entspreche nicht dem Status einer Peritendinitis crepitans. Eine Gleichsetzung der beiden Begriffe sei anatomisch nicht möglich. Bei einer Peritendinitis crepitans seien die Sehnen nicht von einer Vagina umhüllt. Dagegen seien die Extensoren im Bereich des Handgelenks aufgrund der Enge mit Sehnenscheiden ummantelt. Es handle sich um eine andere Lokalisation und eine völlig unterschiedliche Physiologie. Vor dem Hintergrund, dass es vorliegend an einem Krepitieren fehle, müsse der Fall abgelehnt werden. Eine Epicondylitis könne ebenfalls nicht als Berufskrankheit akzeptiert werden (Urk. 9/7).
3.4 Die Beschwerdegegnerin legte die Akten in der Folge Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vor, der am 6. Dezember 2007 dazu Stellung nahm (Urk. 9/17).
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer erkläre in einem E-Mail vom 26. September 2007, dass er seit zehn Jahren bei der Swisscom, normalerweise mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag, arbeite. In dieser Zeit sei er stets beschwerdefrei gewesen. Zirka von September 2006 bis Juli 2007 habe er Mehrarbeit von zirka 700 Stunden leisten müssen, die zu 90 % Projektarbeiten am Computer beinhaltet habe (Urk. 9/17 S. 1).
Dr. Z.___ habe bei dem Beschwerdeführer eine Tendovaginitis der proximalen Fingerextensoren am linken Vorderarm und eine radiale Epicondylopathie diagnostiziert, wobei die Tendovaginitis für Dr. Z.___ die Hauptdiagnose darstelle. Die diagnostische Unterteilung wirke künstlich und die Gewichtung in Haupt- und Nebendiagnose durch Dr. Z.___ sei nicht nachvollziehbar. Die Symptome und das klinische Bild, das Dr. Z.___ am linken Vorderarm beschrieben habe, seien für eine Epicondylopathie typisch. Zu diesem Krankheitsbild gehöre eine Druckdolenz des radialen Epicondylus mit einer pathognomonischen Schmerzverstärkung bei Streckung des Handgelenkes gegen Widerstand ebenso wie eine Druckdolenz über den proximalen Fingerextensoren beziehungsweise deren Ursprung am radialen Epicondylus, die sich bei Streckung des Handgelenks gegen Widerstand verstärke. Das typische Bild einer Peritendinitis crepitans hingegen sei dasjenige einer fusiformen, schmerzhaften Schwellung der radialen Fingerextensoren am distalen Vorderarm im Übergang von der Sehne zum Muskel. Der klassische Befund des Krepitierens sei auf eine Fibrinausschwitzung ins peritendinöse Gewebe (deshalb der Begriff der Peritendinitis) zurückzuführen. Sowohl die Lokalisation als auch das Fehlen eines Krepitierens spreche klar gegen die Diagnose einer Peritendinitis crepitans. Die Diagnose einer „Tendovaginitis“ der proximalen Fingerextensoren sei aus anatomischen Gründen nicht möglich, da es im Bereich der Sehnenursprünge am Ellbogen und im proximalen Vorderarm keine Sehnenscheiden gebe (Urk. 9/17 S. 2 f.).
Die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose einer radialen Epicondylopathie sei korrekt und zutreffend. Im Hinblick auf die Frage der Kausalität sei daher zu beurteilen, ob die diagnostizierte Epicondylopathie im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden sei. Bei einer radialen Epicondylopathie handle es sich um ein ausgesprochen mulitfaktoriell bedingtes Leiden, bei welchem Alter und Konstitution die überwiegende Rolle spiele. Die pathophysiologische Grundlage der Erkrankung sei eine altersabhängige Degeneration des fibrösen Bindegewebes an den Ansätzen der radialen Stecksehnen am lateralen Epicondylus. Es handle sich um eine angiofibroblastische Tendinose, das heisst einen entzündlichen und funktionell avaskulären Prozess mit Ausbildung eines atypischen Granulationsgewebes. Die Erkrankung trete am häufigsten zwischen dem 35. bis 50. Lebensjahr auf. Zahlreiche epidemiologische und arbeitsmedizinische Studien legten dar, dass die Beschwerden einer Epicondylopathie zwar gehäuft mit kraftvollen und repetitiven Tätigkeiten assoziiert würden (im Sinne eines Beschwerdeauslösers), ohne aber einen Aufschluss über die Ursache der Beschwerden zuzulassen. Die Ätiologie der Erkrankung sei in der Literatur kontrovers. Es werde darauf hingewiesen, dass rund 3 % der Bevölkerung irgendwann an einer Epicondylitis erkrankten, und diese oft ohne Ursache und ohne Zusammenhang mit einer biomechanisch belastenden beruflichen Tätigkeit oder Freizeitaktivität auftrete (Urk. 9/17 S. 3 Mitte).
