Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00122
UV.2008.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 6. Januar 2010
in Sachen
      Erbin des X.___, gestorben 6. Juli 2007
nämlich:


      Y.___
 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1947, war seit 1. Januar 1986 selbständig tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1 Ziff. 3). Im Rahmen seiner Lehrzeit als Elektromonteur von 1963 bis 1967 kam er mit Asbest in Kontakt (Urk. 9/4; Urk. 9/6 S. 1). Wegen Atembeschwerden suchte er am 18. Januar 2006 seinen Hausarzt Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, auf (vgl. Urk. 9/43/2 S. 2 und Urk. 2 S. 2). Die veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben am 24. Januar 2006 die Diagnose eines malignen Pleuramesothelioms (Urk. 9/9/6).
1.2     Mit Schreiben vom 6. November 2006 (Urk. 9/25) richtete die SUVA dem Versicherten im Hinblick auf einen allfälligen späteren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Vorschuss von 40 %, entsprechend einem Betrag von Fr. 42'720.--, aus. Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 9/42) ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- zu und teilte mit, dass im Sommer 2007 ein allfälliger Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung geprüft werde (Urk. 9/42 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 24. April 2007 Einsprache (Urk. 9/46). Am 6. Juli 2007 verstarb er (Urk. 9/61/3).
Nachdem die Hinterbliebenen an der Einsprache festhielten (vgl. Urk. 9/62), wies die SUVA diese mit Entscheid vom 5. März 2008 ab (Urk. 9/74 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2008 (Urk. 2) erhob die Witwe des Verstorbenen, Y.___, als Alleinerbin (vgl. Urk. 3/2) am 15. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von insgesamt 100 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2008 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juli 2008 (Urk. 12) und Duplik vom 28. August 2008 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 2. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt  und unter anderem Asbeststaub als schädigenden Stoff darin aufgenommen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.5 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

2.      
2.1 Unbestritten ist, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms litt, für dessen Folgen die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe eine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Ein allfälliger Anspruch darauf ist vererbbar (BGE 133 V 224 Erw. 2.4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sie am 1. Juli 2005 - mit einer Anpassung seit 24. Oktober 2005 - eine neue Verwaltungspraxis in Bezug auf Versicherte eingeführt habe, wonach ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 80 % anerkannt werde, sofern eine versicherte Person 18 Monate nach Ausbruch der Krankheit noch lebe. Sechs Monate nach Ausbruch der Krankheit werde ein Vorschuss in Höhe von 40 % auf eine allenfalls zu erwartende Integritätsentschädigung ausgerichtet. Wenn die versicherte Person vor Ablauf dieser 18 Monate sterbe, werde der Vorschuss nicht zurückverlangt. Diese Entschädigungsregel beruhe auf dem Gedanken, dem Versicherten für die immaterielle Beeinträchtigung eine Entschädigung auszurichten, solange er noch lebe. Entscheidend für die Frage nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei der Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit. Nicht zu berücksichtigen sei demgegenüber der Verlauf der Behandlungen, weshalb sich auch Ausführungen zur Abgrenzung von kurativer und palliativer Behandlung erübrigten (Urk. 2 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, der Versicherte habe am 18. Januar 2006 erstmals wegen Atembeschwerden einen Arzt aufgesucht und arbeite seit diesem Datum nicht mehr. Die Berufskrankheit sei deshalb am 18. Januar 2006 ausgebrochen. Da er am 6. Juli 2007 und somit weniger als 18 Monate nach dem Ausbruch der Berufskrankheit verstorben sei, sei ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach der dargelegten Praxis zu verneinen. Deshalb sei auf die Frage, ob bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auch die psychische Beeinträchtigung mit zu berücksichtigen wäre, nicht weiter einzugehen. Es werde trotz fehlendem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf die Rückforderung des bereits geleisteten Vorschusses verzichtet (Urk. 2 S. 5).
Auch bei Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Mindestdauer von einem Jahr palliativer Behandlung erforderlich sei, sei kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entstanden, da die palliative Behandlung keine 12 Monate gedauert habe. Es sei erst kurz vor dem Tod des Versicherten eine „terminale Situation“ im Sinne der Rechtsprechung entstanden, die eine palliative Schmerzbehandlung nach sich gezogen habe. In Anwendung dieser Kriterien wäre der bereits geleistete Vorschuss zurückzuerstatten (Urk. 8 S. 4).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu bejahen sei. Anfang Dezember 2005 seien beim Verstorbenen erstmals die Brustfellkrebserkrankung mit den typischen Symptomen aufgetreten. Wenige Tage nach der Diagnosestellung sei bei ihm eine Pleurodese im Sinne einer Palliativmassnahme durchgeführt worden. Auf eine Chemo- oder Radiotherapie sei verzichtet worden. Dass von einer Behandlung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre, habe in keinem Moment zur Diskussion gestanden; die Behandlung habe sich von Beginn weg auf palliative Massnahmen beschränkt. Bei der deshalb geschuldeten Integritätsentschädigung von 80 % sei die psychische Beeinträchtigung, die der Verstorbene ebenfalls erlitten habe, nicht umfasst. Für diese sei eine weitere Integritätsentschädigung von mindestens 20 % geschuldet (Urk. 1 S. 7 ff).

