UV.2008.00124
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 19. April 2004 erklärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___, geboren 1963, als nicht geeignet für Tätigkeiten mit Kontakt zu Elastosil 6620 F und Gummiinhaltsstoffen (Urk. 12/27 = Urk. 12/109 = Urk. 3/4).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 (Urk. 12/187 = Urk 12/188 = Urk. 3/3) nahm die SUVA eine neue Berechnung der 3. Rate der Übergangsentschädigung (Oktober 2006 bis September 2007) vor und verneinte dabei einen Anspruch auf Übergangsentschädigung für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 12. April bis 31. Mai 2007 (S. 2 oben).
Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2007 Einsprache (Urk. 12/189). Diese wies die SUVA am 14. März 2008 ab (Urk. 12/200 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf eine Kürzung vom 12. April bis 31. Mai 2007 zu verzichten (S. 2 Ziff. 1.2) und ihm für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2007 monatlich Fr. 1'776.-- auszurichten (S. 2 Ziff. 1.1).
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) wurde am 22. April 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf am 20. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Übergangsentschädigung, namentlich Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 83 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, eine Übergangsentschädigung, wenn er unter anderem durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a).
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 VUV sodann lautet wie folgt:
Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet.
1.3 Die Übergangsentschädigung soll der versicherten Person die finanziellen Nachteile, beispielsweise den Minderverdienst, teilweise ausgleichen, die mit dem verfügten Wechsel der Anstellung oder Arbeit verbunden sind; sie bemisst sich dementsprechend nach der Lohneinbusse, welche die versicherte Person als Folge der Nichteignungsverfügung erleidet (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 1989, S. 593).
Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_1031/2008, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 134 V 284 E. 3.3 S. 288).
Aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 VUV, der Systematik der VUV sowie Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung ergibt sich, dass nur jene versicherte Person eine solche beanspruchen kann, welche im Rahmen der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zufolge der Nichteignungsverfügung in ihrem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_1031/2008, E. 6.1).
1.4 In einem Entscheid vom 14. Juli 1994 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht einen Anspruch auf Übergangsentschädigung verneint für den Fall, dass eine Erwerbslosigkeit (absence d’emploi) beziehungsweise Beschäftigungslosigkeit (absence d’occupation) auf Gründe (im konkreten Fall: eine Schwangerschaft) zurückging, die nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenhingen (RKUV 1994 Nr. U 205, S. 320 ff., Erw. 3a, S. 323).
In einem Entscheid vom 28. Dezember 2001 (U 514/00) hat es ebenfalls das Fehlen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Nichteignungsentscheid und der Beschäftigungslosigkeit als entscheidend dafür erachtet, dass kein Anspruch auf Übergangsentschädigung bestand, wobei zusätzlich ins Gewicht fiel, dass der Versicherte in der fraglichen Zeit Taggelder der Erwerbsausfallversicherung in der Höhe des versicherten Verdiensts bezogen hatte (Erw. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass vorübergehend kein Anspruch auf Übergangsentschädigung bestehe, wenn die Gründe, aus denen der Versicherte ohne Arbeit sei, nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenhingen, so insbesondere während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 3 Erw. 2). Dementsprechend hatte sie das durchschnittliche Monatsbetreffnis für die Auszahlungsperiode (3. Rate) von Oktober 2006 bis September 2007 neu berechnet, indem sie 50 Krankheitstage in Abzug brachte und sowohl den mutmasslichen Verdienst ohne Nichteignungsverfügung als auch den voraussichtlichen Verdienst ab 1. November 2006 im Verhältnis 365 : 315 kürzte; als monatlicher Betrag resultierte Fr. 1'533.-- (Urk. 12/188 S. 2 oben), was bezogen auf das frühere Monatsbetreffnis von Fr. 1'776.-- und gerundet das gleiche Verhältnis ergibt (Fr. 1'776.-- : 365 x 315 = Fr. 1'533.--).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ab Februar 2006 habe er eine Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 4'912.50 erhalten, die in der Folge auf Fr. 1'776.-- reduziert worden sei. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 (bestätigt durch den angefochtenen Entscheid) werde die monatliche Rate rückwirkend ab Oktober 2007 auf Fr. 1'533.-- herabgesetzt (Urk. 1 Ziff. 7), was mangels Begründung auch eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 1 Ziff. 8). Es sei davon auszugehen, dass die monatliche Rate von Fr. 1'773.-- korrekt sei; entsprechend sei die Kürzung auf Fr. 1'533.-- auch materiellrechtlich nicht zulässig (Urk. 1 Ziff. 9). Überdies werde im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon ausgegangen, dass vom 12. April bis 31. Mai 2007 kein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung bestehe, weil er arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 10). Es sei nicht einzusehen, weshalb der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entfallen sollte, wenn der Berechtigte arbeitsunfähig sei (Urk. 1 Ziff. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung besteht. Ist dies der Fall, so hat der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis September 2007 Anspruch auf 12 x Fr. 1'776.--; ist dies nicht der Fall, sind die 50 Krankheitstage in Abzug zu bringen und sein Anspruch reduziert sich auf 12 x Fr. 1'533.-- (Fr. 1'776.-- : 365 x 315). Bei der vom Beschwerdeführer separat gerügten „Kürzung“ der monatlichen Entschädigung handelt es sich nicht um einen weiteren Streitpunkt (worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat; Urk. 11 S. 3 Ziff. 5.7), sondern um die rechnerische und abrechnungstechnische Umsetzung des - vorliegend zu überprüfenden - Standpunkts, es bestehe während 50 Tagen kein Anspruch.