Dem Beschwerdeführer könne insofern beigepflichtet werden, als dass seine Beschwerden im Sinne einer radialen Epicondylopathie durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst worden seien. Das Auslösen von Beschwerden beziehungsweise eine zeitliche Assoziation derselben mit einer beruflichen Tätigkeit reiche jedoch nicht aus, um von einer Berufskrankheit im Rechtssinne sprechen zu können, da nach Gesetz ausdrücklich eine Verursachung verlangt sei (Urk. 9/17 S. 3 unten). Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Beschwerdebeginns mit 52 Jahren in jenem Lebensabschnitt befunden, in dem die radiale Epicondylopathie am häufigsten auftrete. Davor habe er dieselbe berufliche Tätigkeit während gut zehn Jahren ausgeübt, ohne Beschwerden zu verspüren. Im Falle des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er beim Bedienen der Computertastatur die Fingerextensoren beider Hände ungefähr in gleichem Ausmass beanspruche. Wäre eine rein mechanisch bedingte Mehrbeanspruchung der Fingerextensoren die stark überwiegende Ursache der Epicondylopathie, sei zu fragen, weshalb die Beschwerden nur am linken Arm aufgetreten seien. Der Nachweis einer stark überwiegenden beruflichen Ursache der radialen Epicondylopathie lasse sich im Falle des Beschwerdeführers nicht erbringen. Aufgrund epidemiologischer Erwägungen sei zudem nicht nachzuweisen, dass die radiale Epicondylopathie bei Büroangestellten oder bei Personen, die hauptsächlich Computerarbeiten verrichten würden, mehr als vier mal häufiger vorkomme als in anderen Berufsgruppen oder in der Allgemeinbevölkerung (Urk. 9/17 S. 3 f.).
4.
4.1 In Anhang 1 zur UVV ist unter Ziff. 2 die so genannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer Peritendinitis crepitans leidet und ob damit eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliegt.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ diagnostizierte eine Tendo-vaginitis der proximalen Fingerextensoren des linken Vorderarms und eine Epicondylitis humeri radialis links (Urk. 9/2 Ziff. 5). Gemäss Dr. Z.___ ist eine Tendovaginitis einer Peritendinitis crepitans gleichzusetzen (Urk. 9/5).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, ob er an einer Peritendinitis crepitans oder einer Epicondylopathie leide, sei nicht entscheidend (Urk. 1 S. 1 oben). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, nachdem einzig eine Peritendinitis crepitans, nicht aber eine Epicondylitis humeri radialis (so genannter Tennisellenbogen, vgl. P. Reuter, Springer Wörterbuch, Medizin, S. 264, Berlin 2001) in Anhang 1 zum UVV als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt ist.
Dass Dr. A.___ und Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht untersucht haben, schadet nicht, da ein Arztbericht von Dr. Z.___ vom 6. August 2007 vorliegt, der auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers beruht. Dieser Umstand fällt sodann um so weniger ins Gewicht, als sich Dr. A.___ und Dr. B.___ schwergewichtig zu medizinischen-anatomischen Fragen wie der Gleichwertigkeit einer Tendovaginitis und einer Peritendinitis crepitans äusserten. Den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist daher voller Beweiswert beizumessen.
4.3 Nach Dr. A.___ ist eine Peritendinitis crepitans im Bereich des Ellbogens nicht denkbar. Zudem wird im Bericht von Dr. Z.___ kein „Knarren“ oder Krepitieren beschrieben, wie es nach Dr. A.___ bei einer Peritendinitis crepitans in typischer Weise auftritt. Nach den überzeugenden Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ ist eine Tendovaginitis der proximalen Fingerextensoren anatomisch nicht möglich und kann die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Tendovaginitis nicht mit einer Peritendinitis crepitans gleichgesetzt werden. Dr. B.___ und Dr. A.___ legten nachvollziehbar dar, dass im Hinblick auf die beschriebenen Beschwerden nicht von einer Peritendinitis crepitans, sondern einer Epicondylitis humeri radialis auszugehen ist. Eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG scheidet daher aus.
4.4 Für eine Anerkennung der Epicondylitis humeri radialis als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ist vorausgesetzt, dass die Erkrankung ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (vgl. Erw. 1.1 hiervor). Dr. B.___ verwies in der Beurteilung vom 6. Dezember 2007 auf mehrere Studien. Nach diesen konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine solche Erkrankung bei Büroangestellten oder Personen, die hauptsächlich Computerarbeiten verrichten, mehr als viermal häufiger vorkommt, als in anderen Berufsgruppen oder in der Allgemeinbevölkerung (Urk. 9/17 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich als 52-Jähriger nicht mehr in jenem Lebensabschnitt befunden habe, in dem die Erkrankung am häufigsten auftrete, kann ihm nicht gefolgt werden. Das von Dr. B.___ beschriebene Lebensalter ist jedenfalls nicht im Sinne einer festen Begrenzung zu verstehen. Damit fehlt es am Nachweis, dass die diagnostizierte Epicondylitis humeri radialis durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerden am linken Arm an einer Epicondylitis humeri radialis leidet. Da es an den entsprechenden Voraussetzungen fehlt, ist eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG zu verneinen. Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).