3.
3.1 Es ist zunächst die Frage nach einer Integritätsentschädigung aus somatischen Gründen zu prüfen.
3.2 Am 18. Januar 2006 begab sich der Versicherte wegen Atembeschwerden erstmals in ärztliche Behandlung bei Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/21 in Verbindung mit Urk. 9/40 2 S. 2) und wurde nach Lage der Akten gleichentags im Spital A.___ hospitalisiert (Urk. 9/40 2 S. 2), wo er bis am 29. Januar 2006 verblieb (Urk. 9/9/4). Diagnostiziert wurde ein haemorrhagischer Pleuraerguss links bei Mesotheliom (Urk. 9/9/4 S. 1). Die Ärzte führten aus, es sei als Palliativmassnahme eine Pleurodese durchgeführt worden (Urk. 9/9/4 S. 2). Der Versicherte sei ausführlich über die Möglichkeit einer palliativen Chemotherapie aufgeklärt worden (Bericht vom 10. Februar 2006; Urk. 9/3). Anfänglich wurden pulmonale Beschwerden wie Schmerzen und Dyspnoe verneint (vgl. Urk. 9/9/2-3). Am 30. Juni 2006 hielt der Versicherte fest, sich keiner Behandlung mehr zu unterziehen und keine Chemotherapie durchführen zu lassen. Er begebe sich nicht in ärztliche Behandlung, ausser wenn er Wasser auf der Lunge bekommen sollte oder die Schmerzen nicht mehr auszuhalten sein würden (Urk. 9/6 S. 1 unten f.).
3.3 Am 26. Oktober 2006 teilte der Versicherte mit, dass es ihm den Umständen entsprechend gut gehe; er habe fast keine Schmerzen. Etwa einmal pro Monat gehe er ins Zentrum für Chinesische Medizin und erhalte dort einen Tee, um das Leiden etwas zu mildern (Urk. 9/21). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde am 29. März 2007 festgehalten, dass die Krebserkrankung progredient sei und therapeutisch bei diesem Beschwerdebild leider nichts mehr unternommen werden könne. Die Prognose sei bekanntlich sehr schlecht (Urk. 9/41 S. 2). Am 3. Juni 2007 führte Dr. Z.___ aus, dass der Versicherte bei nicht therapierbarem Mesotheliom unter starken Schmerzen leide, eine palliative Chemo- oder Radiotherapie jedoch ablehne. Die gegenwärtige Behandlung umfasse eine palliative Schmerzbehandlung (Urk. 9/49). Anlässlich des erneuten Klinikaufenthaltes des Versicherten vom 26. Mai bis 1. Juni 2007 wurde versuchsweise eine antidepressive Therapie begonnen, die Schmerztherapie optimiert und eine Sauerstofftherapie veranlasst (Urk. 9/50 S. 1; Urk. 9/53). Im Rahmen des letzten Klinikaufenthaltes des Versicherten vom 22. bis 28. Juni 2007 wurden bei zunehmender Dyspnoe vermehrt Opiate eingesetzt (Urk. 9/59/3 S. 2).
3.4 Berufskrankheiten gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Aktenkundig ist, dass der Versicherte wegen seiner Atembeschwerden erstmals am 18. Januar 2006 einen Arzt aufsuchte (vgl. Urk. 9/21 in Verbindung mit Urk. 9/40 2 S. 2). Damit gilt die Berufskrankheit als an diesem Datum ausgebrochen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin wendet bei der Frage der Integritätsentschädigung infolge asbestbedingter Malignome eine eigene Praxis an, wonach ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 80 % anerkannt wird, sofern die versicherte Person 18 Monate nach Ausbruch der Krankheit noch lebt. Sechs Monate nach Ausbruch der Krankheit wird ein Vorschuss auf diese allenfalls zu erwartende Integritätsentschädigung bezahlt.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Solche richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125, 321 E. 3.3 S. 324).
Das Bundesgericht hat eine anderslautende Praxis zur Integritätsentschädigung bei asbestbedingten Malignomen entwickelt (dazu nachfolgend), womit für das hiesige Gericht ein triftiger Grund gegeben ist, um von der Verwaltungsweisung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Integritätsentschädigung geschuldet ist, ist deshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis zu beurteilen.