3.
3.1 Am 26. Oktober 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung der 2. Rate Übergangsentschädigung (Oktober 2005 bis September 2006) und die Berechnung der 3. Rate (Oktober 2006 bis September 2007) mit (Urk. 12/145). Dabei ermittelte sie für die dritte Rate einen Anspruch von Fr. 21'312.-- und einen monatlichen Anspruch von Fr. 1'776.-- (S. 2 oben).
3.2 Am 10. April 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2007 (Urk. 12/174).
Gemäss der Mitteilung der Arbeitgeberin vom 30. April 2007 (Urk. 12/175) hätte der Beschwerdeführer infolge eines Engpasses kurzfristig in einer anderen Abteilung arbeiten sollen. Zuerst habe er eingewilligt, sich dann aber doch geweigert mit der Begründung, er wolle nun nicht mehr und habe auch Rückenschmerzen. Daraufhin hätten seine Vorgesetzten nun doch die Geduld verloren und sich zur Kündigung entschieden. Nach Erhalt der Kündigung habe sich der Beschwerdeführer krank gemeldet und ein Arztzeugnis für drei Wochen wegen Rückenschmerzen vorgelegt.
Im Schreiben vom 10. Mai 2007 (Urk. 12/177) präzisierte die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer sei seit Erhalt der Kündigung am 10. April 2007 nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe am 16. April 2007 den Arzt aufgesucht und sich für drei Wochen krankschreiben lassen.
Dr. med. M. Zimmermann, Allgemeinmedizin, attestierte am 21. Mai und am 8. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. April bis 31. Mai 2007 wegen Rückenleiden (Urk. 12/182).
4.
4.1 Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen durch den Nichteignungsentscheid voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV) und bemisst sich entsprechend der Lohneinbusse infolge der verfügten Nichteignung (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 VUV).
Der Anspruch knüpft also am Umstand an, dass die versicherte Person wegen der verfügten Nichteignung ein Erwerbseinkommen erzielt, das tiefer ist als das Einkommen, das sie ohne die Einschränkung, die zum Nichteignungsentscheid geführt hat, erzielt hat oder erzielen würde.
4.2 Dieser Logik folgend hat die Rechtsprechung einen Anspruch auf Übergangsentschädigung in Fällen verneint, in denen die betreffende Person aus anderen Gründen als der verfügten Nichteignung ohne Erwerbseinkommen gewesen ist (vorsehend Erw. 1.4). In diesen Fällen erzielte die betreffende Person nicht wegen der verfügten Nichteignung ein tieferes Einkommen als im Gesundheitsfall, sondern gar kein Einkommen, aber aus mit der Nichteignung nicht zusammenhängenden Gründen. Ob die Person für alle Tätigkeiten geeignet oder für bestimmte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet war, blieb ohne Auswirkung auf die erwerbliche Situation, insbesondere die Beschäftigungslosigkeit, die aus andern Gründen eingetreten war.
4.3 Die hier zu beurteilende Konstellation weist mit der eben genannten gewisse Ähnlichkeiten auf, indem die attestierte Arbeitsunfähigkeit offensichtlich nicht mit der verfügten Nichteignung zusammenhing, sondern mit davon klar verschiedenen Rückenbeschwerden. Diese krankheitsbedingte Beeinträchtigung hätte auch bestanden und eine Arbeitsunfähigkeit begründet, wenn der Beschwerdeführer nach wie vor eine besser bezahlte Tätigkeit, für die er mittlerweile als ungeeignet erklärt wurde, ausgeübt hätte.
Die Frage ist allerdings, ob der Beschwerdeführer in diesem Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung in der besser bezahlten, heute ungeeigneten Tätigkeit auch ohne das entsprechende Einkommen geblieben wäre, so dass es analog den dargelegten Fällen mangels Verdienst in geeigneter Tätigkeit gar keinen zu entschädigenden Minderverdienst gäbe.
Dies ist zu verneinen. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der früheren, besser bezahlten und heute ungeeigneten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der gesetzlichen und allenfalls vertraglichen Bestimmungen Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt. Einen ebensolchen Anspruch hatte er - losgelöst vom Umstand, dass er sich in gekündigter Stellung befand - in der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit. Die Differenz zwischen der Lohnfortzahlung in der alten (hypothetisch weiter ausgeübten) Tätigkeit und derjenigen in der aktuell ausgeübten Tätigkeit ist Ausdruck der Lohneinbusse infolge der verfügten Nichteignung.
4.4 Dies führt zum Schluss, dass auch während der vorübergehenden krankheitsbedingten und von einer Lohnfortzahlungspflicht erfassten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den Ausgleich der Lohneinbusse infolge verfügter Nichteignung bestand.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis September 2007 Anspruch auf eine Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 1'776.-- hat.
5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis September 2007 Anspruch auf eine Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 1'776.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).