3.6 In BGE 133 V 224 hielt das Bundesgericht fest, dass die Integritätsentschädigung den Ausgleich immaterieller Unbill bezwecke, welche die versicherte Person über den Zeitraum der medizinischen Behandlung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleide. Mit der Entschädigung erfolge keine Abgeltung der physischen oder psychischen Leiden des Versicherten während der Behandlung noch der erlittenen Unbill seiner Familienangehörigen vor dessen Tod. Eine Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Versicherten bewirke dann keinen dauernden Integritätsschaden, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr verspreche, und demjenigen des Todes weniger als zwölf Monate lägen.
Gemäss höchstrichterlicher Beurteilung kann bei einer schweren, unheilbaren Berufskrankheit, welche die Lebenserwartung stark reduziert, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entstehen, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und die Behandlung nur noch palliativen Charakter hat. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit setzt in diesem Zusammenhang keine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes voraus. Erforderlich ist jedoch, dass ein stationärer Gesundheitszustand erreicht wird, in welchem der Betroffene voraussichtlich noch längere Zeit leben wird. Der diesbezügliche Entscheid betraf einen Versicherten, bei dem nach Diagnostizierung eines Pleuramesothelioms zunächst eine kurative Behandlung, danach eine Phase ohne konkrete Therapie und sodann eine palliative Behandlung erfolgte, ab deren Beginn er noch neun Monate lebte. Aufgrund der praxisgemässen Anforderung der zwölfmonatigen palliativen Behandlung verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urteil in Sachen L. vom 20. Februar 2007, U 444/06, Erw. 3 und 4).
In einem weiteren Bundesgerichtsentscheid vom 8. Mai 2007 wurde der Fall eines Versicherten beurteilt, bei dem im November 2002 ein malignes Pleuramesotheliom diagnostiziert, jedoch erst im Mai 2004 mit der palliativen Behandlung begonnen wurde. Der Versicherte verstarb am 4. Januar 2005, womit die palliative Behandlung 8 Monate gedauert hatte. Die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Voraussetzung einer einjährigen Dauerhaftigkeit eines therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustandes wurden damit als nicht erfüllt betrachtet (Urteil in Sachen Erben des G. vom 8. Mai 2007, U 392/06, Erw. 3.1).
Sodann betraf ein bundesgerichtliches Urteil vom 19. Juni 2007 einen Versicherten, bei dem im Februar 2002 ein Pleuramesotheliom diagnostiziert wurde und welcher am 12. August 2002 verstarb. Da die kurative Behandlung nie beendet und demnach nie mit einer palliativen Behandlung begonnen wurde, verneinte das Bundesgericht die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Voraussetzung einer einjährigen Dauerhaftigkeit eines therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustandes (Urteil in Sachen Erben des N. vom 19. Juni 2007, U 341/06, Erw. 3.1).
3.7 Für die behandelnden Ärzte kam nach Lage der Akten beim Versicherten einzig eine palliative und keine kurative Behandlung in Frage: So wurde am 25. Januar 2006 unmittelbar an das diagnostische Prozedere eine Talkpleurodese durchgeführt (vgl. Urk. 9/9/5). Dabei handelte es sich um eine Palliativmassnahme (vgl. Urk. 9/9/4 S. 2). Des Weiteren wurde der Versicherte am 2. Februar 2006 ausführlich über die Möglichkeiten einer palliativen Chemotherapie aufgeklärt (vgl. Urk. 9/9/3). Damit steht fest, dass mit der Diagnose des Pleuramesothelioms bereits ein Zustand erreicht war, bei dem von einer fortgesetzten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte; die Behandlung hatte von Anfang an palliativen Charakter. Mit anderen Worten hatte der Versicherte im Zeitpunkt der Diagnosestellung bereits einen stationären Gesundheitszustand erreicht, mit dem er voraussichtlich noch einige Zeit zu leben hatte. Entsprechend der infausten Prognose eines Pleuramesothelioms ist naheliegend, dass eine kurative Behandlung eher selten in Betracht gezogen werden kann. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vorstehend genannten, da beim Versicherten von Beginn weg einzig palliative Massnahmen in Frage kamen. Dabei darf nicht ausschlaggebend sein, dass der Versicherte eine über die Pleurodese hinausgehende palliative Behandlung anfänglich ablehnte, bezweckt die Integritätsentschädigung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 224) doch keine Abgeltung der physischen oder psychischen Leiden während der Behandlung, sondern den Ausgleich immaterieller Unbill, die die betroffene Person erleidet. Eine solche Unbill hat der Versicherte unzweifelhaft erlitten. Zudem bedeutet der Verzicht auf eine palliative Behandlung nicht, dass eine solche nicht notwendig gewesen wäre.
3.8 Nachdem beim Versicherten einzig palliative Massnahmen in Betracht kamen und er ab dem Ausbruch der Berufskrankheit am 18. Januar 2006 noch bis am 6. Juli 2007 lebte, ist nach dem Gesagten das praxisgemässe Erfordernis der zwölfmonatigen palliativen Behandlung gegeben. Die Erbin des Versicherten hat damit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 80 % (Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV; SUVA-Tabelle 10 Ziff. 1.2). Dabei ist der bereits ausbezahlte Vorschuss von Fr. 42'720.-- (Urk. 9/25) in Abzug zu bringen.

4.
4.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob der Versicherte beziehungsweise seine Erbin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen vorstehend Erw. 1.2) aus psychischen Gründen hat.
4.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juni 2007 eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom im Sinne einer Reaktion und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), dies bei psychosozialer Belastung durch die infauste Krebserkrankung, das drohende Lebensende sowie die massivsten Schmerzen trotz Morphium (Urk. 9/55/2 S. 2). Bereits anlässlich des Spitalaufenthalts des Versicherten vom 26. Mai bis 1. Juni 2007 war versuchsweise eine medikamentöse antidepressive Therapie begonnen worden (vgl. Urk. 9/50), die in der Folge fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 9/59/3 S. 2). Damit lag eine zusätzliche psychische Erkrankung vor.
4.3 Die Schädigung der psychischen Integrität als Folge einer Berufskrankheit ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu begründen. Allerdings ist eine adäquat kausale Verursachung einer solchen dauernden Schädigung der psychischen Integrität durch eine Berufskrankheit nicht leichthin anzunehmen (RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 2. März 2000; U 172/99).
Die Adäquanzbeurteilung bei mit Berufskrankheiten einhergehenden psychischen Störungen erfolgt nicht durch analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen. Massgebend ist vielmehr, ob die Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen. Vor dem Hintergrund der psychiatrischen Lehrmeinung, wonach nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Integrität zu führen vermögen, ist dies bei Berufskrankheiten nur ausnahmsweise der Fall (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 2. März 2000; U 172/99, Erw. 2a, Erw. 3). Angesichts der infausten Prognose des beim Versicherten diagnostizierten Pleuramesothelioms und der im Zeitpunkt der psychiatrischen Diagnosestellung bereits terminalen Situation (vgl. Urk. 9/49 Ziff. 5) ist die adäquate Kausalität zwischen der Berufskrankheit und der psychischen Beeinträchtigung zu bejahen.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Damit muss auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit als erfüllt gelten, betrug die Lebenserwartung des Versicherten im Zeitpunkt der psychiatrischen Diagnosestellung doch nur noch wenige Wochen. Aufgrund der augenfälligen Beeinträchtigung der psychischen Integrität ist auch die Erheblichkeit des Integritätsschadens gegeben.
Damit ist für die psychische Beeinträchtigung des Versicherten ebenfalls eine Integritätsentschädigung geschuldet.
4.4 Gemäss SUVA-Tabelle 19 (Integritätsentschädigung bei psychischen Folgen von Unfällen) besteht bereits bei einer leichten psychischen Störung ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 %. Bei einer solchen ist die fortbestehende depressive Störung nur leicht ausgeprägt und sie unterscheidet sich von Störungen, die vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsvariante, einer neurotischen Störung oder einer Beeinträchtigung im Gefolge sonstiger biographischer Ereignisse zurückbleiben können. Sie beeinträchtigt das subjektive Wohlbefinden, jedoch nicht wesentlich die Bewältigung des Alltags. Die beruflichen Leistungen sind im Wesentlichen unvermindert möglich (Ziff. 4b).
Demgegenüber wird eine leichte bis mittelschwere psychische Störung, welche eine Integritätsentschädigung von 20 - 35 % begründet, wie folgt definiert (SUVA-Tabelle 19 Ziff. 4c): Die Symptomatik überschreitet deutlich das übliche Mass an Auffälligkeiten, wie sie beim Durchschnitt der Bevölkerung vorliegen. Sie überschreitet auch erwartbare Symptome im Rahmen einer vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeit oder einer neurotischen Störung oder sonstiger Symptome nach einschneidenden Lebensereignissen. Die Symptomatik überschreitet das übliche Mass einer Begleitsymptomatik bei körperlichen Störungen, chronischen Schmerzen oder sonstigen körperlichen Restfolgen des Unfallereignisses. Unter starker Belastung wird die Symptomatik im Alltag und im Beruf manifest.
Gestützt auf diese Definitionen ist die psychische Beeinträchtigung des Versicherten mindestens den leichten psychischen Störungen zuzuordnen. Damit ergibt sich ein Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung im Umfang von 20 %.

5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte aufgrund der Beeinträchtigung seiner Lungenfunktion Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 80 % (abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses von Fr. 42'720.--) und aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 5. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt 100 %, abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses von Fr. 42'720.--, hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).